Bundessozialgericht, Urteil vom 08.03.2016, Az. B 1 KR 19/15 R

1. Senat | REWIS RS 2016, 14948

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Krankenversicherung - Leistungen zur medizinischen Rehabilitation - Anspruch auf Bewilligung eines Persönlichen Budgets mit Geldleistungen - höchstpersönlicher Anspruch - Erlöschen bei Tod des Antragstellers - Zweckbindung des Persönlichen Budgets - keine rückwirkende Bewilligung - selbstbeschaffte Leistungen in der Vergangenheit - Anspruch des Rechtsnachfolgers auf Kostenfreistellung und Kostenerstattung - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Verwaltungsakt - Ermessen - Erledigung - sozialgerichtliches Verfahren - Klagebefugnis des Rechtsnachfolgers - Fortsetzungsfeststellungsklage - Feststellungsinteresse


Leitsatz

1. Berechtigte können für selbst beschaffte Bedarfsdeckung in einem vollständig vor Bewilligung eines Persönlichen Budgets in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nur Kostenfreistellung und Kostenerstattung, nicht aber rückwirkende Bewilligung eines Persönlichen Budgets beanspruchen.

2. Eine Rechtsnachfolge in den Anspruch des Berechtigten auf Bewilligung des Persönlichen Budgets ist ausgeschlossen.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des [X.] vom 17. April 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Persönlichen Budgets ([X.]).

2

Die bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) versichert gewesene, am 2015 verstorbene Tochter der Kläger (im Folgenden: Versicherte) litt an der Erbkrankheit Ataxia teleangiectatica ([X.]). Sie hatte das Kostenerstattungsverfahren gewählt und beantragte, ihr ab 1.1.2008 ein [X.] von monatlich 2000 Euro für die ambulante medizinische Rehabilitation (Reha) zu gewähren (Schreiben vom 2.11.2007). Die Beklagte forderte von ihr nähere Angaben zu Bedarf und Leistungen. Die Versicherte verwies auf die der [X.] aus den Abrechnungen bekannten jährlichen Bedarfe und Leistungen. Die Beklagte traf keine Entscheidung. Die Untätigkeitsklage der Versicherten blieb erfolglos (Gerichtsbescheid vom 29.12.2011 - [X.] KR 542/07; L[X.]-Urteil vom [X.] KR 359/11). Während des Berufungsverfahrens bewilligte die [X.] als Sozialhilfeträger der Versicherten vom 1.1. bis 30.9.2013 ein trägerübergreifendes [X.] (6918,38 Euro/Monat). Die Versicherte forderte daraufhin von der [X.] für die Jahre 2008 bis 2012 rückwirkend ein [X.] (ab 1.11.2012: monatlich 2500 Euro; Schreiben vom 20.4.2013). Dies lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom [X.], Widerspruchsbescheid vom [X.]). Die Versicherte ist mit ihrem Begehren auch beim [X.] (Gerichtsbescheid vom 10.12.2013) und beim L[X.] erfolglos geblieben: Ein [X.] könne für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nicht gewährt werden (Urteil vom [X.]).

3

Die Kläger rügen mit ihrer Revision die Verletzung des § 17 Abs 2 iVm § 9 Abs 1 und 3 [X.]B IX. Die Versicherte habe das [X.] am 2.11.2007 für die Zukunft beantragt, nicht rückwirkend. Der Anspruch auf Gewährung eines [X.] sei vererblich, da es sich um eine Geldleistung handele. Es bestehe auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse, da die Gewährung eines [X.] in einem neuen Verwaltungsverfahren oder zumindest ein Amtshaftungsanspruch in Betracht komme.

