Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2013, Az. AnwZ (Brfg) 10/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2013, 851

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
AnwZ ([X.]) 10/12

Verkündet am:

25. November 2013

[X.]oppel

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft
-

2

-

Der [X.], [X.], hat auf die mündliche
Verhandlung vom
25.
November 2013
durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr.
Kayser, die Richterin [X.], den Richter
Seiters
sowie
die Rechtsan-wälte
Prof. [X.] und Dr. Martini

für Recht erkannt:

Auf die [X.]erufung des [X.] wird das
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.
Dezember 2011
ergangene
Urteil des I.
[X.]s des [X.] (1
[X.] 7/11) ab-geändert:

Der Widerrufsbescheid der [X.]eklagten vom 9.
Mai
2011 wird [X.].

Die Kosten des Verfahrens trägt die [X.]eklagte.

Der Gegenstandswert für das [X.]erufungsverfahrens wird auf 50.000

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft wegen unvereinbarer Tätigkeit (§
14 Abs.
2 Nr.
8 [X.]).

1
-

3

-

Der Kläger ist seit
1999 als Personalberater tätig und seit dem 10.
Februar 2000 als Rechtsanwalt zugelassen. Seit dem 1.
Januar 2008 ist er als Geschäftsführer der
[X.]

GmbH tätig.
Gegenstand des [X.] ist laut Gesellschaftsvertrag die Personal-
und Unternehmensbera-tung und die Personalvermittlung sowie alle damit direkt oder indirekt zusam-menhängenden Dienstleistungen, mit Ausnahme der Rechts-
und Steuerbera-tung.
Neben der Geschäftsführung nimmt der Kläger die Tätigkeit eines Perso-nalberaters wahr und ist dabei auch mit der Akquise befasst. Er hat laut [X.] folgende Aufgabengebiete: rechtliche [X.]eratung der Gesellschaft, Entwurf und Prüfung von Verträgen, Verhandlung mit Kunden, Auftraggebern und [X.]ehörden, Vertretung der Gesellschaft und ihrer Arbeitnehmer im förmli-chen Verfahren, soweit
standesrechtlich zulässig. Hierbei beschränkt sich die im Vordergrund stehende Personalvermittlung nahezu ausschließlich auf Juris-ten, die an Kanzleien oder andere Arbeitgeber vermittelt werden; dies geschieht sowohl auf Ersuchen der Arbeitnehmer-
als auch der Arbeitgeberseite. Der Klä-ger berät die Klienten nicht in Fragen des Personalmanagements.
Ob und in-wieweit sich diese personell aufstellen, indem sie
Stellen schaffen, abbauen
oder umbesetzen, ist nicht Gegenstand seiner Tätigkeit. Vielmehr hilft er bei der [X.]esetzung offener
Stellen, indem er nach geeigneten Fachkräften sucht (sog. Headhunting). Die Rechtsberatung der Kunden gehört weder zum Tätigkeitsfeld des Unternehmens noch des [X.].

Die [X.]eklagte hat die Zulassung des [X.] mit [X.]escheid vom 9.
Mai 2011 wegen Unvereinbarkeit seiner Tätigkeit für die [X.]

GmbH mit dem [X.]eruf des Rechtsanwalts gemäß §
14 Abs.
2 Nr.
8 [X.] widerrufen. Die hiergegen gerichtete Klage hat keinen Erfolg gehabt. Auf Antrag des [X.] hat der [X.] mit [X.]eschluss vom 12.
Dezember 2012 die [X.]erufung gegen das Urteil des [X.]s zugelassen.
2
3
-

4

-

Entscheidungsgründe:

Die [X.]erufung des [X.] ist zulässig und führt unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zur Aufhebung des [X.].

I.

Nach §
14 Abs.
2 Nr.
8 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem [X.]eruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nur dann nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte be-deuten würde.

