Bundespatentgericht, Urteil vom 10.04.2013, Az. 5 Ni 49/11 (EP)

5. Senat | REWIS RS 2013, 6849

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 005 726

([X.] 12 075)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2013 durch [X.], die Richterin [X.] sowie [X.], [X.] und Dipl.-Ing. Musiol

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 005 726 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 1 005 726 (Streitpatent), das am 31. März 1999 angemeldet wurde und die Bezeichnung „Turboenkoder/Dekoder und von der Servicequalität (QoS) abhängiges Rahmenverarbeitungsverfahren“ trägt. Das in der [X.] abgefasste Streitpatent nimmt die Priorität der koreanischen Anmeldung KR 9811380 vom 31. März 1998 in Anspruch. Es wird vom [X.] unter dem Aktenzeichen 699 12 075 geführt und umfasst 25 Patentansprüche, die alle mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.

2

Die unabhängigen [X.] 1 und 20 sowie die nebengeordneten [X.] 14 und 25 haben nach der [X.] 005 726 [X.] in der [X.] folgenden Wortlaut:

3

Patentanspruch 1:

4

„1. An encoder for a mobile communication system comprising:

5

a central processing unit (46) for determining a number of consecutive input frames required to combine a super frame, according to quality of service QoS parameter which at least includes information that can define input frame length;

6

and

7

a turbo encoder for turbo encoding the determined number of consecutive input frames.“

8

Patentanspruch 14:

9

„14. A channel encoding method for a mobile communication system, [X.] of:

determining the number of consecutive input frames required to assemble a super frame, according to a quality of service QoS parameter;

and

turbo encoding the super frame data size units determined by combined input frame number of consecutive input frames.“

Patentanspruch 20:

„20. A decoder for a mobile communication system comprising:

a turbo decoder (116) for turbo decoding data being received as a super frame, wherein said super frame is combined as a plurality of consecutive original data frames; and

a frame recombiner (118) for recombining an [X.] decoder (116) into the plurality of data frames in [X.] original frames constituting said super frame.“

Patentanspruch 25:

„25. A [X.]hannel decoding method for a mobile communication system, [X.] of:

turbo decoding data being received by a super frame, wherein said super frame is combined as a plurality of consecutive original data frames; and

recombining [X.] decoded data into the plurality of consecutive original input data frames in [X.] the frames constituting said super frame.“

In der [X.] Übersetzung lauten die Ansprüche 1 und 14 wie folgt:

„1. Encoder für ein mobiles Kommunikationssystem, der umfasst:

eine Zentraleinheit (46) zum Bestimmen einer Anzahl von aufeinanderfolgenden [X.], die erforderlich ist um einen Super-Frame zu kombinieren, gemäß einem [X.], der mindestens eine Information aufweist, die eine Eingangs-Frame-Länge definieren kann; und

einen Turbo-[X.]odierer für Turbo-[X.]odieren der bestimmten Anzahl von aufeinanderfolgenden [X.].“

„14. Kanal-[X.]odierungsverfahren für ein mobiles Kommunikationssystem, das die Schritte umfasst:

Bestimmen der Anzahl von aufeinanderfolgenden [X.], die erforderlich ist um einen Super-Frame zusammenzusetzen, gemäß einem [X.]; und

Turbo-[X.]odieren der [X.], die durch eine kombinierte Eingangs-Frame-Anzahl von aufeinanderfolgenden [X.] bestimmt sind.“

Wegen des Wortlauts der übrigen Patentansprüche wird auf die [X.]chrift (EP 1 005 726 [X.]) Bezug genommen.

Die Klägerin macht als Nichtigkeitsgründe geltend, das Streitpatent offenbare die Erfindung nicht in einer Weise ausreichend deutlich und vollständig, dass sie ein Durchschnittsfachmann ausführen könne. Sein Gegenstand sei zudem unzulässig über den Umfang der ursprünglichen [X.] hinaus erweitert. Ihm fehle auch im Hinblick auf Art. 52 bis 57 EPÜ die Patentfähigkeit, wobei zu berücksichtigen sei, dass das Streitpatent die Priorität der koreanischen Anmeldung nicht wirksam in Anspruch nehmen könne.

Die Klägerin stützt ihr Vorbringen auf folgende Unterlagen:

[X.] EP 1 005 726 [X.] (Streitpatent)

[X.]‘ markierte Version des [X.]

NK2 DE 699 12 075 T2

[X.] Merkmalstabellen gemäß den Ansprüchen 1, 14, 20 und 25

[X.] US 5,446,747

NK5 [X.], Wörner: “Variable Latency Turbo [X.]odes for Wireless Multimedia Applications”, Proceedings of the International Symposium on Turbo [X.]odes & Related Topics, [X.], 1997

NK6 Woodard et. al: “[X.] kbps Encoded Speech”, [X.], 1997

[X.] Lettieri et. al., “Adaptive Frame Length [X.]ontrol for Improving Wireless Link Throughput, Range, and Energy Efficiency”, 1998

NK8 [X.] et. al.: “[X.] in third generation mobile networks”, Proceedings of the International Symposium on Turbo [X.]odes & Related Topics, [X.], 1997.

[X.] Narayanan et. al.: “Physical Layer Design for Packet Data over IS-136”, [X.], 1997

[X.]0 Rollenauszüge zum Streitpatent

[X.]1 TSGR#2(99)126, [X.] ([X.]) [X.] 1999-2, „[X.] FDD, [X.], channel coding and interleaving description;“

[X.]1-2 Datenindex des ETSI FTP Server

[X.]2 [X.] Übersetzung vom 4. [X.]vember 1999 der koreanischen Prioritätsanmeldung KR 9811380

[X.]2a‘ [X.] Übersetzung vom 18. Juni 2012 der koreanischen Prioritätsanmeldung KR 9811380

[X.]2‘ markierte Version der ursprünglichen Anmeldung WO 99/50963

[X.]2‘‘ markierte Version der [X.]2

[X.]3 Vergleich zwischen der Beschreibung der Priorität und Beschreibung des Patents

[X.]4 Bömer et. al.: “A [X.]MA Radio Link with ‘Turbo-Decoding': [X.] Evaluation”, [X.] 1995

[X.]5 Almulhem et. al.: “Adaptive Error [X.]orrection for ATM [X.]ommunications using Reed-Solomon [X.]odes”, [X.] 1996

[X.]6 US 5,319,707

[X.]7 Erwiderung der [X.] im parallelen [X.]

