Bundessozialgericht, Beschluss vom 15.10.2015, Az. B 9 V 15/15 B

9. Senat | REWIS RS 2015, 3861

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Gegenstand

(Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler der überlangen Verfahrensdauer - Darlegungsanforderungen nach Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - soziales Entschädigungsrecht - Wahrscheinlichkeitsmaßstab für vermutlichen Bildungsabschluss nach § 7 Abs 1 S 3 BSchAV idF vom 13.12.2007 - auslaufendes Recht - allgemeine Bedeutung - sozialgerichtliches Verfahren)


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 20. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt höheren [X.] ([X.]).

2

Der 1965 geborene Kläger erstritt erstmals im Jahr 2007 im Wege des [X.] die Anerkennung eines Impfschadens infolge einer Pockenimpfung im Jahr 1967 sowie die Gewährung einer Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von [X.] und [X.] ab dem Jahr 2001 ([X.] Urteil vom 9.11.2007, Bescheid vom 14.4.2008). Zuvor in den Jahren 1971, 1981 und 1997 gestellte Anträge auf [X.] waren bei den zuständigen Behörden und vor den Sozialgerichten erfolglos geblieben.

3

Der Beklagte gewährte dem Kläger ferner [X.] sowie eine Ausgleichsrente nach § 32 [X.] - [X.] - (Bescheid vom 12.6.2008) und legte dabei zuletzt ein Vergleichseinkommen nach der Besoldungsgruppe [X.] zugrunde. Der Kläger widersprach und machte erfolglos ein höheres Vergleichseinkommen nach der Besoldungsgruppe [X.] geltend (Widerspruchsbescheid vom 9.12.2008).

4

Die vom Kläger dagegen erhobene Klage hat das [X.] abgewiesen. Für den vermutlichen [X.]chluss einer Hochschulausbildung des [X.], wie sie ein Vergleichseinkommen nach [X.] erfordere, ergäben sich nicht genügend Anhaltspunkte (Gerichtsbescheid vom 12.10.2009).

5

Mit dem angefochtenen Urteil vom 20.1.2015 hat das L[X.] das [X.]-Urteil sowie die angefochtenen Bescheide teilweise aufgehoben und den Beklagten für bestimmte Zeitabschnitte zu höherem [X.] verurteilt. Der Beklagte habe zum Teil falsche Dienstaltersstufen angesetzt und zu Unrecht Arbeitsentgelt angerechnet. Die Berufung sei jedoch ua zurückzuweisen, soweit der Kläger damit verlange, der Berechnung seines [X.] das Durchschnittseinkommen eines Beamten des höheren Dienstes mit der Besoldungsstufe [X.] zugrunde zu legen. Dies setze den vermutlich erfolgreichen [X.]chluss einer Hochschulausbildung voraus; dafür bestünden aber nicht genügend Anhaltspunkte. Unter anderem zeichne sich das [X.] Umfeld des [X.] nicht durchweg durch abgeschlossene [X.] aus. Nur einer von den drei Brüdern des [X.] habe eine solche Ausbildung abgeschlossen. Das Fachhochschulstudium des zweiten Bruders könne keine Berücksichtigung finden.

6

Mit seiner gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil erhobenen Beschwerde macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie als Verfahrensmängel die [X.]er insbesondere des Berufungsverfahrens und eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das L[X.] geltend.

7

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a [X.] 2 S 3 [X.]G). Die Beschwerde hat weder den behaupteten Verfahrensfehler (1.) noch die angebliche grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (2.) hinreichend substantiiert dargelegt.

8

(1.) Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie im Fall des [X.] darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 [X.] 2 [X.] 3 Halbs 1 [X.]G), so müssen bei der Bezeichnung des [X.] zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden.

