Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.07.2020, Az. AnwZ (Brfg) 7/20

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2020, 1998

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Gegenstand

Versagung der Rechtsanwaltszulassung: Ausübung eines Zweitberufs als Immobilienmakler in Österreich


Tenor

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 6. November 2019 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Volljurist. Seine Qualifikation hat er im Inland erworben. Von 1995 bis 2013 war er in [X.] als Rechtsanwalt zugelassen. Er ist Geschäftsführer der [X.] mit Sitz in [X.]       , [X.], deren Unternehmensgegenstand die Verwaltung von und der Handel mit Immobilien aller Art ist (Verwaltung und Maklertätigkeit). Am 22. Dezember 2018 beantragte der Kläger bei der beklagten Rechtsanwaltskammer erneut die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Mit [X.]escheid vom 7. August 2018 lehnte die [X.]eklagte den Antrag ab, weil eine Tätigkeit im Maklergewerbe mit dem Anwaltsberuf unvereinbar sei (§ 7 Nr. 8 [X.]). Die Klage gegen diesen [X.]escheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des [X.].

II.

2

Der Antrag des [X.] ist nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

3

1. Rechtsfragen von grundsätzlicher [X.]edeutung (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wirft die Sache nicht auf.

4

a) Dieser [X.] ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen [X.]edeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihrer [X.]edeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des [X.] erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 18. April 2018 - [X.] ([X.]) 20/17, juris Rn. 10).

5

b) Der Kläger sieht die grundsätzliche [X.]edeutung des Falles darin, dass die [X.]undesrechtsanwaltsordnung trotz des für sie geltenden Territorialprinzips nicht nur die sich aus der nationalen Rechtsprechung ergebenden Wertungen, sondern auch die Wertungen aus dem Unionsrechts zu berücksichtigen habe. Die Frage sei vielmehr unter Einbeziehung der Rechtsprechung des [X.] zur [X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des [X.] in einem anderen Mitgliedsstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde ([X.]. Nr. L 77, [X.]), zuletzt geändert durch die Richtlinie des [X.][X.] vom 13. Mai 2013 ([X.]. Nr. L 158, [X.]8), zu beantworten. Die Wertungen des Unionsrechts seien zugleich - und dies ebenfalls im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG und dessen Auslegung - Maßstab für die Schranken beim Zugang zum [X.]. Nach der Entscheidung des [X.] vom 7. Mai 2019 im Verfahren [X.]/17, NJW 2019, 2075 zu Art. 3 der [X.] sei dem nationalen Gesetzgeber verwehrt, die Eintragung eines ausländischen Rechtsanwalts unter [X.]erufung auf die Unvereinbarkeit der anwaltlichen Tätigkeit mit einem Zweitberuf zu versagen. In [X.] seien der Rechtsanwalts- und der Maklerberuf miteinander vereinbar. Die [X.]eklagte könnte daher einem [X.] Rechtsanwalt die Eintragung nicht versagen, wenn er in [X.] zugleich Makler sei. Zwar verfüge der Kläger über keine [X.] Anwaltszulassung, so dass Art. 3 der [X.] nicht unmittelbar einschlägig sei. Wenn aber ein [X.]r Rechtsanwalt, der zugleich Makler sei, in [X.] zugelassen werden könne, dürfe dem Kläger die Rechtsanwaltszulassung nicht versagt werden, wenn er in [X.] Rechtsanwalt und in [X.] Makler sein wolle.

6

c) Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich auf der Grundlage der einschlägigen Gesetze sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.], des [X.] und des [X.] beantworten.