1. Die Regelung des §
14 Abs.
2 Nr.
8 [X.] greift in die Freiheit der [X.]erufswahl (Art.
12 Abs.
1 Satz 1 GG) ein, die grundsätzlich auch das Recht umfasst, mehrere [X.]erufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (vgl. nur [X.] 21, 173, 179; 87, 287, 316; [X.], [X.] 1993, 463; NJW 2009, 3710 Rn. 13; 2013, 3357 Rn. 21). Gegen die gesetzliche [X.]eschränkung der [X.]erufs-wahl durch die Widerrufsschranke in §
14 Abs.
2 Nr.
8 [X.] (vormals § 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.]) bestehen von [X.] wegen keine [X.]edenken. Sie dient -
ebenso wie die entsprechende Vorschrift über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in §
7 Nr. 8 [X.]
-
der Funktionsfähigkeit der [X.]; das Ziel beider
Regelungen besteht darin, die fachliche Kompetenz und In-tegrität sowie ausreichenden Handlungsspielraum der Rechtsanwälte zu si-chern und die notwendigen Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft zu
schützen (vgl. nur [X.] 87, 287, 321; [X.], [X.] 1993, 463). Dabei
kommt 4
5
6
-

5

-

es für die Frage der Vereinbarkeit des [X.] mit anderen Tätigkeiten nicht nur auf die Integrität des einzelnen [X.]ewerbers und die [X.]esonderheiten seiner beruflichen Situation an. Selbst wenn diese im Einzelfall günstig beurteilt werden können, muss darüber hinaus berücksichtigt werden, ob die Ausübung des zweiten [X.]erufs beim rechtsuchenden Publikum begründete Zweifel an der Unabhängigkeit und Kompetenz eines Rechtsanwalts wecken muss und da-durch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt in Mitleidenschaft gezo-gen wird (vgl. nur [X.],
aaO
S. 320 f.).
Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen maßgebliche Orientierung am Recht und an den Interessen seiner Mandanten können
bei einer erwerbswirtschaftlichen Prägung des Zweitberufs gefährdet sein. Allerdings ist bei der Auslegung und Anwen-dung der gesetzlichen Regelungen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu be-achten. Er gebietet im Hinblick auf die grundrechtlich gewährleistete Wahl der [X.]erufsfreiheit Zurückhaltung bei der Annahme von Unvereinbarkeiten; eine [X.] ist allenfalls dort erforderlich und zumutbar, wo sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet
und auch nicht mit Hilfe von [X.]erufsausübungsregelungen zu bannen ist (vgl. [X.],
aaO S. 322, 330; [X.], [X.] 1993, 463, 464; NJW 2013, 3357 Rn. 25 f.). Dies ist jeweils im Ein-zelfall unter [X.]erücksichtigung der konkreten Tätigkeit des betroffenen [X.] zu prüfen (vgl. auch [X.], NJW 2002, 503; 2009, 3710 Rn. 23; 2013, 3357 Rn. 26).
Unter [X.]eachtung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben ist deshalb darauf abzustellen, ob die zweitberufliche Tätigkeit die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts in seiner [X.]erufsausübung
als Rechtsanwalt beeinträchtigt bzw. ob
bei objektiv vernünftiger [X.]etrachtungsweise die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisionen nahe
liegt
(vgl. nur [X.]T-Drucks. 12/4993,
S.
24
zur -
nach [X.] 87, 287 -
erfolgten Neufassung der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9 (jetzt Nr. 8) [X.]; siehe auch [X.]sbeschlüsse
vom 21. November 1994 -
AnwZ ([X.]) 44/94, NJW 1995, 1031; vom 11. Dezember 1995 -
AnwZ ([X.]) 32/95, NJW -

6

-

1996, 2378; vom 13. Oktober 2003 -
AnwZ ([X.]) 79/02, NJW 2004, 212; vom 15.
Mai 2006 -
AnwZ
([X.]) 53/05, [X.], 3717 Rn.
5
und vom 26. November 2007 -
AnwZ ([X.]) 111/06, [X.], 1318 Rn. 12).