[X.]8 NK8 mit Markierungen (

[X.]9 Berrou et. al.: “[X.] [X.] LIMIT ERROR – [X.] AND [X.]. [X.] (1)” Proc. [X.]. 1993, Seiten 1064-1070 (“

NK20 Hagenauer et. al.: “[X.] ("[X.]") [X.].” Proc. [X.] [X.]odierung für Quelle, Kanal und Übertragung, München, Oktober 1994, Seiten 21-29 („

NK21 Berrou, et. al.: “[X.]: [X.]”, in [X.] Transactions on [X.]ommunications, [X.], [X.]. 10., [X.]. 1996, Seiten 1261-1271, (“

NK22 Holma et. al.: “[X.] OF [X.] NON-SPREAD [X.] 1 ([X.]) WITH [X.] [X.]ODES”; [X.] 1998 (VT[X.]’98), Seiten 840-844 (“

[X.] [X.] et. al.: “[X.]omprehensive comparison of Turbo-[X.]ode decoders,” [X.], 1995, Seiten 624-628, (“

[X.] Auszüge aus: [X.] TR 101 146 [X.] (1997-12): [X.] ([X.]); [X.] Terrestrial Radio Access ([X.]); [X.] evaluation ([X.] 30.06 version 3.0.0) (vollständige Version auf [X.] nachgereicht)

NK25 Fukasawa et. al.: “Wideband [X.]MA System for Personal Radio [X.]ommunications”, in [X.] [X.]ommunications Magazine, [X.]. 1996 (“

NK26 Kim et. al.: „[X.]”, Seiten 423-427 mit [X.]r Übersetzung (“

NK27 Fujiwara et. al.: “Performance of Turbo codes applied to W-[X.]MA”, [X.] of IEI[X.]E. [X.]-77, [X.]-102 (1997-12), Seiten 19-24 mit [X.]r Übersetzung (“

NK28 Mouy et. al: “VOI[X.]E TRANSMISSI[X.]T A VERY LOW BIT [X.] [X.] NOISY [X.]HANNEL”, [X.] 1992, Seiten [X.] bis [X.], (“

[X.] EP 0 523 979 A2

[X.]0 EP 0 053 399 [X.]

[X.]1 Berufungsbegründung im parallelen [X.] vom 4. Juli 2012

[X.]2 Entscheidung des [X.] High [X.]ourt of Justice vom 7. März 2013, [2013] [X.] (Pat)

[X.]3 Technische Erläuterung zur Verwendung eines Turbocoders in der Druckschrift [X.]4

[X.]4 Gutachten von Prof. [X.] vom 17. März 2013 mit [X.] Übersetzung (Anlage [X.]4a)

[X.]5 Auszug aus „Third Expert Report of Dr. James Irvine“ v. 14. [X.]vember 2012 (aus dem Verfahren [X.] vor dem [X.] High [X.]ourt of Justice)

[X.]6 Auszug aus „[X.] SKELET[X.]RGUMENT OF SAMSUNG“ (aus dem Verfahren [X.] vor dem [X.] High [X.]ourt of Justice)

[X.]7 Ergänzungsgutachten von Prof. [X.] vom 31. März 2013 nebst Anlagen (OJ01, [X.] sowie [X.] bis [X.]) mit [X.] Übersetzung (Anlage [X.]7a)

A2 Auszüge aus der Klageschrift im parallelen [X.] (Seiten 1-27 und 50-53).

[X.] zum Dokument [X.]7 übersandt.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 005 726 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin in [X.] Punkten entgegen. Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent gemäß [X.] der [X.] bis [X.] in den jeweiligen Fassungen der [X.] bis 4, entsprechend den Anlagen zum Schriftsatz vom 25. Februar 2013, und zwar in der Reihenfolge, dass jeweils der Hilfsantrag 1 der [X.] bis [X.] vorrangig vor den weiteren [X.] 2 bis 4 jeder Gruppe zur Entscheidung gestellt wird.

Im Verlauf der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte erklärt, sie streiche in [X.] zur Entscheidung gestellten [X.] die Patentansprüche 1-13. Sie hat darüber hinaus einen weiteren Hilfsantrag eingereicht, diesen jedoch später durch Hilfsantrag 5 vom 10. April 2013 ersetzt.

Die verteidigten Fassungen des Patentanspruchs 14 gemäß den jeweiligen [X.] der [X.] bis [X.] in den jeweiligen Fassungen der [X.] bis 4 sowie dem Hilfsantrag 5, die in [X.]r Sprache eingereicht wurden, lauten (Änderungen gegenüber erteilter Fassung unterstrichen):

Hilfsantrag 1, Gruppe A:

“14. A channel encoding method for a mobile communication system, [X.] of:

an integer number of consecutive input frames required to assemble a super frame, according to a quality of service QoS parameter, the QoS parameter including a data rate of the input frames; and

turbo encoding the super frame data size units determined by combined input frame number of consecutive input frames.”

Hilfsantrag 1, Gruppe B:

“14. A channel encoding method for a mobile communication system, [X.] of:

an integer number of consecutive input frames required to assemble a super frame, according to a quality of service QoS parameter, the QoS parameter being a data rate of the input frames; and

turbo encoding the super frame data size units determined by combined input frame number of consecutive input frames.”

Hilfsantrag 1, Gruppe [X.]:

“14. A channel encoding method for a mobile communication system, [X.] of:

an integer number of consecutive input frames required to assemble a super frame, according to a quality of service QoS parameter, the QoS parameter including a data rate and a service type of the input frames; and

turbo encoding the super frame data size units determined by combined input frame number of consecutive input frames.”

Hilfsantrag 2, Gruppe A:

“14. A channel encoding method for a mobile communication system, [X.] of:

a number of consecutive input frames of M-bit length required to assemble a super frame of N-bit length, according to a quality of service QoS parameter, the QoS parameter including a data rate of the input frames;

assembling the determined number of consecutive input frames of M-bit length into the super frame of N-bit length; and

variably turbo encoding the super frame data size units of N-bit length determined by combined input frame number of consecutive input frames of M-bit length.”

