Bundessozialgericht, Urteil vom 28.01.2021, Az. B 8 SO 9/19 R

8. Senat | REWIS RS 2021, 9102

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Fortsetzungsfeststellungsklage - Feststellungsinteresse - Wiederholungsgefahr - Wechsel des Leistungsträgers - Übergang der Eingliederungshilfe vom SGB 12 ins SGB 9 2018 - Funktionsnachfolge - Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Persönliches Budget - Bindung durch eine Zielvereinbarung - Leistungen für die Vergangenheit - Zulässigkeit einer Befristung


Leitsatz

1. Der Träger der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX in der seit dem 1.1.2020 geltenden Fassung ist nicht Funktionsnachfolger des bis zum 31.12.2019 für die Eingliederungshilfe zuständig gewesenen Sozialhilfeträgers.

2. Die vor Bewilligung eines Persönlichen Budgets abgeschlossene Zielvereinbarung bindet die Beteiligten nicht materiell im Hinblick auf den individuellen Leistungsbedarf.

3. Ein Persönliches Budget über Leistungen zur Teilhabe darf nur befristet erbracht werden, wenn die Leistungen selbst befristet werden dürfen.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 8. November 2018 aufgehoben und das Urteil des [X.] geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 29. Januar 2013 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die im Bescheid vom 13. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. April 2013 sowie im Bescheid vom 31. Juli 2013 ausgesprochene Befristung des persönlichen Budgets rechtswidrig war.

Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.] ist ein Anspruch des [X.] auf höhere Leistungen der Eingliederungshilfe als Persönliches Budget ([X.]) für die [X.] vom 1.12.2012 bis 31.1.2014 und die Rechtmäßigkeit der Befristung dieses [X.].

2

Der 1942 geborene Kläger, der unter einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung mit rezidivierender depressiver Symptomatik leidet, erhielt neben einer Rente wegen Alters und Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem [X.] Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ([X.]) vom beklagten Sozialhilfeträger Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form eines [X.]; zuletzt vor dem streitigen [X.]raum in Höhe von 600 Euro im Monat.

3

Im November 2012 beantragte der Kläger eine Verlängerung des [X.] "um mind. 2 Jahre" und legte dem Beklagten Nachweise über die bislang mit dem [X.] finanzierten Ausgaben vor. Nach einem Hilfeplangespräch am 14.1.2013 stellte der Beklagte die "wesentlichen Ergebnisse" dieses Gesprächs fest. Vor Bewilligung der vorgesehenen Leistungen als [X.] müsse eine unterschriebene Zielvereinbarung vorliegen (Bescheid vom [X.]). Die vom Beklagten vorgeschlagene Zielvereinbarung für die [X.] vom 1.12.2012 bis 31.1.2014 unterzeichnete der Kläger ua mit dem Zusatz, dass er nur "aus Not unterschrieben" habe, "damit wieder Geld fließt". Als Ziel des [X.] wird darin die Teilhabe am Leben in der [X.] in den Bereichen "Gestaltung [X.] Beziehungen" (Hilfe für 1,5 Stunden pro Woche, maximal 13 Euro pro Stunde = maximal 84 Euro pro Monat) und "Freizeitgestaltung" (Begleitung für 2 Stunden pro Woche, maximal 13 Euro pro Stunde = maximal 112 Euro) aufgeführt; als Höhe des [X.] 196 Euro im Monat.

4

Nach Eingang der unterzeichneten Zielvereinbarung bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen der Eingliederungshilfe als [X.] für die [X.] vom 1.12.2012 bis 31.1.2014 in Höhe von 196 Euro monatlich unter dem Vorbehalt, dass die wesentliche Behinderung bestätigt werde. Die Zielvereinbarung sei Bestandteil des Bescheids (Bescheid vom [X.]). Die Widersprüche des [X.] gegen die Bescheide vom [X.] und [X.], mit denen er ein höheres und unbefristetes [X.] begehrte, wies der Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 17.4.2013).

5

Während des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht ([X.]) [X.] und nach Eingang einer Stellungnahme des Gesundheitsamts, wonach eine wesentliche seelische Behinderung vorliege, haben die Beteiligten am [X.] einen "Zusatz zur Zielvereinbarung" abgeschlossen, die der Kläger unter dem Vorbehalt gerichtlicher Klärung unterzeichnet hat. Der Beklagte hat daraufhin ein [X.] in Höhe von 388 Euro pro Monat (erhöht um vier Fachleistungsstunden "psychische Hilfen" monatlich) vom [X.] bis 31.1.2014 bewilligt (Bescheid vom 3[X.]). Seit Juli 2013 erhält der Kläger vom Beklagten zudem als Hilfe zur Pflege 300 Euro monatlich für die Erstattung von Aufwendungen einer Haushaltshilfe sowie 120 Euro monatlich für Mehraufwendungen der Verpflegung (Bescheid vom 18.7.2013), die nach Auffassung des [X.] vom [X.] abgedeckt werden sollten. Auf Grundlage neu abgeschlossener Zielvereinbarungen hat der Beklagte das [X.] jeweils befristet - auch über den 31.12.2019 hinaus - weiterbewilligt.

6

Die Klage hat keinen Erfolg gehabt (Urteil des [X.] [X.] vom 5.2.2015; Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8.11.2018). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das L[X.] ua ausgeführt, für die Vergangenheit sei nur eine Kostenerstattung möglich, entsprechende Kosten seien aber nicht nachgewiesen. Die Höhe des [X.] sei ohnehin nicht zu beanstanden. Die Befristung sei gemäß § 32 Abs 1 Alt 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ([X.]B X) zulässig; sie stelle den künftigen Fortbestand der gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts sicher.

7

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 53 Abs 1, § 54 Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 55 Abs 1, Abs 2 [X.] und § 58 [X.] behinderter Menschen - ([X.]B IX) in der bis zum 31.12.2019 bzw 31.12.2017 geltenden Fassung (im Folgenden alte Fassung . Er habe einen Anspruch auf ein unbefristetes [X.] in Höhe von 600 Euro pro Monat. Die Voraussetzungen nach § 32 [X.]B X für eine Befristung lägen nicht vor. Das L[X.] habe zudem rechtsfehlerhaft für die zu berücksichtigenden [X.] einen nichtbehinderten Sozialhilfeempfänger als Maßstab herangezogen.

