Bundessozialgericht, Beschluss vom 29.12.2015, Az. B 9 V 62/15 B

9. Senat | REWIS RS 2015, 40

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungsanforderungen - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - soziales Entschädigungsrecht - behördliche Rehabilitierung - Berufsschadensausgleich - Vergleichseinkommen - hypothetische Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst - Laufbahnvoraussetzungen für den gehobenen Dienst - Klärungsbedürftigkeit - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - rechtliches Gehör - richterliche Hinweispflicht - zwei unabhängige Begründungselemente des Landessozialgerichts - nicht angegriffene Alternativbegründung


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 8. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. In der Hauptsache begehrt die Klägerin neben der ihr zuerkannten Versorgungsrente nach einem Grad der Schädigung (GdS) von 80 unter Gewährung eines Berufsschadensausgleichs im Hinblick auf die besondere berufliche Betroffenheit lediglich noch, das zu berücksichtigende Vergleichseinkommen am gehobenen Dienst anstatt am mittleren Dienst zu messen.

2

Die 1968 in der ehemaligen [X.] geborene Klägerin schloss die allgemeinbildende polytechnische Oberschule mit der zehnten Klasse ab und absolvierte anschließend eine Ausbildung in einem Volkseigenen Betrieb mit dem Abschluss "[X.]". Im März 1987 begann sie eine Tätigkeit beim Rat des [X.] als "Mitarbeiterin [X.]". Aufgrund ihrer Weigerung, [X.] zu werden und Kinder auszuhorchen, setzten gegen die Klägerin sowohl an ihrer Arbeitsstelle als auch im privaten Umfeld Verfolgungs- und Überwachungsmaßnahmen ein, welche zu einem letztlich erfolgreichen Ausreiseantrag durch die Klägerin führten. In der [X.] gelang es der Klägerin nicht, beruflich Fuß zu fassen.

3

Der Beklagte stellte die Rechtsstaatswidrigkeit der in der [X.] gegen die Klägerin gerichteten Maßnahmen fest (Bescheid vom 4.10.2005) und bewilligte wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer Persönlichkeitsstörung Beschädigtenversorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 unter Gewährung eines Berufsschadensausgleichs auf der Grundlage eines Vergleichseinkommens gemessen am mittleren Dienst ab [X.] (Bescheide vom 17.7.2007 und 19.8.2008, Widerspruchsbescheid vom 17.10.2008). Das [X.] verurteilte den Beklagten nach psychiatrischer Begutachtung der Klägerin zur Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach einem GdS von 80 und die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs entsprechend einem Vergleichseinkommen gemessen am gehobenen Dienst ab [X.] (Urteil vom 27.3.2014). Das L[X.] hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des [X.] insoweit aufgehoben, als darin der Beklagte verurteilt worden ist, der Klägerin einen Berufsschadensausgleich entsprechend einem Vergleichseinkommen gemessen am gehobenen Dienst zu gewähren und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Dem [X.] könne nicht in der Annahme gefolgt werden, dass die Klägerin - bei hinweggedachter Schädigung - im Rahmen der anzustellenden Prognose dem gehobenen Dienst zuzurechnen wäre, weil sie bereits im Besitz einer unbefristeten Stelle gewesen sei, sodass es auf die formalen Voraussetzungen für eine Tätigkeit in der Laufbahn des gehobenen Dienstes nicht ankomme. Dies lasse außer [X.], dass die Klägerin auch bei hinweggedachter Schädigung nicht länger im öffentlichen Dienst der ehemaligen [X.] tätig gewesen wäre, sondern als Vergleichsmaßstab jene Situation heranzuziehen sei, in der sich die Klägerin im Falle einer Fortdauer ihrer Beschäftigung in der Bezirksverwaltung des [X.] nach der [X.] befunden hätte. Insofern sei maßgeblich § 9 Laufbahngesetz ([X.]) B., dessen formale Voraussetzungen für eine Tätigkeit im gehobenen Dienst die Klägerin nicht erfülle. Soweit sich die Klägerin auf ein Schreiben des Bezirksamtes [X.]
von B. vom [X.] berufe, ergebe sich daraus nichts anderes. Vielmehr sei diesem Schreiben eindeutig zu entnehmen, dass annähernd vergleichbare Aufgabenfelder - wie seinerzeit von der Klägerin wahrgenommen - in der [X.] im gehobenen Dienst existierten, jedoch ein stärkerer Fokus auf einen sozialpädagogischen Ansatz gelegt werde. Dafür, dass die Klägerin in irgendeiner Weise sozialpädagogische Qualifikationen erworben hätte, ergebe sich aus dem gesamten Akteninhalt wie auch aus der von ihr selbst gegenüber dem Sachverständigen geschilderten Biografie nichts. Vor diesem Hintergrund halte es der Senat für ausgeschlossen, dass der Klägerin selbst bei einer Fortdauer ihrer Beschäftigung in der Bezirksverwaltung ungeachtet der fehlenden formellen Qualifikationen für eine Tätigkeit im gehobenen Dienst eine Aufgabe übertragen worden wäre, die auch nur einen annähernden Bezug zu ihrer in der ehemaligen [X.] ausgeübten Tätigkeit im Stadtbezirk [X.] besessen und zugleich im Rahmen der Verwaltungshierarchie Merkmale einer Tätigkeit im gehobenen Dienst aufgewiesen hätte (Urteil vom 8.7.2015).