2. Interessenkollisionen liegen vor allem dann nahe, wenn ein kaufmän-nischer [X.]eruf die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen
(vgl. [X.] 87, 287, 329
unter Hinweis auf [X.] 21, 173, 182, dort für Inkompatibilitäten beim [X.]).

a) So bringt es der [X.]eruf des Rechtsanwalts häufig mit sich, dass er von internen Geschäftsvorgängen der [X.]etriebe seiner Mandanten
Kenntnis erlangt. Übt er gleichzeitig einen gewerblichen [X.]eruf aus, besteht die Möglichkeit, dass er die bei der rechtsberatenden Tätigkeit erworbenen Kenntnisse in seinem ei-genen [X.]etrieb verwerten und dem Gewerbetreibenden, den er berät, Konkur-renz machen kann. Da die gewerbliche Tätigkeit maßgeblich vom Streben nach Gewinn bestimmt ist und eine Rücksichtnahme auf den jeweiligen Kundenkreis verlangt, kann hierdurch die vom Gesetzgeber geforderte Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten
sowie das Vertrauensverhältnis zwischen ihnen beeinträchtigt werden (vgl. [X.] 21, 173, 182).
Um eine solche aus einer Konkurrenzsituation stammende Gefähr-dung geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht.

b) Der [X.] hat darüber hinaus eine durch die Tätigkeitsverbote nach §
45 Abs.
1 Nr.
4 und Abs.
2 Nr.
2 [X.] nicht ausreichend zu bannende Ge-fahr von Interessenkollisionen dann angenommen, wenn der Rechtsanwalt zweitberuflich als Versicherungsmakler
tätig ist (vgl. [X.]eschluss vom 14. Juni 1993 -
AnwZ ([X.]) 15/93, [X.]RAK-Mitt. 1994, 43; siehe entsprechend auch für den 7
8
9
-

7

-

Handlungsbevollmächtigten eines Versicherungsmaklers: [X.]eschluss vom 13.
Februar 1995 -
AnwZ ([X.]) 71/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 123, den angestellten Niederlassungsleiter oder den Geschäftsführer eines [X.]: [X.]eschlüsse vom 21. Juli 1997 -
AnwZ ([X.]) 15/97, [X.]RAK-Mitt. 1997, 253 und vom 18. Oktober 1999 -
AnwZ ([X.]) 97/98, [X.]RAK-Mitt. 2000, 43; vgl. auch zur Anstellung im Vertriebsteam einer Rechtsschutzversicherung:
[X.]e-schluss vom 15. Mai 2006 -
AnwZ ([X.]) 53/05, [X.], 3717).
Zur [X.]egrün-dung hat der [X.] darauf hingewiesen, dass der Maklerberuf in besonderer Weise die Möglichkeit
biete, Informationen zu nutzen, die aus der [X.] Tätigkeit stammten. Gerade diese [X.]erufsgruppe sei darauf angewiesen, Informationen zu erhalten, welche die Vermittlung von Geschäftsabschlüssen aussichtsreich erscheinen ließen.
Die anwaltliche Tätigkeit bringe es aber typi-scherweise mit sich, dass dem Rechtsanwalt Sachverhalte bekannt würden, bei denen sich der Abschluss eines oder mehrerer Versicherungsverträge [X.]. Sei der Makler mit der Abwicklung von Schadensfällen außerhalb von Versicherungsverträgen befasst, die seine Maklerfirma vermittelt habe, lie-ge die Gefahr nahe, dass er im eigenen Courtageinteresse seinem Mandanten empfehle -
vor allem, wenn die Schadensabwicklung nicht zufriedenstellend verlaufe -
den Versicherungsvertrag zu kündigen und einen "besseren"
[X.], nämlich einen von seiner Maklerfirma vermittelten, [X.]. Letztlich könne sich der Versicherungsmakler in vielen [X.]ereichen die anwaltliche Tätigkeit für sein Versicherungsvermittlungsgeschäft zunutze ma-chen; dass er dieser Versuchung unterliegen könne, sei schon angesichts des harten [X.] im Versicherungsmarkt naheliegend.

c) Diese Grundsätze hat der [X.] auch auf den Vermittler von [X.] und den Grundstücksmakler angewandt (vgl. nur [X.]eschlüsse
vom 13. Oktober 2003 -
AnwZ
([X.]) 79/02, NJW 2004, 212 und vom 8. Oktober 10
-

