Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.05.2019, Az. AnwZ (Brfg) 34/18

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2019, 7315

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Gegenstand

Vereinbarkeit von Rechtsanwaltsberuf und Bank-Stiftungsberatung


Tenor

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 31. Mai 2018 an [X.] statt zugestellte Urteil des 2. Senats des [X.] in der Fassung des am 29. August 2018 zugestellten [X.] vom 15. August 2018 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger wurde 2005 als Rechtsanwalt zugelassen. Seit 2007 ist er, was der [X.]eklagten erst seit April 2016 bekannt ist, bei der [X.], nunmehr bei der [X.], als "Spezialberater Vermögen für Generationen im [X.]ereich [X.]" tätig. Die [X.]eklagte widerrief mit [X.] vom 9. März 2017 die Zulassung als Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.]. Die hiergegen gerichtete Klage wies der [X.] ab und ließ die [X.]erufung nicht zu. Der Kläger legte zunächst mit Schriftsatz vom 27. Juni 2018 "[i]n Zulassungssache [...] V.    [...] gegen Rechtsanwaltskammer [...] [X.]" [X.]erufung ein. Nach entsprechendem Hinweis des [X.]s, der zugleich einen Fehler in der vom [X.] erteilten Rechtsmittelbelehrung betraf, teilte der Kläger mit Schreiben vom 13. Juli 2018 mit, sein Rechtsmittel solle als Antrag auf Zulassung der [X.]erufung verstanden werden. Der [X.] berichtigte die Rechtsmittelbelehrung mit [X.]eschluss vom 15. August 2018.

II.

2

Der Antrag des [X.] ist nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Insoweit kann dahinstehen, ob der Schriftsatz vom 27. Juni 2018 einer Auslegung des Rechtsmittels als Antrag auf Zulassung der [X.]erufung zugänglich ist. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, kann er jedenfalls in einen solchen Antrag umgedeutet werden, da die [X.]ehandlung als Antrag auf Zulassung der [X.]erufung innerhalb der wegen einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung - zunächst - laufenden Jahresfrist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 58 Abs. 2 VwGO ab Zustellung des Urteils in seiner ursprünglichen Version beantragt wurde ([X.], [X.]eschluss vom 31. Dezember 2018 - [X.] ([X.]) 45/17, juris Rn. 8 ff.). Er ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt er jedoch ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO) liegen nicht vor.

3

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser [X.] setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 28. Oktober 2011 - [X.] ([X.]) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN und vom 29. Januar 2019 - [X.] ([X.]) 16/18, juris Rn. 10). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den [X.] dann nicht aus, wenn solche Zweifel nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen ([X.], [X.]eschluss vom 17. September 2015 - [X.] ([X.]) 32/15, juris Rn. 4 mwN).

4

a) [X.] ist zu versagen (§ 7 Nr. 8 [X.]) bzw. - vorbehaltlich einer unzumutbaren Härte - zu widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.]), wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit dem [X.]eruf des Rechtsanwalts, insbesondere mit seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann.

