Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2002, Az. 1 StR 538/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4422

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[X.] DES VOLKESURTEIL1 StR 538/01vom21. Februar 2002in der Strafsachegegenwegen Mordes- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung am19. Februar 2002 in der Sitzung vom 21. Februar 2002, an denen teilgenom-men haben:[X.] am [X.]. [X.] [X.] am [X.],Dr. Wahl,[X.],[X.],Oberst[X.]tsanwalt beim [X.]als Ve[X.]reter der [X.],Rechtsanwalt ,Rechtsanwalt als Ve[X.]eidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das U[X.]eil des [X.] vom 30. Mai 2001 wird verworfen.Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den nunmehr 90 Jahre alten Angeklagten wegenMordes und wegen versuchten Mordes [X.] die Taten verübte er 1943 und 1944als etwa 30jriger Aufseher des [X.] bei [X.] [X.]unter Freispruch im übrigen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als [X.]. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.[X.] Angeklagte war von 1940 bis 1945 Aufseher in dem in der [X.] befindlichen [X.] [X.] bei [X.](damaliges Protektorat [X.] und Mren). In diesem Zeitraum waren do[X.]über 30.000 [X.] [X.] Menschen [X.] Abstammung, Angehörige [X.] und Kriegsgefangene [X.] unter unmenschlichen [X.] untergebracht, von denen nachweislich 2.500, wahrscheinlich aber [X.] 4 -sentlich mehr, ums Leben kamen. Insbesondere gegen Kriegsende entwickeltesich das [X.] zu einem Vernichtungslager.1. Unter dem Lagerkommandanten [X.]mißhandelte der rwiegen-de Teil der Aufseher aus [X.] die [X.]; die Ttung der [X.]fi[X.]e zum Alltag der Kleinen [X.]; [X.] seien nur drei vom [X.] festgestellte [X.]:Im Jahre 1943 wurde in einer fijischen Zellefl ein provisorischer Galgenaufgebaut. Mehrere [X.] mußten sich unter dem Galgen mit einer [X.] den Hals auf eine Bank stellen, unter ihnen ein [X.] namens A. .Dessen [X.] wurde sodann befohlen, die [X.] und so seinenVater zu er. Nachdem der [X.] sich weige[X.]e, mußte er sich selbst mitder Schlinge um den Hals auf die Bank stellen. Die Aufseher zwangen [X.], die [X.], so daß sein [X.] e[X.] wurde.Im Mrz 1945 wurden zwei [X.], deren Flucht gescheite[X.] war, rmehrere Tage grausam gefolte[X.]. Aufseher banden sie auf leiterliche Ge-stelle und zerschlugen ihnen mit Stcken die Gliedmaßen. Die um den [X.] flehenden [X.] blieben mehrere Tage auf den Gestell.Die Aufseher befahlen sodann anderen [X.]n, die Mißhandelten zu steini-gen. Um die Qualen zu verlrn, sollten mit den Steinen zchst nur dieBeine ze[X.]rmme[X.] werden. Schließlich fierbarmtefl sich ein [X.] und zer-trmme[X.]e mit [X.] die Scl der Opfer.An einem kalten Janua[X.]ag im Jahre 1945 befahl der [X.]zwei jischen [X.]n, sich im Hof nackt auszuziehen. Ein dritter[X.] mußte die beiden nackten [X.] unter dem Gejohle der herbeige-rufenen Aufseher ± unter denen sich auch der Angeklagte befand ± mit einem- 5 -Schlauch so lange mit Wasser bespritzen, bis die um ihr Leben flehenden Op-fer sch[X.]lich zusammenbrachen und an Unterklung starben. Insoweit [X.] der Angeklagte, dem der Befehl zur Ttung der [X.] angelastet wordenwar, freigesprochen. Das [X.] konnte ihm weder eine [X.] oder durch Unterlassen noch eine Beihilfe