4

Die Kläger beantragen,
das Urteil des [X.] vom 17. April 2014 und den Gerichtsbescheid des [X.] vom 10. Dezember 2013 sowie den Bescheid der [X.] vom 8. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Klägern für die Versicherte [X.] ein Persönliches Budget für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012 zu gewähren,

5


hilfsweise,

das Urteil des [X.] vom 17. April 2014 und den Gerichtsbescheid des [X.] vom 10. Dezember 2013 sowie den Bescheid der [X.] vom 8. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,

6

ganz hilfsweise,

das Urteil des [X.] vom 17. April 2014 und den Gerichtsbescheid des [X.] vom 10. Dezember 2013 aufzuheben und festzustellen, dass die Versicherte [X.] für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012 auch noch nach dessen Ablauf gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Gewährung eines Persönlichen Budgets hatte,

7

äußerst hilfsweise,

das Urteil des [X.] vom 17. April 2014 und den Gerichtsbescheid des [X.] vom 10. Dezember 2013 aufzuheben und festzustellen, dass die Versicherte [X.] für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012 bis zu dessen Ablauf gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Gewährung eines Persönlichen Budgets hatte.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Kläger als [X.] der während des Revisionsverfahrens verstorbenen Versicherten ist zulässig, aber unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 [X.]). Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht die Berufung der Versicherten gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid zurückgewiesen. Der Hauptantrag der Kläger, ihnen für die Versicherte ein [X.] für die [X.] vom 1.1.2008 bis 31.12.2012 zu gewähren, ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, der erste - bei sachgerechter Auslegung von Klageerhebung an begehrte - Hilfsantrag als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft, aber unzulässig. Die Kläger sind nicht befugt, den Anspruch der Versicherten auf Gewährung eines [X.] klageweise geltend zu machen. Er erlosch spätestens mit dem Tod der Versicherten (dazu 1.). Sowohl der zweite als auch der dritte Hilfsantrag der Kläger ist jeweils als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft, aber ebenfalls unzulässig. Den Klägern fehlt das erforderliche berechtigte Interesse an der jeweils begehrten Feststellung, dass die Versicherte Anspruch auf die Gewährung eines [X.] für die [X.] vom 1.1.2008 bis 31.12.2012 hatte (dazu 2.).

1. Die Kläger führen anstelle der verstorbenen Versicherten als deren Erben den Rechtsstreit fort. Sie haben erklärt, den Rechtsstreit aufzunehmen (vgl § 202 S 1 [X.]; § 239 Abs 1 ZPO). Ihre Erbenstellung wird nicht durch eine Sonderrechtsnachfolge verdrängt (dazu a). Die Kläger sind indes nicht klagebefugt, den statthaft (dazu b) mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 [X.]), hilfsweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage 54 Abs 1 und 2 [X.]) verfolgten Anspruch auf Gewährung eines [X.] geltend zu machen (dazu c).

a) Die Kläger sind nach ihrem Vorbringen gesetzliche Erben der Versicherten (§ 1922 Abs 1, § 1925 Abs 2, § 2032 [X.]). Sie machen geltend, dass - soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 [X.] einem Sonderrechtsnachfolger zustehen - diese nach den Vorschriften des [X.] vererbt werden (§ 58 S 1 [X.]). Die Voraussetzungen einer Sonderrechtsnachfolge liegen nicht vor (vgl § 56 Abs 1 [X.] idF durch Art 3 § 48 [X.] a Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom [X.], [X.]l I 266). Die Kläger haben entsprechend ihren Angaben und der Aktenlage zur [X.] des Todes der Versicherten nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit ihr gelebt und sind von ihr nicht wesentlich unterhalten worden. Auch sonstige Sonderrechtsnachfolger sind nicht ersichtlich.