8

Der Kläger beantragt,
die Urteile des [X.] vom 8. November 2018 und des Sozialgerichts [X.] vom 5. Februar 2015 sowie den Bescheid vom 29. Januar 2013 aufzuheben und den Bescheid vom 13. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. April 2013 und des Bescheids vom 31. Juli 2013 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die [X.] vom 1.12.2012 bis zum 31.1.2014 weitere 4340 Euro als persönliches Budget zu zahlen, sowie festzustellen, dass die im Bescheid vom 13. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. April 2013 und des Bescheids vom 31. Juli 2013 ausgesprochene Befristung rechtswidrig war.

9

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Auf die Revision des [X.] ist der Bescheid vom [X.] aufzuheben und zudem festzustellen, dass die Befristung des [X.] rechtswidrig war (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <[X.]>). Wegen der Höhe des [X.] vom 1.12.2012 bis zum 31.1.2014 ist die Revision im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 [X.]).

Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom [X.] und [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] (§ 95 [X.]), vor dessen Erlass sozial erfahrene Dritte nicht zu hören waren (§ 116 Abs 2 [X.] iVm § 9 des Gesetzes zur Ausführung des [X.] [X.] vom 1.7.2004, [X.]). Daneben ist der Bescheid vom [X.] nach § 96 Abs 1 [X.] (idF des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom [X.], [X.]) Gegenstand des [X.]lageverfahrens geworden. Mit diesem Bescheid hat der [X.] den Bescheid vom [X.] ausdrücklich wegen der Höhe des [X.] (388 Euro monatlich statt zuvor 196 Euro monatlich) für die [X.] vom [X.] bis zum 31.1.2014 geändert.

Die Bescheide, mit denen der [X.] über den Ablauf der hier angegriffenen Befristung hinaus Leistungen weiter (abschnittsweise) bewilligt hat, sind dagegen nicht nach § 96 [X.] Gegenstand des Verfahrens geworden. Ein befristeter Verwaltungsakt wird durch einen sich zeitlich anschließenden Verwaltungsakt weder geändert noch ersetzt, was aber für die Einbeziehung des neuen Verwaltungsakts in das [X.]lageverfahren zum vorhergehenden Verwaltungsakt erforderlich ist (vgl nur [X.] vom 22.11.2012 - B 3 [X.]R 19/11 R - [X.], 201 = [X.]-2500 § 36 [X.], Rd[X.] 22 zu aufeinanderfolgenden, befristeten Festsetzungen eines Festbetrags für Hilfsmittel; ebenso B[X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - [X.], 242 = [X.]-4200 § 20 [X.] Rd[X.]0; B[X.] vom 23.11.2006 - [X.]b [X.] - [X.]-4300 § 428 [X.] Rd[X.]4; B[X.] vom [X.] [X.] - Rd[X.]0; B[X.] vom 16.10.2007 - [X.]/9b [X.] - [X.], 131 = [X.]-3500 § 28 [X.], Rd[X.]0; B[X.] vom 11.12.2007 - [X.]/9b [X.] - [X.]-3500 § 21 [X.] zu Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem [X.] - <[X.]> und dem [X.], wenn der ursprünglich angegriffene Bescheid den Leistungszeitraum begrenzt). Dies gilt auch bei befristet bewilligten Leistungen der Eingliederungshilfe (vgl auch [X.] Niedersachsen-Bremen vom 20.8.2015 - L 8 [X.] 327/13 - Rd[X.]5; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand Oktober 2019, [X.] § 29 Rd[X.] 40a). Der [X.] hat die Regelungswirkung der im [X.]lageverfahren angegriffenen Entscheidung mit der Begründung begrenzt, dass die Bedarfssit[X.]tion regelmäßig aufgrund der im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt gegebenen tatsächlichen Verhältnisse neu zu beurteilen und über den Anspruch neu zu entscheiden sei. Ob dies zulässig war, ist zwischen den Beteiligten zwar umstritten; eine Ersetzung der ursprünglichen Befristung durch folgende, ebenfalls befristete Bescheide liegt aber nicht vor, weil die folgenden Entscheidungen ausschließlich auf einer neuen Tatsachengrundlage ergangen sind (ähnlich bereits B[X.] vom 19.6.1996 - 6 R[X.]a 26/95 - [X.] 3-2500 § 116 [X.]4 S 75 für die wiederholte Erteilung einer zeitlich befristeten Ermächtigung eines [X.]rankenhausarztes). Um die gesetzlich angeordnete abschnittsweise [X.] einer im Übrigen einheitlich zu betrachtenden Dauerleistung handelt es sich dagegen nicht (dazu B[X.] vom 12.3.2019 - B 13 R 329/17 B - Rd[X.] 8; B[X.] vom 17.8.2017 - B 5 R 248/16 B - Rd[X.] 9, jeweils zu § 102 Abs 2 Satz 1 und [X.] - <[X.]B VI>).

Zutreffend ist das [X.] schließlich davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 18.7.2013 nicht Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Zwar macht der [X.]läger geltend, das [X.] sei so zu bemessen, dass davon [X.] auch eine Haushaltshilfe gezahlt werden könne. Die Entscheidung, [X.]osten für eine Haushaltshilfe als Hilfe zur Pflege zu bewilligen, ersetzt jedoch die Entscheidung nicht, das [X.] für Eingliederungshilfeleistungen nicht um solche Anteile zu erhöhen.

Soweit der [X.]läger ein höheres [X.] begehrt, macht er dies zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 1 und 4, § 56 [X.] gegen den Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] und den Bescheid vom [X.] geltend (vgl auch B[X.] vom 11.5.2011 - B 5 R 54/10 R - [X.], 158 = [X.]-3250 § 17 [X.], Rd[X.]7), und zwar begrenzt auf die [X.] vom 1.12.2012 bis zum 31.1.2014 und der Höhe nach auf 600 Euro monatlich. Demgegenüber macht er gegen den Bescheid vom [X.], der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, im Revisionsverfahren lediglich noch einen Anspruch auf dessen Aufhebung geltend, weil dieser Bescheid keine Regelung trifft (im Einzelnen später).

Soweit sich der [X.]läger gegen die Befristung wendet, hat er seine [X.]lage im Revisionsverfahren ausdrücklich an die im Verlauf des Verfahrens geänderte prozess[X.]le Sit[X.]tion angepasst und verfolgt sein Ziel nach Ablauf des [X.] noch im Wege eines [X.] (vgl § 131 Abs 1 Satz 3 [X.]). Dies ist zulässig, weil die Anfechtungsklage gegen die Befristung unzulässig geworden ist und ein Feststellungsinteresse besteht.