5

Ziel der Vorschriften ist, die fachliche Unabhängigkeit und Integrität sowie ausreichenden Handlungsspielraum der Rechtsanwälte zu sichern und die notwendigen Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft zu schützen. Es kommt dabei nicht nur auf die Integrität des einzelnen [X.]ewerbers und die [X.]esonderheiten seiner beruflichen Situation an. Selbst wenn diese im Einzelfall günstig beurteilt werden können, muss berücksichtigt werden, ob die Ausübung des [X.] beim rechtsuchenden Publikum begründete Zweifel an der Unabhängigkeit und Kompetenz eines Rechtsanwalts wecken kann. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei [X.], hier in Art. 12 Abs. 1 GG, ist eine solche [X.]erufswahlbeschränkung allenfalls dort erforderlich und zumutbar, wo sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet und auch nicht mit [X.]erufsausübungsregeln zu bannen ist. Dies ist jeweils im Einzelfall unter [X.]erücksichtigung der konkreten Tätigkeit des Rechtsanwalts zu prüfen. Eine solche die Unabhängigkeit beeinträchtigende Interessenkollision bzw. die Wahrscheinlichkeit einer Pflichtenkollision kann insbesondere bei einer erwerbswirtschaftlichen Prägung des [X.] gegeben sein. Interessenkollisionen liegen insbesondere dann nahe, wenn der kaufmännische [X.]eruf die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen (st. Rspr.; [X.] 87, 287, 320 ff., 329 f.; [X.], NJW 2013, 3357 Rn. 25 f.; [X.], [X.]surteile vom 25. November 2013 - [X.] ([X.]) 10/12, NJW-RR 2014, 498 Rn. 6 f.; vom 11. Januar 2016 - [X.] ([X.]) 35/15, Rn. 15 f.; jeweils mwN; vgl. auch [X.], 58 Rn. 18 f.; [X.]VerwGE 156, 392 Rn. 18; kritisch Kleine-Cosack, [X.], 7. Aufl., § 7 Rn. 65 ff., 71 f.). In Anwendung dieser Grundsätze hat der [X.] bereits entschieden ([X.]eschluss vom 15. Mai 2006 - [X.] ([X.]) 41/05, [X.], 2488 Rn. 6 ff., ebenso: [X.], [X.] [X.]erufsrecht, 2. Aufl., § 7 [X.] Rn. 75), dass eine Tätigkeit als Erbschafts- und Stiftungsmanager mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist (ebenso für den angestellten Vermögensberater einer [X.]ank: [X.]sbeschluss vom 21. März 2011 - [X.] ([X.]) 36/10, NJW-RR 2011, 856 Rn. 7 ff., ebenso: [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 7 [X.] Rn. 118; [X.], [X.], 4. Aufl., § 7 Rn. 105 "[X.]ankberater"). Es besteht einerseits die Gefahr, dass sich der Rechtsanwalt im Rahmen der [X.]eratung von Kunden im Zweitberuf nicht nur von den Interessen der Kunden, sondern auch denen des Arbeitgebers, in dessen Vertriebsstruktur er eingebunden ist, leiten lässt. Zum anderen erhält der Rechtsanwalt oftmals Kenntnis von Vermögensverhältnissen seiner Kunden, so dass die objektive Gefahr besteht, dass dieses Wissen für Empfehlungen zu Vermögensanlage oder -strukturierungen durch ihn oder für Hinweise an Kundenberater des Arbeitgebers genützt wird.

6

b) Unstreitig berät der Kläger im Schwerpunkt ([X.]estands-)Kunden seiner Arbeitgeberin hinsichtlich der Frage der Errichtung von Stiftungen und stellt das diesbezügliche Leistungsangebot seiner Arbeitgeberin bzw. verbundener Unternehmen einschließlich des Angebots einer ebenfalls vergütungspflichtigen Verwaltung der Stiftung durch diese vor. Die gleichzeitige Tätigkeit als Stiftungsberater und als Rechtsanwalt begründet die Gefahr einer Interessenkollision.

7

aa) Anders als der Kläger meint, ist er akquisitorisch tätig. Er verengt den [X.]egriff der Akquise unzulässig, wenn er meint, eine akquisitorische Tätigkeit liege nur vor, wenn die Tätigkeit auf die Gewinnung von Neukunden ziele. Diese Annahme trifft nicht zu. Denn die Gefahr einer - noch aufzuzeigenden - deutlichen Interessenkollision ergibt sich aus der [X.]eratungssituation hinsichtlich des Erwerbs eines Anlage- oder Dienstleistungsprodukts der [X.]ank und ist unabhängig davon, ob es sich um die [X.]eratung eines Alt- oder Neukunden handelt (vgl. auch [X.], [X.]eschluss vom 15. Mai 2006 - [X.] ([X.]) 41/05, aaO Rn. 10, der ebenfalls keine Differenzierung zwischen Alt- und Neukunden vornimmt).