8

-

2007 -
AnwZ ([X.]) 92/06, Anw[X.]l. 2008, 65, 66 m.w.[X.]). Deren Tätigkeit sei mit dem Anwaltsberuf ebenfalls unvereinbar, weil sich hier die Gefahr von [X.] genauso deutlich abzeichne. Denn Rechtsanwälte erhielten bei der Ausübung ihres [X.]erufs vielfach Kenntnisse von Geld-
und Immobilienver-mögen des Mandanten. Es sei anwaltliches Alltagsgeschäft, individuelle Ver-mögenspositionen zu erstreiten oder zu verteidigen, wobei häufig -
zum [X.]eispiel im Zusammenhang mit einer steuerlichen [X.]eratung -
Dispositionen über Geld-
und Immobilienvermögen zu prüfen und durchzuführen seien. Zwar lägen [X.], die das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefähr-deten, nicht schon dann vor, wenn das Wissen aus der einen Tätigkeit für die jeweils andere von Vorteil sei. In seinem Zweitberuf als Makler könne ein Rechtsanwalt aber an der Umschichtung des
Vermögens verdienen. Deshalb bestehe die Gefahr, dass er im eigenen Courtageinteresse dem Mandanten eine derartige Umschichtung empfehle, was er als unabhängiger Rechtsanwalt nicht dürfe.
Könnte der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf zum [X.]eispiel als Finanzmakler an der Vermittlung einer Geldanlage verdienen, wäre zu befürch-ten, dass er seine anwaltliche [X.]eratung nicht streng an den rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen seines Mandanten ausrichte, sondern das Provi-sionsinteresse Einfluss gewinne. Ähnliche Gefahren drohten, wenn der Rechts-anwalt prüfen solle, ob es für einen Mandanten ratsam sei, eine Immobilie zu veräußern oder ein Mietverhältnis mit einem Mieter zu beendigen. Könne
er als Immobilienmakler an der Vermittlung eines Käufers oder eines neuen Mieters eine Provision verdienen, bestünde die Gefahr, dass er sich bei seiner anwaltli-chen [X.]eratung davon nicht ganz freimache. Da beim Makler die Gefahr der In-teressenkollision typischerweise gegeben sei, weil -
anders als bei anderen Zweitberufen -
üblicherweise die anwaltliche Tätigkeit [X.]erührungspunkte mit der Maklertätigkeit aufweise, sei der Maklerberuf mit dem [X.] un-vereinbar. Zudem könne sich eine Gefährdung der Unabhängigkeit auch daraus -

9

-

ergeben, dass ein Makler, der zugleich Rechtsanwalt sei, vom Kunden, dem er die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags nachgewiesen habe, gebeten werde, ihn anwaltlich über die Vor-
und Nachteile des abzuschließenden [X.] zu beraten oder diesen gleich selbst zu entwerfen. Dabei entstünde die Gefahr, dass die [X.]eratung und/oder Formulierung des Vertrags nicht unter aus-schließlicher Orientierung an den Interessen des Mandanten erfolge. Vielmehr könne sich der Rechtsanwalt von seinem Provisionsinteresse leiten lassen und seine anwaltlichen Leistungen so erbringen, dass der Mandant den [X.]
([X.],
NJW 2004, 212,
213).

d) Ähnlich hat der [X.] für die Unvereinbarkeit des [X.] mit einer Tätigkeit als angestellter Vermögensberater einer [X.]ank entschieden (vgl. [X.]eschlüsse
vom 15. Mai 2006 -
AnwZ ([X.]) 41/05, [X.], 2488 Rn. 6 ff.
und 21. März 2011 -
AnwZ ([X.]) 36/10, NJW-RR 2011, 856 Rn. 7 ff.). Die dem [X.] arbeitsvertraglich insoweit obliegende Rechtsberatung der [X.]ankkunden lasse sich vom [X.] der [X.]ank, Kunden für ihre [X.] zu gewinnen, nicht trennen. Auch bestehe die Gefahr, dass
der Rechts-anwalt sein aus anwaltlichen Mandaten
erworbenes Wissen dazu nutze, seinen Mandanten
eine Vermögensanlage bei seiner [X.]ank zu empfehlen und sie inso-weit nicht rein objektiv zu beraten.