7

aa) Nach § 7 Nr. 8 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem [X.]eruf des Rechtsanwalts, insbesondere mit seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. Übt ein bereits zugelassener Rechtsanwalt eine entsprechende Tätigkeit aus, ist die Zulassung zu widerrufen, wenn der Widerruf keine unzumutbare Härte bedeutet (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.]). Die Regelungen des § 7 Nr. 8 [X.] und des § 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.] greifen in das Grundrecht der Freiheit der [X.]erufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) ein, die grundsätzlich auch das Recht umfasst, mehrere [X.]erufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (vgl. etwa [X.] 21, 173, 179; 87, 287, 316; [X.], NJW 2009, 3170 Rn. 13; NJW 2013, 3357 Rn. 21). Verfassungsrechtliche [X.]edenken bestehen insoweit nicht. Die genannten [X.]estimmungen der [X.]undesrechtsanwaltsordnung dienen der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Das Ziel beider Regelungen besteht darin, die fachliche Kompetenz und die Integrität sowie einen ausreichenden Handlungsspielraum der Rechtsanwälte zu sichern und die notwendigen Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft zu schützen. Dabei kommt es für die Frage der Vereinbarkeit des Anwaltsberufs mit anderen Tätigkeiten nicht nur auf die Integrität des einzelnen [X.]ewerbers und die [X.]esonderheiten seiner beruflichen Situation an. Selbst wenn diese im Einzelfall günstig beurteilt werden können, muss darüber hinaus berücksichtigt werden, ob die Ausübung des zweiten [X.]erufs beim rechtsuchenden Publikum begründete Zweifel an der Unabhängigkeit und Kompetenz eines Rechtsanwalts wecken muss und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt in Mitleidenschaft gezogen wird. Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen maßgebliche Orientierung am Recht und an den Interessen seiner Mandanten können bei einer erwerbswirtschaftlichen Prägung des Zweitberufs gefährdet sein. Allerdings ist bei der Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Er gebietet im Hinblick auf die grundrechtlich gewährleistete Wahl der [X.]erufsfreiheit Zurückhaltung bei der Annahme von Unvereinbarkeiten. Eine [X.]erufswahlbeschränkung ist allenfalls dort erforderlich und zumutbar, wo sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet und auch nicht mit Hilfe von [X.]erufsausübungsregelungen zu bannen ist. Dies ist jeweils im Einzelfall unter [X.]erücksichtigung der konkreten Tätigkeit des betroffenen Rechtsanwalts zu prüfen. Unter [X.]eachtung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben ist deshalb darauf abzustellen, ob die zweitberufliche Tätigkeit die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts in seiner [X.]erufsausübung als Rechtsanwalt beeinträchtigt und ob bei objektiv vernünftiger [X.]etrachtungsweise die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisionen naheliegt ([X.], Urteil vom 11. Januar 2016 - [X.] ([X.]) 35/15, NJW-RR 2016, 814 Rn. 15 mwN).

8

Die Ausübung einer [X.] Tätigkeit im Zweitberuf berechtigt für sich genommen keine Versagung und keinen Widerruf der Zulassung. Rechtsanwälte dürfen sich als Angehörige eines freien [X.]erufs zwar, wie es in der amtlichen [X.]egründung des Entwurfs einer [X.]undesrechtsanwaltsordnung vom 8. Januar 1958 heißt, nicht allein vom Streben nach Gewinn bestimmen lassen ([X.]T-Drucks. 3/120, S. 49 zu § 2 [X.]). Dieser Hinweis lässt jedoch keine Rückschlüsse auf die Pflichten des Rechtsanwalts bei der Ausübung eines Zweitberufs und auf die Vereinbarkeit von [X.]erufen mit unterschiedlicher Pflichtenbindung zu. Eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit kann den Ausschluss vom [X.]eruf des Rechtsanwalts nur dann rechtfertigen, wenn sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet und ihr nur mit einer [X.]erufswahlschranke begegnet werden kann ([X.] 87, 287, 330 = NJW 1993, 317; [X.], [X.]eschluss vom 13. Oktober 2003 - [X.] ([X.]) 79/02, NJW 2004, 212). Die Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen maßgebliche Orientierung am Recht und an den objektiven Interessen seines Mandanten sollen durch die erwerbswirtschaftliche Prägung eines Zweitberufs nicht gefährdet werden ([X.], NJW 2002, 503; [X.], [X.]eschluss vom 13. Oktober 2003, aaO; Urteil vom 12. Mai 2016 - [X.], NJW 2016, 2561 Rn. 22).

9

Interessenkollisionen, die das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden, liegen vor allem dann nahe, wenn ein kaufmännischer [X.]eruf die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen. Es reicht allerdings nicht aus, dass das Wissen aus der einen Tätigkeit für die jeweils andere von Vorteil ist. Für die [X.]erufswahlbeschränkung des § 7 Nr. 8 [X.] und des § 14 Abs. 2 Nr. 8 Halbsatz 1 [X.] ist vielmehr darauf abzustellen, ob die zweitberufliche Tätigkeit der antragstellenden Person oder des Rechtsanwalts bei objektiv vernünftiger [X.]etrachtungsweise von Seiten der Mandantschaft die Wahrscheinlichkeit von Pflichten- und Interessenkollisionen nahelegt. Dabei bleiben solche Pflichtenkollisionen außer [X.]etracht, die sich ergäben, wenn der Rechtsanwalt in ein und derselben Angelegenheit sowohl als Rechtsanwalt als auch in seinem Zweitberuf tätig würde; denn insoweit greifen die [X.] gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2, § 46 Abs. 2 [X.] ein ([X.], Urteil vom 12. Mai 2016 - [X.], NJW 2016, 2561 Rn. 23 mwN).