nachweisen.2. Der Angeklagte ± er war zur Tatzeit Wachhabender, dem die [X.] unterstand ± hatte die Ideologie des [X.] verinnerlicht und [X.]sich hiervon im Umgang mit den [X.]n leiten. Er galt unter den [X.] einer der gefrchtetsten und grausamsten, gerie[X.]e sich als Herrscher rLeben und Tod und nahm nichtige [X.] zum Vorwand fr Qlereien undTtungen. Zwei [X.] sind Gegenstand seiner Veru[X.]eilung.a) Im September 1943 waren jische [X.] als Erntearbeiter aufdem Feld zur [X.] eingesetzt. Der Angeklagte ± der die Aufsichtf[X.]e ± bemerkte, wie ein namentlich nicht bekannter [X.] einen [X.] unter seinem Hemd versteckte. Er schlug mit einem Stock auf denKopf des [X.]s ein und schoû mindestens zweimal mit (bedingtem) T-tungsvorsatz aus kurzer Entfernung auf den Brust- und Bauchbereich des Ge-fangenen. Er [X.] den [X.], im Bewuûtsein, ihn gettet zu haben, liegen [X.] sich. Das weitere Schicksal des [X.]s, dem niemand half, ist nichtbekannt. Diese Tat hat das [X.] als versuchten Mord aus niedrigenBeweggrwe[X.]et und eine Freiheitsstrafe von elf Jahren ve[X.].b) Im September 1944 meldete sich der jische Ingenieur [X.]vom Arbeitseinsatz im sog. [X.] ± dieses [X.]te Asche von imKrematorium [X.] verbrannten Leichen von [X.]n in die [X.] ± versehentlich nicht bei der Wachstube zurck. Der Angeklagte [X.], [X.] der [X.] vor die Wachstube gebracht wurde. Er [X.] sich einen- 6 -Schlagstock aus [X.] bringen und schlug mehrmals mit voller Wuchtauf den Kopf und die Schultern des [X.]s, der reaktionslos kopfr nachvorne strzte. Dann trat er mit (bedingtem) [X.] mit seinen Stiefelndem Gefangenen mehrmals wuchtig gegen dessen Kopf, Hals und Brustkorb.Er befahl anderen [X.]n, den Miûhandelten in die [X.] zu [X.], wo dieser verstarb. Diese Tat hat das [X.] als Mord aus niedrigenBeweggrwe[X.]et und eine lebenslange Freiheitsstrafe ve[X.].II.Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg; der Er[X.]erung [X.] [X.] in der [X.] das von drei Sachverstigen beratene [X.] im Wege des [X.] festgestellt: Der geistige Zustand des Angeklagten ist [X.]; ei-ne psychische Strung liegt nicht vor. Allerdings leidet er an krperlichen Ge-brechen. Er hat [X.], ein Prostatakarzinom, dessen [X.] eine Osteoporose hervorgerufen hat, und [X.] infolge von [X.] zu sich nehmen. Diesem Zustandhat das [X.] rztlicher Empfehlung folgend ± dadurch Rechnung ge-tragen, [X.] die Hauptverhandlung auf zwei Stunden pro Tag mit einer lrenPause beschrkt wurde.Die ± gleichfalls freibeweisliche ± Überprfung durch den Senat ergibt,[X.] der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem [X.] verhand-lungsfig war. Da das [X.] die Verhandlungsfigkeit sorgfltig ge-prft, daran keinen Zweifel hatte, und da hierbei keine Rechtsfehler erkennbarsind, kann auch das Revisionsgericht ohne Bedenken von der Verhandlungs-- 7 -figkeit ausgehen (vgl. [X.]R StPO § 244 Abs. 3 Verhandlungsfigkeit [X.], U[X.]eil vom 22. Oktober 1992 ± 1 [X.]; [X.], [X.] vom9. November 1993 ± 1 [X.] ±, vom 17. Januar 1995 ± 1 StR 804/94 ±und vom 22. November 2000 ± 1 StR 375/00 ±).Auch die ± anders zu beu[X.]eilende ± Verhandlungsfigkeit des Ange-klagten fr das Revisionsverfahren (vgl. [X.]St 41, 16) ist gegeben. Der Ange-klagte hatte, aus denselben Umst, die seine