8

Im Übrigen zielt die Tätigkeit des [X.] sehr wohl auch auf die Gewinnung von Neukunden, wenn er in seiner Eigenschaft als Vermögensberater Vorträge hält und auf entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten für den Generationenübergang hinweist, für die seine Arbeitgeberin am Markt Dienstleistungen anbietet. Der vom Kläger angestellte Vergleich mit der Vortragstätigkeit von Richtern oder anderen [X.]erufsgruppen verkennt, dass ihm der [X.] nicht die Vortragstätigkeit als solche vorhält, sondern unter dem Gesichtspunkt der Einbindung des [X.] in die [X.] seiner Arbeitgeberin zu Recht einen Zusammenhang mit der akquisitorischen Tätigkeit herstellt.

9

bb) Nicht zu folgen vermag der [X.], wenn der Kläger vorträgt, er spreche keine Handlungsempfehlungen für die Vermögensstrukturierung seiner Kunden aus. Auch in der Errichtung einer Stiftung liegt eine Vermögens(um)strukturierung. Eine [X.]ehauptung des [X.] aber, er äußere sich nicht zur wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit der Errichtung einer Stiftung eines Kunden, - sollte er sie tatsächlich so verstanden wissen wollen - wäre weder mit seiner arbeitsvertraglich fixierten Aufgabe einer "Spezialberatung" - eine [X.]eratung ist mehr als eine bloß wertungsfreie Information - noch mit dem Geschäftsmodell der Arbeitgeberin oder auch nur mit der Erwartungshaltung der Kunden an ein [X.]eratungsgespräch in Einklang zu bringen.

cc) Ebenso wenig kann es der [X.] nachvollziehen, wenn der Kläger behauptet, er nehme keinerlei rechtliche [X.]eratung vor. Eine [X.]eratung über die Errichtung einer Stiftung ist ein Vorgang, der ohne zumindest grobe Erörterung der mit ihm einhergehenden Rechtsfragen nicht denkbar ist. Der Kläger und seine Arbeitgeberin werben im Übrigen damit, dass der Kläger zertifizierter Stiftungsberater (und -manager) ist und daher über spezifische Kenntnisse in diesem [X.]ereich verfügt. Entsprechend beschreibt die D.     S.        auf ihrer Homepage ([X.].     -s.        .de/             ) ihr Geschäftsmodell - unter Hinweis auch auf steuerrechtliche Vorteile etwa als steuerbegünstigte Körperschaft - wie folgt:

"Unsere Spezialberater 'Vermögen für Generationen' der De.        beraten Sie, wenn Sie eine treuhänderische Stiftung unter dem Dach der D.     S.        neu gründen möchten. Der Stiftungsname und das Stiftungsziel werden definiert, eine Stiftungsverfassung und ein [X.] erarbeitet.

Die D.     S.        regelt für Sie die Vorprüfung mit dem Finanzamt [...]."

dd) Der [X.] kann dahinstehen lassen, ob eine solche umfassende [X.]eratung und Mitwirkung an der Stiftungserrichtung im Einklang mit dem [X.] steht (zur Zulässigkeit entsprechender Hinweise auf günstige Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 5 Abs. 1 [X.], aber auch zu etwaigen Grenzen vgl. [X.]/[X.] in dieselben, [X.], 4. Aufl., § 5 Rn. 53 f. mwN; Krenzler in HK-[X.], 2. Aufl., § 5 Rn. 45 ff.) und sich schon unter diesem Aspekt eine Unvereinbarkeit des [X.] mit einer Tätigkeit als Rechtsanwalt ergeben könnte (vgl. [X.], aaO Rn. 9 mwN). Jedenfalls besteht aufgrund der Tätigkeit des [X.] - selbst wenn er selbst keine abschließende rechtliche [X.]eratung vornehmen sollte - die Gefahr einer sich deutlich abzeichnenden Interessenkollision unter folgenden Gesichtspunkten:

(1) Aufgrund der Eingebundenheit des [X.] in den Vertrieb eines von seiner Arbeitgeberin angebotenen Produkts liegt die Gefahr auf der Hand, dass sich der Kläger bei seinen Ratschlägen an [X.]ankkunden - etwa zur Verwaltung des Vermögens einer nach seinem Vorschlag zu gründenden Stiftung - nicht nur von deren Interessen, sondern auch von dem Interesse der [X.]ank leiten lässt, die Regelung so zu beeinflussen, dass die Inanspruchnahme von [X.] der [X.]ank dem Kunden sinnvoll erscheint. Eine derartige, vom Geschäftsinteresse der [X.]ank nicht zu trennende und damit nicht unabhängige, sondern von einem fremden wirtschaftlichen Interesse mitbestimmte, auch rechtliche Aspekte umfassende [X.]eratung des [X.]ankkunden durch einen hierfür angestellten Mitarbeiter der [X.]ank ist - anders als etwa die Tätigkeit als Syndikus in der Rechtsabteilung der [X.]ank - mit dem [X.]erufsbild des Rechtsanwalts und seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar; sie gefährdet darüber hinaus auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts (vgl. [X.], aaO Rn. 10 f., juris).

(2) Dieser [X.] wird vorliegend nicht dadurch aufgehoben, dass im Ergebnis der [X.]eratung oftmals Stiftungen (erst) von Todes wegen errichtet werden, somit bei oder auch längere [X.] nach der [X.]eratung noch nicht feststeht, ob es zu einem für die Arbeitgeberin lukrativen Auftrag kommt. Zum einen berät der Kläger auch über lebzeitige Stiftungen, bei denen sofort ein Auftrag für seine Arbeitgeberin anfällt, zum anderen verkennt der Kläger, dass die Gefahr des [X.]s in der [X.]eratungssituation besteht und nicht davon abhängt, ob und wann der Kunde schlussendlich ein [X.]ankprodukt erwirbt. Dass das Angebot einer Stiftungsberatung trotz dieser [X.]esonderheiten für die Arbeitgeberin des [X.] von wirtschaftlichem Wert ist, zeigt sich im Übrigen bereits daran, dass die Arbeitgeberin den Kläger hierfür beschäftigt.

(3) Dass der Kläger bei seinen Aktivitäten im Zweitberuf nicht den Titel eines Rechtsanwalts benutzt, kann zu keiner anderen [X.]ewertung führen, denn dies ändert nichts an dem Interessenkonflikt, in dem sich der Kläger bei der [X.]eratung der [X.]ankkunden befindet ([X.], aaO Rn. 12). Im Übrigen bleibt im [X.]alter des [X.] interessierten Kunden die Zulassung des [X.] als Rechtsanwalt nicht verborgen, so dass für diese Kunden - ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger den [X.] im Zweitberuf nicht benutzt - gleichwohl der Eindruck entstehen könnte, die [X.]eratung werde unabhängig von den [X.] der [X.]ank durchgeführt.

(4) Aus der Tätigkeit resultiert überdies die Gefahr eines [X.]s mit der Tätigkeit als freier Rechtsanwalt. Rechtsanwälte erhalten bei Ausübung ihres [X.]erufs vielfach Kenntnis von Geld- und Immobilienvermögen. Aufgrund der Verflochtenheit der Angestelltentätigkeit mit dem Vertriebsinteresse der Arbeitgeberin liegt objektiv die Gefahr nahe, dass der Kläger Mandanten, die dafür in Frage kommen, Produkte seiner Arbeitgeberin - etwa die Errichtung und Verwaltung einer Stiftung - empfehlen könnte oder Kundenberater auf sie aufmerksam macht ([X.], aaO Rn. 14). Hinzu kommt, dass Mandanten Rechtsanwälte häufig mit Fragen zu Vermögensanlagen konfrontieren. [X.]esonders naheliegend ist diese Gefahr, wenn der Kläger im Zusammenhang mit aus Sicht des Mandanten fehlgeschlagenen Finanzinvestitionen mandatiert wird und aus diesem Anlass um Rat bezüglich einer Neuanlage gebeten wird (zu diesem Argument bei Versicherungsmaklern: [X.], [X.]eschluss vom 14. Juni 1993 - [X.] ([X.]) 15/93, juris Rn. 11). Auch insoweit ist objektiv - jedenfalls aus Sicht der Öffentlichkeit, deren Vertrauen in die Integrität der Rechtsanwaltschaft geschützt werden soll - zu besorgen, dass der Kläger werbend für seine Arbeitgeberin tätig wird, selbst wenn, wie noch zu zeigen ist, der Kläger nicht unmittelbar in die [X.]eratung von klassischen Anlageprodukten (wohl aber in den Vertrieb als solchen) einbezogen ist.