Hilfsantrag 2, Gruppe B:

“14. A channel encoding method for a mobile communication system, [X.] of:

a number of consecutive input frames of M-bit length required to assemble a super frame of N-bit length, according to a quality of service QoS parameter, the QoS parameter being a data rate of the input frames;

assembling the determined number of consecutive input frames of M-bit length into the super frame of N-bit length; and

variably turbo encoding the super frame data size units of N-bit length determined by combined input frame number of consecutive input frames of M-bit length.”

Hilfsantrag 2, Gruppe [X.]:

“14. A channel encoding method for a mobile communication system, [X.] of:

a number of consecutive input frames of M-bit length required to assemble a super frame of N-bit length, according to a quality of service QoS parameter, the QoS parameter including a data rate and a service type of the input frames;

assembling the determined number of consecutive input frames of M-bit length into the super frame of N-bit length; and

variably turbo encoding the super frame data size units of N-bit length determined by combined input frame number of consecutive input frames of M-bit length.”

Hilfsantrag 3, Gruppe A:

“14. A channel encoding method for a mobile communication system, [X.] of:

a number of consecutive input frames of M-bit length required to assemble a super frame of N-bit length, according to a quality of service QoS parameter, the QoS parameter including a data rate of the input frames;

assembling the determined number of consecutive input frames of M-bit length into the super frame of N-bit length; and

variably turbo encoding the super frame data size units of N-bit length determined by combined input frame number of consecutive input frames of M-bit length by a programmable interleaver (16) having a size of N bits.”

Hilfsantrag 3, Gruppe B:

“14. A channel encoding method for a mobile communication system, [X.] of:

a number of consecutive input frames of M-bit length required to assemble a super frame of N-bit length, according to a quality of service QoS parameter, the QoS parameter being a data rate of the input frames;

assembling the determined number of consecutive input frames of M-bit length into the super frame of N-bit length; and

variably turbo encoding the super frame data size units of N-bit length determined by combined input frame number of consecutive input frames of M-bit length by a programmable interleaver (16) having a size of N bits.”

Hilfsantrag 3, Gruppe [X.]:

“14. A channel encoding method for a mobile communication system, [X.] of:

a number of consecutive input frames of M-bit length required to assemble a super frame of N-bit length, according to a quality of service QoS parameter, the QoS parameter including a data rate and a service type of the input frames;

assembling the determined number of consecutive input frames of M-bit length into the super frame of N-bit length; and

variably turbo encoding the super frame data size units of N-bit length determined by combined input frame number of consecutive input frames of M-bit length by a programmable interleaver (16) having a size of N bits.”

Hilfsantrag 4, Gruppe A:

“14. A channel encoding method for a mobile communication system, [X.] of:

a number of consecutive input frames of M-bit length required to assemble a super frame of N-bit length, according to a quality of service QoS parameter, the QoS parameter including a data rate of the input frames;

assembling the determined number of consecutive input frames of M-bit length into the super frame of N-bit length; and

variably turbo encoding the super frame data size units of N-bit length determined by combined input frame number of consecutive input frames of M-bit length;

and transmitting Information about the data rate.”

Hilfsantrag 4, Gruppe B:

“14. A channel encoding method for a mobile communication system, [X.] of:

a number of consecutive input frames of M-bit length required to assemble a super frame of N-bit length, according to a quality of service QoS parameter, the QoS parameter being a data rate of the input frames;

assembling the determined number of consecutive input frames of M-bit length into the super frame of N-bit length; and

variably turbo encoding the super frame data size units of N-bit length determined by combined input frame number of consecutive input frames of M-bit length;

and transmitting Information about the data rate.”

Hilfsantrag 4, Gruppe [X.]:

“14. A channel encoding method for a mobile communication system, [X.] of:

a number of consecutive input frames of M-bit length required to assemble a super frame of N-bit length, according to a quality of service QoS parameter, the QoS parameter including a data rate and a service type of the input frames;

assembling the determined number of consecutive input frames of M-bit length into the super frame of N-bit length; and

variably turbo encoding the super frame data size units of N-bit length determined by combined input frame number of consecutive input frames of M-bit length;

and transmitting Information about the data rate.”

Hilfsantrag 5:

“14. A channel encoding method for a mobile communication system, [X.] of:

a number of consecutive input frames of M-bit length required to assemble a super frame of N-bit length, according to a quality of service QoS parameter, the QoS parameter being a data rate of the input frames;

assembling the determined number of consecutive input frames of M-bit length into the super frame of N-bit length; and

of N-bit length determined by the combined input frame number of consecutive input frames of M-bit length;

whereby the input data frames are variably encoded to super frames of appropriate length.”

Die Beklagte führt aus, die Nichtigkeitsklage könne nicht zum Erfolg führen, da die Angriffe gegen die Patentfähigkeit des [X.] in seinen verteidigten Fassungen ebenso wenig begründet seien wie gegen die angebliche nicht wirksame Inanspruchnahme der Priorität der koreanischen Voranmeldung. Dies gelte auch für die weiteren Nichtigkeitsgründe, denn die Erfindung sei ausführbar und der Gegenstand des [X.] gegenüber der ursprünglich eingereichten Fassung nicht unzulässig erweitert.

Zur Stützung ihres Vortrags hat die Beklagte eine Merkmalsgliederung des Anspruchs 14 des [X.] vorgelegt sowie folgende weitere Unterlagen:

D1 [X.] Technical Specification TS 25.211 V2.0.0 (1999-04)

[X.]2a: Prioritätsanmeldung KR 9811380 in [X.] Sprache

D2 gutachterliche Stellungnahme von Prof. [X.] vom 24. Februar 2013 zur NK5

D3 Gutachten von Prof. [X.] vom 15. März 2013 zur [X.]4

D4 Expert Report of Dr. James Irvine vom 15. März 2013

D5 Auszug aus ETSI [X.] TR 101 146 [X.] (1997-12), Seiten 1-2, 39-42, 201, 304, 371, 418, 548-550.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die gewechselten Schriftsätze samt [X.] Anlagen sowie auf den Hinweis des Senats nach § 83 Abs. 1 [X.] vom 16. Januar 2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

[X.], neuheitsschädlich entgegen. Das Streitpatent kann auch in der zulässigerweise beschränkten Fassung des [X.] der [X.] keinen Bestand haben, da sein Gegenstand durch die [X.] nahe gelegt ist. Die übrigen Hilfsanträge stellen keine zulässige Verteidigung des Streitpatents dar.

