Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.04.2010, Az. IX ZR 79/09

9. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7618

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Gegenstand

Organhaftung: Schadensersatzanspruch einer juristischen Person wegen Nichtverhinderung von Veruntreuungen durch einen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 27. März 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 352.521,16 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

I.

2

Ohne Erfolg wendet sich der [X.] dagegen, wegen der Nichtverhinderung von [X.] zur Schadensersatzleistung in Höhe von 167.201,50 € verurteilt worden zu sein.

3

1. Vergeblich macht der [X.] unter Berufung auf Art. 103 Abs. 1 GG geltend, der Vorwurf des Berufungsgerichts, bestimmte Buchungen nicht hinterfragt zu haben, gehe ins Leere, weil es sich insoweit um ordnungsgemäße Buchungen gehandelt habe.

4

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Zeugin M. das [X.] durchlaufende Positionen (Nr. 1590) für ihre Unterschlagungen zwischengeschaltet. Gegen diese tatbestandliche Feststellung hat der [X.]n einen Tatbestandsberichtigungsantrag (§ 320 ZPO) nicht geltend gemacht. Mithin ist für das Revisionsverfahren von der Richtigkeit dieser Feststellung auszugehen (vgl. [X.], Urt. v. 5. Februar 2009 - [X.], [X.], 662, 663 Rn. 13). Wurde das Konto durchlaufende Positionen im Zuge der Unterschlagungen verwendet, so bewegt sich die Annahme, dass die dort ersichtliche Verbuchung eines ungewöhnlich hohen Betrages Anlass für Nachforschungen geben konnte, innerhalb des revisionsrechtlich nicht nachprüfbaren Beurteilungsspielraumes des Tatgerichts. Im Übrigen hat das Berufungsgericht nicht in der Stornierung eines Betrages von 1.941.512,41 €, sondern in der Erfassung des [X.] über das Konto durchlaufende Positionen eine Nachforschungen aufdrängende Auffälligkeit erblickt. Über diese buchungsmäßigen Besonderheiten und die sich daraus ergebende Veranlassung einer umfassenden Kontrolle der gesamten Buchführung hat der Mitarbeiter D. ausweislich des [X.]nvorbringens die Klägerin nicht unterrichtet.

5

2. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde meint, durch das Versäumnis des [X.]n sei der Schaden nicht kausal hervorgerufen worden und das vorsätzliche Handeln der Zeugin M. schließe eine Einstandspflicht des [X.]n aus, wird bereits ein Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargelegt (vgl. [X.]Z 152, 182, 191).

6

Das Verschulden des Organs ist gemäß § 31 BGB als unmittelbar eigenes Verschulden der juristischen Person anzusehen. Darum führt ein Vorsatz des Organs des Geschädigten zum Ausschluss von Schadensersatzansprüchen gegen nur fahrlässig handelnde Dritte. Hat der Rechtsträger hingegen - wie im [X.] lediglich eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen einzustehen, wird im Falle eines fahrlässigen Handelns des Anspruchsgegners der Schaden lediglich gemindert ([X.], Urt. v. 6. Dezember 1983 - [X.], NJW 1984, 921, 922; Urt. v. 8. Oktober 1991 - [X.], NJW 1991, 3208, 3210).

7

3. Soweit der [X.] wegen der Abtretung der Klägerin gegen ihren Geschäftsführer zustehender Schadensersatzansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, fehlt es an einem substantiierten Sachvortrag, dass die haftungsbegründenden Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 43 GmbHG erfüllt sind.

II.

8

Ein Zulassungsgrund greift auch nicht ein, soweit sich der [X.] dagegen wendet, wegen der Hinnahme von gegen die Klägerin ergangenen [X.] des Finanzamts zur Schadensersatzleistung in Höhe von 185.319,66 € verurteilt worden zu sein.

9

1. Das Berufungsgericht ist ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu der Feststellung gelangt, dass der [X.] die Möglichkeit, die Buchführung aus der Warenwirtschaft zu rekonstruieren, nicht substantiiert bestritten hat. Überdies ist die Nichtzulassungsbeschwerde der weiteren - tragenden- Erwägung des Berufungsgerichts nicht entgegengetreten, dass die von der Klägerin eingeschaltete Steuerberatungsgesellschaft nachträglich zu einer Wiederherstellung der Buchführung aus der Warenwirtschaft tatsächlich in der Lage war und Entsprechendes auch für den [X.]n gilt.

2. Soweit der [X.] die als grundsätzlich eingestufte Rechtsfrage unterbreitet, welche Anforderungen an die Konkretisierung der Hinweispflicht des Steuerberaters vor Einspruch gegen [X.] nach Beanstandung der Buchhaltung im Rahmen einer Betriebsprüfung zu stellen sind, fehlt es bereits an einer ordnungsgemäßen Darlegung des Zulassungsgrundes ([X.]Z 152, 182, 191). Die Würdigung des Berufungsgerichts, dass der [X.] pflichtwidrig gehandelt hat, bildet ohnehin eine nicht verallgemeinerungsfähige Einzelfallentscheidung.

Ganter                                        Gehrlein                                    Vill

                      Lohmann                                        Fischer

Meta

IX ZR 79/09

15.04.2010

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 27. März 2009, Az: 25 U 58/07, Urteil

§ 31 BGB, § 276 BGB, § 278 BGB, § 831 BGB, § 246 StGB, § 266 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.04.2010, Az. IX ZR 79/09 (REWIS RS 2010, 7618)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7618


Verfahrensgang

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Az. IX ZR 79/09

Bundesgerichtshof, IX ZR 79/09, 15.04.2010.


Az. 25 U 58/07

Oberlandesgericht Hamm, 25 U 58/07, 27.03.2009.


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Referenzen
Wird zitiert von

IX ZR 79/09

VI ZR 505/19

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