Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2016, Az. IV ZR 558/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 8407

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[X.]:[X.]:BGH:2016:120716BIVZR558.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 558/15
vom

12.
Juli 2016

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die
Richter Dr.
Karczewski,
[X.] und die Richterin Dr. Brockmöller

am 12.
Juli 2016

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des
Klägers
gegen das Urteil des [X.] des
Oberlandesgerichts [X.] vom 4. Dezember 2015
gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe:

I.
Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d.
[X.]) be-gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rück-zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Ren-tenversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. [X.] mit [X.] zum 1. Dezember 2007
nach dem so genannten [X.] des §
5a [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung (im [X.]
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den §
5a [X.] a.F.) abgeschlossen.
In der Folge zahlte d. [X.]
die [X.]. Mit Schreiben vom August 2014
erklärte er den [X.] gemäß § 5a [X.] a.F., welchen der Versicherer nicht akzep-tierte.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d.
[X.] mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbrau-cherinformation nach §
10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ([X.]) und eine schriftliche Belehrung über das
Widerspruchsrecht gemäß §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F.

Mit der Klage verlangt d.
[X.] Rückzahlung aller auf
den Vertrag ge-leisteten Beiträge nebst Zinsen.

Nach Auffassung d. [X.] ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des
gegen Gemein-schaftsrecht verstoßenden

§
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. habe der [X.] noch erklärt werden können.

II.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesge-richt die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungs-gericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. [X.] habe die Prämien mit Rechtsgrund geleis-tet. Er
sei ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. belehrt worden und der Versicherungsvertrag sei [X.] zustande gekommen. Ob § 5a Abs. 1
Satz 1 i.V.m.
Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. gegen europäisches Recht verstoße, bedürfe keiner Entschei-dung. Die Ausübung des Widerspruchsrechts widerspreche hier [X.] und Glauben, weil d. [X.] die ihm bekannt gemachte Wider-2
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spruchsfrist beim Vertragsschluss ungenutzt habe verstreichen lassen und jahrelang die Prämien gezahlt habe.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d.
[X.] das Klagebegehren weiter.

[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne
von §
543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil
es

bei identischer Widerspruchsbelehrung und gleichem Text im Versiche-rungsschein

von der Rechtsauffassung des [X.] (12 U 41/15), das die Belehrung für unzureichend gehalten hat, ab-weiche. Diese
Frage ist jedoch geklärt, weil der Senat mit Beschluss vom 30. Juni 2015 ([X.], juris) die Rechtsauffassung des Berufungs-gerichts bereits gebilligt hat.

Mit revisionsrechtlich beanstandungsfreier Begründung hat das Berufungsgericht, anders als die Revision meint, entschieden, dass die Widerspruchsbelehrung unter Einbeziehung des [X.] des Poli-cenbegleitschreibens d. [X.] noch ausreichend deutlich mache, welche
Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Der Senat hat mit genanntem Beschluss
die tatrichterliche Beurteilung desselben Berufungssenats für revisionsrechtlich unbedenklich erklärt, wonach eine wortgleiche Widerspruchsbelehrung der Beklagten den ge-setzlichen Anforderungen auch im Hinblick auf die Nennung der [X.] Unterlagen im [X.] genügt,
und die Revisi-5
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on durch Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen (Senats-beschlüsse
vom 30. Juni 2015 und 16.
September
2015 -
[X.], juris). Entgegen der Ansicht der Revision gibt die abweichende Beurtei-lung durch das [X.] zu einer wortgleichen [X.]sbelehrung (Urteil vom 11. August 2015

12 U 41/15
nicht [X.]) keinen Anlass zu einer Änderung der Senatsrechtsprechung. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, wird
trotz Ver-wendung des Begriffs "Beilagen"
im Versicherungsschein hinreichend klar, dass es sich auch bei den unter diesem
Begriff angeführten [X.] um Unterlagen im Sinne der [X.] handelt. [X.] war das Berufungsgericht schließlich

ent-gegen der Auffassung der Revision

auch der Ansicht, die Belehrung in dem [X.] sei in drucktechnisch deutlicher Form er-folgt.

2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfung
auch stand.

Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versi-cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des §
5a [X.] a.[X.] unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 -
IV ZR 73/13, [X.], 102 Rn.
16
ff.; [X.], 693
Rn.
30
ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der [X.] begehrte Vorlage an den [X.] schei-det bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungser-heblich ankommt. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, ist es d.
[X.] auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrig-keit des Policenmodells nach [X.] und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Ver-9
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trages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus [X.] herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 aaO Rn.
32-42; BVerfG
aaO Rn.
42 ff.). D. [X.] verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ er
bei [X.] 2007
ungenutzt verstreichen. D. [X.] zahlte über Jahre die Versicherungsprämien,
bis er im Jahr 2014
den Widerspruch gemäß § 5a [X.] a.F. erklärte. Die jahrelangen Prämienzahlungen des
bereits bei Vertragsschluss 2007
über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten [X.] haben bei der Beklagten ein schutz-würdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese ver-trauensbegründende Wirkung war für d. [X.] auch erkennbar.

Die Anwendung der Grundsätze
von [X.] und Glauben beeinträch-tigen auch angesichts der besonderen Umstände des [X.] die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und

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Zweck des Widerspruchsrechts nicht (vgl. ergänzend Senatsurteil vom 10. Juni 2015

IV ZR
105/13, [X.], 876 Rn. 13 f.).

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] Dr. Brockmöller
Hinweis:
Das Revisionsverfahren wurde durch Rücknahme der

Revision beendet.
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 26.08.2015 -
26 [X.]/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 04.12.2015 -
20 U 160/15 -

Meta

IV ZR 558/15

12.07.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2016, Az. IV ZR 558/15 (REWIS RS 2016, 8407)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8407

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IV ZR 73/13

20 U 160/15

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