Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.11.2020, Az. V ZB 151/19

5. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 871

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Gegenstand

Zuständigkeitsbestimmung in einer Wohnungseigentumssache: Prozessuales Vorgehen im Fall mehrfacher Rechtsmitteleinlegung durch eine Partei bei unterschiedlichen Gerichten; Inhaber des Schadensersatzanspruchs wegen eines Substanzschadens an gemeinschaftlichem Eigentum mit eingeräumtem Sondernutzungsrecht


Leitsatz

1a. Macht die Partei von einem Rechtsmittel (hier: Berufung) mehrmals Gebrauch, bevor über dasselbe in anderer Form schon früher eingelegte Rechtsmittel rechtskräftig entschieden ist, hat das Berufungsgericht über das Rechtsmittel einheitlich zu entscheiden. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel bei unterschiedlichen Gerichten eingelegt worden ist; das einheitliche Rechtsmittel darf nur dann als unzulässig verworfen werden, wenn keine der Einlegungen zulässig ist.

1b. Erlangt das Rechtsmittelgericht Kenntnis von einer weiteren Rechtsmitteleinlegung in derselben Sache bei einem anderen Gericht, müssen infolgedessen die zeitgleich anhängigen Rechtsmittelverfahren koordiniert werden, indem die angerufenen Gerichte zunächst ihre Zuständigkeit prüfen. Hält sich eines der Gerichte für unzuständig, hat es die Sache an das andere abzugeben. Sieht sich das Gericht, an das abgegeben wird, als zuständig an, hat es in der Sache über das einheitliche Rechtsmittel zu entscheiden. Im Falle eines (positiven oder negativen) Kompetenzkonflikts muss eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 6 ZPO herbeigeführt werden.

2. Ob Schadensersatzansprüche wegen eines Substanzschadens an dem gemeinschaftlichen Eigentum, an dem ein Sondernutzungsrecht eingeräumt ist (hier: Entfernung von Pflanzen im Bereich der Sondernutzungsfläche), dem Sondernutzungsberechtigten oder den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zustehen, richtet sich in erster Linie nach dem Zuweisungsgehalt des Sondernutzungsrechts; maßgeblich sind insoweit die Vorgaben der Gemeinschaftsordnung.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 11. November 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur Entscheidung über die Berufung der Klägerin an das [X.] verwiesen, das auch über die durch Anrufung des [X.] und das Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu entscheiden hat.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 18.000 €.

Gründe

I.

1

Die [X.]en sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen der Rodung einer Weide und eines Holunderstrauchs und stützt dies auf ihr Sondereigentum oder jedenfalls ein ihr zustehendes Sondernutzungsrecht an der betroffenen Grundstücksfläche. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung wird die sofortige Beschwerde als zulässiger Rechtsbehelf bezeichnet. Die Klägerin hat bei dem [X.] ein Rechtsmittel eingelegt, das dort als Berufung angesehen worden ist. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das [X.] die Berufung der Klägerin „vor dem [X.]“ als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, möchte die Klägerin eine Sachentscheidung herbeiführen.

II.

2

Das [X.] hält sich für unzuständig. Da es sich um eine Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 1 [X.] handele, sei gemäß § 72 Abs. 2 GVG das [X.] zuständig. Die Klägerin verlange zwar Schadensersatz aus einer unerlaubten Handlung. Es bestehe jedoch der für die Einordnung als Wohnungseigentumssache erforderliche innere Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer, weil sie sich auf ein Sondernutzungsrecht bzw. auf Sondereigentum an der Grundstücksfläche stütze.

III.

3

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

4

1. Sie ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist ein Zulassungsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO gegeben.

5

a) Das ergibt sich nicht schon daraus, dass der Beschluss keine geordnete Sachverhaltsdarstellung enthält. Allerdings müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben. Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wird. Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des [X.], die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinn. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschluss vom 29. September 2011 - [X.] 157/11, NJW-RR 2012, 141 Rn. 2). So verhält es sich hier jedoch nicht. Zwar enthält der Beschluss weder eine geordnete Sachverhaltsdarstellung noch eine Bezugnahme auf den Tatbestand des Amtsgerichts. Der für die Zulässigkeit der Berufung maßgebliche Sachverhalt lässt sich aber den Entscheidungsgründen in noch ausreichender Weise entnehmen.

