Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2003, Az. AnwZ (B) 79/02

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2003, 1250

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[X.] ([X.]) 79/02vom13. Oktober 2003in dem anwaltsgerichtlichen [X.]:ja[X.]GHZ:nein[X.]GHR:ja [X.]RAO § 14 Abs. 2 Nr. 8Die Tätigkeit als Grundstücksmakler oder Vermittler von Finanzdienstleistungen istmit dem Anwaltsberuf grundsätzlich unvereinbar ([X.]estätigung von [X.]GH, [X.]eschl. v.21. September 1987 - [X.] ([X.]) 25/87 und v. 18. Oktober 1999 - [X.] ([X.]) 97/98).[X.]GH, [X.]eschluß vom 13. Oktober 2003 - [X.] ([X.]) 79/02 - [X.] Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.], [X.] undDr. [X.], den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die RechtsanwältinnenDr. [X.] und [X.] nach mündlicher Verhandlungam 13. Oktober 2003beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 1. Senats des [X.]ayerischen [X.]s vom 25. Fe-bruar 2002 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] Gründe:[X.] Antragsteller ist seit 1976 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-anwalt beim [X.]und bei den Landgerichten M. und- 3 - sowie seit 1981 beim [X.]zugelassen. Er ist alleini-ger Geschäftsführer der [X.]GmbH, die ihrerseits persönlichhaftende Gesellschafterin der [X.]Finanz- und [X.] ist. Die GmbH hat die Erlaubnis gemäߧ 34c [X.], gewerbsmäßig den Abschluß von Verträgen insbesondere überGrundstücke und Darlehen zu vermitteln oder die Gelegenheit zum [X.] Verträge nachzuweisen. Der Antragsteller unterhält seine Kanzleiunter derselben Adresse, an der die GmbH und die [X.] ihren Sitz haben, undist jedenfalls ganz überwiegend als Makler tätig.Durch [X.]escheid vom 6. März 2001 widerrief die Antragsgegnerin [X.] des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft, weil er als [X.] Finanzmakler einen [X.]eruf ausübe, der mit dem eines Rechtsanwalts un-vereinbar sei (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.]RAO). Den hiergegen gestellten Antrag aufgerichtliche Entscheidung hat der [X.] durch [X.]eschluß vom25. Februar 2002 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mitseiner sofortigen [X.]eschwerde.[X.] Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO); es [X.] keinen Erfolg.1. Der Widerruf der Anwaltszulassung wegen Ausübung einer mit [X.] unvereinbaren Tätigkeit greift zwar in die Freiheit der [X.]erufs-wahl ein (Art. 12 Abs. 1 GG). Die dadurch geschützte [X.]erufsfreiheit umfaßt- 4 -auch das Recht, mehrere [X.]erufe zu wählen und nebeneinander auszuüben([X.]VerfGE 21, 173, 179; 87, 287, 316). Indes ist die [X.]erufsfreiheit in § 14Abs. 2 Nr. 8 Halbsatz 1 [X.]RAO gesetzlich eingeschränkt, um die Funktionsfä-higkeit der Rechtspflege aufrechtzuerhalten ([X.]VerfGE 87, 287, 321). Dies istein [X.] von großer [X.]edeutung, der den Eingriff legitimiert. [X.] zur Rechtsanwaltschaft darf versagt oder widerrufen werden, wenneine Tätigkeit ausgeübt wird, die mit dem [X.]eruf eines Rechtsanwalts, insbe-sondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht ver-einbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. [X.]eider Anwendung dieser Unvereinbarkeitsvorschriften muß der Grundsatz [X.] beachtet werden. Er gebietet im Hinblick auf die grund-rechtlich gewährleistete Freiheit der [X.]erufswahl Zurückhaltung bei der Ent-wicklung typisierender Unvereinbarkeitsregeln ([X.]VerfGE 87, 287, 322). [X.] dürfen nicht normgleich angewendet werden ([X.]VerfGE 87, 287 325; [X.]GH,[X.]eschl. v. 17. März 2003 - [X.] ([X.]) 3/02, NJW 2003, 1527). Wenn