Verhandlungsfigkeit vordem [X.] beg[X.]en, die [X.], r die Einlegung des Rechts-mittels der Revision verantwo[X.]lich zu entscheiden. Zudem ist nicht zweifelhaft,[X.] der Angeklagte wrend der Dauer des Revisionsverfahrens wenigstenszeitweilig zu einer Grreinkunft mit seinem Ve[X.]eidiger r die Fo[X.]fh-rung oder Rcknahme des Rechtsmittels in der Lage war. Das entnimmt [X.] den vom [X.] getroffenen Feststellungen und zudem der Stel-lungnahme des rztlichen Dienstes der [X.] vom2. Januar 2002, die unter anderem durch den [X.], der das[X.] bei der Frage der Verhandlungsfigkeit in der [X.] hat, [X.] wurde. Danach hat sich der Zustand des Angeklagten seitseiner Inhaftierung nicht verschlechte[X.].2. Die R, das [X.] habe das Protokoll der kommissarischenVernehmung des Zeugen L. vor dem [X.] Bezirksgericht [X.] ± an dieser Vernehmung durfte der Ve[X.]eidiger [X.]nicht teilneh-men ± zu Unrecht verwe[X.]et, ist schon nicht zulssig erhoben. So wird [X.] nicht mitgeteilt, ob der Ve[X.]eidiger der Verwe[X.]ung (rechtzeitig) wider-sprochen hat ([X.]R StPO § 168c Anwesenheitsrecht 1; [X.], [X.] vom20. November 2001 ± 1 [X.]). Die [X.], dadas [X.] sich aussch[X.]lich auf die Bekundungen dieses Zeugen in der- 8 -Hauptverhandlung gesttzt hat. Zwar wurde dem Zeugen auch das [X.] kommissarischen Vernehmung vorgehalten, weil er do[X.] mehrere in [X.] bekundete Einzelheiten nicht [X.] hatte. Fr diese [X.] in der Hauptverhandlung hat das [X.] aber eine plau-sible Erklrung gefunden und sich deshalb allein auf die Aussage in [X.] gesttzt. Damit beruht das U[X.]eil nicht auf der kommissari-schen Vernehmung.3. Die [X.] sachlich-rechtlicher Prfung stand.Das gilt auch fr die Überzeugung des [X.]s von der [X.] der Angaben der Belastungszeugen. Zu beiden Taten hat das [X.] jeweils einen Augenzeugen der Tat [X.] und bei beiden Zeugen sowohleinen Ir[X.]um als auch eine bewuûte Falschaussage rechtsfehlerfrei ausge-schlossen. Zudem wurden deren Angaben durch weitere Beweismittel zumin-dest mittelbar besttigt.a) Die erste Tat hat der damals etwa 17jrige Zeuge [X.]± er war [X.], die das Feld bewi[X.]schaftete ± bekundet. Er war vonseinem Freund und anderen Dorfbewohnern auf den als besonders brutal be-kannten Angeklagten aufmerksam gemacht worden. Auf einer kleinen Astehend, hat er aus einer Entfernung von 35 bis 45 Metern pltzlich Geschreiwahrgenommen, dabei die Tat des Angeklagten gesehen, [X.], wie [X.] ªjische Schweine, Schweine, Sauhaufenº brllte. Er hat den [X.] in der Hauptverhandlung wiedererkannt. Dieser Vorfall hatte [X.] im [X.] herumgesprochen und der ehemalige [X.]M. hat bekundet, [X.] davon die Rede war, der Angeklagte habe einen[X.] wegen eines [X.] 9 -b) Die zweite Tat hat der damals etwa 23jrige [X.] M. bekun-det, der r ein nahezu fotografisches Gchtnis verft und deshalb [X.] bis hin zu kleinsten Details machen konnte. Dem Zeugen war be-fohlen worden, auf dem Hof vor der [X.] zu [X.], indem er mitausgestreckten Armen mit dem Gesicht zur Wand Ziegelsteine halten [X.]te.Dabei konnte er aus einer Entfernung von 15 Metern die Tat beobachten undexakt wiedergeben. Der Zeuge schilde[X.]e zudem ein Gesprch zwischen [X.] und den Mitgliedern des [X.] vom [X.], aus dem sich der Name des Getteten ergibt (ª[X.]hin, [X.] her, ihr