b) Der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung eines [X.] für ambulante medizinische Reha ist statthaft in Fällen der Ermessensreduzierung auf null mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage, im Übrigen mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geltend zu machen. [X.] entscheiden über ambulante medizinische Reha gemäß näherer gesetzlicher Bestimmung nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Abs 3 S 1 HS 1 [X.]). Die Entscheidung über die Gewährung eines diesbezüglichen [X.] setzt voraus, dass die [X.] ihr Ermessen über die ohne das [X.] zu gewährende Naturalleistung zugunsten des Versicherten betätigt hat oder insoweit eine Ermessensreduktion auf null vorliegt. Auch bei der Leistungsausführung durch ein [X.] kann eine zum Bedarf zählende Einzelleistung nur in Abhängigkeit vom Ermessen des zuständigen Trägers beansprucht werden, wenn diese Leistung gesetzlich als Ermessensleistung ausgestaltet ist (vgl [X.], 158 = [X.]-3250 § 17 [X.], Rd[X.]7; [X.], 293 = [X.]-3250 § 17 [X.], Rd[X.]6). Das zwingend vorgeschriebene Ermessen ist auch zu beachten, wenn nicht darüber gestritten wird, ob überhaupt ein ersetzendes [X.] bewilligt werden soll, sondern wenn es um die mit der Bewilligung eines [X.] untrennbar verbundene Entscheidung über die Höhe der ersetzenden Geldleistung geht (vgl [X.], 83 = [X.]-3250 § 17 [X.], Rd[X.]5, 30).

c) Die Kläger sind nicht klagebefugt für die Klage, ihnen ein [X.] für ambulante medizinische Reha der Versicherten zu gewähren oder hierüber ermessensfehlerfrei zu entscheiden. An der Klagebefugnis fehlt es, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte nicht in Betracht kommt (vgl [X.] vom [X.] - B 2 U 25/09 R - Juris Rd[X.]2 mwN). Die Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage besteht, wenn der Kläger behaupten kann, durch den angefochtenen, von ihm als rechtswidrig angesehenen Verwaltungsakt beschwert zu sein (vgl § 54 Abs 1 [X.] und [X.] [X.]; [X.], 129 = [X.]-2400 § 35a [X.], Rd[X.]2; [X.], 287 = [X.]-2500 § 35 [X.], Rd[X.]1; [X.], 107 = [X.]-1500 § 54 [X.]2, Rd[X.]2 mwN; [X.] in [X.], [X.], Stand Oktober 2015, § 131 Rd[X.]0). Beschwert in diesem Sinne kann auch ein Drittbetroffener sein, in dessen Rechtssphäre durch den an einen anderen gerichteten Verwaltungsakt eingegriffen wird. Die Klagebefugnis für die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage setzt dementsprechend voraus, dass der Kläger behaupten kann, durch den angefochtenen, von ihm als rechtswidrig angesehenen Verwaltungsakt und die Verweigerung der begehrten Leistung beschwert zu sein, weil er hierauf einen Rechtsanspruch hat. Die Klagebefugnis für die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage setzt voraus, dass der Kläger behaupten kann, durch den angefochtenen, von ihm als rechtswidrig angesehenen Verwaltungsakt und die Verweigerung des begehrten Verwaltungsakts beschwert zu sein, weil er auf dessen Erlass oder zumindest eine ermessensfehlerfreie Entscheidung einen Rechtsanspruch hat.

Es kommt nicht in Betracht, dass die Kläger als Erben Anspruch auf Gewährung oder zumindest ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung eines [X.] für die Versicherte haben. Denn der Anspruch eines Versicherten auf Gewährung eines [X.] oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber ist nicht auf einen fälligen Anspruch auf Geldleistungen gerichtet, sondern auf eine Verwaltungsentscheidung, die erst fällige Ansprüche auf Geldleistungen begründet. Er ist in diesem Sinne ein höchstpersönlicher Anspruch, der spätestens mit dem Tode des Versicherten erlischt. Grundsätzlich erlöschen Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen mit dem Tod des Berechtigten (§ 59 S 1 [X.] idF des [X.], [X.]l I 3015). Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen dagegen nur, wenn sie im [X.]punkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist (§ 59 [X.] [X.]). Nur soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 [X.] einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt (§ 58 S 1 [X.]). Der Anspruch der Versicherten auf Gewährung eines [X.] oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber war auf eine Geldleistung gerichtet (dazu aa), aber weder fällig noch vererblich (dazu bb).