[X.] Zur erteilten Fassung (Hauptantrag)

1. Das Streitpatent betrifft ausweislich der Bezeichnung einen Turboenkoder/dekoder und ein von der Servicequalität (QoS) abhängiges Rahmenverarbeitungsverfahren (

Bei einem [X.] handelt es sich um eine Vorrichtung zum [X.]odieren/Decodieren von Kanaldaten unter Verwendung eines [X.]. [X.] sind eine Gruppe von fehlerkorrigierenden Block- oder Faltungs-[X.]odes, welche in der digitalen Signalverarbeitung zur gesicherten Datenübertragung verwendet werden. Die [X.] ermöglicht eine Steigerung der Übertragungsrate dadurch, dass eine fehlerbehaftete Übertragung in der Regel nicht wiederholt werden muss, da mit der angewendeten Vorwärtsfehlerkorrektur ([X.]) der Empfänger die Daten auf Übertragungsfehler hin überprüfen und diese korrigieren kann. Ein [X.] besteht aus mindestens zwei parallel oder seriell geschalteten [X.] für die elementare [X.]odierung, die jeweils für sich einen bestimmten Kanalcode darstellen. Die Struktur eines parallelen herkömmlichen [X.], wie er bspw. in der [X.] 5,446,747 offenbart ist, wird in [X.]. 1 des Streitpatents in Form des nachfolgenden Blockschaltbildes wiedergegeben.

Abbildung

[X.], [X.]. 2) zugeführt, an deren Ausgang dann der generierte [X.] ausgegeben wird.

Ein herkömmlicher [X.] ist in der [X.]. 2 der Streitpatentschrift wiedergegeben.

Abbildung

Der dort dargestellte [X.] umfasst einen [X.], Subtrahierer 20 und 22, eine Soft-Entscheidungs-Schaltung 24, Verzögerungen 26, 28 und 30 und MAP (Maximum A Posterior Probability) Decodierer 32 und 34, des Weiteren einen [X.] 36, der identisch zu dem [X.] 16 der [X.]. 1 ist, und [X.] (Entverschachtelungseinrichtung) 38 und 40.

Das Streitpatent geht davon aus, dass aufgrund der Übertragungsanforderungen von Sprache und Daten in einem Kommunikationssystem [X.]n von einigen Kilobits pro Sekunde (Kbps) bis zu einigen [X.] pro Sekunde (Mbps) übertragen würden, folglich könne die [X.] einer Daten-Eingabe zu einem [X.] von einigen Millisekunden bis zu einigen hundert Millisekunden variieren. Dies habe zur Folge, dass bei Erhöhung der Datenrate zum [X.] die [X.] der [X.] länger werde, wodurch sich der Aufwand für die [X.] erhöhe, da dies einen Mehrbedarf an Speicher und Berechnungsaufwand nach sich ziehe, um die empfangenen Daten zu decodieren (vgl. Patentschrift [0007]).

Für den Fall aber, dass die Länge des [X.] zu kurz sei, könne der [X.] 16 in dem [X.] nicht ausreichend die Korrelation unter den [X.] vermindern, wodurch die [X.] verschlechtert werde. Die Patentinhaberin zieht daraus den Schluss, dass dann, wenn die [X.] der [X.] länger ist (oder die [X.]-Rate hoch ist), der [X.], nach der [X.]. 1, und der [X.] nach der [X.]. 2, umfangreiche Berechnungen und Speicherplatz erfordern, um ein [X.]odieren und Decodieren durchzuführen. Demgegenüber könne der [X.], wenn die [X.] der [X.] kürzer ist oder die [X.] der [X.] niedriger ist, niedrigere Ausführungsergebnisse zeigen, verglichen mit einem herkömmlichen [X.]odierer oder einen verketteten [X.]odierer (konvolutionaler [X.]odierer + RS [X.]odierer), um dadurch die [X.] ([X.]) zu erhöhen (vgl. Patentschrift [0008]).

Es eröffne sich also die Möglichkeit, die zum [X.]odieren und Decodieren erforderlichen Berechnungen und Speicherkapazitäten durch geeignetes Variieren der Verarbeitungsgröße der dem [X.] eingegebenen Daten zu verringern, und zwar unabhängig von der [X.] für den entsprechenden Service, während vollständig die niedrige [X.] sichergestellt würde, die in dem Kommunikationssystem erforderlich sei (vgl. Patentschrift [0009]).

Die Patentinhaberin hat es sich daher zur Aufgabe gemacht, eine [X.] und ein Verfahren zu schaffen, bei dem [X.]-Frames zu [X.] einer geeigneten Länge gemäß einem QoS (Quality of Service – Qualität eines Dienstes) codiert werden (Patentschrift [0013]).

Der Encoder nach dem Patentanspruch 1 und das dazugehörige Kanal-[X.]odierungsverfahren nach dem Patentanspruch 14 lassen sich in folgende Merkmale gliedern:

Patentanspruch 1

1. Encoder für ein mobiles Kommunikationssystem, der umfasst: (

1.1 eine Zentraleinheit (46) zum Bestimmen einer Anzahl von aufeinanderfolgenden [X.], die erforderlich ist zur Kombination eines [X.] gemäß einem [X.], (

1.2 der mindestens eine Information aufweist, die eine Eingangs-[X.] definieren kann; und (

1.3 einen Turbo-Encoder für Turbo-[X.]odieren der bestimmten Anzahl von aufeinanderfolgenden [X.]. (

Patentanspruch 14

14. Kanal-[X.]odierungsverfahren für ein mobiles Kommunikationssystem, das die Schritte umfasst: (

14.1 Bestimmen der Anzahl von aufeinanderfolgenden [X.], die erforderlich ist um einen [X.] zusammenzusetzen, gemäß einem [X.]; und (

14.2 Turbo-[X.]odieren der [X.], die durch eine kombinierte Eingangs-Frame-Anzahl von aufeinanderfolgenden [X.] bestimmt sind.

Des Weiteren hat es sich die Patentinhaberin zur Aufgabe gemacht, eine Kanal-Decodier-Vorrichtung und ein Verfahren zum Decodieren codierter Frame-Daten gemäß eine QoS (Quality of Service) der Daten zu schaffen, die übertragen werden sollen (vgl. Patentschrift [0014]).