seit jetzt zu fftº.) Ferner erfuhr der Zeuge nach Kriegsende von ei-nem Mitftling, dieser habe gesehen, wie der Leichnam des Opfers des Ange-klagten in der Leichenverbrennungshalle verbrannt worden sei.4. Auch die Strafzumessung ist rechtsfehlerfrei.Die Verr lebenslangen Freiheitsstrafe fr den [X.] war rechtlich geboten. Eine rechtsst[X.]tswidrige Verfahrensverzrung,die als eigenstiger Strafmilderungsgrund zu einer exakt zu bestimmendenHerabsetzung der Strafe fren [X.], liegt nicht vor. Auch die lange [X.], der auûergewlich lange Abstand zwischen Tat und U[X.]eil [X.] und sonstige Milderungsgrkicht zu einer auûerge-wlichen Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB fren.a) Soweit es den Zeitaspekt betrifft, ist zu differenzieren zwischen [X.], die durch rechtsst[X.]tswidrige Verzrungen der [X.] verursacht worden sind, der Gesamtdauer des Verfahrens und demzeitlichen Abstand zwischen Tat und U[X.]eil ([X.]R StGB § 46 Abs. 2 Verfah-rensverzrung 13; [X.] ± Kammer ±, [X.] vom 5. Juni 2000 ± 2 [X.]/00;).- 10 -A[X.]ikel 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsst[X.]tsprinzip [X.] garantie[X.] dem Beschuldigten im Strafverfahren das Recht aufein faires, rechtsst[X.]tliches Verfahren. Dieses Prozeûgrundrecht forde[X.] eineangemessene Beschleunigung des Verfahrens ([X.] ± Kammer ± [X.], 1277; NStZ 1997, 591). Auch A[X.]ikel 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] garantie[X.] [X.] des Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung innerhalb [X.].Die ªangemessene Fristº beginnt, wenn der Beschuldigte von den [X.] in Kenntnis gesetzt wird, und endet mit dem [X.] des Verfahrens. Fr die Angemessenheit ist dabei auf die gesamteDauer von Beginn bis zum Ende der Frist abzustellen und es sind Schwere undA[X.] des [X.], Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens, A[X.] und Weiseder Ermittlungen neben dem eigenen Verhalten des Beschuldigten sowie [X.] der mit dem Andauern des Verfahrens verbundenen Belastungen [X.] zu bercksichtigen ([X.]R [X.] A[X.]. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfah-rensverzrung 9 unter Bezugnahme auf [X.] NJW 1992, 2472; vgl. auch[X.] StV 1994, 652; [X.], 452).Schon im Hinblick auf das in A[X.]. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] normie[X.]e Be-schleunigungsgebot und dessen Auslegung durch den Eurischen Gerichts-hof fr Menschenrechte, aber auch im Blick auf die Bedeutung der [X.] des Grundgesetzes geforde[X.]en Verfahrensbeschleunigungmssen aus einem durch eine rechtsst[X.]tswidrige Verfahrensverzrung be-wirkten [X.] Folgen gezogen werden; dies entspricht auch derstigen Rechtsprechung des [X.] (vgl. nur [X.]R StGB § 46Abs. 2 Verfahrensverzrung 1, 7; [X.] wistra 1992, 66). Diese Folgen be-stehen darin, [X.] die Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrcklich- 11 -festzustellen und das [X.] dieses eigenstigen [X.] exakt zu bestimmen ist ([X.] ± Kammer ± NJW 1995, 1277;NStZ 1997, 591).Uig von dem Strafmilderungsgrund eines [X.]esdurch rechtsst[X.]tswidrige Verfahrensverzrung kommt auch einer r-durchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenstige strafmilderndeBedeutung zu, bei der insbesondere die mit dem Verfahren selbst verbundenenBelastungen des