(5) Da schon die den Tätigkeitsschwerpunkt bildende [X.]eratung im [X.] einen hinreichend deutlichen [X.] begründet, kommt es nicht darauf an, dass der Kläger für sich in Anspruch nimmt, er berate - anders als im zitierten Parallelfall ([X.], [X.]eschluss vom 15. Mai 2006 - [X.] ([X.]) 41/05, aaO Rn. 8) - nicht ganzheitlich in [X.]ezug auf die Vermögensnachfolge. Ebenso verhilft es seiner Klage nicht zum Erfolg, dass der Kläger glaubhaft unter Hinweis auf die fehlende Qualifikation nach § 87 WpHG in Abrede stellt, Kunden gegenüber eine klassische Anlageberatung im Sinne der Empfehlung etwa von Fonds vorzunehmen. Auch auf die Frage einer Einbindung des [X.] in Entscheidungen über die Anlage von Stiftungsvermögen durch die D.     S.        kommt es nicht an. Insofern merkt der [X.] allerdings ergänzend an, dass die treuhänderische Verwaltung des Stiftungsvermögens durch die D.     S.         - wie deren Homepage belegt - unter Rückgriff auf das Portfolio an Anlageprodukten aus der Unternehmensgruppe der Arbeitgeberin, etwa in Form einer Anlage in Fonds der D.  I.      , erfolgt und damit eine Verschränkung des Verantwortungsbereichs des [X.] mit dem Vertrieb von Anlageprodukten der Arbeitgeberin durchaus gegeben ist.

(6) Der [X.] entfällt nicht dadurch, dass der Kläger kein unmittelbares Provisionsinteresse an seinem [X.]eratungsergebnis hat. Dem Kläger ist insoweit zwar zuzugeben, dass ein Provisionsinteresse ein starker Indikator für einen nicht hinzunehmenden [X.] ist; umgekehrt lässt sein Fehlen einen hinreichend deutlichen [X.] nicht entfallen (so auch im Falle der [X.]sentscheidung vom 15. Mai 2006, aaO Rn. 10; vgl. auch [X.]sbeschluss vom 15. Mai 2006 - [X.] ([X.]) 53/05, [X.], 3717 Rn. 8). Schon die wirtschaftliche Abhängigkeit eines [X.] von seinem Arbeitgeber lässt - zumindest in den Augen der Öffentlichkeit - besorgen, dass sich im Falle eines [X.]s die Interessen des Arbeitgebers durchsetzen. Vorliegend tritt folgende Überlegung hinzu: Es ist bekannt, dass die Vergütung von [X.]ankangestellten in der Regel variable [X.]estandteile enthält. Auch der Arbeitsvertrag des [X.] enthält die Möglichkeit einer individuellen leistungsabhängigen Zusatzvergütung. Eine solche leistungsabhängige individuelle Zusatzvergütung - oder auch nur die Möglichkeit einer Gewährung durch den Arbeitgeber - ist geeignet, aus objektiver Sicht Zweifel an der Unparteilichkeit der [X.]eratungstätigkeit zu wecken.

