Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2015, Az. IV ZR 204/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 10040

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 204/12

Verkündet am:

10. Juni 2015

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des
[X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richter
Felsch,
[X.], die Richterin Dr.
Brockmöller
und den
Richter Dr. Schoppmeyer im schriftlichen Ver-fahren
gemäß §
128 Abs.
2 ZPO mit Schriftsatzfrist
bis zum 14. Mai 2015

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des Land-gerichts [X.]

13. Zivilkammer

vom 8. Mai 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit
Schadensersatz-ansprüche geltend gemacht werden.

Im Übrigen wird die Revision der Klägerseite zurückge-wiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Kläger-seite auferlegt.

Der Streitwert wird auf 1.876,66

festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d.
[X.]) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversiche-rung.
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Diese wurde aufgrund
Antrags d.
[X.] mit Versicherungsbeginn zum 1.
Dezember 2004 nach dem so genannten Policenmodell des §
5a [X.] in der seinerzeit
gültigen Fassung (im Folgenden §
5a [X.] a.F.) abge-schlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d.
[X.] mit Schreiben vom 30.
Dezember 2004 mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation nach §
10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ([X.]) und eine schriftliche Belehrung über sein Widerspruchsrecht gemäß §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F.

D. [X.] zahlte bis September 2009
Prämien in Höhe von insgesamt 4.215,15 Einen zunächst von ihr unterzeichneten Stundungsvertrag, mit dem
die monatlichen Beiträge ab Dezember 2009 gestundet
werden sollten, widerrief d. [X.] mit Schreiben vom 19.
November 2010. Zugleich kündigte d.
[X.] den Versicherungsvertrag und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom März 2011
erklärte d.
[X.] den Widerspruch nach §
5a Abs.
1 Satz
1 [X.] a.F.
und mit Schreiben vom August 2011 den Widerruf nach §§ 495, 355 BGB
a.F.

Mit der Klage verlangt d.
[X.] insbesondere Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits [X.], insgesamt 1.876,66

Nach Auffassung d. [X.] ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des
gegen Gemein-schaftsrecht verstoßenden

§
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. habe der [X.] noch erklärt werden können. Außerdem hätten
die auf den Vertragsschluss gerichteten Erklärungen nach §§ 355, 495 BGB a.F. wi-derrufen werden können, weil es sich bei der vereinbarten unterjährigen 2
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Prämienzahlung um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub i.S. von § 499 Abs. 1 BGB a.F. handele. Schließlich habe d. [X.] Anspruch auf [X.] im Hinblick auf die sogenannte Kick-back-Rechtsprechung des [X.].

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d.
[X.] das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist bezüglich eines Schadensersatzanspruchs als [X.] zu verwerfen. Im Übrigen ist sie unbegründet.

A. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsan-spruch aus
§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint. D. [X.] habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei [X.] zustande gekommen. Die Widerspruchsfrist sei als Folge der Über-sendung des Versicherungsscheins nebst allen Unterlagen in Gang
ge-setzt worden. Die erteilte [X.] sei drucktechnisch deutlich hervorgehoben und umfasse Beginn und Dauer der Wider-spruchsfrist sowie die Form des Widerspruchs. Innerhalb der 30-tägigen Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. habe d. [X.] den [X.] nicht erklärt. Die Regelung des [X.] verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung. Ein Wider-rufsrecht nach § 355, §
495 Abs. 1 a.F., §
499 Abs. 1 BGB und ein [X.] auf Schadensersatz bestehe nicht.
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B. Die Revision ist mangels Zulassung hinsichtlich eines [X.]anspruchs nicht zulässig.

Sie ist nur statthaft, soweit das Berufungsgericht den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 [X.] a.F. und den Widerruf nach §§ 495, 355 BGB für unwirksam erachtet hat.