Nach § 131 Abs 1 Satz 3 [X.] kann mit der [X.]lage die Feststellung begehrt werden, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn sich der Verwaltungsakt erledigt hat und der [X.]läger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Statthafte [X.]lageart gegen die Befristung als Nebenbestimmung des Verwaltungsakts (vgl § 32 Abs 2 [X.] [X.]B X) war bei [X.]lageerhebung die isolierte Anfechtungsklage (vgl zB B[X.] vom 13.10.2010 - [X.] [X.]A 40/09 R - [X.], 56 = [X.]-5520 § 20 [X.], Rd[X.]3 ; B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]A 20/01 R - [X.], 134, 135 = [X.] 3-5520 § 20 [X.] S 19; B[X.] vom 15.5.2002 - [X.] [X.]A 22/01 R - [X.] 3-2500 § 72 [X.]4 S 39 ). Die [X.]lage war auch im Übrigen zulässig. Mit Ablauf des [X.] und erneuter Bewilligung, die nicht Gegenstand des Verfahrens geworden ist, hat sich indes die Nebenbestimmung, die die Befristung regelt (anders als die Bewilligungsentscheidung selbst, die weiterhin Rechtsgrund für die erbrachten Leistungen im [X.]raum vom 1.12.2012 bis zum 31.1.2014 ist), iS des § 131 Abs 1 Satz 3 [X.] erledigt.

Das Feststellungsinteresse iS des § 131 Abs 1 Satz 3 [X.] als Sonderform des [X.] ist regelmäßig dadurch gekennzeichnet, dass der [X.]läger nicht ohne Not um die "Früchte" des bisherigen Prozesses gebracht werden darf, wenn das Verfahren einen bestimmten Stand erreicht hat; dies entspricht dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 Grundgesetz ). Es genügt ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann. Greift ein [X.]läger eine Befristung an, die durch [X.]ablauf noch vor endgültiger [X.]lärung der Rechtmäßigkeit ihre Wirkung verliert und schließt sich eine ebenfalls befristete Bewilligung durch den im Prozess bereits beteiligten [X.]n an, kommt regelmäßig ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr in Betracht, und zwar unabhängig davon, ob jeder der Folgezeiträume tatsächlich angegriffen ist (vgl etwa B[X.] vom 28.9.2005 - [X.] [X.]A 60/03 R - [X.]-1300 § 32 [X.] Rd[X.]6 mwN; B[X.] vom 15.5.2002 - [X.] [X.]A 22/01 R - [X.] 3-2500 § 72 [X.]4 S 39 mwN; ebenso [X.] Niedersachsen-Bremen vom 11.6.2020 - L 15 AS 255/18 zur abschnittsweisen Bewilligung auf Grundlage von § 41 Abs 3 [X.]). So lag der Fall zunächst auch hier, weil der [X.] sowohl im [X.]lageverfahren als auch bei den folgenden Bewilligungen zum Ausdruck gebracht hat, dem [X.]läger bei unveränderten Umständen im Übrigen ein [X.] stets nur befristet erbringen zu wollen.

Das Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ist mit der im laufenden Revisionsverfahren eingetretenen Rechtsänderung durch das Inkrafttreten der Regelungen in Teil 2 des [X.] mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen ([X.] <[X.]> vom 23.12.2016, [X.] 3234) allerdings entfallen. Eine Wiederholungsgefahr besteht nicht mehr, weil das auf den Regelungen des Sechsten [X.]apitels des [X.] begründete Rechtsverhältnis zwischen dem [X.]läger und dem [X.]n zum 31.12.2019 geendet hat. Der Träger der örtlichen Sozialhilfe ist kein Rehabilitationsträger mehr und für die Erbringung von Eingliederungshilfe nicht mehr zuständig (vgl § 6 Abs 1 [X.] 5 [X.] in der seither geltenden Fassung; im Folgenden neue Fassung ). Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des [X.] nF, die der [X.]läger seit dem 1.1.2020 erhalten kann, sind ausdrücklich aus dem Recht der Sozialhilfe herausgelöst worden (vgl § 28a [X.] - <[X.]B I> idF des [X.] und dazu BT-Drucks 18/9522 [X.]) und werden auf Grundlage eines vom Gesetzgeber neu geschaffenen Leistungssystems und (auf Grundlage von § 94 Abs 1 [X.] nF iVm den zum 1.1.2020 getroffenen landesrechtlichen Bestimmungen) von einem anderen Leistungsträger (Eingliederungshilfeträger) erbracht. Mit der Ne[X.]usrichtung der Eingliederungshilfe in Teil 2 des [X.] und der strikten Trennung von Fachleistungen und Lebensunterhaltsleistungen als Grundprinzip ist ein vollständiger Systemwechsel erfolgt. Übergangsregelungen für die [X.] ab dem 1.1.2020, aus denen sich schließen ließe, dass der Eingliederungshilfeträger Funktionsnachfolger des Sozialhilfeträgers im bis zum 31.12.2019 begründeten Rechtsverhältnis geworden ist und die unter altem Recht begründeten Leistungsfälle unter Geltung des neuen Rechts nur fortgeführt werden, bestehen nicht. Der Gesetzgeber hat eine Übergangsregelung nur mit Blick auf das Vertragsrecht für die [X.] vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2019 getroffen (vgl § 139 [X.] idF des Art 12 [X.]b des [X.]). Die Einführung eines Antragserfordernisses für Eingliederungshilfeleistungen in § 108 [X.] nF zum 1.1.2020 bestätigt den strikten Systemwechsel; denn ein Antrag wird - anders als bei sonstigen antragsabhängigen Leistungen des [X.] - auch erforderlich, wenn die begehrten Leistungen der Sache nach bis zum 31.12.2019 bezogen worden sind (dazu auch BT-Drucks 18/9522 [X.]). Lediglich wegen der örtlichen Zuständigkeit des für die Eingliederungshilfe zuständig werdenden Trägers knüpft § 98 Abs 5 Satz 2 [X.] nF (eingefügt mit dem Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe <Angehörigen-Entlastungsgesetz> vom [X.] <[X.] 2135>; dazu BT-Drucks 19/14868 [X.]) an die Regelungen über die Leistungserbringung nach dem [X.] bis 31.12.2019 an, bestätigt aber gleichzeitig, dass eine Funktionsnachfolge nicht beabsichtigt war. Nicht entscheidend ist, ob sich die "Rechtswirklichkeit" für die Betroffenen nach der Rechtsänderung verändert darstellt (so aber Groth jurisPR-[X.] 19/2020 [X.] 5); ob dies der Fall ist, hängt - neben den landesrechtlichen Bestimmungen zur Zuständigkeit - von der Lebenslage des Einzelnen im Übrigen ab und kann als generelles [X.]riterium für die Frage, ob ein Systemwechsel stattgefunden hat, nicht herangezogen werden. Schließlich ist es bei einem Systemwechsel nicht ungewöhnlich, dass bestimmte Grundsätze der Leistungserbringung der Sache nach unverändert bleiben und [X.] bestehen. Dies war etwa auch für erwerbsfähige Hilfebedürftige und ihre Angehörigen mit der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe und dem Inkrafttreten des [X.] zum 1.1.2005 der Fall.