(7) Unerheblich ist, dass der Kläger gegenwärtig seiner anwaltlichen Tätigkeit nur in eingeschränktem Umfang nachgeht. Einem zugelassenen Rechtsanwalt steht die Ausweitung der Tätigkeit, die der Kläger im Übrigen auch konkret beabsichtigt, jederzeit frei. Überdies ändert die eingeschränkte anwaltliche Tätigkeit nichts an dem aufgezeigten [X.].

(8) Der [X.] im Zusammenhang mit der [X.]eratung bezüglich Stiftungen durch den Kläger als [X.]ankangestellten rechtfertigt daher einen Widerruf der Zulassung. Im konkreten Fall des [X.] kommt hinzu, dass er gegenüber der [X.]eklagten bzw. der             Rechtsanwaltskammer H.     nicht nur die Aufnahme der Tätigkeit bei der Arbeitgeberin, die im Falle des [X.] die Haupttätigkeit darstellt, pflichtwidrig nicht angezeigt hat (§ 56 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.]), sondern in [X.] 2011, 2012 und 2015 dreimal bewusst wahrheitswidrig angegeben hat, er übe keine Nebentätigkeit aus. Wegen zweier dieser Fälle ist er mit einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme belegt worden. Ausweislich der Feststellungen des Anwaltsgerichts hat er die Angaben unterlassen, weil er sich "Ärger ersparen" wollte. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er bereit ist, die eigenen Interessen über seine beruflichen Pflichten zu stellen. Vor diesem Hintergrund fehlt es an dem nötigen Vertrauen, dass der Kläger in der Drucksituation eines konkreten [X.]s dem eigenen Interesse bzw. dem Interesse seiner Arbeitgeberin nicht erneut Vorrang einräumen würde.

c) Der [X.] muss vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht klären, ob sich die Gefahr eines sich deutlich abzeichnenden [X.]s auch aus der Einbindung des [X.] in die Prüfung und [X.]ewertung von Nachfolgekonzepten aufgrund der Vorschriften des [X.]asler Ausschusses der [X.]ank für Internationalen Zahlungsausgleich ([X.]asel III) ergibt. Es liegt jedenfalls auf der Hand, dass bei der [X.]ewertung die Interessen einer kreditierenden [X.]ank (mit dem Ziel einer möglichst umfassenden Absicherung des [X.]) im Rahmen der Nachfolgeplanung nicht identisch mit denen des [X.]ankkunden sind. Jedenfalls soweit eine solche [X.]egutachtung durch den Kläger - insbesondere in Fällen, in denen ein negatives Votum des [X.] Handlungsbedarf auslöst - einem Kunden zur Verfügung gestellt wird und die Grundlage für eine Kundenberatung bildet, erscheint die Annahme eines [X.]s naheliegend.

d) Der [X.] kann vorliegend nicht durch [X.]erufsausübungsregeln wirksam unterbunden werden. Auch soweit der Kläger vorträgt, er sei bereit, eine Selbstbeschränkung in Form einer expliziten Verpflichtungserklärung gegenüber der Kammer zu bestätigen, wonach er keine [X.]ankkunden als Mandanten annehmen bzw. bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung durch einen Mandanten zu seiner Arbeitgeberin das Mandatsverhältnis beenden werde, kann dies dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen.

aa) Eine solche Selbstbeschränkung räumt weder den Interessenkonflikt aus, dass objektiv die Gefahr besteht, der Kläger werde sich bei der [X.]eratung von [X.]ankkunden von den Interessen der Arbeitgeberin leiten lassen, noch räumt sie die Gefahr aus, dass der Kläger im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit bei Nicht-Kunden der Arbeitgeberin gleichwohl werbend für diese tätig wird.