die Funk-tionsfähigkeit der Rechtspflege auch durch [X.]erufsausübungsregelungen ge-wahrt werden kann, ist eine [X.]erufswahlbeschränkung unzulässig.Eine kaufmännisch-erwerbswirtschaftliche Tätigkeit kann den [X.] vom [X.]eruf des Rechtsanwalts dann rechtfertigen, wenn sich die Ge-fahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet ([X.]VerfGE 87, 287, 330). [X.] und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen maßgebli-che Orientierung am Recht und an den (objektiven) Interessen seiner [X.] sollen durch die erwerbswirtschaftliche Prägung eines Zweitberufsnicht gefährdet werden ([X.]VerfG NJW 2002, 503). Interessenkollisionen, diedas Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden, liegen [X.] dann vor, wenn das Wissen aus der einen Tätigkeit für die jeweils an-- 5 -dere von Vorteil ist ([X.]GH, [X.]eschl. v. 21. November 1994 - [X.] ([X.]) 44/94,[X.]RAK-Mitt. 1995, 163, 164; v. 11. Dezember 1995 - [X.] ([X.]) 32/95, [X.]RAK-Mitt. 1996, 78; v. 10. Juli 2000 - [X.] ([X.]) 55/99, [X.]RAK-Mitt. 2000, 307). Fürdie [X.]erufswahlbeschränkung des § 14 Abs. 2 Nr. 8 Halbsatz 1 [X.]RAO ist viel-mehr darauf abzustellen, ob die zweitberufliche Tätigkeit des Rechtsanwaltsbei objektiv vernünftiger [X.]etrachtungsweise von Seiten der Mandantschaft dieWahrscheinlichkeit von Pflichten- und Interessenkollisionen nahelegt (vgl.[X.]GH, [X.]eschl. v. 21. November 1994 [X.]O unter Hinweis auf die amtliche [X.]e-gründung zur Neufassung des § 7 Nr. 8 [X.]RAO; v. 10. Juli 2000 [X.]O). Dabeibleiben solche Pflichtenkollisionen außer [X.]etracht, die sich ergäben, wennder Rechtsanwalt in ein und derselben Angelegenheit sowohl als [X.] als auch in seinem Zweitberuf tätig würde. Denn insoweit greifen die [X.] der § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2, § 46 Abs. 2 [X.]RAO ein([X.]GH, [X.]eschl. v. 21. November 1994 [X.]O; v. 11. Dezember 1995 [X.]O).Der [X.]undesgerichtshof hat eine durch [X.]e nicht ausrei-chend zu bannende Gefahr von Interessenkollisionen insbesondere dann be-jaht, wenn der Rechtsanwalt zweitberuflich als Versicherungsmakler tätig ist(ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt [X.]GH, [X.]eschl. v. 14. Juni 1993- [X.] ([X.]) 15/93, [X.]RAK-Mitt. 1994, 43, 44; v. 13. Februar 1995 - [X.] ([X.])71/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 123, 124; v. 21. Juli 1997 - [X.] ([X.]) 15/97, [X.]RAK-Mitt. 1997, 253 f; v. 18. Oktober 1999 - [X.] ([X.]) 97/98, [X.]RAK-Mitt. 2000, [X.] hat dies mit der Erwägung begründet, Rechtsanwälte hätten es bei [X.] ihrer Mandate vielfach mit der Abwägung von Risiken zu tun,die versichert werden könnten. Es bestehe deshalb die Gefahr, daß [X.] im eigenen [X.] dem Mandanten empfehle, be-stehende Versicherungsverträge zu kündigen und von ihm vermittelte "besse-- 6 -re" Verträge neu abzuschließen. Dies sei mit der anwaltlichen [X.]erufspflicht,unabhängig und nur gegen das in der [X.]undesrechtsanwaltsgebührenordnunggeregelte Honorar tätig zu werden, nicht vereinbar.Auf den Vermittler von Finanzdienstleistungen (vgl. [X.]GH, [X.]eschl. [X.] Oktober 1999 [X.]O) und den Grundstücksmakler (vgl. [X.]GH, [X.]eschl. v.21. September 1987 - [X.] ([X.]) 25/87, [X.]RAK-Mitt. 1988, 49; v. 10. Juli 2000[X.]O; v. 11. Oktober 2000 - [X.] ([X.]) 54/99, [X.]RAK-Mitt. 2001, 90) hat der[X.]undesgerichtshof diesen Rechtsgedanken entsprechend angewandt. [X.] er nach erneuter Überprüfung fest.2. Die Tätigkeit als Grundstücksmakler oder Vermittler von [X.] ist mit dem Anwaltsberuf grundsätzlich unvereinbar, weil [X.] ebenfalls die Gefahr von Interessenkollisionen deutlich abzeichnet.a) Der [X.] hat zutreffend darauf hingewiesen, daßRechtsanwälte bei der Ausübung ihres [X.]erufs vielfach Kenntnis von [X.] Immobilienvermögen des Mandanten erhalten. In seinem Zweitberuf alsFinanz- oder Immobilienmakler kann ein Rechtsanwalt an der [X.] verdienen. Deshalb besteht auch hier die Gefahr, daß [X.] eigenen [X.] dem Mandanten eine derartige Umschichtungempfiehlt, die er als unabhängiger Rechtsanwalt nicht empfehlen dürfte.Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige [X.]erater und Vertreterin [X.] Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1, § 43a Abs. 1 [X.]RAO). Er soll [X.] von Abhängigkeiten jeglicher Art. Zur Freiheit des Advokaten gehört dieäußere Unabhängigkeit vom St[X.]t wie auch die ganz persönliche innere Un-- 7 -abhängigkeit gegenüber dem Auftraggeber, die der Rechtsanwalt selbst fürdie Verwirklichung seines Freiraums zu schaffen und zu bewahren hat ([X.]GHZ133, 90, 94; Schott [X.]RAK-Mitt. 2001, 204, 206; Zuck Anw[X.]l. 2000, 3, 7). [X.] innere Unabhängigkeit ist gefährdet, wenn beispielsweise Provisionen ver-sprochen oder Erfolgshonorare verabredet werden ([X.]GH, [X.]O; [X.]. 205). Ob das Provisionsversprechen unmittelbar auf die anwaltliche [X.] gemünzt ist oder nur mittelbar darauf Einfluß gewinnen kann, ist [X.]-falls für das Ausmaß der Gefährdung wesentlich.Individuelle Vermögenspositionen zu erstreiten oder zu verteidigen, istanwaltliches Alltagsgeschäft. Häufig hat der Rechtsanwalt auch Dispositionenüber Geld- oder Immobilienvermögen zu prüfen und durchzuführen. [X.] können beispielsweise das Ergebnis einer steuerrechtlichen[X.]eratung sein. Könnte der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf als Finanz-makler an der Vermittlung einer Geldanlage verdienen, wäre zu befürchten,daß er seine anwaltliche [X.]eratung nicht streng an den rechtlichen und wirt-schaftlichen Verhältnissen des Mandanten ausrichtet, sondern daß sein [X.] Einfluß gewinnen kann. Ähnliche Gefahren für die anwaltli-che Unabhängigkeit drohen, wenn der Rechtsanwalt prüfen soll, ob es für [X.] ratsam ist, eine Immobilie zu veräußern oder ein Mietverhältnismit einem Mieter zu beenden. Könnte er als Immobilienmakler durch die [X.] eines Käufers oder eines neuen Mieters eine Provision verdienen,bestünde die Gefahr, daß er sich bei der anwaltlichen [X.]eratung von diesemProvisionsinteresse nicht ganz freimachen kann.b) Nach Ansicht des Antragstellers gibt es keine "maklerspezifische"Gefahr von Interessenkollisionen. Vielmehr seien solche immer zu befürchten,- 8 -wenn neben dem Anwalts- ein erwerbswirtschaftlich ausgerichteter Zweitberufausgeübt werde. Da praktisch alle diese Zweitberufe für mit dem [X.] angesehen würden (vgl. [X.]VerfG 87, 287, 329 ff), könne nicht fürden [X.] eine Ausnahme gemacht werden. Dieser Ansicht ist nicht zufolgen. Dies zeigen gerade die von dem Antragsteller gewählten [X.]eispiele.Ein Rechtsanwalt, der im Zweitberuf Taxifahrer ist, mag hin und wieder [X.] zu einem Gerichtstermin befördern und dabei von dem [X.] erhalten. Wenn er daraufhin seine Dienste als Rechtsanwalt anbie-tet, besteht keine Gefahr, daß die Tätigkeiten des Rechtsanwalts und des [X.] miteinander verquickt werden. Denkbar ist ferner, daß ein Rechts-anwalt, der im [X.] ist, am Rande eines Mandan-tengesprächs auf eine besonders günstige Kaufgelegenheit aufmerksammacht. Ist er im Zweitberuf [X.]anksyndikus, mag er auf die angeblich besondersvorteilhaften Kredite seiner [X.]ank hinweisen. Regelmäßig ist [X.] diesen Fäl-len gemeinsam, daß