aa) Die beantragte Gewährung im Sinne einer Regelung eines [X.] ist auf eine Geldleistung gerichtet. Die Versicherte beantragte ab 1.1.2008 ein [X.] von monatlich 2000 Euro und ab 1.11.2012 von monatlich 2500 Euro für die ambulante medizinische Reha (2.11.2007; 20.4.2013). § 11 [X.] und 3 [X.] bestimmt: "Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation …, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern … Die Leistungen nach Satz 1 werden unter Beachtung des [X.]X erbracht, soweit in diesem Buch nichts anderes bestimmt ist." Ergänzend sieht § 11 Abs 1 [X.] 5 [X.] dazu ausdrücklich vor, dass Versicherte Anspruch auf Leistungen des [X.] nach § 17 Abs 2 bis 4 [X.]X haben. [X.]s werden in der Regel als Geldleistung ausgeführt, bei laufenden Leistungen monatlich (§ 17 Abs 3 S 1 [X.]X, hier anzuwenden idF durch Art 8 [X.] Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht vom 21.3.2005, [X.]l I 818; vgl auch Gesetzentwurf der Fraktionen [X.] und [X.]/[X.] eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch BT-Drucks 15/1514 [X.] zu Art 8 [X.]).

bb) Der mit dem Anspruch auf Gewährung eines [X.] für die Versicherte geltend gemachte [X.] ist vor dem Tode der Versicherten nicht fällig geworden. Denn die Beklagte traf hierüber keine Ermessensentscheidung (zum Ermessen vgl oben, II. 1. b). Soweit die besonderen Teile des [X.] keine Regelung enthalten, werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig (§ 41 [X.]). Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen grundsätzlich, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (vgl § 40 Abs 1 [X.]). Bei [X.] ist der [X.]punkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, dass in der Entscheidung ein anderer [X.]punkt bestimmt ist (vgl § 40 Abs 2 [X.]). Dementsprechend hat das BSG einen Anspruch von Erben eines verstorbenen Unfallversicherten auf Zahlung der Abfindung für dessen Unfallrente abgelehnt, weil der Bescheid des [X.] dem Versicherten nicht mehr bekannt gegeben und der im Ermessen der Verwaltung stehende Abfindungsanspruch so zum Todeszeitpunkt nicht entstanden (und demgemäß nicht fällig) gewesen sei, auch wenn ein Fall der Ermessensreduzierung auf null vorgelegen habe (vgl BSG [X.] 1200 § 40 [X.]).

Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen gilt nach der Rechtsprechung des [X.] gemäß § 3 [X.] [X.]. Nach dieser Regelung haben Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen. Das BSG begründet die Ausnahme damit, dass auf diese Leistung dem Grunde nach ein Rechtsanspruch des Versicherten besteht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Zudem geht es um Geldleistungen, deren Verwendung keiner strikten Zweckbindung unterliegt (vgl insgesamt BSG [X.]-1200 § 56 [X.] Rd[X.]4 ff): Ob der Versicherte den Geldbetrag der Übergangsleistung entsprechend ihrem [X.] Zweck einsetzt, berührt den Rechtsgrund zum Behaltendürfen dieser Leistung nicht. Ihr kommt schon nach dem klaren Wortlaut der Regelung eine Lohnersatz- und Schadensminderungsfunktion, zudem eine Präventionsfunktion zu (vgl BSG [X.]-4200 § 11 [X.]7 Rd[X.]7 mwN).