6

b) Eine Entscheidung des [X.] über die Rechtsbeschwerde ist jedoch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das [X.] hat sich in Widerspruch zu der gefestigten, auf die mehrfache Rechtsmitteleinlegung bezogenen höchstrichterlichen Rechtsprechung gesetzt, indem es das als Berufung eingeordnete Rechtsmittel verworfen hat, obwohl die Klägerin, wie die Rechtsbeschwerde aufzeigt, zuvor mitgeteilt hatte, dass sie auch bei dem [X.] Berufung eingelegt hatte und hierüber noch keine Entscheidung ergangen ist.

7

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

8

a) Im Ausgangspunkt zutreffend sieht das für allgemeine Zivilsachen zuständige [X.] das [X.] als für die Entscheidung über die Berufung zuständig an (§ 72 Abs. 2 GVG). Der Streit der [X.]en ist zweifelsfrei eine Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 1 [X.]. Zu den [X.] gehören nach dieser Vorschrift Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander. Hier streiten die [X.]en um Schadensersatz wegen der Rodung einer Weide und eines Holunderstrauchs auf der Sondernutzungsfläche der Klägerin; als wesentlicher Bestandteil des gemeinschaftlichen Grundstücks stehen dauerhaft gepflanzte Gehölze im gemeinschaftlichen Eigentum, und es geht infolgedessen um die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander (vgl. im Einzelnen Senat, Beschluss vom 17. März 2016 - [X.], NJW-RR 2016, 587 Rn. 4 f.). Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die Fläche stehe im Sondereigentum der Klägerin, kann dies schon deshalb nicht zutreffen, weil Sondereigentum gemäß § 1 Abs. 1 [X.] in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung nur an Wohnungen bzw. an Räumen eines Gebäudes und gerade nicht an Freiflächen begründet werden kann; eine Abweichung hiervon ist ausgeschlossen (Numerus clausus der Sachenrechte).

9

b) Danach war das zuerst angerufene, für allgemeine Zivilsachen zuständige [X.] für die Entscheidung über die Berufung zwar nicht funktionell zuständig. Es durfte sie aber nicht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO verwerfen, nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass sie auch bei dem gemäß § 72 Abs. 2 GVG zuständigen [X.] Berufung eingelegt hatte und dieses Verfahren nicht abgeschlossen war.

aa) Der unterlegenen [X.] steht gegen ein erstinstanzliches Urteil ein einziges Rechtsmittel, nämlich die Berufung zu. Zwar ist zwischen dem Rechtsmittel und dem durch den einzelnen [X.] eingeleiteten Verfahren zu unterscheiden (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juni 1966 - [X.], [X.]Z 45, 380, 382; [X.], 364, 365 f.). Macht aber die [X.] von einem Rechtsmittel mehrmals Gebrauch, bevor über dasselbe in anderer Form schon früher eingelegte Rechtsmittel rechtskräftig entschieden ist, hat das Berufungsgericht über diese Rechtsmittel einheitlich zu entscheiden ([X.], Urteil vom 29. Juni 1966 - [X.], [X.]Z 45, 380, 383). Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel - wie hier - bei unterschiedlichen Gerichten eingelegt worden ist; das einheitliche Rechtsmittel darf nur dann als unzulässig verworfen werden, wenn keine der Einlegungen zulässig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Januar 2007 - [X.] 129/06, NJW 2007, 1211 Rn. 5; Beschluss vom 11. Juni 2015 - [X.] 34/13, NJW 2015, 3171 Rn. 10 f.).

bb) [X.] das Rechtsmittelgericht Kenntnis von einer weiteren Rechtsmitteleinlegung in derselben Sache bei einem anderen Gericht, müssen infolgedessen die zeitgleich anhängigen Rechtsmittelverfahren koordiniert werden, indem die angerufenen Gerichte zunächst ihre Zuständigkeit prüfen. [X.] sich eines der Gerichte für unzuständig, hat es die Sache an das andere abzugeben (vgl. Senat, Beschluss vom 29. September 2011 - [X.] 157/11, NJW-RR 2012, 141 Rn. 5). Bindungswirkung kommt einer solchen Abgabeentscheidung zwar nicht zu, weil § 281 ZPO nicht die funktionelle Zuständigkeit betrifft und auf Verweisungen unter Rechtsmittelgerichten im Grundsatz auch nicht entsprechend anwendbar ist (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - [X.] 67/09, [X.], 166 Rn. 9). Aber auf diese Weise lässt sich sowohl vermeiden, dass einander widersprechende Entscheidungen in der Sache ergehen, als auch, dass das Rechtsmittel nur deshalb verworfen wird, weil jedes Gericht das jeweils andere für zuständig hält (zu einer solchen Konstellation Senat, Beschluss vom 11. Juni 2015 - [X.] 34/13, NJW 2015, 3171 Rn. 4). Sieht sich das Gericht, an das abgegeben wird, als zuständig an, hat es in der Sache über das einheitliche Rechtsmittel zu entscheiden. Im Falle eines (positiven oder negativen) Kompetenzkonflikts muss eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 6 ZPO herbeigeführt werden (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 19. Oktober 1983 - [X.], [X.], 36 f.).

