Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.11.2016, Az. V ZB 77/16

5. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 2213

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Gegenstand

Wohnungseigentumssache: Klage eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen auf Unterlassung bzw. auf Widerruf einer in der Wohnungseigentümerversammlung in der Funktion als Verwaltungsbeirat getätigten Äußerung; funktionell zuständiges Berufungsgericht


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss der  2. Zivilkammer des [X.] vom 13. Mai 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.000 €.

Gründe

I.

1

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung und auf Widerruf von Äußerungen in Anspruch, die dieser in seiner damaligen Eigenschaft als Vorsitzender des Verwaltungsbeirats in einem in der Eigentümerversammlung vorgetragenen Bericht des [X.] getätigt hat. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des [X.] hat das [X.] Stade als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das [X.] Stade, hilfsweise an das [X.] Lüneburg erreichen.

II.

2

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

3

1. Allerdings ist für die Entscheidung über die Berufung nicht das von dem Kläger angerufene [X.] Stade, sondern gemäß § 72 Abs. 2 GVG das [X.] Lüneburg zuständig, weil der Streit der Parteien eine Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 1 [X.] ist. Wie der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag in dem Verfahren [X.] (zur [X.] bestimmt), entschieden hat, liegt eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 [X.] vor, wenn ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung bzw. auf Widerruf von Äußerungen in Anspruch genommen wird, die er - wie hier - in einer Wohnungseigentümerversammlung getätigt hat, es sei denn, ein Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ist offensichtlich nicht gegeben.

4

2. Die angefochtene Entscheidung verletzt jedoch den Anspruch des [X.] auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. [X.] 77, 275, 284), weil das angerufene unzuständige Berufungsgericht die Sache nicht an das nach § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG zuständige [X.] Lüneburg verwiesen, sondern die Berufung als unzulässig verworfen hat. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag in der Sache [X.] Bezug genommen.

[X.]                       Schmidt-Räntsch                             Brückner

                       [X.]

Meta

V ZB 77/16

17.11.2016

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Stade, 13. Mai 2016, Az: 2 S 10/16

§ 43 Nr 1 WoEigG, § 72 Abs 2 GVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.11.2016, Az. V ZB 77/16 (REWIS RS 2016, 2213)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2213

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Referenzen
Wird zitiert von

V ZB 77/16

V ZR 143/21

Zitiert

V ZB 73/16

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