Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 137/14
Verkündet am:
21. Oktober 2015
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.] Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller
im schriftli-chen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 2.
Oktober
2015
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des
20. Zivilsenats
des [X.]s Köln
vom 7. März
2014 wird auf Kos-ten der Klägerseite zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 61.089,99
.
Gründe:
Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. [X.]) be-gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rück-zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge von vier Lebensversicherun-gen.
Diese wurden jeweils aufgrund eines Antrages
d. [X.],
in einem Fall mit Versicherungsbeginn zum 1. November
1999 und in drei weiteren Fällen mit Versicherungsbeginn zum 1. Oktober 2004 nach dem so ge-nannten [X.] des § 5a [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a [X.] a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. [X.] mit den Versicherungsscheinen, 1
2
-
3
-
welche jeweils die Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß §
5a Abs.
2 Satz 1 [X.] a.F. enthielten, die Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsge-setzes ([X.]).
D. [X.] zahlte in der Folge die Versicherungsprämien. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2011
kündigte er die drei Verträge aus dem [X.] und der Versicherer zahlte den
jeweiligen Rückkaufswert
aus.
Mit Schreiben vom Juli 2012
erklärte er zu den drei Verträgen den [X.] nach § 5a [X.] a.F.
Hinsichtlich des [X.] erklärte er 2012 die Kündigung, woraufhin der Versicherer den Rückkaufswert auszahlte. Im August 2013 erklärte er dann auch insoweit den Widerspruch nach § 5a [X.] a.F.
Mit der Klage begehrt d. [X.]
soweit für die Revisionsinstanz noch von Belang
Rückzahlung aller auf die Verträge geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich der
bereits gezahlten [X.], insgesamt 61.089,99
.
Nach Auffassung d. [X.] sind die Versicherungsverträge nicht wirk-sam zustande gekommen, weil d. [X.] zum einen nicht ordnungsgemäß belehrt wurde und zum anderen das [X.] mit den Lebensversi-cherungsrichtlinien der [X.] nicht vereinbar sei.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen; die Berufung des [X.] ist vom [X.] zurückgewiesen worden. Mit der [X.] verfolgt d. [X.] das Klagebegehren weiter.
3
4
5
6
-
4
-
Entscheidungsgründe:
Die Revision
hat keinen Erfolg.
[X.] Das Berufungsgericht
hat Prämienrückerstattungsansprüche
aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. [X.] habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Die Versicherungsverträge seien wirksam [X.] gekommen. Die erforderlichen Widerspruchsbelehrungen seien [X.] erteilt worden. Sie seien drucktechnisch hervorgehoben und inhaltlich ordnungsgemäß. Die Reglung des [X.]s verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung.
I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
D. [X.] kann nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB
Rückzah-lung der Prämien verlangen.
1. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen der
Versiche-rungsverträge sind hier erfüllt. Nach den für das Revisionsverfahren bin-denden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d.
[X.] jeweils mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbrau-cherinformation und eine Widerspruchsbelehrung. Das Berufungsgericht hat den Fettdruck der jeweiligen Belehrung revisionsrechtlich unbedenk-lich als drucktechnisch deutliche Form angesehen. Dabei hat es die
An-forderungen
berücksichtigt, die
der [X.] in seinem Urteil vom 28. Janu-ar 2004 ([X.], [X.], 497 unter 3 d) genannt hat. Danach muss sichergestellt sein, dass der Versicherungsnehmer die Belehrung 7
8
9
10
11
-
5
-
zur Kenntnis nimmt, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmög-lichkeit sucht. Dies ist hier dadurch gewährleistet, dass sich die [X.]sbelehrung durch Fettdruck vom übrigen Text des [X.] deutlich hervorhebt.