Es hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung beschränkt auf die Fragen
zugelassen, ob die Vorschriften des § 5a [X.] a.F. den Regelungen der [X.] entsprechen
und hinsichtlich der Möglichkeit eines Widerrufs wegen
unterjähriger Prämienzahlung. Diese in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck gebrachte Beschränkung der Revisionszulas-sung ist wirksam (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014
IV ZR 76/11, [X.], 101 Rn. 11). Der dem Bereicherungs-
und [X.] zugrunde liegende Sachverhalt kann in tatsächlicher und rechtlicher Hin-sicht unabhängig von dem für einen Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss maßgeblichen Prozessstoff beurteilt werden. Im Übrigen hätte die Revision insoweit auch in der Sache keinen Erfolg. Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat entschieden, dass die Rechtsprechung zu den Aufklärungspflichten einer anlageberatend tätigen Bank über Innenprovisionen und von ihr vereinnahmten [X.] nur in Fällen einer Kapitalanlageberatung durch die Bank gilt ([X.], Urteile vom 29. November 2011
[X.] ZR 220/10, NJW-RR 2012, 416, 420 Rn. 39 und vom 1. Juli 2014
[X.] ZR 247/12, [X.], 1621, 1623 Rn. 19 ff.).

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C. Die Revision hat, soweit sie zulässig ist,
keinen Erfolg.

[X.] Hinsichtlich eines [X.]s nach §§ 495, 355 BGB hat der Senat mit Urteil vom 6. Februar 2013 ([X.], [X.]Z 196, 150) entschieden, dass die vertraglich vereinbarte unterjährige [X.] von Versicherungsprämien keine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs ist. Im Ergebnis steht das Beru-fungsurteil im Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil, dessen [X.] hier entsprechend gelten. Gesichtspunkte, die eine abwei-chende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

I[X.] D.
[X.]
kann auch nicht gemäß §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BGB Rückzahlung der Prämien verlangen.

1. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des [X.] sind hier erfüllt.
Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d.
[X.] mit dem Versiche-rungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformati-on und entgegen der Ansicht der Revision auch eine ordnungsgemäße [X.]
in drucktechnisch deutlicher Form. Die Revision beanstandet weiter
ohne Erfolg,
dass der Adressat des Widerspruchs nicht klar erkennbar sei. Dieser steht mit vollständiger Anschrift deutlich sichtbar am Ende der ersten Seite
des Begleitschreibens. D. [X.] weiß, dass Vertragspartner der Versicherer ist. Schließlich ist

anders als die Revision meint

in der [X.] kein Hinweis dazu erfor-derlich, dass der Widerspruch ohne Angabe von Gründen erklärt werden 12
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kann. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 30-tägigen Wider-spruchsfrist erklärte d.
[X.] den Widerspruch nicht.

2. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versi-cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des §
5a [X.] a.F. Wirksamkeitszweifeln
unterliegen
(vgl. dazu Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 -
IV ZR 73/13, [X.]Z 202, 102 Rn.
16
ff.; [X.], Be-schluss vom 2.
Februar 2015 -
2 BvR 2437/14, [X.], 514 Rn.
30
ff.), kann im Streitfall dahinstehen.
Die von der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der [X.] scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtli-nien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D.
[X.] ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des [X.] nach [X.] und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des [X.] auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus [X.] herzuleiten. Die [X.]widrigkeit liegt darin, dass d.
[X.] nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den [X.] ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des [X.] durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsur-teil vom 16.
Juli 2014 aaO Rn.
32-42; [X.], Beschluss vom
2.
Februar 2015 aaO Rn.
42 ff.).
D. [X.] verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist blieb bei Vertragsschluss 2004 ungenutzt. D. [X.] zahlte rund
fünf Jahre die Versicherungsprämien und ließ sich
die Beiträge ab Dezember 2009 [X.] stunden, erst im November 2010 erfolgte die Kündigung, wobei
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nochmals einige Monate bis zur Erklärung des Widerspruchs vergingen. Die jahrelangen Prämienzahlungen der bereits 2004 über die [X.], den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten [X.] haben bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet, was für d. [X.] auch erkennbar war.

[X.] Felsch

[X.]

Dr. [X.]Dr. Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.11.2011 -
251 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 08.05.2012 -
13 S 28520/11 -

Meta

IV ZR 204/12

10.06.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2015, Az. IV ZR 204/12 (REWIS RS 2015, 10040)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10040

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