die "nebenbei" erfolgte Werbung nur den Zweitberuf,nicht aber die Anwaltstätigkeit berührt. Die zweitberufliche Tätigkeit [X.] legt hier bei objektiv vernünftiger [X.]etrachtungsweise von [X.] des Mandanten die Wahrscheinlichkeit von Pflichten- und Interessenkolli-sionen nicht nahe. Daß die angepriesenen Leistungen mit dem Inhalt desMandats etwas zu tun haben, ist eher untypisch. Solchen Ausnahmesituatio-nen kann durch [X.]e Rechnung getragen werden. Für einen [X.] der Anwaltszulassung wegen der Gefahr der Interessenkollision [X.] deshalb kein hinreichender Anlaß. Demgegenüber ist - wie oben untera) ausgeführt - die Gefahr der Interessenkollision typischerweise gegeben,wenn der Rechtsanwalt zugleich Makler ist.- 9 -c) Eine Gefährdung der Unabhängigkeit als Rechtsanwalt könnte sichauch aus folgendem ergeben:[X.]) Ein Makler, der zugleich Rechtsanwalt ist, könnte von dem Kunden,dem er die Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages nachgewiesen hat,gebeten werden, ihn auch anwaltlich über die Vor- und Nachteile des [X.] zu beraten und diesen gleich selbst zu entwerfen.Dabei entstünde die Gefahr, daß die [X.]eratung und/oder Formulierung [X.] nicht unter ausschließlicher Orientierung an den Interessen [X.]/Mandanten erfolgt. Vielmehr könnte sich der Rechtsanwalt von sei-nem Provisionsinteresse als Makler leiten lassen und seine anwaltlichen [X.]en so erbringen, daß der Mandant den [X.]) Selbst wenn der Makler/Rechtsanwalt zunächst nur als Makler tätigwird, können die von ihm vermittelten Verträge über Grundstücke, [X.] usw. zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Die Vermögens-anlage kann sich als weniger ertragreich erweisen als erhofft, es können Ge-währleistungsprobleme auftreten oder der vermittelte Vertragspartner [X.] sein. Dann liegt es nicht fern, daß die eine oder andere [X.] ihn nunmehr als Rechtsanwalt beauftragt, in der rechtlichen [X.], die das gemakelte Geschäft zum Gegenstand oder Anlaßhat, ihre Interessen wahrzunehmen. Ob gegebenenfalls [X.] wie der [X.] gemeint hat [X.] das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Integrität derRechtspflege gefährdet wird, wenn der Rechtsanwalt seine als Makler ge-wonnenen und nicht mit einer Verschwiegenheitspflicht sanktionierten [X.] als anwaltlicher Vertreter einer [X.] verwerten dürfte, mag dahinste-hen. Entscheidend ist, daß er bei der Wahrnehmung des Anwaltsmandats- 10 -bestrebt sein kann, etwaigen Vorwürfen, er habe als Makler seine Pflichtenschlecht erfüllt - und damit die rechtliche Auseinandersetzung ausgelöst [X.],von vornherein die Grundlage zu nehmen. Eine Trennung der Makler- und derAnwaltstätigkeit ist deshalb auch insofern nicht gewährleistet.d) Die dargelegten Umstände rechtfertigen es auch und gerade [X.] des Antragstellers, von der Unvereinbarkeit seiner Maklertätigkeit mitdem Anwaltsberuf auszugehen. Die Verquickung des einen mit dem anderen[X.]eruf ist bei ihm besonders eng. Er unterhält seine Kanzlei unter [X.], an der die GmbH und die [X.] ihren Sitz haben. Deren Firmen [X.] im wesentlichen aus seinem Namen. Die personelle Verknüpfung fällteinem Kunden, der das [X.] neben den Firmenschildern sieht, des-halb sofort ins Auge. Daß der Antragsteller nicht selbständig als Makler tätig,sondern bei einer [X.] als Geschäftsführer angestellt ist, fällt [X.]