Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2004, Az. IX ZB 57/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3133

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[X.][X.]/04
vom 18. Mai 2004 in dem Insolvenzverfahren

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Kreft und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
am 18. Mai 2004 beschlossen:
Dem Schuldner wird die zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des [X.] vom 10. Februar 2004 nachgesuchte Prozeßkostenhilfe man-gels Erfolgsaussicht des Rechtsmittels versagt.

Gründe:
[X.]

Über das Vermögen des Schuldners, der eine Handelsagentur betrieb, wurde auf Antrag eines Gläubigers am 25. Juni 1999 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 13. August 1999 beantragte der Schuldner die Erteilung der Rest-schuldbefreiung. Dabei wies er darauf hin, daß er bereits am 1. Januar 1997 zahlungsunfähig gewesen sei, und begehrte, die Laufzeit der [X.] (§ 287 Abs. 2 Satz 1 [X.]) auf fünf Jahre zu verkürzen (Art. 107 EG[X.]).

Mit Beschluß vom 21. Juli 2003 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt und festgestellt, die [X.] betrage fünf Jahre und beginne mit der Aufhebung oder [X.] des Verfahrens.

Dagegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde erhoben, weil er we-gen der mehr als vier Jahre betragenden Verfahrensdauer bei Anwendung des durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2001) vom 26. Oktober 2001 ([X.] I S. 2710) neu gefaßten § 287 Abs. 2 Satz 1 [X.], der die Laufzeit der Abtretung bereits mit der Verfahrenseröffnung beginnen läßt, besser stünde. Das Land-gericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluß vom 10. Februar 2004 zu-rückgewiesen. Dagegen hat der Schuldner persönlich Rechtsbeschwerde [X.], zu deren Durchführung er um Prozeßkostenhilfe nachsucht.

I[X.]

Die Prozeßkostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil das Rechtsmittel aussichtslos ist (§ 116 ZPO). Es ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.]), jedoch unzulässig. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 4 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).

Zwar würde nach dem seit dem 1. Dezember 2001 (Inkrafttreten des [X.] 2001) geltenden Recht der Lauf der [X.] (sogenannte Wohlverhaltensphase) bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnen. Dies wäre für den Schuldner günstiger. Nach - 4 - der mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2001 in [X.] getretenen Überlei-tungsvorschrift des Art. 103a EG[X.] ist das neue Recht jedoch auf Insolvenz-verfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, nicht anwend-bar. Für eine Unwirksamkeit der Überleitungsvorschrift ist nichts ersichtlich.
[X.] Ganter

[X.]

[X.]

Meta

IX ZB 57/04

18.05.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2004, Az. IX ZB 57/04 (REWIS RS 2004, 3133)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3133

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