Der [X.]undesgerichtshof hat eine durch die [X.] nach § 45 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht zu bannende Gefahr von Interessenkollisionen bei einer Zweittätigkeit als Versicherungsmakler angenommen ([X.], [X.]eschluss vom 14. Juni 1993 - [X.] ([X.]) 15/93, [X.]RAK-Mitt. 1994, 43, 44), als Vermittler von Finanzdienstleistungen oder als Grundstücksmakler ([X.], [X.]eschlüsse vom 13. Oktober 2003 - [X.] ([X.]) 79/02, NJW 2004, 212; vom 8. Oktober 2007 - [X.] ([X.]) 92/06, Anw[X.]l. 2008, 65, 66), als angestellter Vermögensberater einer [X.]ank ([X.], [X.]eschlüsse vom 15. Mai 2006 - [X.] ([X.]) 41/05, [X.], 2488 Rn. 6; vom 21. März 2011 - [X.] ([X.]) 36/10, NJW-RR 2011, 856 Rn. 7 ff.), als Stiftungsberater bei einer [X.]ank ([X.], [X.]eschluss vom 14. Mai 2019 - [X.] ([X.]) 34/18, NJW-RR 2019, 1270 Rn. 6), als [X.]erater und Akquisiteur ([X.], [X.]eschluss vom 26. November 2007 - [X.] ([X.]) 111/06, [X.], 1318 Rn. 6 ff.) und als Immobilienberater und -entwickler ([X.], Urteil vom 11. Januar 2016 - [X.] ([X.]) 35/15, NJW-RR 2016, 814). Der Rechtsanwalt hätte (oder hatte) hier jeweils die naheliegende Möglichkeit, das im Rahmen der rechtlichen [X.]eratung erlangte Wissen im Zweitberuf zu verwerten, etwa zur Akquise zu nutzen, oder die rechtliche [X.]eratung nicht auf die Interessen des Mandanten, sondern auf sein eigenes Vertriebsinteresse abzustimmen (vgl. [X.], Urteil vom 12. Mai 2016 - [X.], NJW 2016, 2561 Rn. 24).

bb) Die Tätigkeit des [X.] als Immobilienmakler ist danach mit dem [X.]eruf des Rechtsanwalts unvereinbar. Die räumliche Entfernung zwischen [X.]     , wo der Kläger wohnt und als Makler tätig ist, und [X.], wo er seinen Kanzleisitz nehmen will, ist, wie der [X.] auf den Seiten 8 und 9 seines Urteils zutreffend ausgeführt hat, unerheblich.

cc) Dass der Kläger seiner Maklertätigkeit nicht in [X.], sondern in [X.] nachgeht, ändert im Ergebnis nichts.

(1) Wie der Kläger selbst nicht verkannt hat, ist der Anwendungsbereich der [X.] nicht eröffnet. Der Kläger ist ein [X.] Jurist, der in [X.] als Rechtsanwalt zugelassen werden will. Er ist nicht in einem anderen Land der [X.] als Rechtsanwalt zugelassen und begehrt nicht als solcher die Zulassung in [X.]. Nach ihrem Erwägungsgrund 7 regelt die Richtlinie nicht rein innerstaatliche Situationen. Sie berührt nicht die nationalen Regelungen für den Zugang zum [X.] und für die Ausübung dieses [X.]erufs unter der [X.]erufsbezeichnung des [X.].

(2) Es mag sein, dass ein [X.]r Rechtsanwalt, der - was nach [X.]m Recht zulässig sein soll - zugleich in [X.] als Makler tätig ist, auf seinen Antrag hin als [X.] Rechtsanwalt in [X.] zugelassen werden müsste. Die Voraussetzungen, unter denen ein in einem Mitgliedstaat (Herkunftsstaat) zugelassener Rechtsanwalt seinen [X.]eruf in einem anderen Mitgliedstaat ([X.]) ausüben möchte, sind in Art. 3 Abs. 2 der [X.] abschließend geregelt. Die Vorlage der [X.]escheinigung über die Eintragung bei der zuständigen Stelle des [X.] gegenüber der zuständigen Stelle des [X.] ist die einzige Voraussetzung für die Eintragung des [X.]etreffenden im [X.] (vgl. [X.], NJW 2019, 2075 Rn. 27 mwN).

