Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2002, Az. 4 StR 482/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 5001

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[X.]DES [X.]482/01vom17. Januar 2002in der Strafsachegegenwegen Beihilfe zum [X.]-Der 4. Strafsenat des [X.]hat in der Sitzung vom 17. Januar2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am BundesgerichtshofDr. Tepperwien,[X.]am BundesgerichtshofDr. Kuckein,Athing,die Richterinnen am BundesgerichtshofSolin-Stojanoviæ,Sost-Scheible als beisitzende Richter,Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Rechtsanwalt als Vertreter der NebenklägerinJustizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das [X.][X.]vom 6. April 2001 in [X.]betreffenden Strafausspruch aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.]und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustn-dige Strafkammer des [X.]Die weiter gehende Revision des Angeklagten sowie [X.]der Staatsanwaltschaft und der Nebenkle-rin Irmgard P. werden verworfen.3. Die Nebenklrin trt die Kosten ihres Rechtsmittels.Die [X.]die Kosten der Revision derStaatsanwaltschaft. Von den durch diese Revisionenentstandenen gerichtlichen Auslagen trt die Neben-klrin die Hlfte; die andere Hlfte und die durch diebeiden Rechtsmittel verursachten notwendigen Auslagendes Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.Von Rechts wegen- 4 -Gr:Das [X.]hat den Mitangeklagten [X.] , dessen Revision bereitsverworfen wurde, wegen Mordes (aus niedrigen Beweggr) in Tateinheitmit Freiheitsberaubung mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe, denAngeklagten B. wegen Beihilfe hierzu zu einer Freiheitsstrafe von sechsJahren verurteilt. Gegen die Verurteilung des Angeklagten B. haben derAngeklagte, die Staatsanwaltschaft und die Nebenklrin Revision eingelegt.Die Revision des Angeklagten [X.]auf die Sachrzur Aufhebung des [X.]im Strafausspruch. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das vom Ge-neralbundesanwalt nicht vertreten wird, und das Rechtsmittel der Nebenkle-rin, mit denen jeweils sachlich-rechtlich beanstandet wird, daß die Strafkammerden Angeklagten lediglich als Gehilfen und nicht als [X.]verurteilt hat, [X.]dagegen ohne Erfolg.[X.]Die Feststellungen des Landgerichts:Am Tattag erkannte der Mitangeklagte [X.] , als er das [X.]des ste-ren Tatopfers Walter P. bestieg, diesen als denjenigen Taxifahrer wieder,den er bereits vor einigen Wochen um den Fahrpreis geprellt hatte. [X.]P. hatte [X.]wiedererkannt. Als [X.]am Fahrtziel erneut unterdem Vorwand, Geld fr die Fahrtkosten aus seiner Wohnung holen zu wollen,das [X.]verlassen wollte, bedrte ihn Walter P. massiv, sofort sowohl [X.]angefallenen als auch die frren Fahrtkosten zu begleichen. [X.]be-schloß daraufhin, Walter P. zu töten, weil er die Taxifahrt nicht bezahlen,nicht identifiziert und wegen seines frren Fehlverhaltens nicht zur [X.]gezogen werden wollte. Er zwang den Taxifahrer unter Vorhalt [X.]5 -mitgefrten [X.]mit in seine Wohnung zu gehen, wo sich [X.]B. aufhielt. Auf Aufforderung des [X.]fesselte der Ange-klagte den Walter P. mit einem Antennenkabel, nachdem [X.]sinngemûûert hatte, der Taxifahrer habe ihn zum Zahlen zwingen wollen und wissejetzt, wo er wohne. Deswegen "msse er 'weg' ". Dem Angeklagten war klar,[X.][X.]dem Taxifahrer "etwas antun wollte". [X.]zwang [X.] den gefesselten Walter P. unter Verwendung der Schreckschuûpistole, insein [X.]einzusteigen und fuhr mit ihm in Begleitung des Angeklagten B. zu einem Waldweg. Dort zerrte er Walter P. aus dem Taxi, löste die Hand-fessel, warf ihn auf den Boden und erdrosselte den sich heftig [X.]mitdem Antennenkabel. Der Angeklagte B. stand wrend dieses Vorgangsneben [X.]und dem Tatopfer. Er half [X.]die Leiche in den Kofferraumdes Taxis zu legen. Das in einer Tasche in der [X.]aufbewahrte [X.]des Walter P. teilten sich die Angeklagten auf, wobei die Kammernicht [X.]konnte, [X.]der [X.]zur Wegnahme des Geldes erstnach der Tötung des Taxifahrers von den Angeklagten [X.]wurde. [X.]fuhren beide auf Vorschlag des [X.]zu einer Tankstelle, wo sie u.a.einen mit Benzin gefllten Kanister erwarben. Im Beisein des AngeklagtenB. rgoû [X.]sodann auf einem abgelegenen Waldweg das [X.]mitBenzin und [X.]es an, um die Spuren der Tat zu beseitigen.I[X.]Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der [X.]Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zum [X.]mit Todesfolge weist keinen Rechtsfehler [X.]des Angeklagten auf. [X.]ist, wer [X.]fördert,sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einft,- 6 -[X.]sein Beitrag als Teil der Ttigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tunals Erzung seines eigenen [X.]erscheint. Ob ein Beteiligter ein soenges Verltnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umst, die von [X.]Vorstellung umfaût sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. [X.]Anhaltspunkte kr Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, [X.]der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille [X.]sein (vgl. BGHSt 37, 289, 291). In [X.]hat der Bundesge-richtshof dem Tatrichter fr die ihm obliegende Wertung einen Beurteilungs-spielraum erffnet. ût das angefochtene Urteil erkennen, [X.]der Tatrichterdie genannten [X.]und den Sachverhalt vollstig gewrdigthat, so kann das gefundene Ergebnis auch dann nicht als rechtsfehlerhaft [X.]werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung mlich gewe-sen wre (BGH StV 1998, 540; NJW 1997, 3385, 3387).Die Wertung der Tatbeteiligung des Angeklagten B. als Beihilfe undnicht als Mittterschaft lt sich im Rahmen dieses Beurteilungsspielraums.Nach den Feststellungen hat der Mitangeklagte [X.]bereits beim [X.]allein und aus ausschlieûlich eitzigen Motiven den Entschluûzur Ttung des Walter P. gefaût. Er ist in der Folgezeit auch durchweg derdominierende Partner gewesen, hat das weitere Vorgehen bestimmt und [X.]selbst ausgefrt. Dagegen hat der Angeklagte das Ob undWie des [X.]weder beherrscht noch bestimmendbeeinfluût. Bei seinen maûgeblichen Tathandlungen - z.B. beim [X.]mit dem Antennenkabel - ist er den Anweisungen des Mitangeklagtengefolgt. Auch hat die Kammer ein eigenes, zur Tat drs Interesse desAngeklagten, etwa aufgrund eines frren, mlicherweise gemeinsam mitdem Mitangeklagten zum Nachteil des Walter P. begangenen, nunmehr zu- 7 -verdeckenden Fahrgeldbetrugs, gerade nicht festzustellen vermocht. [X.]Tatgericht im Hinblick auf diese sehr gewichtigen Umst(vgl.BGHSt 28, 346, 348 f.) bei seiner [X.]dem Ergebnis gelangt ist, dieTatbeitrs Angeklagten seien nur als die eines Gehilfen zu bewerten, istdies aus [X.]zu beanstanden. Dem steht auch nicht entge-gen, [X.]die Angeklagten nach der Ttung des Walter P. das im [X.]aufge-fundene Wechselgeld an sich genommen und geteilt haben. Nach den [X.]ist mlich nicht auszuschlieûen, [X.]die Angeklagten den [X.]zur Wegnahme des Geldes erst nach der Ttung des Walter P. gefaûthaben.II[X.]Die Revision des [X.]Revision des Angeklagten hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg.Im rigen ist sie [X.]im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Schwur-gericht ist beim Angeklagten B. bei Bemessung der Strafe von dem nach§ 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 211 [X.]drei bis 15 Jahren ausgegangen. Es hat dabei rsehen, [X.]bei [X.]daneben auch der zwingende [X.]des § 28 Abs. 1StGB Anwendung findet. Der Angeklagte wuûte nach den Feststellungen des[X.]zwar, aus welchen Gr[X.]den Taxifahrer tten wollte,handelte aber selbst nicht aus den Beweggr, die [X.]zur Tat veranlaûthaben. Bei ihm fehlen deshalb die besonderen perslichen Merkmale, die bei[X.]die Ttung [X.]zum Mord machten. Niedrige Beweggr, vonderen Vorliegen das [X.]bei [X.]ausgeht, sind ebenso wie die nachden Feststellungen zustzlich in Betracht kommende Verdeckungsabsicht t-terbezogene Merkmale, welche die Strafbarkeit begr(vgl. BGHSt 22,- 8 -375, 378; BGH StV 1984, 69). Anhaltspunkte dafr, [X.]- wie der Generalbun-desanwalt meint - der Angeklagte selbst die Absicht hatte, den Fahrgeldbetrugdes [X.]zu verdecken (vgl. BGHSt 9, 180), liegen nicht vor.Zwar erscheint die verte Strafe auch bei doppelter Strafrahmenver-schiebung nicht rt; jedoch vermag der Senat nicht mit letzter Sicherheitauszuschlieûen, [X.]das [X.]bei richtiger Strafrahmenwahl eine nied-rigere Strafe festgesetzt tte.Danach hat der Strafausspruch keinen Bestand. Einer Aufhebung derinsoweit getroffenen Feststellungen bedarf es nicht, weil lediglich die [X.]einem anderen Strafrahmen zu entnehmen ist.[X.] [X.] [X.] Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible

Meta

4 StR 482/01

17.01.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2002, Az. 4 StR 482/01 (REWIS RS 2002, 5001)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 5001

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16 U 25/05

26 U 8/04

6 U 134/04

7 U 8/04

1 BvR 12/92

4 U 112/03

4 U 105/03

11 U 132/04

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