9

a) Soweit der Kläger meint, die aus seiner Sicht überlange [X.]er des Verfahrens in den beiden Vorinstanzen begründe einen Verfahrensmangel und sich dabei auf eine ältere Entscheidung des 4. Senats des B[X.] beruft (vgl B[X.] Beschluss vom 13.12.2005 - [X.] RA 220/04 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.]), übergeht seine Argumentation Folgendes: Die Rechtslage hat sich durch den Erlass des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ([X.]) im Jahr 2011 grundsätzlich geändert. Das B[X.] hatte in der vom Kläger herangezogenen Entscheidung noch einen Verfahrensfehler wegen unangemessener Verfahrensdauer bejaht, weil es die damalige Gesetzeslage zugrunde gelegt hatte. Es hatte ausgeführt, das bundesdeutsche Rechtsschutzsystem sehe keinen speziellen Rechtsbehelf zur Sicherung des in Art 6 [X.] 1 Europäische Menschenrechtskonvention garantierten Rechts auf eine Verhandlung vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht innerhalb angemessener Frist vor (B[X.] Beschluss vom 13.12.2005 - [X.] RA 220/04 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 22). Dieser rechtliche Ausgangspunkt hat sich grundsätzlich geändert, weshalb sich die zitierte Rechtsprechung insoweit überholt hat. Falls Gerichtsverfahren unangemessen lange dauern, kann dies inzwischen nach § 198 [X.] einerseits einen eigenständigen Entschädigungsanspruch der Beteiligten begründen. Andererseits regelt [X.] 3 der Vorschrift für sie die Möglichkeit und die Obliegenheit, einer sich abzeichnenden überlangen Verfahrensdauer mit einer Verzögerungsrüge vorzubeugen. Dieser mit einer vorbeugenden Verzögerungsrüge kombinierte Entschädigungsanspruch soll das [X.] überlanger Verfahrensdauer abschließend lösen und die Funktion richterrechtlich entwickelter Rechtsbehelfe übernehmen (Steinbeiß-Winkelmann/[X.], Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, Einführung Rd[X.] 377). Mit dieser geänderten Rechtslage setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Weder trägt sie vor, im bis zum Januar 2015 andauernden Berufungsverfahren rechtzeitig eine Verzögerungsrüge erhoben zu haben, vgl Art 23 [X.] [X.], noch einen Anspruch nach § 198 [X.] bei dem dafür zuständigen Entschädigungsgericht eingeklagt zu haben. Noch weniger legt die Beschwerde dar, warum neben der neu geschaffenen Entschädigungsregelung in § 198 [X.] gleichwohl die Überlänge eines Gerichtsverfahrens noch einen Verfahrensmangel begründen könnte, der im vermeintlich überlangen Ausgangsverfahren mit der Revision gerügt werden kann. Soweit der Kläger auf die weiteren seit 1971 von ihm geführten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren hinweist, handelt es sich dabei ohnehin um jeweils eigenständige, für ihn überdies erfolglos gebliebene Verfahren, führt er nicht aus, wieso diese Teil des vorliegenden Rechtsstreits sein könnten.

b) Ebenfalls nicht substantiiert dargelegt hat die Beschwerde den vermeintlichen Verstoß des L[X.] gegen seine Amtsermittlungspflicht. Gemäß § 160 [X.] 2 [X.] [X.]G kann ein geltend gemachter Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 [X.]G nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. [X.] die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 [X.]G), muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das L[X.] nicht gefolgt ist. Ein Beweisantrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung vor Augen führen, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht von einem Beteiligten noch nicht als erfüllt angesehen wird. Wird ein Beweisantrag in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellt, so ist er dann nicht iS des § 160 [X.] 2 [X.] [X.]G übergangen worden, wenn den näheren Umständen zu entnehmen ist, dass er in der maßgebenden mündlichen Verhandlung nicht weiterverfolgt wurde. Dies ist bei [X.] vertretenen Beteiligten regelmäßig anzunehmen, wenn in der letzten mündlichen Verhandlung nur noch ein Sachantrag gestellt und der Beweisantrag nicht wenigstens hilfsweise wiederholt wird (B[X.] [X.] 3-1500 § 160 [X.] mwN).

Einen solchen, bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag hat die Beschwerde nicht bezeichnet und kann sie auch nicht bezeichnen. Laut Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.1.2015 war der Kläger vor dem L[X.] unter anderen durch den Rechtsanwalt Prof. Dr. G. vertreten. Einen förmlichen Beweisantrag verzeichnet das Protokoll gleichwohl nicht. Auf die von der Beschwerde angeführten (geringeren) Anforderungen, die das B[X.] an die Beweisanträge nicht [X.] vertretener Beteiligter stellt (vgl dazu etwa B[X.] Beschluss vom 6.10.2011 - B 9 SB 6/11 B - Juris mwN), kann sich der Kläger daher nicht berufen.