Ist die künftig zu erwartende Sach- und Rechtslage im zu entscheidenden Einzelfall voraussichtlich mit der früheren nicht vergleichbar oder ist sie nicht vorhersehbar, kann ein Feststellungsinteresse regelmäßig nicht (mehr) angenommen werden. Die begehrte Feststellung ist nicht unmittelbar bindend für das zukünftige Rechtsverhältnis im Sinne einer rechtlichen Präjudizialität. Ausnahmsweise kann aber auch eine Präjudizialität kraft "natürlicher Autorität" für ein künftiges Rechtsverhältnis bestehen (tatsächliche Präjudizialität; dazu [X.] in [X.]/[X.]/ [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2020, § 131 Rd[X.]0a mwN). Im Einzelfall kann deshalb der Gesichtspunkt, dass ein erneutes Verfahren unter Gesichtspunkten der [X.] nicht zumutbar erscheint, ein Feststellungsinteresse auch dann begründen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der künftig zuständige Träger nach [X.]lärung der Fragen, die das Feststellungsinteresse ursprünglich begründet haben, abweichend entscheidet (vgl B[X.] vom [X.] [X.]R 7/10 R - [X.], 206 = [X.]-2500 § 33 [X.]4, Rd[X.] 22 für den Anspruch auf ein Hilfsmittel nach Wechsel der [X.]rankenkasse).

Dieser Gedanke führt zwar nach Inkrafttreten des [X.] nicht ohne Weiteres zur Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage. Regelmäßig fehlt bei einer Feststellung bezogen auf einen [X.]raum in der Vergangenheit die anhaltende Wirkung für die Folgezeit, weil das künftige Rechtsverhältnis bezogen auf den Anspruch dem Grunde oder der Höhe nach nicht ausreichend konkretisiert ist (vgl etwa B[X.] vom 24.3.2015 - [X.] [X.] 22/13 R - Rd[X.]2, [X.] 2015, 268 zum Feststellungsinteresse iS des § 55 Abs 1 [X.] [X.]). Anders liegt es aber beim vorliegenden Streit um die Zulässigkeit einer Nebenbestimmung bei Bewilligung eines [X.]. Hier war die Erledigung iS des § 131 Abs 1 Satz 3 [X.] bereits vor dem 1.1.2020 (durch Ablauf der ursprünglich angegriffenen Befristung) eingetreten und hat nach den allgemeinen Grundsätzen den Übergang von der Anfechtungsklage auf die Fortsetzungsfeststellungsklage erlaubt. Im Streit ist ausschließlich die Rechtsfrage, ob ein [X.] überhaupt befristet werden darf. Die [X.]lärung dieser Frage wird auch den Streit gegenüber dem nunmehr für die Eingliederungshilfe zuständigen Träger erledigen. Die maßgebliche Rechtslage hat sich in den für die vorliegende Entscheidung wesentlichen Punkten nicht geändert (im Einzelnen später) und in [X.] sind die Stadt- und Landkreise, die auch für die Eingliederungshilfe nach dem Sechsten [X.]apitel des [X.] umfassend zuständig waren, zum 1.1.2020 für sämtliche Aufgaben nach Teil 2 des [X.] zuständig geworden (vgl § 94 Abs 1 [X.] iVm § 1 Abs 1 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 10.4.2018 ). Ausreichend für das Feststellungsinteresse des [X.] ist damit, dass er (nach Mitteilung des [X.]n im Revisionsverfahren) Leistungen der Eingliederungshilfe auch nach dem 31.12.2019 noch als [X.] begehrt.

In der Sache hat die Revision des [X.] Erfolg, soweit er die Aufhebung des "Bescheids" vom [X.] begehrt. Es handelt sich bei diesem Schreiben um einen sog Formalverwaltungsakt; denn es fehlt an einer Regelung iS des § 31 Satz 1 [X.]B X. Aus Sicht des verständigen Empfängers trifft der [X.] in dem als Bescheid bezeichneten und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben weder über die Leistung selbst noch über ihre Befristung eine Entscheidung. Eine Entscheidung wird vielmehr erst angekündigt für den Fall, dass der [X.]läger die Zielvereinbarung unterzeichnet. Da der [X.] mit der gewählten Ausdrucksform und der hinzugefügten Rechtsbehelfsbelehrung aber den Anschein erweckt, er regele verbindlich einen Einzelfall auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, besteht ein Anspruch auf Aufhebung (vgl etwa B[X.] vom 24.7.2003 - B 4 RA 60/02 R - [X.]-1200 § 52 [X.]).

Im Sinne der Aufhebung des Urteils des [X.] und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung ist die Revision begründet, soweit über die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zu entscheiden ist. Der [X.] kann mangels hinreichender Feststellungen nicht abschließend entscheiden, ob der [X.]läger für die [X.] vom 1.12.2012 bis zum 31.1.2014 einen Anspruch auf ein höheres [X.] hat. Wegen der Fortsetzungsfeststellungsklage hat die Revision schließlich in der Sache Erfolg. Zu Unrecht ist das [X.] davon ausgegangen, dass die Befristung des [X.] rechtmäßig war (dazu später).