cc) Daran gemessen gibt es nicht, wie es das Berufungsgericht annimmt, jeweils eine Berufung vor den Landgerichten [X.] und [X.], sondern eine einheitliche Berufung der Klägerin mit zwei anhängigen Verfahren. Das [X.] durfte die Berufung nicht verwerfen, weil das Rechtsmittelverfahren vor dem zuständigen [X.] noch nicht abgeschlossen war.

IV.

1. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Das bei dem [X.] eingelegte Rechtsmittel ist gegenstandslos geworden, weil das nachfolgend angerufene [X.] zuständig ist (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juni 1966 - [X.], [X.]Z 45, 380, 383). Infolgedessen hätte das [X.] sich für unzuständig erklären und die Sache an das [X.] abgeben müssen. Über die dort eingelegte Berufung ist - wie das [X.] bei der Übersendung der Akten an den [X.] mitgeteilt hat - bislang nicht entschieden worden; deshalb ist die Sache nunmehr an das [X.] zu verweisen. Die durch die Anrufung des Landgerichts [X.] entstandenen Kosten (vgl. allerdings zu den Rechtsanwaltsgebühren [X.], Beschluss vom 28. September 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 1000 Rn. 12 und zu den Gerichtsgebühren § 4 GKG) sind ebenso wie diejenigen des Rechtsbeschwerdeverfahrens Kosten des einheitlichen Verfahrens, über die mit der Hauptsache entschieden wird; ob diese Kosten der unterliegenden [X.] zur Last fallen oder der obsiegenden, richtet sich gemäß § 91 ZPO danach, ob sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juni 1966 - [X.], [X.]Z 45, 380, 384; [X.], 364, 366).

2. Da die Berufung bei dem [X.], wie die Rechtsbeschwerde vorträgt, innerhalb der Berufungsfrist eingegangen sein soll, weist der Senat für das weitere Verfahren in der Sache auf Folgendes hin:

Eine geborene [X.] der Wohnungseigentümergemeinschaft kommt von vornherein nicht in Betracht, wenn und soweit der Kläger - wie hier - eigene Schadensersatzansprüche aus einem ihm zustehenden Sondernutzungsrecht an dem beschädigten gemeinschaftlichen Eigentum ableitet; denn bei dem Sondernutzungsrecht handelt es sich nicht um ein gemeinschaftsbezogenes Recht im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 26. Oktober 2018 - [X.], [X.], 256 Rn. 6 ff.). Ob in der Sache Schadensersatzansprüche wegen eines [X.] an dem gemeinschaftlichen Eigentum, an dem ein Sondernutzungsrecht eingeräumt ist, dem Sondernutzungsberechtigten oder den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zustehen, richtet sich in erster Linie nach dem Zuweisungsgehalt des Sondernutzungsrechts; maßgeblich sind die Vorgaben der Gemeinschaftsordnung. Das Sondernutzungsrecht kann dem Berechtigten Rechte verleihen, die weiterreichen als diejenigen, die einem Besitzer und Miteigentümer üblicherweise zustehen (zu der Diskussion um die Ansprüche des berechtigten unmittelbaren Besitzers auf Ersatz des [X.] vgl. [X.], Urteil vom 29. Januar 2019 - [X.], NJW 2019, 1669 Rn. 16 ff.). Der Anspruch auf Ersatz des [X.] wird dem Sondernutzungsberechtigten jedenfalls dann zugewiesen sein, wenn er nach den Vorgaben der Gemeinschaftsordnung wie ein Eigentümer gestellt sein soll bzw. auf eigene Kosten über die Gestaltung der Sondernutzungsfläche frei entscheiden darf.

[X.]     

      

Brückner     

      

Weinland

      

Kazele     

      

[X.]     

      

Meta

V ZB 151/19

26.11.2020

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Stade, 11. November 2019, Az: 2 S 23/19

§ 36 Abs 1 Nr 5 ZPO, § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO, § 511 ZPO, § 10 WoEigG, § 13 Abs 2 WoEigG, § 43 Abs 2 Nr 1 WoEigG, § 72 Abs 2 GVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.11.2020, Az. V ZB 151/19 (REWIS RS 2020, 871)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 348-349 REWIS RS 2020, 871

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