Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2016, Az. V ZB 77/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 2216

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[X.]:[X.]:BGH:2016:171116BVZB77.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 77/16
vom

17. November 2016

in dem Rechtsstreit

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2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 17. November 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr.
Brückner, [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss der 2.
Zivilkammer des
[X.]s [X.] vom 13. Mai 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung und auf Widerruf von [X.] in Anspruch, die dieser in seiner damaligen Eigenschaft als Vorsitzen-der des Verwaltungsbeirats in einem in der Eigentümerversammlung vorgetra-genen
Bericht des [X.] getätigt hat. Das [X.] hat die Klage abgewie-sen. Die dagegen gerichtete Berufung des [X.] hat das [X.] [X.] als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Kläger
die 1
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Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das [X.] [X.], hilfsweise an das [X.] erreichen.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Allerdings
ist für die Entscheidung über die Berufung nicht das von dem Kläger angerufene [X.] [X.], sondern gemäß § 72 Abs. 2 GVG das [X.] zuständig, weil der Streit der Parteien eine Woh-nungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 1 [X.] ist. Wie der Senat mit Be-schluss vom heutigen Tag in dem Verfahren
[X.]/16 (zur [X.] bestimmt), entschieden hat,
liegt eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 [X.] vor, wenn ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung bzw. auf Widerruf von Äußerungen
in Anspruch genommen wird, die er -
wie hier -
in einer Wohnungseigentümerversammlung getätigt hat, es sei denn, ein Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der [X.] ist offensichtlich nicht gegeben.
2
3
-
4
-

2. Die angefochtene Entscheidung verletzt jedoch
den Anspruch des [X.] auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes
(Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. [X.] 77, 275, 284), weil das [X.] unzuständige Berufungsgericht die Sache nicht an das nach § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG zuständige [X.] verwiesen, sondern die Berufung als unzulässig verworfen hat. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Se-nats vom heutigen Tag in der Sache [X.]/16 Bezug genommen.

[X.] Schmidt-Räntsch Brückner

Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.02.2016 -
31 [X.]/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 13.05.2016 -
2 S 10/16 -

4

Meta

V ZB 77/16

17.11.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2016, Az. V ZB 77/16 (REWIS RS 2016, 2216)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2216

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