Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.03.2010, Az. 2 StR 67/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 8357

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Besitz von Betäubungsmitteln: Wertersatzverfall oder Einziehung des Wertersatzes


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. Oktober 2009

a) im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen "unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" im Fall [X.] und die für diesen Fall verhängte [X.] entfallen,

b) im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie den Verfall von [X.] in Höhe von 4.200 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Keinen Bestand hat die Verurteilung im Fall [X.] wegen eines weiteren Falles des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Die [X.] hat dem Schuldspruch insoweit den Besitz des Angeklagten an einer Restmenge von 112,4 Gramm Haschisch und 156 Gramm Marihuana zugrunde gelegt ([X.]), dabei aber verkannt, dass diese zum Eigenverbrauch bestimmten Betäubungsmittel mit bereits im Fall II.4. zum Eigenverbrauch erlangten Marihuana zu einem einheitlichen Vorrat zusammengeflossen waren. Der gleichzeitige Besitz zum Eigenverbrauch bestimmter - auch verschiedenartiger - Betäubungsmittel verletzt das Gesetz aber nur einmal (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 2; [X.], 228). Der Schuldspruch und die [X.] im Fall [X.] entfallen daher. Im Hinblick auf den Unrechts- und Schuldgehalt der verbleibenden Taten und die Höhe der hierfür verhängten [X.]n schließt der Senat aus, dass sich der nur durch eine andere Bewertung des [X.] bedingte Wegfall der im Fall [X.] verhängten [X.] auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.

3

2. Auch soweit die [X.] 4.200 Euro als Ersatz für den Wert des in den Fällen II.2. und 3. erlangten [X.] für verfallen erklärt hat, hält dies rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn insoweit hatte der Angeklagte aus den Taten nicht einen Erlös, sondern lediglich den Besitz an den Betäubungsmitteln selbst erlangt. Diese unterlagen als [X.] nur der Einziehung nach § 33 Abs. 2 BtMG, nicht aber dem Verfall. Damit scheidet auch die ersatzweise Anordnung des [X.]verfalls nach § 73 a StGB aus, die nur an Stelle des Verfalls in Betracht kommt ([X.], 118 f.; Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010 - 2 [X.]). Die Voraussetzungen für eine Einziehung des [X.]es nach § 74 c Abs. 1 StGB liegen ebenfalls nicht vor, da die Betäubungsmittel dem Angeklagten nicht gehörten oder zustanden (vgl. [X.], 320). Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird aber zu prüfen haben, ob die Anordnung des erweiterten Verfalls nach § 73 d StGB hinsichtlich des bei dem Angeklagten sichergestellten Bargeldes in Höhe von 4.200 Euro in Betracht kommt; insoweit erhält der Angeklagte durch die neue Hauptverhandlung das rechtliche Gehör.

[X.]     

Fischer     

     Appl

Cierniak     

RiBGH Prof. Dr. Schmitt
ist wegen Urlaubs an der
Unterschrift gehindert

[X.]

Meta

2 StR 67/10

17.03.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Gera, 28. Oktober 2009, Az: 221 Js 16105/09 - 1 KLs (38) / 33, Urteil

§ 73a StGB, § 73d StGB, § 74c Abs 1 StGB, § 33 Abs 2 BtMG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.03.2010, Az. 2 StR 67/10 (REWIS RS 2010, 8357)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8357

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 67/10 (Bundesgerichtshof)


2 StR 284/20 (Bundesgerichtshof)

Konkurrenzen bei Betäubungsmitteldelikten: Verknüpfung mehrere Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge …


4 StR 302/12 (Bundesgerichtshof)

Zeitgleiche Begehung von Straftaten: Konkurrenzverhältnis zwischen dem Unterhalten eines Waffenlagers und dem unerlaubten Handeltreiben mit …


4 StR 259/17 (Bundesgerichtshof)

Strafverurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten: Strafmilderung in Ansehung ausländerrechtlicher Folgen; Konkurrenzverhältnis zwischen unerlaubtem Besitz und unerlaubtem Handeltreiben …


4 StR 298/17 (Bundesgerichtshof)

Betäubungsmitteldelikt: Konkurrenzverhältnis zwischen Handeltreiben und Besitz einer anderen Betäubungsmittelmenge zum Eigenkonsum


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.