Entgegen der Ansicht der Revision ist d. [X.] auch inhaltlich [X.] über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Der Begriff der "Textform" in der Widerspruchsbelehrung muss nicht erläutert wer-den. Mit Urteil vom 10. Juni 2015 hat der [X.] entschieden, dass der Begriff der "Textform" in einer Widerspruchsbelehrung nach § 5a [X.] a.F. nicht erläuterungsbedürftig ist ([X.]/13, [X.], 876 Rn.
11). Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Urteil verwiesen.
Die Widerspruchsbelehrung ist entgegen der Auffassung der Revi-sion auch nicht deshalb unvollständig, weil sie den Adressaten des [X.] nicht benennt. Abgesehen davon, dass §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. diese Angabe nicht verlangt, ist für den durchschnittlichen Ver-sicherungsnehmer ohne eine solche Angabe ersichtlich, dass er den [X.] an den Versicherer zu richten hat, der hier klar in den [X.] bezeichnet ist.
Die Revision beanstandet schließlich ohne Erfolg, der Versicherer habe d.[X.] nicht ordnungsgemäß über den Beginn der Widerspruchsfrist belehrt. Soweit der zweite Satz der Belehrung darauf abstellt, dass der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt, "
", ist dies in § 5a Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. so vor-gesehen. Diese Formulierung kann entgegen der Ansicht der Revision nicht den unzutreffenden Eindruck vermitteln, der Tag des Zugangs zäh-le entgegen § 187 Abs. 1 BGB mit
(vgl. [X.]sbeschluss vom 17. August 12
13
14
-
6
-
2015
IV ZR 293/14).
Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 14-tä-gigen Widerspruchsfrist erklärte d.
[X.] den Widerspruch nicht.
2. Ob solchermaßen nach dem [X.] geschlossene Versi-cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des §
5a [X.] a.[X.] unterliegen (vgl. dazu [X.]surteil vom 16.
Juli 2014 -
IV ZR 73/13, [X.], 102 Rn.
16
ff.; [X.] [X.], 693 Rn.
30
ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der [X.] begehrte Vorlage an den Gerichtshof der [X.]
schei-det bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das [X.] mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungser-heblich ankommt. D.
[X.] ist es auch im Falle einer unterstellten Gemein-schaftsrechtswidrigkeit des [X.]s nach [X.] und Glauben we-gen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung der
Verträge
auf deren angebliche Unwirksamkeit zu beru-fen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die [X.]widrigkeit liegt darin, dass d.
[X.] nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Mög-lichkeit, die Verträge
ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diese jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf deren Bestand vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit der
Verträge
Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben [X.]sur-teil vom 16.
Juli 2014 aaO Rn.
32-42; [X.] aaO Rn.
42 ff.). D. [X.] ver-hielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ er jeweils bei Vertrags-schluss 1999 und 2004 ungenutzt verstreichen. D. [X.] zahlte über sieben und knapp dreizehn Jahre die Versicherungsprämien, kündigte dann die jeweiligen Verträge
und ließ sich den Rückkaufswert auszahlen. Auch nach der jeweiligen Kündigung ließ er nochmals einige Monate [X.]
-
7
-
hen, bevor er hinsichtlich der einzelnen Verträge den Widerspruch
er-klärte. Die jahrelangen Prämienzahlungen des bereits im Jahr 1999 und im [X.] über die Möglichkeit, die
jeweiligen Verträge
nicht zustande kommen zu lassen, belehrten [X.] haben bei der Beklagten ein schutz-würdiges Vertrauen in deren
Bestand
begründet. Diese vertrauensbe-gründende Wirkung war für d. [X.] auch erkennbar.
Die Frage einer möglichen Vorlage an den Gerichtshof der [X.] in einem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten des Versicherungsnehmers festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht.
[X.]
[X.]
Karczewski
[X.]
Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.11.2013 -
9 O 217/13 -
OLG Köln, Entscheidung vom 07.03.2014 -
20 U 1/14 -
16
Meta
21.10.2015
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2015, Az. IV ZR 137/14 (REWIS RS 2015, 3644)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 3644
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.