Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2002, Az. XII ZB 66/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 372

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[X.] ZB 66/02vom4. Dezember 2002in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Dezember 2002 durch [X.] [X.]in am [X.] [X.] und die [X.] [X.],[X.], [X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 26. Zivilsenats- zugleich Familiensenat - des [X.] vom27. März 2002 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig [X.].[X.]: 8.126 Gründe:[X.] Urteil des [X.] - Familiengericht - vom 19. Dezem-ber 2001 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Das Urteil wurde der [X.] zu Händen ihrer Prozeßbevollmächtigten Dr. R., einer in [X.] nie-dergelassenen Rechtsanwältin, am 23. Januar 2002 zugestellt. Mit [X.] 6. Februar 2002, dort eingegangen am 13. Februar 2002, legte diese fürdie Beklagte Berufung zum [X.] ein und begründete sie [X.] vom 26. Februar 2002. Das [X.] leitete die Schriftsätze andas [X.] weiter. Die Berufung ging dort am 19. [X.] ein, was der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom19. Februar mitgeteilt wurde. Mit Verfügung vom 22. Februar 2002, an die [X.] der Beklagten abgesandt mit Schreiben vom 25. [X.] -2002, dem letzten Tag der Berufungsfrist, wies das [X.] die [X.] auf Bedenken gegen ihre Postulationsfähigkeit hin und for-derte sie auf, sich zu ihrer Zulassung beim [X.] zu äußern.Mit Schriftsatz ihrer neuen Prozeßbevollmächtigten vom 5. März 2002hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die [X.] zugleich begründet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, ihre [X.] erster Instanz sei beim [X.] nicht zugelassen. [X.] von deren Verschulden sei wegen eines mitursächlichen Fehlverhal-tens der Gerichte Wiedereinsetzung zu gewähren. Bereits das [X.] ha-be Anfang Februar 2002 die offensichtlich falsche Adressierung der [X.] können, habe aber keinen rechtzeitigen Hinweis erteilt. [X.] gelte für das [X.] mit Blick auf die fehlende Postulationsfä-higkeit der Anwältin Dr. R..Das [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-sen und die Berufung verworfen. Es hat darauf hingewiesen, daß kein für [X.] der Berufungsfrist mitursächliches Fehlverhalten des [X.]. Entscheidend sei, daß die Berufung von einem nicht postulationsfähigenAnwalt eingelegt worden sei. Der Senat sei nicht gehalten gewesen, einer dro-henden Fristversäumung entgegenzuwirken. Ein offensichtlich sich [X.] Versehen der Kanzlei Dr. R. liege nicht vor. Rechtsanwältin [X.] ihres [X.] auch zur Vertretung in [X.] zugelassen.Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde, derenZulässigkeit sie wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung für gegeben erachtet. Sie macht geltend, der mit [X.] befaßte [X.] habe am Freitag, den 22. Februar 2002 verfügt, ihreProzeßbevollmächtigte auf die möglicherweise fehlende [X.] 4 -hinzuweisen. Das Schreiben sei am Montag, den 25. Februar 2002, an die [X.] abgesandt worden. Das Gericht hätte den Fristablauf [X.] können, wenn es den Hinweis durch Telefax übermittelt hätte. [X.] Rechts auf ein faires Verfahren sei es geboten gewesen, noch am Freitagtelefonisch vorab zu informieren. Die Entscheidung des Berufungsgerichts [X.] von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab.II.Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft (vgl. [X.], Beschluß vom 4. Juli 2002- [X.] - NJW 2002, 3029 f.). Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an [X.] des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt der Sachekeine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu.Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserheb-liche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich [X.] unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann ([X.], Beschluß vom4. Juli 2002 aaO). Das ist hier nicht der Fall. Die Frage, ob das Berufungsge-richt verpflichtet ist, durch Maßnahmen außerhalb des gewöhnlichen Ge-schäftsbetriebes die Versäumnis einer Partei auszugleichen, ist nicht entschei-dungserheblich; eine Pflicht des Gerichts, die Prozeßbevollmächtigte der [X.] auf die fehlende Postulationsfähigkeit hinzuweisen, bestand nämlich [X.] nicht. Der Beklagten wurde mit Schreiben vom 19. [X.] noch vor Ablauf der Berufungsfrist mitgeteilt, daß das [X.] die Be-- 5 -rufung dem [X.] vorgelegt habe. Das folgt aus dem [X.], mit dem die Beklagte gerügt hat, daß im Schreiben vom19. Februar 2002 an die Kanzlei Dr. R. kein Hinweis auf den offensichtlichenIrrtum enthalten gewesen sei, sondern erst im Schreiben vom 25. [X.], das nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen sei. Hat die [X.] das Schreiben vom 19. Februar während laufender Berufungsfrist erhal-ten, dann war es ihre Pflicht zu überprüfen, ob sie am [X.] po-stulationsfähig war. Es ist Grundvoraussetzung für eine ordnungsgemäße an-waltliche Tätigkeit, daß sich der Bevollmächtigte jederzeit sichere Gewißheitdarüber verschafft, ob er für seinen Mandanten bei dem angerufenen [X.] tätig sein darf ([X.], Urteil vom 6. Oktober 1992 - [X.] -VersR 1993, 124, 125). Das Übersehen der mangelnden Postulationsfähigkeitbegründet regelmäßig ein Anwaltsverschulden ([X.], Beschluß vom [X.] - [X.], 848, 849). Für den dienstleistenden Rechts-anwalt ergeben sich insoweit keine Abweichungen.2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entschei-dung des [X.]es auch nicht zur Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ZPO) erforderlich. Bei derVerletzung von [X.] ist zur Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung die Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, wenn nach [X.] des Beschwerdeführers ein Verstoß gegen [X.] im Einzelfall klar zu tage tritt, also offenkundig ist ([X.], Beschluß vom4. Juli 2002 aaO) und die Entscheidung hierauf beruht. Nach dem Willen [X.] sollen Art und Gewicht eines Rechtsfehlers nämlich nur dannBedeutung erlangen, wenn sie geeignet sind, das Vertrauen in die Recht-sprechung im Ganzen zu beschädigen ([X.] aaO unter Hinweis auf- 6 -BT-Drucks. 14/4722 S. 104). Die Rechtsbeschwerde zeigt jedoch keine hinrei-chenden Anhaltspunkte für eine offenkundige Verletzung von [X.]n auf.Hahne[X.][X.][X.]Ahlt

Meta

XII ZB 66/02

04.12.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2002, Az. XII ZB 66/02 (REWIS RS 2002, 372)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 372

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