(3) Damit allein ist eine umgekehrte Diskriminierung des [X.] und aller im Inland zugelassenen [X.] Rechtsanwälte und aller inländischen [X.]ewerber noch nicht dargelegt. Den nicht harmonisierten nationalen Zulassungsregeln liegen unterschiedliche Konzepte der beruflichen Stellung eines Rechtsanwalts, der Vereinbarkeit des Anwaltsberufs mit Zweitberufen, der [X.]erufspflichten und ihrer Überwachung zugrunde. Die nationalen Regelungen sind jeweils aufeinander abgestimmt und können nur in ihrer Gesamtheit bewertet werden. Wenigen Zulassungsvoraussetzungen können eine engmaschige Überwachung und ein strenges Disziplinarrecht gegenüberstehen. Schon deshalb begründet eine in einem Punkt weniger strenge Zulassungsregelung in einem anderen Mitgliedsstaat allein keine Inländerdiskriminierung. Die bis auf die gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie erlaubte Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung bedingungslose Zulassung des im Herkunftsstaat zugelassenen Rechtsanwalts im [X.] ist vor allem deshalb gerechtfertigt, weil der unter seiner ursprünglichen [X.]erufsbezeichnung tätige Rechtsanwalt gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie neben den im Herkunftsstaat geltenden [X.]erufs- und Standesregeln hinsichtlich aller Tätigkeiten, die er im [X.] ausübt, den gleichen [X.]erufs- und Standesregeln unterliegt wie die Rechtsanwälte, die unter der jeweiligen [X.]erufsbezeichnung des [X.] praktizieren. Die [X.]esserstellung eines in [X.] zugelassenen und zugleich als Makler tätigen Rechtsanwalts, der gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie in [X.] zugelassen werden müsste, hätte von daher einer näheren [X.]egründung bedurft.

(4) Auch aus Sicht des Unionsrechts ist es im Übrigen unerlässlich, dass es nicht zu Interessenkonflikten kommt, was insbesondere bedeutet, dass Rechtsanwälte sich in einer Position der Unabhängigkeit gegenüber staatlichen Stellen, anderen Wirtschaftsteilnehmern und Dritten befinden, von denen sie sich nicht beeinflussen lassen dürfen (vgl. etwa [X.], NJW 2011, 1199 Rn. 61). Zwar dürfen die insoweit festgelegten Regeln nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels, Interessenkonflikte zu verhindern, erforderlich ist. Die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Regelungen des § 7 Nr. 8 [X.] und des § 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.] und ihre Anwendbarkeit auf den Zweitberuf des Immobilienmaklers haben das [X.]undesverfassungsgericht und der [X.]undesgerichtshof, wie eingangs gezeigt, in ständiger Rechtsprechung bejaht.

2. Dem [X.] ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem das angefochtene Urteil beruhen könnte (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Wird die Verletzung des [X.] gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 86 Abs. 1 VwGO gerügt, muss der Antragsteller substantiiert darlegen, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in [X.]etracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem [X.] auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen ([X.], [X.]eschluss vom 20. Februar 2020 - [X.] ([X.]) 65/19, juris Rn. 14 mwN).

b) Der Kläger verweist auf ein bei den Akten befindliches Rechtshilfeersuchen zum [X.] Recht und beanstandet, dass dieses nicht weiterverfolgt worden sei. Er trägt ausführlich zu den Vorschriften der [X.] Gewerbeordnung vor. Zu welchen Ergebnissen das Rechtshilfeersuchen geführt und wie es sich auf die Entscheidung des Rechtsstreits ausgewirkt hätte, ergibt sich aus der [X.]egründung des Zulassungsantrags allerdings nicht. Der [X.] hat zugunsten des [X.] unterstellt, dass ein in [X.] zugelassener Rechtsanwalt zugleich als Immobilienmakler tätig werden darf.

3. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen schließlich ebenfalls nicht.

a) Dieser [X.] setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ([X.], [X.]eschlüsse vom 29. Dezember 2016- [X.] ([X.]) 53/16, juris Rn. 3; vom 15. Dezember 2017 - [X.] ([X.]) 11/17, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den [X.] dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen ([X.], [X.]eschluss vom 24. November 2014 - [X.] ([X.]) 7/14, [X.], 898 Rn. 8; vgl. auch [X.] 134, 106 = NJW 2013, 3506 Rn. 40).

b) Der Kläger meint, die Unrichtigkeit des Urteils folge aus dem von ihm gerügten [X.]. Ein solcher liegt allerdings, wie gesagt, nicht vor.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die [X.] auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

[X.]     

        

Lohmann     

        

Liebert

        

Schäfer     

        

Schmittmann     

        

Meta

AnwZ (Brfg) 7/20

29.07.2020

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof München, 6. November 2019, Az: BayAGH I - 5 - 39/18, Urteil

§ 7 Nr 8 BRAO, § 14 Abs 2 Nr 8 Halbs 1 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.07.2020, Az. AnwZ (Brfg) 7/20 (REWIS RS 2020, 1998)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1998

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