Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2005, Az. IX ZB 237/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4950

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[X.][X.] 237/04
vom 17. Februar 2005 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 17. Februar 2005 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Traunstein vom 7. September 2004 wird auf Ko-sten des [X.] als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 Euro festgesetzt.

Gründe:
[X.]

Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - [X.] eröffnete mit [X.]uß vom 2. November 2001 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermö-gen des Schuldners und [X.] und bestimmte die weitere Beteiligte zur Treuhänderin. Im Schlußtermin vom 5. März 2004 beantragte der Schuldner, in Anwendung des ab 1. Dezember 2001 geltenden § 287 Abs. 2 Satz 1 [X.] n.F. die Dauer der Wohlverhaltensphase auf sechs Jahre, [X.] von der Eröffnung des Verfahrens an, festzusetzen.
- 3 - Mit [X.]uß vom selben Tage hat das Insolvenzgericht unter Ankündi-gung der Restschuldbefreiung gemäß dem vor dem 1. Dezember 2001 gelten-den Recht die Dauer der Wohlverhaltensphase auf sieben Jahre, gerechnet ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens, festgelegt. Die dagegen eingelegte sofor-tige Beschwerde des Schuldners hat das [X.] mit [X.]uß vom 7. September 2004 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

I[X.]

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 7 [X.]), jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-tung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 4 [X.]).

1. Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des Art. 103a EG[X.] sind auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften anzuwenden. Nach § 287 Abs. 2 Satz 1 [X.] in der bis zum 30. November 2001 geltenden [X.] beträgt die Laufzeit der Abtretungserklärung - die sogenannte Wohlverhal-tensphase - sieben Jahre, gerechnet ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

2. Die Verfassungsmäßigkeit des Art. 103a EG[X.] ist nicht zu bezwei-feln; auch der Senat ist von der Wirksamkeit dieser Vorschrift ausgegangen (vgl. [X.], [X.]. v. 21. Mai 2004 - [X.] ZB 274/03, [X.], 452, 453; v. 23. Juli 2004 - [X.] ZA 9/04, [X.], 635). - 4 -

Die Rechtsbeschwerde meint, Art. 103a EG[X.] sei verfassungskonform in dem Sinne auszulegen, daß § 287 Abs. 2 [X.] n.F. auch in vor dem 1. De-zember 2001 eröffneten Insolvenzverfahren anzuwenden sei. Ein Schuldner, über dessen Vermögen wenige Tage vor dem 1. Dezember 2001 das Insol-venzverfahren eröffnet worden sei, habe durch diese geringfügige zeitliche [X.] wesentliche Nachteile. Dafür sei ein Grund nicht ersichtlich.

Dem ist nicht zu folgen. Wie bereits das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, ist es Gesetzesänderungen mit stichtagsbezogenen [X.] immanent, daß vergleichbare Fälle aufgrund eines von dem Betrof-fenen oft nicht beeinflußbaren zeitlichen Moments unterschiedlich behandelt werden müssen. Dies stellt jedoch keine willkürliche Ungleichbehandlung dar. Die Auslegung, welche die Rechtsbeschwerde befürwortet, würde auch mitnich-ten alle vergleichbaren Fälle gleich behandeln, sondern lediglich neue [X.] schaffen. Würde der Stichtag nach vorne verschoben, so daß der Rechtsbeschwerdeführer von der Gesetzesänderung profitierte, müßten andere - 5 - Schuldner, die den neuen Stichtag wiederum nur um ein weniges verfehlen, dies mit demselben Recht als Härte empfinden, wie sie jetzt der [X.] beklagt.

[X.] Ganter [X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZB 237/04

17.02.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2005, Az. IX ZB 237/04 (REWIS RS 2005, 4950)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4950

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