Es bestehen auch durchgreifende Zweifel an der Praktikabilität der Selbstverpflichtung. [X.]ezieht man nämlich die Selbstbeschränkung nicht nur auf Mandanten, die in der Vergangenheit vom Kläger konkret als [X.]ankberater betreut worden sind (so aber die Nebentätigkeitsbeschränkung der Arbeitgeberin vom 28. Juni 2018), sondern allgemein auf Kunden der Arbeitgeberin des [X.], so müsste der Kläger (bzw. seine Partner, mit denen er sich zusammenschließen möchte) im Rahmen des Erstkontakts in jedem Einzelfall abfragen, ob eine Geschäftsverbindung mit der Arbeitgeberin des [X.], einer bundesweit und sogar international tätigen Großbank, besteht. Das erscheint wenig realistisch. Auch wäre eine Überwachung der Einhaltung durch die Kammer nicht gewährleistet.

Der Fall des [X.] ist nicht mit dem von ihm in [X.]ezug genommenen Urteil des [X.] vom 15. Mai 2017 - 4 A 2197/13, juris Rn. 46 ff. vergleichbar. Das dortige Verfahren betraf eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 57 Abs. 4 Nr. 1 St[X.]erG eines Steuerberaters für eine Vorstandstätigkeit ohne Kundenkontakt in einer [X.]ank mit regional beschränktem Kundenkreis. Die Tätigkeit als Steuerberater sollte ausschließlich in einer beschränkten Anzahl von Fällen im Familien- und Freundeskreis mit Wohnsitz außerhalb des Tätigkeitsgebiets der [X.]ank, in dessen Vorstand der dortige Kläger berufen worden war, ausgeübt werden, die Überwachung durch die Kammer durch Übersendung anonymisierter Listen unter Angabe des [X.]ekanntschaftsverhältnisses, des Wohnsitzes und diverser weiterer Angaben erfolgen. Diese Situation ist nicht im Ansatz mit der des [X.] vergleichbar.

bb) Im Ergebnis kommt es hierauf nicht einmal an. Eine Selbstverpflichtung als Mittel der Vermeidung eines Interessenkonflikts kann allenfalls dann in [X.]etracht gezogen werden, wenn das notwendige Vertrauensverhältnis für die Einhaltung der Verpflichtung und für die Richtigkeit entsprechender Erklärungen gegenüber der Kammer besteht. Daran fehlt es im Fall des [X.], der gegenüber der [X.]eklagten und einer weiteren Rechtsanwaltskammer [X.] vorsätzlich falsche Angaben zu seiner [X.]erufstätigkeit gemacht hat (zum Kriterium rechtstreuen Verhaltens: [X.], NJW 2013, 3357 Rn. 43 und [X.], aaO Rn. 54, 57).

e) Zu Recht hat der [X.] eine besondere persönliche Härte durch den Widerruf der Zulassung verneint.

Ob eine besondere Härte vorliegt, ist unter [X.]erücksichtigung aller Umstände, die mit dem Widerruf in Zusammenhang stehen, nicht nur der wirtschaftlichen Folgen, zu entscheiden ([X.], [X.]eschluss vom 11. Januar 2016 - [X.] ([X.]) 35/15, aaO Rn. 27; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 14 [X.] Rn. 70; [X.], [X.], 4. Aufl., § 14 [X.] Rn. 42; jeweils mwN).

Gegen eine besondere Härte spricht vorliegend bereits, dass der Kläger seine Nebentätigkeit, wie bereits oben dargelegt, pflichtwidrig nicht angezeigt, ja sogar bewusst wahrheitswidrig verschwiegen hat ([X.], aaO). Auch unter wirtschaftlichen Aspekten liegt keine besondere Härte vor. Der Kläger erzielte im Durchschnitt mit der anwaltlichen Tätigkeit [X.]ruttoeinnahmen von 2.000 € pro Jahr. [X.] waren es 2.682,52 €. Dieser (nicht um [X.]etriebsausgaben bereinigte) [X.]etrag erreicht nicht einmal 5% der Einkünfte aus der angestellten Tätigkeit. Der Verlust eines Einkommens in dieser Größenordnung begründet keine besondere Härte. Die bloße Planung der Erweiterung der freiberuflichen Tätigkeit ist - erst recht vor dem Hintergrund der unterlassenen Anzeige - nicht schutzwürdig. Auch die Anschaffung einer kreditfinanzierten Immobilie durch den Kläger und seine Ehefrau - die über eigene Einkünfte in ähnlicher Größenordnung wie der Kläger verfügt - führt zu keiner anderen [X.]ewertung. Die Alterssicherung des [X.] ist über die gesetzliche Rentenversicherung, in die der Kläger bereits heute [X.]eiträge aus seiner Angestelltentätigkeit einzahlt, hinreichend abgesichert. Auch unter grundrechtlichen Aspekten steht dem Kläger kein Anspruch auf eine aus seiner Sicht optimale Altersversorgung zu; die Frage der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht berührt nicht einmal den Schutzbereich des Art. 12 GG ([X.], Urteil vom 2. Juli 2018 - [X.] ([X.]) 49/17, NJW 2018, 3100 Rn. 78 f. mwN).