. Er ist der alleinige Geschäftsführer der GmbH, erbringt die [X.] somit notwendig in eigener Person. Auch wenn nicht feststeht,wer die Geschäftsanteile hält, muß sein Auftreten als Alleingeschäftsführer [X.] mit der Namensübereinstimmung beim Publikum den Eindruckerwecken, die GmbH sei "sein Unternehmen".3. Die von den Pflichtenkollisionen ausgehenden Gefahren könnennicht in vollem Umfang durch [X.]e gebannt werden.a) Zunächst setzt die Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 4 [X.]RAO voraus,daß sich die Anwaltstätigkeit von der zweitberuflichen [X.]etätigung [X.] ([X.] Anw[X.]l. 1999, 285; [X.]/[X.], [X.]RAO 6 Aufl.§ 45 Rn. 28). Eine Maklertätigkeit kann auch Gegenstand eines [X.] 11 -dats sein, sofern die Pflicht, rechtlichen [X.]eistand zu gewähren, nicht völlig inden Hintergrund tritt ([X.]GHZ 18, 340, 346; 57, 53, 55 f; 133, 90, 95). [X.] sich die Anwaltstätigkeit von der zweitberuflichen [X.]etätigung nicht zu-verlässig abgrenzen, wenn der Makler, der zugleich Rechtsanwalt ist, vondem Kunden, dem er die Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages nach-weist, gebeten wird, ihn auch anwaltlich über die Vor- und Nachteile des [X.] zu beraten und diesen gleich selbst zu entwerfen.An der Möglichkeit der Abgrenzung fehlt es ferner dann, wenn der [X.], der zunächst nur eine Disposition über Geld- oder Immobilienvermögenprüfen und in die Wege leiten soll, die Gelegenheit nutzt, sich als Makler [X.] zu bringen, und der Mandant daraufhin das Mandat entsprechend [X.]) Nach Meinung der Literatur greift das [X.] des § 45Abs. 1 Nr. 4 [X.]RAO auch dann nicht ein, wenn der Rechtsanwalt zwar noch inseinem Zweitberuf tätig ist, aber nicht mehr in der konkreten "Angelegenheit".Dies folge aus dem zweiten Halbsatz des § 45 Abs. 1 Nr. 4 [X.]RAO: "...dies giltnicht, wenn die berufliche Tätigkeit beendet ist" ([X.]/[X.], § 45[X.]RAO Rn. 29; [X.], in: [X.]Prütting, [X.]RAO § 45 Rn. 32, 33). [X.] diese Auffassung zugrunde, verhindert das [X.] nicht, daßein Makler, der zugleich Rechtsanwalt ist, zunächst Maklerleistungen erbringtund später, nachdem das vermittelte Geschäft zu rechtlichen [X.] geführt hat, als Rechtsanwalt eingeschaltet wird. Denn beendet [X.] Maklertätigkeit spätestens dann, nachdem der vermittelte Vertrag [X.] gekommen und der Maklerlohn in Rechnung gestellt worden ist. [X.], hat sich die Rechtsprechung damit noch nicht [X.]) Nach Ansicht des Antragstellers wäre § 45 [X.]RAO, soweit die [X.] "nicht ausreichen sollte, z.[X.]. weil darin u.a. auf die [X.]eendigung derTätigkeit abgestellt wird, ... gefahrenkonform vom Gesetzgeber zu modifizie-ren". Eine erweiternde Auslegung des [X.]s oder dessen analogeAnwendung im vorliegenden Fall zieht er demnach nicht in [X.]etracht. Sie wäreauch nicht ausreichend. Denn eine Aufhebung der aus § 45 Abs. 1 Nr. [X.] 2 [X.]RAO entnommenen zeitlichen Schranke brächte in den Fällenkeine Lösung, in denen der Rechtsanwalt und Makler seine beiden Tätig-keitsbereiche untrennbar verschmilzt (vgl. oben 2 a, c [X.], 3 a).4. [X.] keine beson-dere Härte im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 8 Halbsatz 2 [X.]RAO bedeutet, hat der[X.] zutreffend ausgeführt. Dagegen erinnert auch die sofortige[X.]eschwerde nichts. Im übrigen kann im vorliegenden Fall die Untersagungder [X.]erufsausübung als Rechtsanwalt eine Härte schon deshalb nicht be-deuten, weil der Antragsteller - wenn nicht ausschließlich, so doch - ganzüberwiegend als Makler tätig ist.Hirsch [X.]asdorf Ganter [X.] Wüllrich [X.] [X.]

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AnwZ (B) 79/02

13.10.2003

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2003, Az. AnwZ (B) 79/02 (REWIS RS 2003, 1250)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1250

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