Angeklagten zu bercksichtigen sind. Dieser Strafmilde-rungsgrund kann auch dann gegeben sein, wenn die auûergewlich [X.] sachliche G[X.]te und von den Strafverfolgungsorganennicht zu ve[X.]reten ist ([X.]R StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzrung 13).Sch[X.]lich ist auch eine lange Zeitspanne zwischen Begehung der [X.] ihrer Abu[X.]eilung neben der rechtsst[X.]tswidrigen Verfahrensverzrungund der langen Verfahrensdauer ein wesentlicher Strafmilderungsgrund, ohne[X.] es dabei auf die Dauer des Strafverfahrens ankommt ([X.] [X.], 452;StV 1994, 652; [X.], 377; [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverze-rung 6, 13; [X.], [X.] vom 3. Mrz 1993 ± 5 StR 67/93; vom15. September 1993 ± 5 StR 523/93; und vom 6. November 2001 ± 4 [X.]/01). Die Strafe ist selbst dann zu mildern, wenn die Tat aus [X.] ([X.] NStZ 1998, 133).Danach gilt hier:[X.]) Eine rechtsst[X.]tswidrige Verfahrensverzrung liegt nicht vor. DieSt[X.]tsanwaltschaft Do[X.]mund ± Zentralstelle in [X.] fr [X.] von [X.] Massenverbrechen ± ermittelte schonseit 1970 gegen den Angeklagten wegen der in [X.] ve[X.]en Ver-- 12 -brechen. Zwar waren die hier abgeu[X.]eilten Taten noch nicht bekannt, sie stan-den jedoch im Zusammenhang mit der Aufsehe[X.]tigkeit des Angeklagten und[X.]en somit zum selben [X.]. Schon der Umstand, [X.] zwi-schen 1979 und April 1999 die Ermittlungen [X.] eingestellt und ± ersicht-lich wegen jeweils neu bekannt gewordener Tatsachen ± wieder aufgenommenworden sind, verdeutlicht, [X.] die [X.] waren, [X.] mit dem gebotenen Nachdruck aufzuklren. Zureichende [X.] fr die hier abgeu[X.]eilten Taten wurden erstmals durch dieAussage des Zeugen [X.]vor der St[X.]tsanwaltschaft in [X.] am 8. Oktober1999 bekannt. Drei Monate ster, am 4. Januar 2000, leitete die St[X.]tsan-waltschaft Mchen I das Ermittlungsverfahren ein. Nicht ganz ein [X.] darauf, am 12. Dezember 2000, erhob sie Anklage und schon [X.] Januar 2001 erffnete das [X.] das Hauptverfahren. Die [X.] begann drei Monate ster, am 23. April 2001, und am 30. Mai 2001erging das U[X.]eil. Bei diesem Sachverhalt scheidet eine rechtsst[X.]tswidrigeVerfahrensverzrung nicht nur aus; das Verfahren wurde ± im Gegenteil ±seit Bekanntwerden der Taten vielmehr zig betrieben.bb) Allerdings liegt ± beginnend ab 1970 ± eirdurchschnittlichlange Verfahrensdauer des [X.] vor, auch wenn diese sachlicheG[X.]te. Zu den mit diesem [X.] verbundenen [X.] ± insbesondere den mehrfachen Einstellungen und Wiederaufnahmen [X.] ± kommen Strafverfahren durch auslische Brden hinzu.Der Angeklagte wurde 1948 vom auûerordentlichen Volksgericht in [X.] Abwesenheit zum Tode veru[X.]eilt; dieses U[X.]eil wurde erst 1969 vom [X.] in [X.] in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben.Ein Ermittlungsverfahren der St[X.]tsanwaltschaft [X.] wurde 1963 wegen un-- 13 -bekannten Aufenthalts eingestellt. Diese Umsttten sich bei einer zeiti-gen Freiheitsstrafe mildernd auswirken mssen.cc) Bei einer zeitigen Freiheitsstrafe wre die lange Zeitspanne zwi-schen Tat und Abu[X.]eilung von fast 60 Jahren gleichfalls ein bestimmenderStrafmilderungsgrund gewesen.b) Die lange Verfahrensdauer, die lange Zeitspanne zwischen Tat undAbu[X.]eilung und die Milderungsgrfgrund der Lebensumsts [X.] (Gesundheitszustand, Alter und bisherige Straffreiheit) [X.] der vorliegenden A[X.] jedoch nicht dazu fren, auûergewliche Um-stzunehmen, die das Ausmaû der Tterschuld so erheblich mindern,[X.] anstelle lebenslanger Freiheitsstrafe der Strafrahmen des § 49 Abs. 1Nr. 1 StGB treten mûte.