Als Rechtsgrundlage für den Anspruch des [X.] auf ein [X.] vom 1.12.2012 bis zum 31.1.2014 in Höhe von 600 Euro monatlich kommt nur § 57 [X.] aF (in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das [X.] - [X.] 3022) iVm § 17 Abs 2 bis 4 und § 159 [X.] aF (jeweils idF des [X.] vom 21.3.2005, [X.] 818) und der Verordnung zur Durchführung des § 17 Abs 2 bis 4 des [X.] (Budgetverordnung <[X.]> vom 27.5.2004, [X.] 1055; aufgehoben mit Art 26 Abs 1 des [X.]) in Betracht. Die sachliche Zuständigkeit des [X.]n für den geltend gemachten Anspruch ergibt sich aus § 97 Abs 1, § 97 Abs 2 Satz 1 [X.] iVm § 2 AG[X.] (idF vom 1.7.2004, [X.]) und § 1 Abs 1 AG[X.] (idF des [X.], [X.], 549), seine örtliche Zuständigkeit aus § 98 Abs 1 Satz 1 [X.]. Im Übrigen ist der [X.] auch als erstangegangener Rehabilitationsträger im Verhältnis zum [X.]läger für die Leistungserbringung zuständig geworden (§ 14 Abs 2 Satz 1 [X.] idF des [X.] schwerbehinderter Menschen vom 23.4.2004, [X.] 606; vgl hierzu nur B[X.] vom 18.7.2019 - [X.] [X.] 2/18 R - [X.]-3500 § 54 [X.]8 Rd[X.]2 mwN).

In der Sache setzt die Erbringung eines [X.] einen Anspruch auf eine budgetfähige Teilhabeleistung voraus; besteht ein solcher Anspruch, besteht auch auf die Erbringung der Leistungen in der Leistungsform des [X.] ein Rechtsanspruch (vgl dazu B[X.] vom 11.5.2011 - B 5 R 54/10 R - [X.], 158 = [X.]-3250 § 17 [X.], Rd[X.]8). Nach § 19 Abs 3, § 53 Abs 1 und 2, § 54 Abs 1 Satz 1 [X.] aF (jeweils idF des [X.]) iVm § 55 Abs 1 und Abs 2 [X.] 7 [X.] aF (idF des [X.]) und § 58 [X.] aF (idF des [X.] vom 19.6.2001 - [X.] 1046) erhalten Personen, die durch eine Behinderung iS von § 2 Abs 1 Satz 1 [X.] wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe (hier als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der [X.]), wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Der [X.]läger gehört wegen der bei ihm vorliegenden schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung mit rezidivierender depressiver Symptomatik als seelisch wesentlich behinderter Mensch zum leistungsberechtigten Personenkreis. Dies ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.], auch wenn es das Vorliegen einer wesentlichen Behinderung bei der Prüfung des Anspruchs der Höhe nach offengelassen hat. Aus seiner Begründung zur Rechtmäßigkeit der Befristung des [X.] ergibt sich, dass es gleichwohl auf Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen - wie auch das [X.] und die Beteiligten - zu dem Schluss kommt, dass eine wesentliche Behinderung vorliegt.

Das [X.] hat aber keine weiteren Feststellungen zu dem aus der wesentlichen Behinderung folgenden individuellen Eingliederungshilfebedarf getroffen, der vom [X.]läger zu decken war. Erst auf Grundlage dieser Feststellungen lassen sich aber die geeigneten und erforderlichen Leistungen, an deren Stelle das [X.] beansprucht wird, q[X.]ntitativ und q[X.]litativ ermitteln sowie die konkreten [X.]osten, die im maßgeblichen [X.]punkt bei einer Sachleistungserbringung hierfür entstanden wären, und damit abschließend die Höhe des [X.] bestimmen. Diese Feststellungen wird es nachzuholen haben.

Einem Anspruch auf ein höheres Budget steht nicht entgegen, dass in der zuvor abgeschlossenen Zielvereinbarung auch Abreden über die Höhe des [X.] enthalten sind (wie dies § 29 Abs 4 Satz 2 [X.] 4 [X.] nF nunmehr ausdrücklich verlangt). Der vorherige Abschluss einer Zielvereinbarung mit dem [X.] nach § 4 Abs 1 [X.] bis 3 [X.] (vgl auch § 29 Abs 4 Satz 1 [X.] nF) ist allenfalls formale Voraussetzung für den anschließenden Erlass eines Verwaltungsakts über das [X.] (vgl zB [X.] Mannheim vom [X.] - [X.] [X.] 3871/15 - Rd[X.] 27; [X.], Sozialrecht aktuell Sonderheft 2014, 18, 35 f; [X.] in BeckO[X.] Sozialrecht, 47. Edition, Stand 1.12.2017, § 17 [X.] Rd[X.] 8-8.3; [X.] in Luthe, [X.], 2. Aufl 2014, Teil 2 [X.]ap C Rd[X.] 52; zum Abschluss einer Zielvereinbarung als formelle Voraussetzung eines [X.] auch B[X.] vom [X.] - B[X.]E 110, 83 = [X.]-3250 § 17 [X.], Rd[X.]6). Welche [X.]onsequenzen sich für den Anspruch auf ein [X.] ergeben, wenn wegen des Streits um den Inhalt der Zielvereinbarung eine solche nicht zustande kommt, braucht nicht entschieden werden; denn eine Zielvereinbarung verstanden als vom Gesetzgeber vorgesehener Teil des Verwaltungsverfahrens ist hier abgeschlossen worden und der [X.] hat über das [X.] eine Entscheidung in der Sache getroffen.