Der Decoder nach dem Patentanspruch 20 und das dazugehörige Kanal-Decodierungsverfahren nach dem Patentanspruch 25 lassen sich in folgende Merkmale gliedern:

Patentanspruch 20

20. Decoder für ein mobiles Kommunikationssystem, der umfasst: (

20.1 einen [X.] (116) für Turbo-Decodieren von Daten, die als ein [X.] empfangen werden, (

20.2 wobei der [X.] als eine Vielzahl von aufeinanderfolgenden, originalen Daten-Frames kombiniert ist; und (

20.3 einen [X.] (118) zum Rekombinieren eines Ausgabeergebnisses des [X.]s (116) in die Vielzahl von Daten-Frames entsprechend einer Nachrichteninformation über die Anzahl von originalen Frames, die den [X.] bilden. (

Patentanspruch 25

25 Kanal-Decodierungsverfahren für ein mobiles Kommunikationssystem, das die Schritte umfasst: (

25.1 Turbo-Decodieren von Daten, die als einen [X.] empfangen werden, (

25.2 wobei der [X.] als eine Vielzahl von aufeinanderfolgenden, originalen Daten-Frames kombiniert ist; und (

25.3 Rekombinieren der [X.] Daten zu der Vielzahl von aufeinanderfolgenden, originalen [X.] entsprechend einer Nachrichteninformation über die Anzahl der Frames, die den [X.] bilden. (

2. Das Streitpatent richtet sich seinem sachlichen Inhalt nach an einen Diplom-Ingenieur der Nachrichtentechnik mit universitärer Ausbildung, der mit den in der mobilen Telekommunikation etablierten [X.]odierungs- respektive Decodierungsverfahren, insbesondere der Kanalcodierung, und dem Aufbau der dafür geeigneten Gerätschaften vertraut ist. Dieser Fachmann verfügt auch über Kenntnisse der auf diesem eingegrenzten Fachgebiet existierenden Normungen und Standards.

Der so definierte Fachmann legt den in den Ansprüchen enthaltenen Begriffen folgendes Verständnis zugrunde.

Frame“ ([X.], [X.], lit. c und [X.], lit. e und f), das gemäß Streitpatent auch einen header haben kann (vgl. [X.], [0026]).

Frame-Länge“ (

[X.]“ (

[X.]-Daten-Größen-Einheiten“ Daten-Größen-Einheit“ ([X.]-Daten-Größen-Einheiten“

[X.]“ beschreibt einen Wert (Parameter) für die Güte eines Kommunikationsdienstes aus der Sicht der Anwender, wobei die Qualität des Verbindungsaufbaus und einer bestehenden Verbindung, im Kontext des Streitpatents bspw. Frame-Länge, [X.], Zeit- und Fehlertoleranz (vgl. Patentschrift, Absatz [0016]), Spalte 4, Zeilen 12 bis 15 und Spalte 6, Zeilen 12 bis 17) im Vordergrund stehen. Die Anforderungen im Einzelnen sind dabei oft netzspezifisch in entsprechenden Standards festgelegt.

[X.] auch noch Eigenschaften wie Empfängerkomplexität (insb. Empfängerspeichergröße) (vgl. Patentschrift, Spalte 3, Zeilen 24 bis 26) und Dienstklasse (der Basis- oder Mobilstation) (vgl. Patentschrift, Spalte 6, Zeilen 12 bis 17).

[X.] mehrmals ausdrücklich herausgestellt, dass darunter ausschließlich ein singulärer Qualitätswert, nicht aber eine Zusammenfassung mehrerer Qualitätskriterien zu einem repräsentativen Wert zu verstehen sei, eine Auslegung, die der Senat stets auch seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat.

Rekombinierer“ und „rekombinieren“

3. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, das Streitpatent sei unzulässig erweitert, da in den ursprünglichen Unterlagen (vgl. [X.] 99/50963 [X.]) anspruchsgemäß kein Encoder mit den Schaltungskomponenten des erteilten Patentanspruchs 1 ausgewiesen sei, sondern ein mobiles Telekommunikationssystem, teilt der Senat diese Ansicht nicht. Dies gilt auch, soweit die Klägerin meint, in den ursprünglichen Unterlagen würde bestenfalls das Ausführungsbeispiel eines Kanalsenders (

Nach dem Verständnis des Senats sind in den ursprünglichen Unterlagen die Komponenten „zentrale Verarbeitungseinheit“ (

Die [X.] ergibt sich dagegen unmittelbar aus der in [X.]. 6 ersichtlichen Zusammensetzung eines Turbokanaldecoders, der explizit die Komponente [X.] und [X.] 116 umfasst, die zweifellos als Bestandteile eines Decoders zu werten sind.

Patentanspruch 14 enthaltene Begriff „[X.]-Daten-Größen-Einheiten“ [X.]) zu entnehmen. In den ursprünglichen Unterlagen ist aber zur Überzeugung des Senats eine [X.] der „Datengröße einer [X.]-Einheit“ (

4. Die Klägerin hält die in den Ansprüchen 14, 20 und 25 jeweils unter Schutz gestellten Gegenstände für nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

a) Dem Patentanspruch 14 entnimmt der Fachmann die Lehre, dass im Rahmen des beanspruchten [X.]odierverfahrens zunächst (gemäß Merkmal 14.1) die Anzahl der Eingangsrahmen festzulegen ist, die zu einem [X.] zusammengesetzt werden. Die Anzahl wird dabei in Abhängigkeit eines [X.]s, also abhängig von der gewünschten Qualität der Kommunikationsverbindung festgelegt. Nach dem weiteren Merkmal 14.2 wird dann die durch eine kombinierte Eingangs-Frame-Anzahl von aufeinanderfolgenden [X.] bestimmte Datengröße einer [X.]-Einheit bzw. die [X.]-Daten-Größen-Einheiten turbocodiert.

