Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2001, Az. 1 StR 321/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1197

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[X.]/01vom26. September 2001in der [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 26. September 2001 be-schlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Februar 2001 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels unddie den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gründe:Entsprechend dem von beiden Angeklagten auf Initiative der [X.]gefaßten [X.] hat der Angeklagte [X.]. , eine Arbeitskollegin der Angeklagten [X.] S. , die deren beruflichenPlänen im Wege stand, am Nachmittag des 9. November 1999 aufgelauert underschlagen. [X.] war eine Tiefgarage, die die Angeklagten zusammen zuvorim Hinblick auf Zugangsmöglichkeiten und Fluchtwege im einzelnen ausge-kundschaftet hatten. Der [X.] sah vor, daß [X.]. am Vormittag von[X.] S. mit der unwahren Behauptung, es sei ein Anruf eingegangen, wo-nach der PKW von [X.]. in der Tiefgarage beschädigt worden sei, [X.] der Tiefgarage veranlaßt werden, wo sie der Angeklagte [X.]erschlagen sollte, oder die Tat sollte, wie es dann auch der Fall war, [X.] geschehen, sobald [X.]. nach Dienstende in die [X.] zu ihrem PKW gekommen war. Am Vormittag hatte die Angeklagte [X.]S. C. Si. in der geplanten Weise dazu veranlaßt, die Tiefgarage [X.] 3 -zusuchen; es kam jedoch nicht zur Tat, weil sich im letzten Moment das Rolltoröffnete und der Angeklagte [X.]deshalb frchtete, gestört zu werden.Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat die [X.] die Ange-klagten wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes jeweils zu lebenslangerFreiheitsstrafe verurteilt.Die Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos, da die Überprfungdes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen durchgreifendenRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Erzend zum Vorbringen des [X.] bemerkt der Se-nat:1. Zur Revision der Angeklagten [X.] S. :Die Verurteilung der Angeklagten wegen mittterschaftlich begangenenMordes ist rechtlich nicht zu beanstanden, da ihr das Verhalten des Angeklag-ten [X.] als Mittterin zuzurechnen ist (§ 25 Abs. 2 StGB), so [X.] [X.] der [X.] zu einer letztlich von ihr verneinten [X.] Unterlassen und die hieran ankfenden [X.] Revision aufsich beruhen bleiben [X.] Zur Revision des Angeklagten [X.]:- 4 -Die Annahme der [X.], der Angeklagte habe aus niedrigen [X.], lt rechtlicher Überprfung nicht stand. Dies [X.] den Bestand des Urteils jedoch nicht:a) Die [X.] geht davon aus, [X.] der Angeklagte die Tat nichtzuletzt deshalb begangen habe, um zu verhindern, [X.] sich die Angeklagte[X.] S. "ltig und in aller Konsequenz von ihm abwenden" werde,oder sich "tatschlich was antun [X.]", nachdem sie mit Selbstmord gedrohthatte, wenn [X.]. am Leben bliebe. Im "Lebensentwurf des Angeklag-ten (sei) eine Trennung nicht vorgesehen, zumal es im Gesellschaftsbild [X.] als Errer und [X.] der Familie keine einigermaûen [X.] Alternativ". Eine Trennung von seiner Ehefrau "umschloû" [X.] die Vorstellung von "einem Leben in Einsamkeit und Verbitterung". [X.] eines Menschen jedoch "moralisch nicht rechtfertigen". [X.] vielmehr sittlich verachtenswert und stf tiefsterStufe, da sie "zutiefst egoistischer Natur und letztlich der Angst vor der Zukunftgeschuldet" seien.b) Schon der Ansatz, eine Ttung sei im Sinne des § 211 StGB ausniedrigen Beweggr, weil sie moralisch nicht gerechtfertigt sei,geht von einem unzutreffenden Maûstab aus. Unbeschadet der Frage, unterwelchen Umstie Ttung eines Menschen moralisch gerechtfertigt seinkann, ergibt sich die Niedrigkeit der [X.] nicht schon ausder fehlenden moralischen Rechtfertigung der Tat.Im rigen tragen Motive, denen "jedermann je nach [X.] mehr oderweniger stark erliegen kann, nicht von vorneherein den Stempel der [X.] 5 -keit" ([X.], 471, 472 fr eine aus "Wut, Enttschung und [X.]" begangene Tat m. w. Nachw.). Dies gilt auch, wenn die Tat aus [X.] der Zukunft begangen wurde. Eine Bewertung derartiger Motive als niedrigsetzt vielmehr eine umfassende Gesamtabwller [X.]([X.] aaO). Daran fehlt es hier schon deshalb, weil, worauf die Revision zu-treffend hinweist, die [X.] in diesem Zusammenhang nicht errtert,[X.] es dem Angeklagten auch darum ging, einen Selbstmord der Angeklagten[X.] S. zu verhindern. Die Annahme, ein solches Motiv sei "zutiefst egoi-stischer Natur" ist sehr fernliegend; Anhaltspun[X.], die hier eine andere Beur-teilung rechtfertigen [X.]n, sind nicht erkennbar.c) Da die [X.] jedoch [X.] rechtsfehlerfrei bejaht hat,bleibt der Schuldspruch von alledem [X.] (vgl. [X.] aaO).Es sind auch weder im Hinblick auf die Beziehungen des Angeklagtenzum Tatopfer noch sonst Anhaltspun[X.] fr derart ungewliche Umsterkennbar, die es gebieten wrden, zu errtern, ob eine Strafrahmenmilderunggemû § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB fr den (nur) heimtckisch begangenen Mord(vgl. [X.]St 30, 105, 119 ff.) in Betracht kommen [X.].- 6 -Schlieûlich hat sich der aufgezeigte Mangel auch nicht auf die Entschei-dung gemû § 57a Abs.1 Nr. 2 StGB ausgewirkt, da die [X.] eine be-sondere Schwere der Schuld verneint hat.[X.] [X.]Wahl [X.]

Meta

1 StR 321/01

26.09.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2001, Az. 1 StR 321/01 (REWIS RS 2001, 1197)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1197

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