Die Zielvereinbarung (die der [X.]läger jedenfalls für die [X.] ab dem [X.] ohnehin nur mit einem Vorbehalt unterzeichnet hat) bindet die Beteiligten dagegen nicht materiell im Hinblick auf den individuellen Leistungsbedarf, der dem [X.] wegen der notwendigen Ausgestaltung und der Höhe (vgl § 17 Abs 3 Satz 3 [X.] aF wie § 29 Abs 2 Satz 4 [X.] nF) zugrunde liegt (so aber [X.] [X.] vom [X.] - L 5 R 3442/11 - Rd[X.] 58 mwN; Oberverwaltungsgericht Bremen vom 25.5.2020 - 2 [X.]6/20 - Rd[X.] 23; wohl auch [X.] Nordrhein-Westfalen vom 22.6.2017 - L 9 [X.] 474/12 - Rd[X.]09 mwN; vgl auch [X.] Schleswig-Holstein vom 3.12.2018 - L 9 [X.] 174/18 [X.] - Rd[X.]6, [X.], 115, das die Erklärung eines Vorbehalts in der Zielvereinbarung für zulässig hält, um einer vertraglichen Bindung zu entgehen). Nachdem auf die Leistungsform des [X.] seit dem 1.1.2008 ein Rechtsanspruch besteht, unterliegt der Anspruch auf Gewährung der Leistungen als [X.] jedenfalls nicht (mehr) uneingeschränkt der Vertragsfreiheit der Beteiligten. Für eine Zielvereinbarung - verstanden als subordinationsrechtlicher Vertrag (zur Begrifflichkeit im Anwendungsbereich der §§ 53 ff [X.]B X nur [X.] in Schütze, [X.]B X, 9. Aufl 2020, § 53 Rd[X.]9) - gelten vorliegend die Einschränkungen des § 53 Abs 2 [X.]B X und des § 55 Abs 2 und 3 [X.]B X, weil sie die Erbringung gebundener Leistungen der Eingliederungshilfe betrifft, die auch wegen der Leistungsform nicht im Ermessen der Behörde steht. Die Zulässigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags iS des § 55 Abs 2 [X.]B X (mit der Erbringung des [X.] als Hauptleistung) lässt sich insbesondere nicht § 4 Abs 1 [X.] - wie § 29 Abs 4 [X.] nF - entnehmen mit der Folge, dass der [X.] (hier über die Gewährung der Eingliederungshilfe in einem [X.]) ersetzt, wie dies § 53 Abs 1 Satz 2 [X.]B X voraussetzen würde (vgl nur [X.] in Pickel/[X.], [X.]B X, Stand Dezember 2019, § 53 Rd[X.]2 ff). Der Erlass des bewilligenden Verwaltungsakts ist dem Abschluss der Zielvereinbarung vielmehr ausdrücklich nachgelagert.

Vorliegend kann offenbleiben, ob und ggf welche Regelungen zur Umsetzung des [X.] (also für die [X.] nach der Bewilligung) in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart werden können. In der Begründung zur Einführung der [X.] im Jahr 2004 ist wegen der Zielvereinbarung nur ausgeführt, diese werde zu einem "wesentlichen Steuerungselement" im Hinblick auf die Ergebnisq[X.]lität (vgl [X.]); ein zwingender Hinweis für ein Verständnis als bindendes vertragliches Regelungswerk (etwa im Hinblick auf die dem Leistungsberechtigten regelmäßig auferlegten Pflichten zum Nachweis und der Q[X.]litätssicherung) ergibt sich hieraus nicht. Schließlich kann auch offenbleiben, ob der Inhalt der Zielvereinbarung mit Einbeziehung in den Verwaltungsakt durch die Behörde den Charakter einer Nebenbestimmung iS von § 32 Abs 1 [X.]B X erlangen kann (so [X.], [X.] 2006, 227, 230; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand Oktober 2019, [X.] § 29 Rd[X.]9; [X.] in Deinert/[X.], Stichwort[X.]ommentar Behindertenrecht, 2. Aufl 2018, Stichwort Persönliches Budget, Rd[X.] 23; zum Ganzen auch [X.], [X.] nach § 29 [X.], [X.] 2020, [X.] ff). Bei der Festsetzung der Höhe der Leistung handelt es sich von vornherein nicht um eine Nebenstimmung und aus dem Geltungszeitraum der Zielvereinbarung folgt für sich genommen noch nicht die Befristung der Leistung, die erst im Bescheid vom [X.] verfügt worden ist. Andere Bestimmungen der Zielvereinbarung sind vorliegend nicht im Streit.

Einem Anspruch auf ein höheres [X.] steht auch nicht entgegen, dass der in den Bescheiden vom [X.] und vom [X.] geregelte Leistungszeitraum des [X.] bereits abgelaufen ist und Leistungen für die Vergangenheit zu erbringen wären. Das [X.] soll den Berechtigten ein selbstbestimmtes Leben in eigener Verantwortung ermöglichen, indem regelmäßige Geldzahlungen zur Verfügung gestellt werden, durch die sie Leistungen selbst organisieren und bezahlen können (vgl B[X.] vom 11.5.2011 - B 5 R 54/10 R - [X.], 158 = [X.]-3250 § 17 [X.], Rd[X.] 29; B[X.] vom 30.11.2011 - [X.] AL 7/10 R - B[X.]E 109, 293 = [X.]-3250 § 17 [X.] 2, Rd[X.] 28). Dieser "Entkoppelung" entspricht die Zuweisung eines pauschalen monatlichen Betrags, der keinen Bezug zu konkreten einzelnen Leistungen aufweist und der fehlenden Bindung an das System vereinbarungsgebundener Leistungsanbieter Rechnung trägt (vgl B[X.] vom 11.5.2011 - B 5 R 54/10 R - [X.], 158 = [X.]-3250 § 17 [X.], Rd[X.] 29). Von der [X.]ostenerstattung unterscheidet sich das [X.] dadurch, dass keine konkret beschafften Leistungen nachgewiesen werden müssen, sondern es im [X.]punkt vor der Beschaffung zu berechnen und zu bewilligen ist (vgl Neumann in [X.], Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, 2. Aufl 2009, § 6 Rd[X.]5). Dieser Zweck kann bei der nachträglichen Erhöhung eines rechtswidrig zu gering bewilligten [X.] erreicht werden, wenn tatsächlich höhere Ausgaben getätigt werden mussten. Legt der Hilfesuchende - wie hier - innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Rechtsbehelf ein und muss die Hilfegewährung erst erstreiten, kommen also auch Leistungen für die Vergangenheit in Betracht (vgl nur B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] 16/08 R - B[X.]E 104, 213 = [X.]-1300 § 44 [X.] 20, Rd[X.]4 mwN; [X.] <[X.]> vom 23.6.1994 - 5 C 26.92 - [X.]E 96, 152, 154 f).