Die Auslegung dieses Teilmerkmals durch die Klägerin, dass damit lediglich Informationen über die [X.] eines [X.], nicht jedoch der [X.] selbst, also der Dateninhalt, turbo-codiert werde, mag zwar unter ein rein semantisches Verständnis der Begriffe zu subsumieren sein. Aus der Sicht des auf dem Anwendungsgebiet der Kanalcodierung tätigen Fachmanns kann das Merkmals 14.2 aber nur dahingehend verstanden werden, dass die aus der festgelegten Anzahl von [X.] erzeugte Datenmenge des [X.] turbocodiert wird.

Selbst wenn man - entgegen den vorstehenden Ausführungen - der Interpretation des Merkmals 14.2 durch die Klägerin folgen würde, wäre die Ausführbarkeit nach Ansicht des Senats nicht in Frage gestellt, da die [X.]odierung stets unabhängig vom Informationsgehalt der Daten durchgeführt wird.

b) Bezüglich der Patentansprüche 20 und 25 hält der Senat die Ausführungen der Beklagten (vgl. Klageerwiderung vom 10. Oktober 2012, Abs. [X.]) unter Hinweis auf den Absatz [0060] der Patentschrift für schlüssig. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu den Begriffen „Rekombinierer“ und „rekombinieren“

5. Eine Priorität kann für eine Anspruchsfassung in einer europäischen Patentanmeldung gemäß Art. 88 EPÜ nur dann wirksam in Anspruch genommen werden, wenn der Fachmann den Gegenstand des Patentanspruchs unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens unmittelbar und eindeutig der früheren Anmeldung als Ganzes entnehmen kann; es muss sich um dieselbe Erfindung handeln. Für die Beurteilung einer identischen Offenbarung gelten die Prinzipien der Neuheitsprüfung ([X.], Urteil vom 14. Oktober 2003 – [X.], [X.], 133 - Elektronische Funktionseinheit). Demnach ist in einem Dokument als offenbart anzusehen, was der Fachmann unmittelbar und eindeutig den betrachteten Unterlagen entnehmen kann, nicht hingegen eine weitergehende Erkenntnis, zu der der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann ([X.], Urteil vom 8. Juli 2010 – [X.], [X.], 910 – Fälschungssicheres Dokument).

[X.] weder den Begriff „Quality-of-Service-Parameter“ erwähne noch das Merkmal des „Bestimmen[s] der Anzahl von aufeinanderfolgenden [X.]“ (sondern lediglich die Bestimmung einer Rahmenlänge) zeige und auch nicht offenbare, dass letzteres „gemäß QoS“ (sondern gemäß einem Datendiensttyp) durchzuführen wäre. Genauso wenig seien ein Decoder und Encoder mit den Merkmalen der entsprechenden Ansprüche sowie Überrahmen-Datengröße-Einheiten offenbart.

[X.] der Begriff „service“ nur noch in den Wortkombinationen „user service characteristics“ (Eigenschaften des [X.]) (Seite 5) und „service type“ (Dienste-Typ, wie Sprache, Beschaffenheit, Bilddaten und Datenrate) (Seite 5) verwendet.

nutzerspezifische Datenrate (Eingangsdaten-Frames gerichtet ist (vgl. [X.], Seite 5, erster Absatz). Selbst wenn die in der [X.] genannten Zeit- und [X.] (delay, [X.]) (vgl. Seite 7, zweiter und dritter Absatz und Seite 11, erster Absatz) in den Begriff Qualitätsparameter - dessen Verständnis zum Prioritätszeitpunkt sich nach Hinweis der Beklagten noch im Fluss befand - mit einbezogen werden, beruht das dort offenbarte Verfahren immer noch auf einem klar abgegrenzten [X.] für einen [X.], der ausschließlich Qualitätsaspekte von Nutzereingangsdaten berücksichtigt.

[X.]“ in einer Weise verwendet, bei der zusätzlich zu den eine Übertragung charakterisierenden etablierten Qualitätswerten offensichtlich noch zusätzliche Werte berücksichtigt werden sollen, die Einfluss auf die Nutzerzufriedenheit mit einen Dienst nehmen können (vgl. einmal mehr Empfängerkomplexität, insb. Empfängerspeicher, Spalte 3, Zeilen 24 bis 26 und Dienstklasse (der Basis- oder Mobilstation), Spalte 6, Zeilen 12 bis 17). Für einen derartig breit angelegten [X.] finden sich in den Prioritätsunterlagen auch bei sehr großzügiger Auslegung aber keinerlei Hinweise.

[X.]“ nicht nur die allgemein üblichen Qualitätskriterien für den Verbindungsaufbau und eine bestehende Verbindung, sondern auch weitere die Nutzerzufriedenheit beeinflussende Parameter zusammengefasst werden, erweist sich der in Rede stehende Begriff seiner Bedeutung nach als wesentlich allgemeiner gegenüber den in der [X.] ausschließlich auf Teilaspekte gerichteten Qualitätskriterien für die Übertragung von Nutzerdaten in einer bestehenden Verbindung.

[X.] nicht unmittelbar entnehmbar. Soweit die Beklagte dieses Merkmal in der [X.] auf Seite 6, vorletzter Absatz und Seite 8, 3. Absatz offenbart sieht, ist dort lediglich ausgeführt, dass mit Hilfe einer [X.]PU [X.]odierungs-Kommandos für die Frame-Länge in Abhängigkeit eines Dienste-Typs der zu übertragenden Daten und eine dazugehörige Datenrate aus der [X.]/Zusammenfügungs-Information-Speichereinheit ausgelesen werden ([X.] keinerlei Verfahrensmaßnahmen offenbart sind, aus denen unmittelbar die Bestimmung einer Anzahl von [X.] ableitbar ist und diese Anzahl dann in irgendeiner Weise für die Bildung des [X.] herangezogen wird.

Auch mit ihrer Argumentation, dass der auf Seite 8, 3. Absatz beschriebene Vorgang, demgemäß der Bitzähler die [X.] zu einem [X.] bestimmter Länge zusammenfüge (

Eingangsdaten zählt ([X.], Seite 6, letzter Absatz]).

Im Ergebnis kann folglich die koreanische Priorität nicht wirksam in Anspruch genommen werden, so dass dem Streitpatent als Zeitrang das Anmeldedatum 31. März 1999 zukommt.

6. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 14 sind nicht patentfähig, da durch den Stand der Technik nach der [X.] Patentanspruch 1 dem Fachmann nahe gelegt (Art. 56 EPÜ) und Patentanspruch 14 neuheitsschädlich vorweggenommen (Art. 54 Abs. 1, 2 EPÜ) sind.

