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PDF anzeigen5 StR 203/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 13. Juni 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wirddas Urteil des Landgerichts Cottbus vom 11. Oktober2001 nach § 349 Abs. 4 StPOa) im Schuldspruch dahin abgeän-dert, daß die Verurteilungen wegen tateinheitlicherVergewaltigung und wegen tateinheitlicher sexuellerNötigung entfallen; der Angeklagte ist schuldig dessexuellen Mißbrauchs eines Kindes in sechs Fällen,jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einerSchutzbefohlenen, in zwei Fällen ferner in Tateinheitmit Beischlaf zwischen Verwandten, sowie des sexu-ellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in 18 Fäl-len, davon in 13 Fällen in Tateinheit mit Beischlafzwischen Verwandten; b) im gesamten Strafausspruch auf-gehoben.1. Die weitergehende Revision wird nach §349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sachezu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über dieKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes Landgerichts zurückverwiesen.- 3 -G r ü n d eDas Landgericht hat den Angeklagten Œ unter Freisprechung im ri-gen Œ wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Miûbrauch einerSchutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten in ff Fllen,davon in zwei Fllen in weiterer Tateinheit mit sexuellem Miûbrauch einesKindes, wegen sexuellen Miûbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuel-lem Miûbrauch einer Schutzbefohlenen in vier Fllen, davon in zwei Fllenin weiterer Tateinheit mit sexueller Nötigung, sowie wegen sexuellen Miû-brauchs einer Schutzbefohlenen in 15 Fllen, davon in zehn Fllen in Ta-teinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, zu sechs Jahren Gesamtfrei-heitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten frt in sieben Fllen zurSchuldsprucrung Œ Wegfall des jeweils tateinheitlich abgeurteilten se-xuellen Gewaltverbrechens Œ und zur Aufhebung des gesamten Strafaus-spruchs. Im rigen ist das Rechtsmittel unbegrt (§ 349 Abs. 2 StPO).Mit rechtsfehlerfreier Beweiswrdigung hat sich das Landgericht davonrzeugt, daû der Angeklagte in der Zeit von 1994 bis 1997 die Nebenkl-gerin, seine leibliche Tochter, 24mal sexuell miûbraucht hat: 15mal vollzogder Angeklagte den Beischlaf mit der Nebenklrin, davon zweimal vorVollendung ihres 14. Lebensjahres, neunmal nahm er sexuelle Manipulatio-nen an seiner Tochter vor, davon viermal vor Vollendung ihres 14. Lebens-jahres.In den beiden ersten auch als tateinheitliche sexuelle Nötigung abge-urteilten Fllen manuellen Miûbrauchs und in den ff auch als tateinheitli-che Vergewaltigung abgeurteilten Fllen des Beischlafs hat das Landgerichtaufgrund der Zeugenaussage der Nebenklrin jeweils rechtsfehlerfreifestgestellt, daû das Mchen, das mit den sexuellen Handlungen des An-- 4 -geklagten nicht einverstanden war, weglaufen wollte oder Gegenwehr aus-zsuchte, indem es den Angeklagten wegzuschieben oder wegzusto-ûen versuchte. Soweit der Angeklagte ihre Gegenwehr durch Festhaltenoder den Einsatz rlegener Krperkraft im Rahmen der von ihm vorge-nommenen Sexualhandlrwand, ist ± jedenfalls in der Mehrzahl dersieben Flle ± der Einsatz krperlichen Zwanges in Form von Gewaltanwen-dung fiin einem unterdurchschnittlichen Bereichfl zur Überwindung finur ge-ringer Gegenwehrfl (UA S. 29) bei Durchsetzung der sexuellen Handlungenobjektiv noch ausreichend festgestellt. Angesichts des sonst ausgesprochenguten Verltnisses des Angeklagten zu seiner miûbrauchten Tochter, desvom Landgericht selbst hervorgehobenen durchweg geringen Ausmaûesdes eingesetzten Kraftaufwandes, der alsbald und insgesamt bei der Mehr-zahl der Fllzlich ausgebliebenen Gegenwehr und hier festgestellterBemerkungen des Angeklagten wrend der Tatausfrung (UA S. 7, 10)kann der Senat letztlich in smtlichen auch als tateinheitliche sexuelle Ge-waltverbrechen abgeurteilten Fllen durchgreifende Bedenken dagegennicht rwinden, ob die bewuûte Ausvon Gewalt zur Durchsetzungder unerlaubten Sexualhandlungen durch den smtliche Taten umfassendbestreitenden Angeklagten ausreichend belegt ist. Eine weitergehende hin-reichende Aufklrung vorstzlicher Gewaltausrscheint wenig aus-sichtsreich; sie ist insbesondere der Nebenklrin, die zu Details nochmalseingehend zu befragen wre, nicht zuzumuten. Mithin entscheidet der Senatzum Schuldspruch abschlieûend in der Weise, daû er die Verurteilung we-gen tateinheitlicher sexueller Gewaltverbrechen entfallen lût.Dies frt, da jeweils die Verurteilung wegen des strafrahmenbestim-menden Strafgesetzes (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB) betroffen ist, unmittelbarzur Aufhebung der zrigen Einzelstrafen und zieht die Aufhebung derGesamtstrafe nach sich; da dichsten Einzelstrafen betroffen sind, ms-sen aber auch dirigen, bei ihrer Bemessung mlicherweise von der- 5 -insgesamt etwas zu schweren Gewichtung der gesamten Tatserie mitbe-stimmten Einzelstrafen mitaufgehoben werden.Der Aufhebung von Urteilsfeststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) bedarf esnicht. Der neue Tatrichter wirr die Bestrafung des Angeklagten unterBercksichtigung des reduzierten Schuldumfanges und im rigen auf derGrundlage der bisher getroffenen Feststellungen, die lediglich durch wider-spruchsfreie Feststellungen erzt werrfen, zu entscheiden haben.Dabei wird er allerdings den auûergewlich groûen Abstand vr vierJahren von der Anzeigeerstattung und Verhaftung und Haftverschonung desAngeklagten bis zu seiner erstinstanzlichen Aburteilung sowie von etwa dreiJahren zwischen Anklage bzw. Erffnungsbeschluû und erstinstanzlicherAburteilung besonders zu beachten, die Ursachen hierfr zu prfen undhierr Feststellungen zu treffen haben. Bislang ist den gegebenen zeitli-chen Besonderheiten mit einer eher beilfigen strafmildernden Erw(UA S. 28) kaum hinreichend Rechnung getragen worden. Da fr die immen-se Verfahrensdauer kein sachlich vertretbarer Grund erkennbar ist, wird derneue Tatrichter insbesondere zu prfen haben, ob es im vorliegenden Fallzu einer gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoûenden Verfahrensverze-rung gekommen ist. Diese wird gegebenenfalls genau festzustellen sein; ihrmûte dann insbesondere durch eine ± regelmûig unerlûliche ± spezielleStrafzumessung Rechnung getragen werden, in der das Maû der hierfr zu-- 6 -gebilligten Kompensation genau bestimmt wird (vgl. BGHSt 45, 308, 309;BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzrung 13; jeweils m. w. N.; vgl.auch BGH, Beschlsse vom 13. Juni 2002 ± 5 StR 201/02 und5 StR 237/02).Basdorf Gerhardt RaumBrause Schaal
Meta
13.06.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2002, Az. 5 StR 203/02 (REWIS RS 2002, 2808)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2808
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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