(2.) Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Beschwerde nicht substantiiert dargelegt.

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl B[X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.] mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, [X.]G, 2. Aufl 2014, § 160a Rd[X.] 42).

Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

a) Der Kläger hat den Klärungsbedarf der von ihm aufgeworfenen Frage,

        

ob für die Prognose des "vermutlichen" Ausbildungsabschlusses nach § 7 [X.] 1 Satz 3 [X.] (und § 5 Satz 3 [X.]) zugunsten des Beschädigten ein geringerer Grad von Wahrscheinlichkeit ausreicht als sonst im [X.]n Entschädigungsrecht,

nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

Gesetzliche Grundlage für den vom Kläger begehrten [X.] bilden § 30 [X.] 3 bis [X.] 5 [X.] aF sowie die zur Ausführung dieser Vorschriften erlassene [X.]sverordnung ([X.]). Wie sich aus der Übergangsvorschrift des § 87 [X.] 1 S 1 [X.] ergibt, sind diese Normen im Fall des [X.] in der bis zum [X.] geltenden Fassung anwendbar, weil er [X.] erstmals bereits vor dem 1.7.2011 beantragt hat (vgl [X.] in [X.], Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, § 87 [X.] Rd[X.] 4). Insoweit hat die Beschwerde schon nicht dargelegt, warum die von ihr für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage weiterhin grundsätzliche Bedeutung haben sollte, obwohl sich der Wortlaut der zugrunde zu legenden gesetzlichen Vorschrift inzwischen geändert hat. Im Falle auslaufenden Rechts ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nur dann gegeben, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des alten Rechts zu entscheiden sind oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihre Auslegung aus anderen Gründen (namentlich wegen einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem neuen Recht) fortwirkende allgemeine Bedeutung hat (B[X.] Beschluss vom [X.] - B 10 [X.] B - Juris mwN). Dazu trägt die Beschwerdebegründung ([X.]) vor, die Neufassung des § 5 [X.] entspreche im Wesentlichen der bisherigen Regelung in § 7 [X.] aF.

Sie legt jedoch nicht substantiiert dar, warum sich die von ihr für klärungsbedürftig gehaltene Frage nicht bereits ohne Weiteres durch Anwendung der einschlägigen Vorschriften mithilfe der bisherigen Rechtsprechung des B[X.] sowie der juristischen Literatur beantworten lässt. Nach § 30 [X.] 5 [X.] in der hier noch anwendbaren Fassung ergibt sich das für die Berechnung des [X.] maßgebliche Vergleichseinkommen aus dem monatlichen Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der die Beschädigten ohne die Schädigung nach ihren Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen "wahrscheinlich" angehört hätten. Das Gesetz fordert damit eine Prognose des wahrscheinlich nach der Schädigung eingetretenen weiteren [X.] unter Berücksichtigung aller bis dahin erkennbar gewordenen einschlägigen Gesichtspunkte (vgl B[X.] Urteil vom 29.7.1998 - B 9 V 14/97 R - [X.] 3-3642 § 7 [X.] = Juris Rd[X.] 16 f). Wahrscheinlich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass mehr für als gegen den hypothetischen Berufsweg spricht. Durch den Begriff "wahrscheinlich" im Gegensatz zu "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass die [X.] im Erkenntnisvorgang der Behörde gegenüber sonstigen Feststellungen weniger streng sein sollen (B[X.], aaO, [X.] ff = Juris Rd[X.] 13, 17; B[X.] [X.] 1300 § 45 [X.]; B[X.]E 60, 58 f = [X.] 3850 § 51 [X.]; B[X.] Urteil vom 8.10.1987 - 9a [X.]). Auch bei vor [X.]chluss ihrer Ausbildung geschädigten Kindern sieht das Gesetz demnach keinen anderen Prognosemaßstab, sondern lediglich eine andere Prognosebasis vor. Bei einem minderjährigen Schüler gibt es noch keine berufliche Entwicklung, die sich weiterdenken ließe. Statt einer Prognose des nach [X.]chluss der Schulausbildung wahrscheinlich ergriffenen Berufs fordert die [X.] deshalb - nach den in § 7 [X.] 1 [X.] genannten Kriterien - lediglich eine Prognose über den vermutlichen Schulabschluss (vgl B[X.] Urteil vom 29.7.1998 - B 9 V 14/97 R - [X.] 3-3642 § 7 [X.] 1 [X.] f = Juris Rd[X.] 13 f). Wieso angesichts der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung dennoch Klärungsbedarf bestehen könnte, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf.