Diesem Verständnis von einem Anspruch auf ein höheres [X.] auch für die Vergangenheit steht die Rechtsprechung des 1. [X.]s des B[X.] (B[X.] vom 8.3.2016 - B 1 [X.]R 19/15 R - B[X.]E 121, 32 = [X.]-3250 § 17 [X.] 4, Rd[X.] 25) nicht entgegen. Dort war ein ersetzendes [X.] vor dem Tod der Leistungsberechtigten nicht bewilligt worden; im Übrigen hat der 1. [X.] ausdrücklich offengelassen, ob jedwede Rückwirkung eines zu bewilligenden [X.] ausgeschlossen ist. Der vom [X.] zuletzt entschiedene Fall (B[X.] vom 23.3.2020 - [X.] [X.] 42/19 B) war schließlich dadurch gekennzeichnet, dass die Bewilligung eines [X.] für die Vergangenheit anstelle bereits erbrachter Einzelleistungen im Streit war. Ein solcher Fall liegt hier auf Grundlage der bisherigen Feststellungen lediglich wegen der Bedarfe für die Hilfe zur Pflege vor. Wegen dieser Bedarfe, die durch gesonderte Bewilligung der Einzelleistung von Juli 2013 an abgedeckt worden sind, kommt eine Einbeziehung in das [X.] nicht mehr in Betracht.

Für die abschließenden Ermittlungen zum Eingliederungshilfebedarf im Übrigen gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab: In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der [X.] teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 9 Abs 2 [X.]). Ziel der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der [X.] ist es, dem [X.]läger die in seiner Altersgruppe üblichen gesellschaftlichen [X.]ontakte mit Menschen zu ermöglichen und dabei nachvollziehbare [X.] [X.] zu erfüllen, soweit diese nicht über die Bedürfnisse eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen hinausgehen (zu diesem Maßstab etwa B[X.] vom 8.3.2017 - [X.] [X.] 2/16 R - [X.]-1500 § 55 [X.] 20 Rd[X.] 22 f mwN). Die Notwendigkeit von Ermittlungen und anschließenden Tatsachenfeststellungen von Amts wegen wird dabei nicht vom Vortrag des [X.] gesteuert, wie das [X.] meint. Auf Darlegungs- und Beweislasten kommt es erst an, wenn nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlung ausgehend von den festgestellten Bedarfen feststeht, welcher Eingliederungshilfebedarf bestand und welche der begehrten Leistungen zur Teilhabe am Leben in der [X.] insoweit geeignet und erforderlich waren, um die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen.

Die Revision hat schließlich Erfolg, soweit der [X.]läger die Feststellung begehrt, dass die in den Bescheiden vom [X.] und vom [X.] ausgesprochene Befristung rechtswidrig war.

Nach § 32 Abs 1 [X.]B X darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist (1. Alt) oder sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden ([X.].). Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsakts nicht zuwiderlaufen (§ 32 Abs 3 [X.]B X). Nebenbestimmung im Sinne dieser Vorschriften ist jeder Zusatz zur (Haupt-)Regelung des Bescheids, der diese selbst oder das von ihr geregelte Recht in zeitlicher, räumlicher oder sachlicher Hinsicht beschränkt oder ergänzt (vgl nur B[X.] vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - B[X.]E 67, 104, 114 = [X.] 3-1300 § 32 [X.] 2 S 16). Dazu gehört auch die Befristung der Leistung, nach der ([X.]) eine Vergünstigung für einen bestimmten [X.]raum gilt.

Die Voraussetzungen von § 32 Abs 1 Alt 1 [X.]B X sind nicht erfüllt, weil durch keine Rechtsvorschrift die Möglichkeit eingeräumt ist, das [X.] befristet zu bewilligen. Weder § 17 Abs 2 bis 4 [X.] aF, § 57 [X.] aF noch die [X.] oder eine sonstige Vorschrift gestatten die Befristung des [X.]. Das [X.] als Form der Leistung folgt vielmehr den Regelungen über die Leistung selbst und kann nur befristet werden, wenn auch die budgetfähige Leistung befristet werden kann. Soweit in den Regelungen über die Zielvereinbarung (§ 4 Abs 3 [X.] bzw § 29 Abs 4 Satz 8 [X.] nF) auf den "Bewilligungszeitraum" der Leistungen des [X.] Bezug genommen wird, betrifft dies solche Fälle, in denen die budgetierte Leistung ihrerseits nur für eine bestimmte [X.] (etwa für die Dauer der Ausbildung) und also befristet erbracht wird. Im Grundsatz handelt es sich bei Eingliederungshilfeleistungen für wesentlich behinderte Menschen aber - wie hier - nicht um abschnittsweise zu bewilligende Leistungen; denn erst wenn das [X.] erreicht ist, ist die Sachleistung vollständig erbracht. Allein die Notwendigkeit, in bestimmten [X.]abschnitten die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Leistung zu überprüfen (vgl auch § 3 Abs 6 [X.]), und die darauf fußende Praxis der Träger, Leistungen nur abschnittsweise zu bewilligen und ggf abschnittsweise mit dem Leistungserbringer abzurechnen, führt nach dem Recht der Eingliederungshilfe nicht dazu, dass im [X.] an einen solchen [X.]abschnitt (jeweils) ein Anspruch auf eine neue Teilhabeleistung entsteht. Eine vom Träger der Eingliederungshilfe vorgenommene Befristung der Leistung, die vom Leistungsberechtigten nicht angegriffen wird, führt deshalb auch nicht zu einer maßgeblichen Zäsur des Rehabilitationsgeschehens, wie der [X.] bereits mehrfach entschieden hat (B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] 11/17 R - B[X.]E 128, 36 = [X.]-1300 § 111 [X.]0, Rd[X.] 22; B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] 12/17 R - B[X.]E 128, 43 = [X.]-3500 § 53 [X.] 9, Rd[X.] 24; B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] 8/18 R - B[X.]E 129, 241 = [X.]-3250 § 14 [X.]0, Rd[X.]8).