2. Der Fall weist auch keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der [X.] besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt ([X.], [X.]eschluss vom 12. Dezember 2018 - [X.] ([X.]) 60/17, juris Rn. 10).

Die rechtlichen Kriterien zur Vereinbarkeit der Zulassung als Rechtsanwalt mit einer akquisebezogenen Tätigkeit bei einer [X.]ank sind, wie oben unter [X.]) dargelegt, durch die Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts und des [X.]s vorgezeichnet. Die Frage einer Vereinbarkeit des Zulassungswiderrufs mit der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 A[X.] stellt sich schon deshalb nicht, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass eine grenzüberschreitende Tätigkeit ausgeübt oder beabsichtigt ist (zu diesem Erfordernis: [X.], Urteil vom 15. November 2016 - [X.]/15, juris Rn. 47 - [X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.]/A[X.], 5. Aufl., Art. 57 Rn. 9 f.; [X.] in [X.], [X.]/A[X.], 3. Aufl., Art. 56 A[X.] Rn. 31 f.). Im Übrigen respektiert das Europarecht die jeweiligen [X.]erufsordnungen der Mitgliedsstaaten (vgl. Erwägungsgrund 7 und Art. 6 Abs. 1 der [X.] und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des [X.] in einem anderen Mitgliedsstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 und 4 der Richtlinie des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (77/249/[X.])). Auch in tatsächlicher Hinsicht stellt die Erfassung des Sachverhalts, insbesondere die Erfassung der Tätigkeit des [X.] im Zweitberuf, keine von sonstigen durchschnittlichen Sachverhalten erheblich abweichenden Anforderungen.

3. Rechtsfragen von grundsätzlicher [X.]edeutung (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger nicht aufzuzeigen vermocht. Dieser [X.] ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ([X.], [X.]eschlüsse vom 27. März 2003 - [X.], [X.]Z 154, 288, 291 und vom 14. Januar 2019 - [X.] ([X.]) 29/17, juris Rn. 11; vgl. auch [X.], [X.], 515, 518).

Wie bereits oben dargelegt, sind die rechtlichen Rahmenbedingungen der Vereinbarkeit einer Tätigkeit einschließlich der relevanten verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben durch die Rechtsprechung geklärt. Die Frage, ob eine Selbstverpflichtung einen Widerruf der Rechtsanwaltszulassung im Einzelfall entbehrlich machen kann, kann allenfalls einzelfallbezogen beantwortet werden ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 11. Juli 2018 - 10 [X.] 16/17, juris Rn. 4), und ist im Übrigen mit [X.]lick auf das Fehlverhalten des [X.] gegenüber der Kammer vorliegend auch nicht klärungsbedürftig.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 2 [X.].

Kayser     

        

Paul     

        

Grüneberg

        

Kau     

        

Lauer     

        

Meta

AnwZ (Brfg) 34/18

14.05.2019

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Celle, 31. Mai 2018, Az: AGH 5/17 (II 4/32)

§ 7 Nr 8 BRAO, § 14 Abs 2 Nr 8 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.05.2019, Az. AnwZ (Brfg) 34/18 (REWIS RS 2019, 7315)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 7315

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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10 B 16/17

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