e) Ferner hat der
[X.] die Tätigkeit als "[X.]erater und Akquisiteur" bei einer Unternehmensberatungsgesellschaft für Personalmanagement als
mit dem Anwaltsberuf unvereinbar erklärt (vgl. [X.]eschluss vom 26.
November
2007
-
AnwZ
([X.]) 111/06, [X.], 1318 Rn.
6
ff.). Zu den Aufgaben des dort be-troffenen Rechtsanwalts gehörte es unter anderem auch, im Rahmen von [X.] der Personalentwicklung dem Kunden zum [X.]eispiel Möglichkeiten, Wege und Kosten einer Trennung von Mitarbeitern aufzuzeigen. Der [X.] hat 11
12
-

10

-

darauf hingewiesen, dass die Gefahr nahe liege, dass
der Rechtsanwalt zu [X.] unabhängigen [X.]eratung nicht imstande sei, wenn er bei der Akquisition von Kunden und der damit verbundenen [X.]eratung der zu gewinnenden Kunden das wirtschaftliche Interesse der Unternehmensberatungsgesellschaft verfolge. Die von ihm im Rahmen seiner Akquisitionstätigkeit vorzunehmende [X.]eratung in Personalangelegenheiten, die unmittelbar und zielgerichtet den Vertriebsinte-ressen der Unternehmensberatungsgesellschaft diene,
habe zwangsläufig auch rechtliche Aspekte zum Gegenstand; insbesondere seien im Zusammenhang mit Fragestellungen der Personalentwicklung arbeits-
und sozialrechtliche Fra-gen einzubeziehen. Eine rechtliche [X.]eratung potentieller Kunden des [X.], die nicht ausschließlich im Interesse des neu zu gewinnenden Kun-den, sondern im Vertriebsinteresse des Unternehmens erfolge, stelle jedoch keine unabhängige [X.]eratung dar und sei mit dem [X.]erufsbild des Rechtsanwalts und seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar. Insoweit gelte für die akquisitorische Tätigkeit im Dienste einer Unternehmens-beratungsgesellschaft nichts anderes als
für eine Vermögensberatung gegen-über [X.]ankkunden ([X.], aaO Rn.
10). Zum anderen bestehe
die Gefahr, dass der Rechtsanwalt das Wissen, dass er aus der [X.]eratung seiner Mandanten auch über deren berufliche Situation oder -
im Falle von Unternehmen
-
über deren Personalangelegenheiten erlange, dazu nutzen könne, seine Mandanten als Kunden für die [X.]eratungsleistungen seines Arbeitgebers zu gewinnen, und dies Einfluss auf seine anwaltliche [X.]eratung habe.

3. Der vorliegende Sachverhalt weist jedoch [X.]esonderheiten auf, die ihn von den vorstehend erörterten zweitberuflichen Tätigkeiten unterscheidet. [X.] als dort zeichnen sich im Falle des [X.] Gefahren
für die anwaltliche Unabhängigkeit und das Ansehen des [X.] nicht hinreichend deutlich ab. Eine strukturelle Gefährdung der Mandanten aus der parallelen [X.]
-

11

-

mung beider Tätigkeiten (vgl. nur [X.]sbeschluss vom 8. Oktober 2007,
aaO S. 66 m.w.[X.]) liegt nicht vor.

a) Im Rahmen der Akquisitionstätigkeit des [X.] kommt es nicht zur rechtlichen [X.]eratung von Kunden.
Das hat der
Kläger in der mündlichen Ver-handlung vor dem [X.] nochmals unwidersprochen bestätigt.
Es gehört [X.] auch nicht zu den Aufgaben des [X.], im Rahmen von Fragestel-lungen der Personalentwicklung den
Kunden
Möglichkeiten, Wege und Kosten einer Trennung von Mitarbeitern aufzuzeigen, wobei anderenfalls in der Tat ar-beits-
und sozialrechtliche Fragen einzubeziehen wären. Von den
entsprechen-den Angaben des [X.] ist der [X.] in seinem Urteil [X.] und hat hierauf gestützt die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisionen insoweit verneint. Die [X.]eklagte hat in ihrer [X.]erufungserwiderung die diese Tä-tigkeitsbeschreibung enthaltende Sachverhaltsschilderung des [X.] aus der [X.]erufungsbegründung ausdrücklich auch als zutreffend bezeichnet. Damit un-terscheidet sich der vorliegende Fall aber von der zweitberuflichen Tätigkeit, die dem [X.]sbeschluss vom 26.
November 2007 (aaO) zugrunde lag. Die dort angesprochene Gefahr einer nicht unabhängigen Rechtsberatung liegt hier nicht vor. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass der Kläger sich nahezu aus-schließlich mit der Vermittlung von Juristen an Juristen befasst und es sich schon deshalb nicht aufdrängt, im Rahmen des sog. Headhuntings Kollegen rechtlich zu beraten.