6.1 Bei der [X.] handelt es sich um einen Tagungsbeitrag der [X.], [X.] für das Treffen #2 des Standardisierungsgremiums [X.], in [X.], vom 2. bis 4. März 1999. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung die [X.] als Arbeitspapier und als nicht übliche Publikation von [X.] qualifiziert. Sie hat daher in Frage gestellt, ob und inwieweit die Öffentlichkeit Zugang zu diesem Dokument hatte und deren Veröffentlichung zum angegebenen Zeitraum mit Nichtwissen bestritten.

[X.] ist in der eingereichten Form auf dem öffentlich zugänglichen [X.] [X.] eingestellt und über den Dateiindex [X.]-2 (vgl. dort RP-99126.PDF) auch in einer Version herunterladbar, die ausgewiesener maßen letztmalig am 4. März 1999 geändert wurde. Die von der Beklagten vorgebrachten Einwände gegen eine Vorveröffentlichung der [X.] greifen hingegen nicht durch. Sie bieten auch keinen Anlass, von der bisherigen Praxis des Senats, die durch den [X.] von [X.] frei zugänglich gemachten Dokumente als veröffentlicht einzustufen, abzuweichen (vgl. [X.], Urteil vom 23. Mai 2012 sowie 5 Ni 24/10, Urteil vom 1. August 2012, jeweils unter [X.] 1b; sowie 5 Ni 47/10, Urteil vom 18. Dezember 12, unter [X.] 2b).

[X.] in der mündlichen Verhandlung näher zu präzisieren.

6.2 Auf Seite 20 des Tagungsbeitrags [X.] wird eine QoS angepasste Bearbeitung eines Turbocodes ([X.]) sind und übereinstimmend mit der Patentschrift (vgl. [X.], [0048] und [0049]) dahingehend erläutert werden, dass in einem „high speed mode“ (im Sinne des Patents eine niedrige oder mittlere Datenrate) die [X.] zu einem [X.] kombiniert (vgl. in [X.] [X.]ure [X.] [X.]ure

[X.] offenbart mithin unmittelbar einen Turbo-Encoder für ein mobiles Kommunikationssystem (vgl. Seite 5, 3. Foreword) (Merkmale 1. und 14.), bei dem die Anzahl von aufeinanderfolgenden Eingangsrahmen, die erforderlich ist, um einen [X.] zusammenzusetzen, respektive deren Segmentierung abhängig von der variablen Datenrate (N x 64 kbps) der Eingangsrahmen, nach Lesart des Streitpatents ein [X.], vorgegeben wird (Merkmal 1.2) - was sich auch unmittelbar aus den angegebenen möglichen Rahmenlängen 10 ms bis 80 ms und der möglichen Anzahl der Rahmen J = 1 bis 8 i. V. m. der [X.]ur „[X.]“ (Merkmale 1.1teilw. und 14.1) ergibt - und die so erhaltenen [X.] turbocodiert werden (vgl. einmal mehr [X.]ur „[X.]“) (Merkmale 1.3 und 14.2).

[X.] ist damit ein Verfahren entnehmbar, welches sämtliche Verfahrensmerkmale des erteilten Patentanspruchs 14 aufweist.

Das erteilte Verfahren gilt daher als nicht mehr neu.

6.3 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 unterscheidet sich vom vorstehend abgehandelten technischen Inhalt der [X.] nur dadurch, dass eine Vorrichtung für das Bestimmen der Anzahl von aufeinanderfolgenden [X.] in der [X.] nicht explizit ausgewiesen ist. Der Fachmann setzt diese aber aufgrund des vorgegebenen [X.] voraus und wird in fachüblicher Weise dafür auf eine [X.]PU zurückgreifen (Merkmal 1.1Rest).

[X.] in Anwendung seines Fachwissens nahe gelegt.

6.4 Die Merkmale der angegriffenen Patentansprüche 20 und 25 erschöpfen sich ausschließlich in fachgemäßen Maßnahmen, die sich allein schon aus der Tatsache ergeben, dass zur Wiederherstellung der ursprünglichen Information die kodierten Signale im Decoder mit jeweils zum Kodiervorgang inversen Funktionen bearbeitet werden müssen, d. h. der zuvor kombinierte Frame muss wieder in die ursprünglichen [X.] zerlegt und der zuvor segmentierte Frame muss wieder zu einem Ursprungsframe zusammengesetzt werden, so dass die Verfahrensabläufe der Frame-Kombination bzw. der [X.] auch auf einen Turbo-Decodierer anzuwenden sind (vgl. [X.] "turbo encoder/decoder"). Im Hinblick auf eine korrekte Funktionsweise ist folglich die Übertragung zusätzlicher Nachrichteninformation über die Anzahl und den Aufbau der Frames, die den [X.] bilden, an den Decoder unerlässlich.

[X.] nahe gelegt.

6.5 Mit den Patentansprüchen 1, 14, 20 und 25 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung kann das Patent somit keinen Bestand haben.

Dass in den jeweils rückbezogenen Unteransprüchen eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die Beklagte weder geltend gemacht, noch ist dies für den Senat ersichtlich (vgl. [X.], Urteil vom 12. Dezember 2006 - [X.], [X.], 309 Rn. 42 – Schussfädentransport).

[X.]. Zu den hilfsweise verteidigten Fassungen

1. Wie unter [X.] 5. bereits ausführlich dargelegt, basiert gemäß der Lehre der koreanischen Voranmeldung [X.] die Bestimmung der Größe eines [X.] ausschließlich auf dem Abzählen von [X.]. Da in den Fassungen des Patentanspruchs 14 gemäß den Hilfsanträgen Nr. 1 der [X.] bis [X.] jeweils das Merkmal des „Bestimmen[s] einer ganzen Anzahl von aufeinanderfolgenden [X.]“ (

2. Die verteidigten Fassungen des Patentanspruchs 14 der Hilfsanträge 1 bis 4 der [X.] und [X.] genügen nicht den Anforderungen des Artikels 84 EPÜ.