Diese Rechtsgedanken für eine Ausnahme von den Grundsätzen mangelnder Fälligkeit und damit Unvererblichkeit von Ansprüchen auf [X.] in Geld vor ihrer Verbescheidung lassen sich auf die Gewährung eines [X.] nicht übertragen. Auch wenn das [X.] in der Regel als Geldleistung gewährt wird und dem Grunde nach Anspruch auf Gewährung eines [X.] bestehen kann, unterliegt es strikter Zweckbindung. Sein Zweck besteht in notwendig zumindest auch [X.] selbstgestalteter Deckung des [X.] Berechtigter, der ohne [X.] in der Regel durch [X.] der Träger gedeckt wird. Ein Recht auf ein [X.] kann nur statt der von ihm insgesamt ersetzten Naturalleistungsansprüche ent- und bestehen, weil ein bestimmter individueller Bedarf in derselben Hinsicht nur auf die eine oder aber die andere Weise gedeckt werden soll und kann (vgl [X.], 83 = [X.]-3250 § 17 [X.], Rd[X.]9). Seine zukunftsgerichtete strikte Zweckbindung bewirkt, dass das Recht auf nachträgliche Gewährung eines [X.] - obwohl in der Regel auf Geldleistungen gerichtet - jedenfalls spätestens mit dem Tod des Berechtigten erlischt. Insoweit schränken die speziellen Grundsätze über die Gewährung des [X.] die Regelung über die Vererblichkeit [X.] Rechte des § 59 [X.] ein. Das [X.] und das [X.] X gelten nämlich für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs nur, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 [X.] bleibt unberührt (vgl § 37 S 1 [X.]). Der aus dem zuerkannten Anspruch auf ein [X.] resultierende [X.] ist hingegen vererblich, wenn und soweit der Berechtigte, dem das [X.] zuerkannt ist, durch die Beschaffung von den vom [X.] erfassten Leistungen bereits Gebrauch gemacht, aber noch keine entsprechende Geldleistung vom Leistungsträger erhalten hat. Daran fehlt es hier.

Die strikte Bindung des [X.] und der auf seiner Grundlage gewährten Geldmittel an den Zweck, den bestimmten individuellen Bedarf des Berechtigten anstelle von Naturalleistungsansprüchen abzudecken, ergibt sich aus Wortlaut (dazu 1) und Regelungszweck (dazu 2) des § 17 [X.]X in Einklang mit dessen Entstehungsgeschichte (dazu 3) sowie dem Regelungssystem (dazu 4). Ist ein Anspruch auf ein [X.] mit Geldleistungen bereits durch Verwaltungsakt (§ 31 S 1 [X.] X) zuerkannt, erledigt sich dieser im Todeszeitpunkt "auf andere Weise" (§ 39 Abs 2 [X.] X). Das [X.] gibt dem Berechtigten kein Recht, die auf dieser Grundlage empfangenen Geldmittel für andere, budgetfremde Zwecke zu verwenden.

(1) Schon der Wortlaut der Regelungen verdeutlicht die strikte Zweckbindung der Geldmittel des [X.]. Auf Antrag können danach Leistungen zur Teilhabe auch durch ein [X.] ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei der Ausführung des [X.] sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die [X.], die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt (vgl § 17 [X.] und 2 [X.]X). [X.]s werden auf der Grundlage der nach § 10 Abs 1 [X.]X getroffenen Feststellungen so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Dabei soll die Höhe des [X.] die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das [X.] zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten (vgl § 17 Abs 3 [X.] und 4 [X.]X).

(2) Das [X.] bezweckt, dem Berechtigten Leistungen zur Teilhabe zu gewähren, um seinen individuell festgestellten Bedarf zu decken. Es gibt dem zuständigen [X.] ein rechtliches Instrument für die Versorgung des Berechtigten mit von ihm selbst zu beschaffenden Sach- und Dienstleistungen an die Hand, um diesem eine möglichst selbstbestimmte, effektive, bedarfsgerechtere Organisation der Teilhabeleistungen zu ermöglichen. Das [X.] muss hierzu in seiner inhaltlichen Ausgestaltung den Bedarf abdecken, den ohne [X.] die jeweiligen [X.] (vgl insgesamt hierzu [X.] in [X.]/Spellbrink/[X.]/[X.], Grundlagen und Herausforderungen des Sozialstaats, [X.], 2015, [X.] ff, 707). Es ist kein inhaltliches Aliud zu den [X.]. Das [X.] gewährt keinen Anspruch auf Leistungen, die das maßgebliche Leistungsgesetz nicht kennt (vgl auch [X.], 293 = [X.]-3250 § 17 [X.], Rd[X.]6; [X.], Sozialrecht aktuell, Sonderheft 2014, 18, 29). Für eine selbstbestimmte Organisation der Teilhabeleistungen ist kein Raum mehr, wenn es ausschließlich um erfolgte Bedarfsdeckung in der Vergangenheit geht. In solchen Fällen reduziert sich das Interesse des Berechtigten auf Kostenfreistellung und Kostenerstattung.

