Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2015, Az. IV ZR 41/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 9193

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 41/13

Verkündet am:

24. Juni 2015

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin
Harsdorf-Gebhardt,
die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin Dr.
Brockmöller
im schriftli-chen Verfahren gemäß §
128 Abs.
2 ZPO
mit Schriftsatzfrist
bis zum 29.
Mai
2015

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 18.
Januar 2013 wird auf Kosten der Klägerseite zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.382,47

festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d.
[X.]) be-gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rück-zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen
Le-bensversicherung.

Diese wurde aufgrund eines Antrags d.
[X.] mit [X.] zum 1. Dezember 2004
nach dem so genannten Policenmodell des §
5a [X.] in der seinerzeit
gültigen Fassung (im Folgenden §
5a [X.] a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 1
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erhielt d.
[X.] mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingun-gen, eine Verbraucherinformation nach §
10a des [X.] ([X.]) und eine schriftliche Belehrung über das
Wider-spruchsrecht gemäß §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F.

D. [X.] zahlte von
Dezember
2004
bis September 2010
Prämien in Höhe von insgesamt 7.530,22 Im August 2010
kündigte
d.
[X.]
den Versicherungsvertrag. Der
Versicherer zahlte daraufhin den Rückkaufs-wert aus. Mit Schreiben vom Mai 2011 erklärte d. [X.]
schließlich den [X.] nach § 5a [X.], vorsorglich die Anfechtung gemäß §§ 119, 123 BGB und einen aus § 7 VerbrKrG hergeleiteten Widerruf.

Mit der Klage verlangt d.
[X.] Rückzahlung aller auf den Vertrag ge-leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten [X.], ins.

Nach Auffassung d. [X.] ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des
gegen Gemein-schaftsrecht verstoßenden

§
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. habe der [X.] noch erklärt werden können.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ver-folgt d.
[X.] das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.
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I. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe zwar nicht in drucktechnisch hervorgehobener Form über das [X.] belehrt. Der Vertrag sei aber gemäß § 5a Abs.
2 Satz 4 [X.] a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

D.
[X.]
kann nicht gemäß §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BGB Rückzah-lung der Prämien verlangen.

1. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des [X.] sind hier erfüllt. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat d. [X.] den von der [X.] in Archivkopie zur Akte gereichten Versicherungsschein, der eine Widerspruchsbelehrung enthält, nebst den übrigen Vertragsunterlagen im Original
erhalten. [X.] der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein in drucktechnisch deutlicher Form hervorgeho-ben und zwar unabhängig davon, ob man das Erscheinungsbild der Ar-chivkopie B
1 oder des zu den Akten gereichten [X.] zugrunde legt. Sowohl das große umrandete Kästchen auf Sei-te
2 des Musterversicherungsscheins als auch das umrandete Kästchen in der Archivkopie des dem Kläger übersandten Versicherungsscheins mit der Überschrift "Welches Widerspruchsrecht haben Sie?" ist auf den ersten Blick erkennbar. Die Belehrung ist auch inhaltlich ordnungsge-mäß. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, der Begriff der "Textform"
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sei erläuterungsbedürftig. Ohne die gesetzliche Erläuterung in §
126b BGB kennen zu müssen, kann d.
[X.] diesem Begriff ohne weiteres ent-nehmen, dass er den Widerspruch in letztlich lesbarer Form dem Versi-cherer übermitteln und als Urheber erkennbar sein muss. Er kann erse-hen, dass er seine Erklärung in Schriftzeichen und einer zur
dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise festhalten muss und eine lediglich münd-liche Erklärung nicht genügt. In diesem Verständnis wird er durch den in der Belehrung enthaltenen Hinweis bestärkt, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 30-tägigen Widerspruchsfrist erklärte d.
[X.] den Widerspruch nicht.

2. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versi-cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des §
5a [X.] a.[X.] unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 -
IV ZR 73/13, [X.], 102 Rn.
16
ff.; [X.], Be-schluss vom 2.
Februar 2015 -
2 BvR 2437/14, [X.], 514 Rn.
30
ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den [X.] scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtli-nien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D.
[X.] ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des [X.] nach [X.] und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des [X.] auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus [X.] herzuleiten. Die [X.]widrigkeit liegt darin, dass d.
[X.] nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den [X.] ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem 12
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Versicherer, der auf den Bestand des [X.] durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsur-teil vom 16.
Juli 2014 aaO Rn.
32-42; [X.], Beschluss vom 2.
Februar 2015 aaO Rn.
42 ff.). D. [X.] verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte [X.] ließ er
bei Vertragsschluss 2004
ungenutzt verstreichen. D. [X.] zahl-te
bis zur Kündigung im August 2010
über fünfeinhalb Jahre die [X.] und ließ danach noch einmal neun Monate bis zur Er-klärung des Widerspruchs vergehen. Die jahrelangen Prämienzahlungen des bereits 2004
über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande [X.] zu lassen, belehrten [X.] haben bei der [X.] ein schutzwürdi-

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ges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertrau-ensbegründende Wirkung war für d. [X.] auch erkennbar.

[X.]

Harsdorf-Gebhardt

Dr. Karczewski

[X.]

Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.08.2012 -
1 [X.] -

OLG [X.], Entscheidung vom 18.01.2013 -
7 [X.]/12 -

Meta

IV ZR 41/13

24.06.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2015, Az. IV ZR 41/13 (REWIS RS 2015, 9193)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9193

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IV ZR 73/13

2 BvR 2437/14

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