b) Der [X.] vermag dem [X.] allerdings insoweit nicht zu folgen, als dieser davon ausgegangen ist, es bestehe eine -
für den Widerruf der Zulassung ausreichende -
Gefahr, dass der Kläger das Wissen, das er als Rechtsanwalt aus der [X.]eratung seiner Mandanten erlangt, dazu nutzen könnte, diese
als Kunden für die [X.]eratungsleistungen seines Arbeitgebers zu gewinnen. 14
15
-

12

-

Der [X.] hat darauf abgestellt, dass -
unabhängig von der hier nicht in Frage stehenden persönlichen Integrität des [X.]
-
die [X.]efürchtung bestehe, dass dieser einen Mandanten, den
er in arbeitsrechtlichen Fragen ge-genüber seinem
bisherigen Arbeitgeber wegen der Auflösung des [X.] berate, die [X.]eratungsleistungen der [X.]

GmbH empfeh-le. So könne er etwa
dem Mandanten eine [X.]eendigung des Arbeitsverhältnis-ses mit dem bisherigen Arbeitgeber nahe legen, damit der Mandant dann von der [X.]

GmbH potentiellen neuen Arbeitgebern vermittelt werden könne, obwohl es für den Kläger auch sachliche Gründe gäbe, seinem
Mandan-ten zu raten, die Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber fortzusetzen. Daher sei die Gefahr, dass der Kläger aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtung zu ak-quisitorischer Tätigkeit auch in einer daneben ausgeübten Anwaltstätigkeit wer-bend für seinen Arbeitgeber tätig werde, nicht von der Hand zu weisen.

Die Gefahr, dass der Kläger
in seiner Kanzlei in W.

Mandanten in arbeitsrechtlichen Fragen berät und dabei auf eine [X.]eendigung des [X.] drängt, um diese
dann als Kunden für die
in F.

ansässige
Personalberatungsgesellschaft zu gewinnen, da dort gerade ein Auftraggeber einen Mitarbeiter mit dem Profil des Mandaten sucht,
liegt jedoch nicht
nahe. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Kreis der anwaltlichen Mandanten des [X.] mit dem Kreis von Personen, die zu den Kunden der [X.] zählen, überschneidet, ist sehr gering, zumal der Kläger [X.] ausschließlich Juristen an Juristen
vermittelt und auch nicht ersichtlich ist, dass der Kläger, der nach seinen Angaben in seiner Kanzlei in W.

vor-nehmlich Verbrauchermandanten
betreut, eine auf arbeitsrechtliche Fragen zu-geschnittene Praxis betreibt. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass der Kläger im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit
typischerweise Informationen erhalten würde, die ihn bezüglich seiner Personalvermittlungstä-16
-

13

-

tigkeit
in Interessenkonflikte führen könnte. Eine solche Gefahr ist zwar nicht völlig auszuschließen, aber so fernliegend, eher theoretisch, dass sie im Rah-men der durch Art.
12 Abs.
1 GG gebotenen restriktiven Anwendung des §
14 Abs.
2 Nr.
8 [X.] nicht in ausschlaggebender Weise berücksichtigt werden kann.

Der Widerrufsbescheid der [X.]eklagten war deshalb unter Abänderung des angefochtenen Urteils aufzuheben.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154
Abs.
1
VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2
Satz 1 [X.].

Kayser

[X.]

Seiters

Stüer
Martini
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 12.12.2011 -
1 [X.] 7/11 -

17
18

Meta

AnwZ (Brfg) 10/12

25.11.2013

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2013, Az. AnwZ (Brfg) 10/12 (REWIS RS 2013, 851)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 851

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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