(3) Die Gesetzesmaterialien betonen in diesem Sinne, dass die Möglichkeit, Leistungen in Form eines [X.] zu erbringen, eine Form ist, wie dem Wunsch- und Wahlrecht bei Ausführung als Geldleistung unter den Voraussetzungen gleicher Wirksamkeit und wirtschaftlicher Gleichwertigkeit Rechnung getragen werden kann. Sie ergänzt die in § 9 Abs 2 [X.]X vorgesehene Umwandlung von Sach- in Geldleistungen. Auch bei der Leistungsausführung durch ein [X.] in Form von Geldleistungen müssen die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sein (vgl Entwurf der Fraktionen der [X.] und [X.]/[X.] eines Sozialgesetzbuchs - [X.] - <[X.]X> Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, BT-Drucks 14/5074 [X.], Zu § 17). Dies gilt ungeachtet der Zielsetzung des [X.], dem Berechtigten sachliche, zeitliche und [X.] Dispositionsspielräume zu eröffnen (vgl Entwurf der Fraktionen [X.] und [X.]/[X.] eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch, BT-Drucks 15/1514 [X.] zu Art 8 [X.]). Die Dispositionsmöglichkeiten bestehen nur im Rahmen der Deckung des [X.].

(4) Die Regelungssystematik der §§ 17 und 21a [X.]X (§ 21a [X.]X idF durch Art 261 [X.] [X.] Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006, [X.]l I 2407) iVm § 3 und § 4 [X.] (Verordnung zur Durchführung des § 17 Abs 2 bis 4 [X.]X - Budgetverordnung vom 27.5.2004, [X.]l I 1055) bestätigt die Zukunftsgerichtetheit des [X.] und die strikte Zweckbindung der Geldmittel. Die Regelungen der [X.] sind auf alle Arten des [X.] anwendbar (vgl § 21a [X.]X; §§ 1, 2 [X.] [X.]). Die Entscheidung des zuständigen Leistungsträgers (Beauftragter; vgl § 3 Abs 1 S 1 [X.]) über das [X.] setzt voraus, dass der individuelle Bedarf des Berechtigten beraten (§ 3 Abs 3 S 1 [X.]), festgestellt (§ 4 Abs 1 [X.] [X.] [X.]) und eine zuvor beratene Zielvereinbarung mit dem Berechtigten geschlossen ist (§ 3 Abs 5 S 1 [X.]). Die Zielvereinbarung ist ihrer Natur nach zukunftsgerichtet. Sie sichert die Zielverwirklichung bei Durchführung des [X.] und deren Kontrolle. Hierzu muss sie mindestens Regelungen enthalten über 1. die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele, 2. die Erforderlichkeit eines Nachweises für die Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs sowie 3. die Qualitätssicherung (§ 4 Abs 1 [X.] [X.]). Ein wichtiger Grund für die sofortige Kündigung der Vereinbarung kann vorliegen, wenn der Berechtigte die Vereinbarung insbesondere hinsichtlich des Nachweises zur Bedarfsdeckung und der Qualitätssicherung nicht einhält (vgl § 4 Abs 2 [X.] [X.]). Laufende Geldleistungen des [X.] werden monatlich im Voraus ausgezahlt (§ 3 Abs 5 [X.] Halbs 1 [X.]). Ist es ausgeschlossen, dass gezahlte Geldleistungen noch für die Deckung eines festgestellten Bedarfs verwendet werden können, gibt das [X.] keinen Rechtsgrund zum Behaltendürfen dieses Geldes.