4

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.]. Sie macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und rügt Verfahrensfehler.

5

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da keiner der in § 160 Abs 2 [X.]G abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 [X.]G).

6

1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 [X.] 1 [X.]G hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl B[X.] [X.] 1500 § 160 [X.] 17; B[X.]E 40, 158 = [X.] 1500 § 160a [X.] 11; B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.] 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

7

Die Klägerin hält folgende Fragen für Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung:

        

a)    

Entspricht die in der [X.] erworbene Fachschulreife im Sinne des § 9 Abs 1 [X.] 1 des damaligen Laufbahngesetzes der dort geforderten Fachhochschulreife?

        

b)    

Kommt es für die Bestimmung der für das Vergleichseinkommen im Sinne der § 30 [X.], §§ 2 Abs 1 [X.] 2, 4 Abs 1 [X.] maßgeblichen Position des Antragstellers bei hinweggedachter Schädigung darauf an, ob er nach den nach der [X.] geltenden laufbahnrechtlichen Regelungen für Neueinstellungen hätte übernommen bzw eingestellt werden können, wenn er sich vor dem schädigenden Ereignis in einem unbefristeten Vertragsverhältnis befand?

8

Vorliegend fehlt es allerdings an hinreichenden Ausführungen der Klägerin zur Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfragen. Insoweit wäre eine intensive Auseinandersetzung mit der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlich gewesen, um darzulegen, inwiefern sich darin keine genügenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der angesprochenen Fragen finden lassen (vgl dazu allgemein B[X.] [X.] 3-1500 § 146 [X.] 2). Die Klägerin behauptet lediglich, dass eine Entscheidung des B[X.] oder eines anderen Bundesgerichtes hierzu nicht existiere. Der höchstrichterlichen Rechtsprechung seien keine Kriterien oder Grundsätze zu entnehmen, die für eine Entscheidung in den betroffenen Fällen ausreichten. Damit hat die Klägerin allerdings nicht ausreichend vorgetragen, dass noch Klärungsbedarf hinsichtlich der von ihr gestellten Rechtsfragen bestehe, da sie sich in keiner Weise mit der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere zu § 30 Abs 2 [X.], auseinandergesetzt hat (vgl hierzu zB Dau in [X.], Gesamtes soziales Entschädigungsrecht, [X.], § 30 Rd[X.] 14 ff). Um darzulegen, dass einer Rechtsfrage noch grundsätzliche Bedeutung zukomme, hat ein Beschwerdeführer aufzuzeigen, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der Rechtsprechung widersprochen werde bzw die Beantwortung der Rechtsfrage noch offen oder umstritten sei (vgl zB B[X.] [X.] 1500 § 160 [X.] 51). Dasselbe gilt für die Behauptung, dass neue erhebliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen seien, die zu einer über die bisherige Erörterung hinausgehenden Betrachtung einer grundsätzlich bereits entschiedenen Rechtsfrage führen könnten und die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung nicht offensichtlich ausschlössen (vgl hierzu B[X.] [X.] 3-4100 § 111 [X.] 1 S 2 mwN; s auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 160 Rd[X.] 8b). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

9

2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]G), so müssen zur Bezeichnung des [X.] die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.] 14, 24, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des L[X.] - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.] 14, 36). Gemäß § 160 Abs 2 [X.] 3 Halbs 2 [X.]G kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 S 1 [X.]G (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Kriterien hat die Klägerin nicht hinreichend Rechnung getragen.