[X.]) Das [X.] hat am 21. Juni 1977 ([X.]E 45,187) entschieden, [X.] die absolut angedrohte lebenslange Freiheitsstrafe [X.] verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn [X.] von [X.] die Mlichkeit offenbleibt, bei der Subsumtion konkreter Flle unter dieabstrakte Norm zu einer Strafe zu kommen, die mit dem verfassungsrechtlichenGrundsatz der Verltnismûigkeit vereinbar ist. Den konkreten Fall ± ein Poli-zeibeamter, der mit Rauschgift handelte, hatte den ihn erpressenden Abneh-mer heimtckisch und um eine andere Straftat zu verdecken erschossen ± be-we[X.]ete das [X.] allerdings nicht als so auûergewn-lich, [X.] die verwirkte lebenslange Freiheitsstrafe [X.]. Die Entscheidung betraf [X.] die Mordmerkmale [X.] und [X.] eine andere Straftat zu verdeckenº. Das [X.] hat dem [X.] die Auf[X.]ragen, eisung zu [X.], die diesen Vorgaben gerecht [X.] -bb) Mit [X.] vom 19. Mai 1981 hat der Groûe Senat fr Strafsachendes [X.] ([X.]St 30, 105) mit Hilfe des Kriteriums der ªauûer-gewlichen Umst, auf Grund welcher die [X.] als [X.], eine Erzung der Rechts-folgenseite des [X.] vorgenommen. In [X.] ± [X.] war Gegenstand des Vorlageverfahrens ± tritt auf der Rechtsfol-genseite des Mordes an die Stelle lebenslanger Freiheitsstrafe der Strafrah-men des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn auûergewliche Umstvorliegen,die das Ausmaû der Tterschuld erheblich mindern.Im konkret entschiedenen Fall hatte der Angeklagte, dessen Ehefrauvon seinem Onkel vergewaltigt worden war, den Onkel, der sich auch noch [X.] hatte, heimtckisch erschossen. Zu der Frage, in welchen Fllensolche auûergewlichen Umstzunehmen sind, hat der Groûe Senatfr Strafsachen des [X.] ausgef[X.]: [X.] absch[X.]ende Defi-nition oder Aufzlung der in Fllen heimtckischer Ttung zur Verdrder absoluten Strafdrohung des § 211 Abs. 1 StGB frenden auûergewli-chen [X.] nicht mlich. Durch eine notstandsnahe, ausweglos [X.] Situation motivie[X.]e, in groûer Verzweiflung begangene, aus [X.] oder aus ‡gerechtem Zorn™ auf Grund einer schweren Provokation ver-te Taten ksolche Umstfweisen, ebenso Taten, die in [X.] Opfer verursachten und stig neu angefachten, zermrbenden Konfliktoder in schweren Krkungen des Tters durch das Opfer, die das [X.] im-mer wieder heftig bewegen, ihren Grund haben.ºcc) In solchen Fallgestaltungen hat der [X.] dann in derFolgezeit eine Strafrahmenverschiebung gebilligt bzw. als rechtlich gebotenangenommen (NStZ 1990, 490: [X.] durch die Ehefrau, die vom- 15 -Ehemann schwer miûhandelt worden war, und die sich in einer ausweglos [X.]n Situation befand; NStZ 1995, 231: [X.] am gewalttti-gen und krperlicrlegenen [X.] hat der [X.] bei einem Habgiermord ([X.]St 42,301: ein Arzt hatte eine vermRentnerin gettet) eine Strafrahmenver-schiebung abgelehnt: ªIn den Fllen des Mordes wegen Ttung aus Habgierkann die lebenslange Freiheitsstrafe nicht wegen auûergewlicher [X.] im Sinne von [X.]St 30, 105 durch eine zeitige Freiheitsstrafe nach § 49Abs. 1 Nr. 1 StGB ersetzt werden. Das [X.] hat lediglichbei den [X.] der [X.] und der Verdeckung einer Straftat eineKollision mit dem [X.] mlich gehalten ...