Der erkennende Senat lässt es offen, ob die aufgezeigten gesetzlichen Vorgaben jede Rückwirkung eines zu bewilligenden [X.] ausschließen (vgl dazu auch [X.], 293 = [X.]-3250 § 17 [X.]; [X.], 83 = [X.]-3250 § 17 [X.]). Jedenfalls besteht kein Anspruch auf Bewilligung eines [X.] für einen vollständig in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen [X.]raum. Hierfür kann keine rückwirkende Deckung des tatsächlichen [X.] mehr stattfinden. Die Rechte des Betroffenen und dessen möglicher Rechtsnachfolger sind auf Kostenfreistellung und Kostenerstattung für erfolgte selbst beschaffte Bedarfsdeckung beschränkt. Erst recht schließt der Tod des Berechtigten die Möglichkeit aus, für ihn noch rückwirkend ein [X.] zu gewähren.

Hiervon sind Fälle zu unterscheiden, in denen der Leistungsträger dem Berechtigten ein [X.] zuerkannt hat, der Berechtigte entsprechend der Zielvereinbarung seinen Bedarf eigeninitiativ gedeckt hat, aber vor dem Eintritt seines Todes für die selbst beschafften Teilhabeleistungen noch keine Geldleistungen erhalten hat (vgl rechtsähnlich zur Pflicht der bisherigen [X.] im Falle des [X.]-Wechsels bereits entstandene Geldleistungsansprüche zu erfüllen [X.], 168 = [X.]-2500 § 31 [X.]2, Rd[X.] 9 mwN, dort zu einem naturalleistungsersetzenden Kostenerstattungsanspruch). Der [X.] aufgrund des bewilligten [X.] ist fällig und die Kosten auslösende Selbstbeschaffung entspricht dem Zweck des [X.]. Die Voraussetzungen einer Selbstbeschaffung nach [X.]-Bewilligung liegen hier indes nicht vor.

2. Die Kläger haben die zunächst von der Versicherten erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage, hilfsweise Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Revisionsverfahren statthaft - hilfsweise - auf zwei in einem Haupt- und Hilfsverhältnis gestufte Fortsetzungsfeststellungsklagen umgestellt (§ 131 Abs 1 [X.] iVm § 54 Abs 1 S 1 [X.]; zur Zulässigkeit der Antragsumstellung im Revisionsverfahren vgl [X.], 107 = [X.]-1500 § 54 [X.]2, Rd[X.]0 mwN). Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist die statthafte Klageart, da die Kläger hilfsweise - zu Recht - den Rechtsstandpunkt einnehmen, dass sich das Leistungs-, hilfsweise das Bescheidungsbegehren jedenfalls durch den Tod der Versicherten am 17.12.2015 erledigt hat (vgl dazu [X.]).

Sowohl die in erster Linie als auch die äußerst hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist indes unzulässig. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn die ursprüngliche Anfechtungsklage zulässig gewesen ist, ein den Verwaltungsakt erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse vorliegt (vgl zB [X.], 280 = [X.]-2500 § 171a [X.], Rd[X.]3 mwN; [X.] in [X.], [X.], Stand Oktober 2015, § 131 Rd[X.] 55). Die Kläger haben jedenfalls kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Versicherte auch noch nach dem 31.12.2012 - hilfsweise bis zum Ablauf des 31.12.2012 - noch einen Anspruch auf Gewährung eines [X.] für die [X.] vom 1.1.2008 bis 31.12.2012 hatte. Ein berechtigtes Interesse (vgl § 131 Abs 1 [X.] [X.]) an der von Klägern begehrten Feststellung setzt voraus, dass die Feststellung für sie in Zukunft rechtlich bedeutsam sein kann (vgl [X.] vom 23.11.1995 - 1 RR 1/95 - Juris Rd[X.]4). Daran fehlt es.