Die Beschwerde legt nicht hinreichend substantiiert dar, warum sich damit nicht aus der von ihr selbst angeführten Rechtsprechung des B[X.] in Zusammenschau mit der zitierten Literatur ergeben sollte, dass der Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht auch für die auf der Grundlage der [X.] vorzunehmenden Prognose über seinen vermutlichen Bildungsabschluss anzuwenden wäre, wie es das L[X.] getan hat. Insbesondere führt die Beschwerde nicht substantiiert aus, wie sich ein anderer Maßstab aus der sprachlich lediglich leicht abgewandelten Formulierung vom "vermutlichem" (anstelle von wahrscheinlichem) [X.]chluss in § 7 [X.] 1 S 3 [X.] aF ergeben sollte in Anbetracht des Umstands, dass § 7 [X.] aF als Teil einer Verordnung die gesetzlichen Vorgaben des § 30 [X.] 5 [X.] aF ("wahrscheinlich angehört hätten") umsetzt.

b) Hinsichtlich der von ihr formulierten Frage,

        

ob es mit Art. 3 [X.]. 1 GG vereinbar ist, den [X.] bei vermutlichem [X.]chluss eines Fachhochschulstudiums im Sinne des § 7 [X.]. 1 Satz 3 [X.] (und des § 5 Satz 3 Nummer 3 [X.]) ohne Rücksicht auf Art, [X.]er und Inhalt dieses Studiums und ohne Rücksicht auf die sich an das Studium anschließende berufliche Tätigkeit niemals nach dem für Beamte des höheren Dienstes bestimmten Durchschnittseinkommen zu bemessen,

 hat die Beschwerde jedenfalls die erforderliche Breitenwirkung der Frage und damit ihre Klärungsbedürftigkeit im Verfahren des Klägers nicht hinreichend dargelegt. Denn anders als jetzt § 5 S 3 [X.] 3 [X.] erwähnt § 7 [X.] aF ein Fachhochschulstudium nicht. Hiervon geht auch die Beschwerde aus. Sie hätte deshalb aufzeigen müssen, dass die von ihr für nötig befundene verfassungskonforme Auslegung der [X.] des § 7 [X.] noch in einer nennenswerten Zahl von Fällen zum Tragen kommt. Allein der Hinweis auf eine unbestimmte "Vielzahl von Einzelfällen" (Beschwerdebegründung [X.]) reicht nicht (B[X.] Beschluss vom 17.8.2012 - [X.] [X.] 40/12 B - Rd[X.] 5).

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a [X.] 4 [X.] Halbs 2 [X.]G).

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a [X.] 4 S 1 Halbs 2, § 169 [X.]G).

4. [X.] beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 [X.] 1 [X.]G.

Meta

B 9 V 15/15 B

15.10.2015

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: V

vorgehend SG Würzburg, 12. Oktober 2009, Az: S 5 VJ 3/08, Gerichtsbescheid

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, ÜberlVfRSchG, § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 3 GVG, § 5 Abs 3 Nr 3 BSchAV, § 7 Abs 1 S 2 BSchAV vom 13.12.2007, § 7 Abs 1 S 3 BSchAV vom 13.12.2007, § 30 Abs 3 BVG, § 30 Abs 4 BVG, § 30 Abs 5 BVG vom 13.12.2007, § 87 Abs 1 S 1 BVG, Art 6 Abs 1 MRK

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 15.10.2015, Az. B 9 V 15/15 B (REWIS RS 2015, 3861)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3861

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