a) Der behauptete Verfahrensmangel in Gestalt einer Gehörsverletzung (Art 103 Abs 1 GG, § 62 [X.]G; Art 47 Abs 2 S 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention) ist danach nicht hinreichend dargelegt. Ein solcher Verstoß liegt ua vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl B[X.] [X.] 3-1500 § 62 [X.] 19 S 33 mwN) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl B[X.] [X.] 3-1500 § 62 [X.] 12 S 19). Dementsprechend sind insbesondere Überraschungsentscheidungen verboten (vgl dazu [X.], aaO, § 62 Rd[X.] 8a, 8b mwN). Zur Begründung eines entsprechenden [X.] ist nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.] 36). Ferner ist Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (B[X.] [X.] 3-1500 § 160 [X.] 22 S 35; vgl auch B[X.]E 68, 205, 210 = [X.] 3-2200 § 667 [X.] 1 S 6). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Die Klägerin führt an, sie habe keine Möglichkeit gehabt, zu der entscheidungstragenden Überlegung des L[X.] Stellung zu nehmen, dass eine Bestimmung des Vergleichseinkommens nach dem gehobenen Dienst ausgeschlossen sei, weil wegen Fehlens der Eingangsvoraussetzungen ausgeschlossen sei, dass bei hinweggedachter Schädigung die Klägerin dem gehobenen Dienst angehört hätte. Dieser sich auf § 9 [X.] B. stützende Gesichtspunkt sei von den Gerichten und den Verfahrensbeteiligten zu keinem Zeitpunkt angesprochen worden, sodass das Abstellen hierauf eine Überraschungsentscheidung darstelle, mit der die Klägerin nicht habe rechnen können. Unabhängig davon habe die Klägerin nach [X.]-Recht die Fachschulreife besessen, sodass es fehlerhaft sei, wenn das L[X.] davon ausgehe, dass die Eingangsvoraussetzungen für den gehobenen Dienst bei der Klägerin nicht gegeben seien. Auf dieser Gehörsverletzung beruhe das angegriffene Urteil, weil bei entsprechendem Hinweis durch das L[X.] weiterer Vortrag zu den Aufstiegsmöglichkeiten nach § 12 des damaligen [X.] erfolgt wäre. Ferner wäre dann weitere Beweiserhebung zur Verwaltungspraxis der Berücksichtigung der Fachhochschulreife und anderer formaler Eingangsvoraussetzungen bei der Bewerberauswahl für den gehobenen Dienst sowie die Vernehmung von Zeugen, die in der Nachwendezeit beim Bezirksamt [X.]
mit Personalentscheidungen befasst gewesen seien, beantragt worden. Hiermit zeigt die Beschwerdebegründung allerdings eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht im erforderlichen Rahmen auf. Unabhängig von der Frage, weshalb die nunmehr noch für erforderlich gehaltenen Äußerungen und Beweiserhebungen nicht bereits grundsätzlich im vorherigen Verfahren hätten gestellt bzw gemacht werden können, übersieht die Klägerin, dass das L[X.] seine Begründung zur besonderen beruflichen Betroffenheit auf zwei Elemente gestützt hat. Auf Seite 6/7 des angefochtenen Urteils hat das L[X.] insoweit zur Begründung ausgeführt, dass ungeachtet der fehlenden formellen Qualifikation für eine Tätigkeit im gehobenen Dienst bereits dem von der Klägerin selbst vorgelegten Schreiben des Bezirksamtes [X.] von B. vom [X.] zu entnehmen sei, dass annähernd vergleichbare Aufgabenfelder - wie seinerzeit von der Klägerin wahrgenommen - in der [X.] im gehobenen Dienst existierten, jedoch ein stärkerer Fokus auf einen sozialpädagogischen Ansatz gelegt werde. Dafür, dass die Klägerin in irgendeiner Weise sozialpädagogische Qualifikationen erworben hätte, ergäben sich aus dem gesamten Akteninhalt wie auch aus der von ihr selbst gegenüber dem Sachverständigen geschilderten Biografie nichts. Vor diesem Hintergrund hielt es das L[X.] für ausgeschlossen, dass der Klägerin selbst bei einer Fortdauer ihrer Beschäftigung in der Bezirksverwaltung eine Aufgabe übertragen worden wäre, die auch nur einen annähernden Bezug zu ihrer in der ehemaligen [X.] ausgeübten Tätigkeit im Stadtbezirk [X.] besessen und zugleich im Rahmen der Verwaltungshierarchie Merkmale einer Tätigkeit im gehobenen Dienst aufgewiesen hätte. Hierzu fehlen Ausführungen der Klägerin im Rahmen ihrer Beschwerde, es ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb dieser für sich allein tragende Begründungsteil der L[X.]-Entscheidung eine Gehörsverletzung für die Klägerin enthalten soll.

b) Gleiches gilt, sofern die Klägerin eine Verletzung von § 128 Abs 2 [X.]G insoweit geltend macht, als das Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt worden sei, zu denen sie sich nicht habe äußern können und sofern sie einen Verstoß gegen die richterlichen Hinweispflichten iS von § 112 Abs 2 S 2 [X.]G rügen wollte. Denn das L[X.] stützt sich auf zwei unabhängige Begründungselemente, von denen die Klägerin lediglich eines angegriffen hat. Indem die Klägerin die Wertung des L[X.] für fehlerhaft hält, gibt sie im Grunde zu erkennen, dass sie sich gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des L[X.] wendet. Auf eine unzutreffende Rechtsanwendung durch das L[X.] kann allerdings eine Revisionszulassung nicht gestützt werden (B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.] 7 S 10).

3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 [X.]G).

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]G).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 [X.]G.

Meta

B 9 V 62/15 B

29.12.2015

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: V

vorgehend SG Berlin, 27. März 2014, Az: S 161 V 341/08, Urteil

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 62 SGG, § 112 Abs 2 S 2 SGG, § 128 Abs 2 SGG, § 3 VwRehaG, § 30 Abs 2 BVG, § 30 Abs 5 BVG, § 2 Abs 1 S 1 Nr 2 BSchAV vom 01.07.1990, § 4 Abs 1 Nr 3 BSchAV vom 13.12.2007, § 9 Abs 1 Nr 1 LbG BE vom 16.02.2003, Art 103 Abs 1 GG, Art 47 Abs 2 S 1 EUGrdRCh, Art 6 Abs 1 MRK

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 29.12.2015, Az. B 9 V 62/15 B (REWIS RS 2015, 40)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 40

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