Ein berechtigtes Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Ein Feststellungsinteresse kommt grundsätzlich in Betracht bei Präjudiziabilität, Schadensersatz-, Rehabilitierungsinteresse und Wiederholungsgefahr (vgl BSG [X.]-1500 § 131 [X.] Rd[X.]1; Zeihe/[X.], [X.], Stand August 2015, § 131 [X.] mwN). Die Kläger tragen hierzu indes weder entsprechende Tatsachen vor noch berufen sie sich auf einschlägige Feststellungen des [X.]. Insbesondere ist ein konkretes Schadensersatzinteresse nicht ersichtlich. Auch die Kläger ziehen nicht in Zweifel, dass der in Betracht kommende Bedarf der Versicherten im betroffenen [X.] durch [X.] oder im Wege gewählter Kostenerstattung gedeckt worden ist. Für ein Rehabilitierungsinteresse oder eine Wiederholungsgefahr liegt nichts vor.

3. [X.] beruht auf § 193 [X.].

Meta

B 1 KR 19/15 R

08.03.2016

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Speyer, 10. Dezember 2013, Az: S 13 KR 472/13, Gerichtsbescheid

§ 17 Abs 2 S 1 SGB 9, § 17 Abs 2 S 2 SGB 9, § 17 Abs 3 S 1 SGB 9, § 17 Abs 3 S 3 SGB 9, § 17 Abs 3 S 4 SGB 9, § 17 Abs 4 SGB 9, § 21a SGB 9, § 9 Abs 2 SGB 9, § 10 Abs 1 SGB 9, § 56 Abs 1 SGB 1, § 58 S 1 SGB 1, § 59 S 1 SGB 1, § 59 S 2 SGB 1, § 37 S 1 SGB 1, § 40 Abs 1 SGB 1, § 41 SGB 1, § 11 Abs 1 Nr 5 SGB 5, § 11 Abs 2 S 1 SGB 5, § 11 Abs 2 S 3 SGB 5, § 40 Abs 3 S 1 Halbs 1 SGB 5, § 31 S 1 SGB 10, § 39 Abs 1 S 2 SGB 10, § 39 Abs 2 SGB 10, § 1922 Abs 1 BGB, § 1925 Abs 2 BGB, § 2032 BGB, § 239 Abs 1 ZPO, § 54 Abs 1 S 1 SGG, § 54 Abs 1 S 2 SGG, § 54 Abs 2 S 1 SGG, § 131 Abs 1 S 3 SGG, § 3 Abs 2 S 1 BKV, § 3 Abs 3 S 1 BudgetV, § 4 Abs 1 S 2 Nr 2 BudgetV, § 4 Abs 2 S 3 BudgetV

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 08.03.2016, Az. B 1 KR 19/15 R (REWIS RS 2016, 14948)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14948

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 2 U 1/11 R (Bundessozialgericht)

Gesetzliche Unfallversicherung - Persönliches Budget - Betreuungsassistenz - Arbeitgebermodell - Unfallversicherung - Bedarfsfeststellungsverfahren - Verwaltungsakt …


B 8 SO 9/19 R (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Fortsetzungsfeststellungsklage - Feststellungsinteresse - Wiederholungsgefahr - Wechsel des Leistungsträgers - Übergang der …


B 5 R 54/10 R (Bundessozialgericht)

(Trägerübergreifendes Persönliches Budget - Teil-Leistung - Verwaltungsakt - Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe - budgetfähige …


B 8 SO 3/21 R (Bundessozialgericht)

Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Bewilligung von Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets - Widerruf der …


B 13 R 35/12 R (Bundessozialgericht)

(Erstattungsanspruch nach § 118 SGB 6 bzw § 42 SGB 1 auf einen Teil des …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.