º.In einem Fall, bei dem ein Grenzsoldat der [X.] einen Brger der [X.], der vom Westen aus die [X.] hatte,erschoû, hat der [X.] (NStZ-RR 2001, 296) das Mordmerkmalder [X.] verneint und auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] U[X.]eils selbst auf Totschlag erkannt. Ob die [X.] durch auûergewliche Umst[X.] war, die eine Strafrahmenver-schiebung gebottten, bedurfte deshalb ± so der [X.] ± [X.] Entscheidung.Beim [X.]-Mord am [X.] im Jahre 1931 ([X.]St 41, 72,93: Freiheitsstrafe von sechs Jahren) hat der [X.] die [X.] der St[X.]tsanwaltschaft verworfen. Er hat dabei offen gelassen, ob ander seitherigen Rechtsprechung, die fr die Strafrahmenverschiebung aus-sch[X.]lich auf tatbezogene Umststellt hat, auch fr Ausnahmefllefestzuhalten sei, in denen ± wie im entschiedenen Fall ± zwischen Tat und Ur-teil mehr als 60 Jahre liegen. Da zweifelhaft war, ob der Angeklagte fr eine- 16 -erneute Verhandlung vor dem [X.] verhandlungsfig sein wrde, [X.] Zurckverweisung der Sache mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Einstellungdes Verfahrens gef[X.]. Bei einer solchen Sachlage habe die Rechtskraft Vor-rang.c) Hier kann offen bleiben, ob bei dem tterbezogenen Mordmerkmal derniedrigen Beweggrrhaupt eine Strafrahmenverschiebung in Betrachtkommen kann.[X.]) Der Zeitaspekt der langen Verfahrensdauer und der lange zurcklie-genden Tatzeit ist in Fllen der vorliegenden A[X.] kein auûergewlicher Um-stand, auf Grund dessen die Verlebenslanger Freiheitsstrafe [X.] wre.Dera[X.]ige Taten sind durch schwierige Ermittlungen gekennzeichnet, diezu einer langen Verfahrensdauer fren k. Gerade deshalb [X.] oft erst nach vielen Jahren aufgekl[X.] werden. Auch aus diesen Grhat der Gesetzgeber zchst die Verjrungsfristen fr die Verfolgung solcherTaten mehrfach verl[X.] (Berechnungsgesetz vom 14. April 1965 ± [X.]. [X.]. 315; 9. [X.] vom 4. August 1969 ± [X.]. [X.] 1065) und sch[X.]lich [X.] von Taten der vorliegenden A[X.] zlich beseitigt (16. [X.] vom16. Juli 1979 ± [X.]. [X.] 1046). Dem ist zu entnehmen, [X.] der Gesetzgeberin Kenntnis dieser Umstch der typischen [X.] hochbetagten Angeklagten ± nicht nur eine unverjrbare [X.], sondern auch keine Milderung der absolut angedrohten lebenslan-gen Freiheitsstrafe fr Mord gewollt hat. Dieser gesetzgeberische Wille zeigtsich besonders deutlich daran, [X.] das 16. [X.] zwei Jahre nach der Ent-scheidung des [X.]s vom 21. Juni 1977 ([X.]E 49,- 17 -187) beschlossen wurde, ohne [X.] der Gesetzgeber einen Anlaû sah, die [X.] Strafdrohung fr Mord zrn.bb) Zudem verbietet sich eine Vergleichbarkeit des vorliegenden Fallesmit den Fallgestaltungen, bei denen nach der Rechtsprechung des Bundes-verfassungsgerichts und des [X.] eine lebenslange Freiheits-strafe wegen erheblich geminde[X.]er Schuld ± von Verfassungs wegen ± [X.] wre.[X.] Wahl [X.] Kolz

Meta

1 StR 538/01

21.02.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2002, Az. 1 StR 538/01 (REWIS RS 2002, 4422)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4422

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