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PDF anzeigen[X.] DES [X.] 482/01vom17. Januar 2002in der Strafsachegegenwegen Beihilfe zum [X.] -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 17. [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am [X.]. [X.],[X.] am [X.]. [X.],[X.],[X.]innen am [X.],[X.]als [X.],Staatsanwalt als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Rechtsanwalt als Vertreter der [X.]als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revision des [X.]wird das [X.] [X.] vom 6. April 2001 in [X.] betreffenden Strafausspruch aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere als Schwurgericht zustn-dige Strafkammer des [X.] Die weiter gehende Revision des Angeklagten sowie [X.] der Staatsanwaltschaft und der Nebenkle-rin [X.]werden verworfen.3. Die Nebenklrin trt die Kosten ihres Rechtsmittels.Die [X.] die Kosten der Revision [X.]. Von den durch diese Revisionenentstandenen gerichtlichen Auslagen trt die Neben-klrin die Hlfte; die andere Hlfte und die durch diebeiden Rechtsmittel verursachten notwendigen Auslagendes Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.Von Rechts wegen- 4 -Gr:Das [X.] hat den Mitangeklagten [X.], dessen Revision bereitsverworfen wurde, wegen Mordes (aus niedrigen [X.]) in Tateinheitmit Freiheitsberaubung mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe, [X.]wegen Beihilfe hierzu zu einer Freiheitsstrafe von sechsJahren verurteilt. Gegen die Verurteilung des [X.]haben [X.], die Staatsanwaltschaft und die Nebenklrin Revision eingelegt.Die Revision des Angeklagten [X.] auf die Sachrzur Aufhebung des [X.] im Strafausspruch. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das vom Ge-neralbundesanwalt nicht vertreten wird, und das Rechtsmittel der Nebenkle-rin, mit denen jeweils sachlich-rechtlich beanstandet wird, daß die Strafkammerden Angeklagten lediglich als Gehilfen und nicht als [X.] verurteilt hat, [X.] dagegen ohne Erfolg.[X.] Die Feststellungen des [X.]s:Am Tattag erkannte der Mitangeklagte [X.], als er das [X.] des ste-ren Tatopfers [X.]bestieg, diesen als denjenigen [X.]fahrer wieder,den er bereits vor einigen Wochen um den Fahrpreis geprellt hatte. Auch[X.]hatte [X.] wiedererkannt. Als [X.] am Fahrtziel erneut unterdem Vorwand, Geld fr die Fahrtkosten aus seiner Wohnung holen zu wollen,das [X.] verlassen wollte, bedrte ihn [X.]massiv, sofort sowohl [X.] angefallenen als auch die frren Fahrtkosten zu begleichen. [X.] be-schloß daraufhin, [X.]zu töten, weil er die [X.]fahrt nicht bezahlen,nicht identifiziert und wegen seines frren Fehlverhaltens nicht zur [X.] gezogen werden wollte. Er zwang den [X.]fahrer unter Vorhalt [X.] 5 -mitge[X.]en [X.] mit in seine Wohnung zu gehen, wo sich [X.] B. aufhielt. Auf Aufforderung des [X.] fesselte der Ange-klagte den [X.]mit einem Antennenkabel, nachdem [X.] sinngemûûert hatte, der [X.]fahrer habe ihn zum Zahlen zwingen wollen und wissejetzt, wo er wohne. Deswegen "msse er 'weg' ". Dem Angeklagten war klar,[X.] [X.] dem [X.]fahrer "etwas antun wollte". [X.] zwang [X.]den gefesselten [X.]unter Verwendung der [X.], insein [X.] einzusteigen und fuhr mit ihm in Begleitung des Angeklagten B. zu einem Waldweg. Dort zerrte er [X.]aus dem [X.], löste die [X.], warf ihn auf den Boden und erdrosselte den sich heftig [X.] mitdem Antennenkabel. Der Angeklagte B. stand wrend dieses Vorgangsneben [X.] und dem Tatopfer. Er half [X.] die Leiche in den Kofferraumdes [X.]s zu legen. Das in einer Tasche in der [X.] aufbewahrte [X.] des [X.]teilten sich die Angeklagten auf, wobei die Kammernicht [X.] konnte, [X.] der [X.] zur Wegnahme des Geldes erstnach der Tötung des [X.]fahrers von den Angeklagten [X.] wurde. [X.] fuhren beide auf Vorschlag des [X.] zu einer Tankstelle, wo sie u.a.einen mit Benzin gefllten Kanister erwarben. Im Beisein des [X.]rgoû [X.] sodann auf einem abgelegenen Waldweg das [X.] mitBenzin und [X.] es an, um die Spuren der Tat zu beseitigen.I[X.] Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der [X.] Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zum [X.] mit Todesfolge weist keinen Rechtsfehler [X.] des Angeklagten auf. [X.] ist, wer [X.] fördert,sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einft,- 6 -[X.] sein Beitrag als Teil der Ttigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tunals Erzung seines eigenen [X.] erscheint. Ob ein Beteiligter ein soenges Verltnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umst, die von [X.] Vorstellung umfaût sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. [X.] Anhaltspunkte kr Grad des eigenen Interesses am [X.], [X.] der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille [X.] sein (vgl. BGHSt 37, 289, 291). In [X.] hat der Bundesge-richtshof dem Tatrichter fr die ihm obliegende Wertung einen Beurteilungs-spielraum erffnet. ût das angefochtene Urteil erkennen, [X.] der Tatrichterdie genannten [X.] und den Sachverhalt vollstig gewrdigthat, so kann das gefundene Ergebnis auch dann nicht als rechtsfehlerhaft [X.] werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung mlich gewe-sen wre ([X.], 540; NJW 1997, 3385, 3387).Die Wertung der Tatbeteiligung des [X.]als Beihilfe undnicht als [X.]schaft lt sich im Rahmen dieses [X.].Nach den Feststellungen hat der Mitangeklagte [X.] bereits beim Verlassendes [X.]s allein und aus ausschlieûlich eitzigen Motiven den [X.]zur Ttung des [X.][X.]. Er ist in der Folgezeit auch durchweg derdominierende Partner gewesen, hat das weitere Vorgehen bestimmt und [X.] selbst ausge[X.]. Dagegen hat der Angeklagte das Ob undWie des [X.] weder beherrscht noch [X.]. Bei seinen maûgeblichen Tathandlungen - z.B. beim [X.] mit dem Antennenkabel - ist er den Anweisungen des [X.]. Auch hat die Kammer ein eigenes, zur Tat drs Interesse [X.], etwa aufgrund eines frren, mlicherweise gemeinsam mitdem Mitangeklagten zum Nachteil des [X.]begangenen, nunmehr zu- 7 -verdeckenden Fahrgeldbetrugs, gerade nicht festzustellen vermocht. [X.] Tatgericht im Hinblick auf diese sehr gewichtigen Umst(vgl.BGHSt 28, 346, 348 f.) bei seiner [X.] dem Ergebnis gelangt ist, dieTatbeitrs Angeklagten seien nur als die eines Gehilfen zu bewerten, istdies aus [X.] zu beanstanden. Dem steht auch nicht entge-gen, [X.] die Angeklagten nach der Ttung des [X.]das im [X.] aufge-fundene Wechselgeld an sich genommen und geteilt haben. Nach den [X.] ist mlich nicht [X.], [X.] die Angeklagten den [X.] zur Wegnahme des Geldes erst nach der Ttung des [X.][X.]haben.II[X.] Die Revision des [X.] Revision des Angeklagten hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg.Im rigen ist sie [X.] im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Schwur-gericht ist beim [X.]bei Bemessung der Strafe von dem nach§ 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 211 [X.] drei bis 15 Jahren ausgegangen. Es hat dabei rsehen, [X.] bei [X.] daneben auch der zwingende [X.] des § 28 Abs. 1StGB Anwendung findet. Der Angeklagte wuûte nach den Feststellungen des[X.]s zwar, aus welchen Gr[X.] den [X.]fahrer tten wollte,handelte aber selbst nicht aus den [X.], die [X.] zur Tat veranlaûthaben. Bei ihm fehlen deshalb die besonderen perslichen Merkmale, die bei[X.] die Ttung [X.] zum Mord machten. Niedrige [X.], vonderen Vorliegen das [X.] bei [X.] ausgeht, sind ebenso wie die nachden Feststellungen zustzlich in Betracht kommende Verdeckungsabsicht t-terbezogene Merkmale, welche die Strafbarkeit begr(vgl. BGHSt 22,- 8 -375, 378; [X.], 69). Anhaltspunkte dafr, [X.] - wie der Generalbun-desanwalt meint - der Angeklagte selbst die Absicht hatte, den Fahrgeldbetrugdes [X.] zu verdecken (vgl. BGHSt 9, 180), liegen nicht vor.Zwar erscheint die verte Strafe auch bei doppelter Strafrahmenver-schiebung nicht rt; jedoch vermag der Senat nicht mit let[X.]r Sicherheit[X.], [X.] das [X.] bei richtiger Strafrahmenwahl eine nied-rigere Strafe festgesetzt tte.Danach hat der Strafausspruch keinen Bestand. Einer Aufhebung derinsoweit getroffenen Feststellungen bedarf es nicht, weil lediglich die [X.] einem anderen Strafrahmen zu entnehmen ist.[X.] [X.] [X.] [X.]
Meta
17.01.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2002, Az. 4 StR 482/01 (REWIS RS 2002, 5001)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 5001
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