2.1 Die Fassungen des Patentanspruchs 14 der [X.] enthalten durchgehend das Merkmal, „the QoS parameter including a data rate of the input frames“ („

2.2 Die Fassungen des Patentanspruchs 14 der Gruppe [X.] enthalten durchgehend das Merkmal, „the QoS parameter including a data rate and a service type of the input frames“ („

2.3 Mit dem Patentanspruch 14 in den mit den Hilfsanträgen 1 bis 4 der [X.] und [X.] verteidigten Fassungen kann das Patent somit keinen Bestand haben.

3. Mit den hilfsweise verteidigten Fassungen des Patentanspruchs 14 gemäß den Hilfsanträgen 2 bis 4 der [X.] bis [X.] kann die Beklagte das Streitpatent nicht in zulässiger Weise verteidigen, da die Gegenstände dieser verteidigten Fassungen über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus gehen (Art. [X.] § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ).

3.1 Die Fassungen des Patentanspruchs 14 nach den Hilfsanträgen 2 bis 4 der [X.] bis [X.] erweisen sich als unzulässig, weil das zusätzliche Merkmal „variably turbo encoding the super frame data size units of N-bit length“ (

variable [X.]odierung der [X.] zu [X.] offenbart ist (vgl. Offenlegungsschrift [X.] 99/50963 [X.], Seite 5, Zeilen 13 bis 17). Eine variable Turbocodierung der [X.] in der allgemeinen Breite lässt sich daraus aber nicht ableiten.

3.2 Mit dem Patentanspruch 14 in den mit den Hilfsanträgen 2 bis 4 der [X.] bis [X.] verteidigten Fassungen kann das Patent somit keinen Bestand haben.

4. Der hilfsweise verteidigte Patentanspruch 14 gemäß Hilfsantrag 1 der [X.] unterscheidet sich von der erteilten Fassung des Patentanspruchs 14 durch die Einschränkung des Begriffs „the number“ (

4.1 Der Patentanspruch 14 gemäß Hilfsantrag 1 der [X.] erweist sich als zulässig.

Der Begriff „integer“ (

4.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 14 gemäß Hilfsantrag 1 der [X.] mag als neu gelten, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

[X.] argumentiert, dass das dort gelehrte Verfahren für eine QoS adaptive Weiterverarbeitung von Daten in einem Turbocode aufgrund der dortigen Zeitangaben „10 ms to 80 ms“ auf die Berücksichtigung einer systemseitigen Verzögerungszeit abgestellt sei, mag dies dahinstehen. Jedenfalls wird durch diese Zeitangaben für den Fachmann aus der [X.]ur[X.] ein expliziter Hinweis auf die Bestimmung der Anzahl der [X.] in Abhängigkeit einer Datenrate als bestimmender [X.] nicht ausgewiesen sei, ist zwar zuzustimmen, der Fachmann schließt aber in fachlicher Würdigung des in der [X.] wiedergegebenen Sachverhalts allein schon aus der Vorgabe, dass anhand der Datenrate „high speed data mode“, die zudem mit [X.] kbps variabel vorgegeben ist, und „very high speed data mode“ entschieden wird, ob mehrere [X.] zu einem [X.] kombiniert oder segmentiert werden, dass als verfahrensentscheidender Qualitätsparameter die Datenrate heranzuziehen ist, die zum Anmeldezeitpunkt bereits als wichtiger [X.] bei Übertragungsdiensten etabliert war (vgl. bspw. [X.]8, [X.], 2. Services, zweiter Absatz).

[X.] angegebenen verschiedenen Framelängen unmittelbar auf unterschiedliche Datenraten zurückzuführen sind, die sich aus den bekanntermaßen unterschiedlichen Übertragungsanforderungen von Sprache und Daten in einem Kommunikationssystem herleiten und sich darin niederschlagen, dass bei [X.]n von einigen Kilobits pro Sekunde bis zu einigen [X.] pro Sekunde folglich die Frame-Längen einer Daten-Eingabe zu einem [X.] von einigen Millisekunden bis zu einigen hundert Millisekunden variieren können.

4.3 Mit dem Patentanspruch 14 in der mit dem Hilfsantrag 1 der [X.] verteidigten Fassung kann das Patent somit keinen Bestand haben.

5. Die mit Hilfsantrag 5 verteidigte Fassung des Patentanspruchs 14 enthält das Merkmal „whereby the input data frames are variably encoded to super frames of appropriate length.“ Aufgrund der Verwendung des Adverbs „whereby“ eröffnen sich im [X.] mindestens die zwei Übersetzungsmöglichkeiten in „wodurch“ und „wobei“, so dass einmal in der Übersetzung „

5.1 Im Hinblick auf die in Betracht zu ziehende Übersetzungsvariante „

5.2 Da sich je nach Übersetzungsvariante vollkommen verschiedene Verständnismöglichkeiten des Anspruchswortlauts ergeben, in dessen Folge sich der jeweilige Schutzbereich entscheidend ändert und keine Übersetzungsmöglichkeit aus fachlicher Sicht ausscheidet, genügt der mit Hilfsantrag 5 verteidigte Patentanspruch 14 auch dem Gebot der Deutlichkeit (Klarheit) nicht, wie es in Art. 84 EPÜ niedergelegt und auch bei der Formulierung beschränkter Patentansprüche in Patentnichtigkeitsverfahren zu beachten ist.

5.3 Mit dem Patentanspruch 14 in der mit Hilfsantrag 5 verteidigten Fassung kann das Patent somit keinen Bestand haben.

5.4 Die Patentansprüche 20 und 25 in den hilfsweise verteidigten Fassungen gehen zur Überzeugung des Senats über die für die Wiederherstellung der Ausgangsframes notwendigen fachgemäßen Maßnahmen, welche nur die zum Encoder inversen Funktionalitäten widerspiegeln, nicht hinaus (vgl. auch [X.] 6.4).

Dass in den jeweiligen Fassungen der Patentansprüche 20 und 25 oder in den rückbezogenen Unteransprüchen eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die Beklagte weder geltend gemacht, noch ist dies für den Senat ersichtlich (vgl. [X.], Urteil vom 12. Dezember 2006 - [X.], [X.], 309 Rn. 42 - Schussfädentransport).

[X.][X.]

Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.], § 709 ZPO.

Meta

5 Ni 49/11 (EP)

10.04.2013

Bundespatentgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 10.04.2013, Az. 5 Ni 49/11 (EP) (REWIS RS 2013, 6849)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6849

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