Die Voraussetzungen des § 32 Abs 1 Alt 2 [X.]B X für eine Befristung liegen ebenfalls nicht vor. Die Nebenbestimmung ist in diesen Fällen ein Mittel, das Fehlen von Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsakts zu überbrücken (im Einzelnen [X.] in [X.]/[X.], Verwaltungsverfahrensgesetz , 9. Aufl 2018, § 36 Rd[X.]20 ff). Soweit im Erlasszeitpunkt aus Sicht des [X.]n das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für den Anspruch auf Eingliederungshilfe noch nicht ermittelt war, ist eine Befristung der Leistung aber kein geeignetes Mittel zur künftigen Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts. Ob wegen der in der Zukunft liegenden Erfüllung aller Voraussetzungen überhaupt nur Nebenbestimmungen denkbar sind, die sich auf geringfügige tatbestandliche Voraussetzungen beziehen (vgl zB B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]A 29/12 R - B[X.]E 113, 291 = [X.]-5520 § 24 [X.] 9, Rd[X.] 21; B[X.] vom 31.10.2001 - [X.] [X.]A 16/00 R - [X.], 62, 65 = [X.] 3-2500 § 85 [X.] 42 S 344) - wozu das Vorliegen einer wesentlichen Behinderung nicht gehört -, oder ob es insbesondere im Existenzsicherungsrecht auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage möglich ist, eine vorläufige Gewährung bis zum Abschluss von Ermittlungen in einem Bewilligungsbescheid durch eine Nebenbestimmung zu regeln (dazu B[X.] vom 2.11.2012 - B 4 [X.]G 2/11 R - [X.], 126 = [X.]-5870 § 6a [X.] 4, Rd[X.]3 ff), kann offenbleiben. Mit einer zeitlichen Einschränkung der Wirksamkeit lässt sich von vornherein nicht sicherstellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts nach seinem Erlass erfüllt werden; denn allein der [X.]ablauf hat - wie oben dargestellt - keinen Einfluss auf die Tatbestandsvoraussetzungen der Eingliederungshilfe. Zu einem irgendwie gearteten Fortgang des Verfahrens im Hinblick auf die Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen trägt die Befristung nicht bei (vgl [X.] vom 19.9.2018 - 8 C 6.17 - [X.]E 163, 93 Rd[X.] 28; vgl zum Vorbehalt der Vorwegzahlung auch [X.] in jurisP[X.]-[X.]B X, 2. Aufl 2017, § 32 Rd[X.]01). Die Befristung im Bescheid vom [X.] ließe sich schon deshalb nicht mit der Sicherstellung der künftigen Erfüllung von Voraussetzungen begründen, weil zu diesem [X.]punkt alle Anspruchsvoraussetzungen abschließend geklärt waren.

Die Befristung zur Sicherstellung des künftigen [X.] der gesetzlichen Voraussetzungen eines Dauerverwaltungsakts scheidet im Grundsatz dort aus, wo sie nicht durch Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen ist (aA [X.] in jurisP[X.]-[X.]B X, 2. Aufl 2017, § 32 Rd[X.]02; [X.]/[X.] in [X.]nack/[X.], VwVfG, 11. Aufl 2020, § 36 Rd[X.]2). Wie im [X.]punkt des Erlasses des Verwaltungsakts dient sie auch für die folgende [X.] nach Durchführung der turnusmäßigen Überprüfung des Bedarfs, die hier zum 31.1.2014 geplant war, nicht der Sicherstellung der Voraussetzungen der Eingliederungshilfe. Zwar ist eine regelmäßige Überprüfung der Bedarfslage bei der Leistungsform des [X.] erforderlich. Dem trägt die Verordnung und nunmehr das Gesetz jedoch bereits dadurch Rechnung, dass das Bedarfsfeststellungsverfahren in der Regel im Abstand von zwei Jahren zu wiederholen ist (§ 3 Abs 6 [X.] und § 29 Abs 2 Satz 4 [X.] nF). Die Befristung des [X.] soll die Tätigkeit des [X.]n aber zusätzlich dadurch erleichtern, dass sich der [X.]läger vor Ablauf der befristeten Geltungsdauer um eine erneute Bewilligung bemühen muss, während es bei einer unbefristeten Bewilligung dem [X.]n obliegt, das Verfahren der Bedarfsfeststellung rechtzeitig einzuleiten und ggf die Mitwirkung des Leistungsberechtigten durchzusetzen. Dafür bietet § 32 Abs 1 Alt 2 [X.]B X gerade keine Rechtsgrundlage (vgl [X.] vom 19.9.2018 - 8 C 6/17 - [X.]E 163, 93 Rd[X.] 28; ablehnend für den Widerrufsvorbehalt zur Sicherstellung des künftigen [X.] der Voraussetzungen auch B[X.] vom 2.4.2014 - [X.] [X.]A 15/13 R - [X.]-1300 § 47 [X.] Rd[X.]8 f; [X.] vom 22.11.2018 - 7 C 11/17 - [X.] 406.27 § 56 BBergG [X.] 2 Rd[X.]3; [X.] vom 9.12.2015 - 6 C 37.14 - [X.]E 153, 301 Rd[X.]7). Ergeben sich Änderungen gegenüber den bei Bewilligung vorliegenden Verhältnissen, liegt eine Änderung iS des § 48 [X.]B X vor. Sind solche Änderungen schon bei Bewilligung absehbar, bietet sich eine Bedarfsfeststellung in kürzeren Abständen an. Eine unbefristete Bewilligung führt gerade nicht zu einer "lebenslangen Bewilligung", wie es das [X.] umschreibt. Mit der Befristung, wie sie der [X.] vorgenommen hat, würde vielmehr die vom Gesetzgeber nicht erwünschte Folge eintreten, dass der Leistungsberechtigte - auch soweit er seinen Mitwirkungspflichten nachkommt - das Risiko trägt, dass eine [X.]bewilligung nicht rechtzeitig erfolgen kann, obwohl sich tatsächlich keine Änderungen ergeben haben. Damit könnte sich die Verwaltung praktisch die Aufhebung jeder Bewilligung vorbehalten, wodurch die §§ 45, 48 [X.]B X ins Leere laufen würden.

Eine Befristung des [X.] auf Grundlage von § 32 Abs 2 [X.] [X.]B X nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde scheidet schließlich aus, weil sowohl die Erbringung geeigneter und erforderlicher Leistungen der Eingliederungshilfe bei einem wesentlich behinderten Menschen als auch die Erbringung solcher Leistungen in der Leistungsform des [X.] als Pflichtleistung ausgestaltet sind. Das [X.] war durch das [X.] vom 19.6.2001 ([X.] 1046) lediglich bis zum 31.12.2007 als im Ermessen des [X.] stehende Ausführungsform ausgestaltet. Ob und in welchem Umfang die Bewilligung eines [X.] bis zu diesem [X.]punkt einer Nebenbestimmung auf Grundlage von § 32 Abs 2 [X.]B X zugänglich war, wenn Gegenstand des [X.] - wie in Fällen der Eingliederungshilfe für wesentlich behinderte Menschen - eine Pflichtleistung war, braucht nach Änderung von § 159 Abs 5 [X.] aF mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das [X.] ([X.] 3022) nicht mehr entschieden werden.

Das [X.] wird ggf auch über die [X.]osten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 8 SO 9/19 R

28.01.2021

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Konstanz, 5. Februar 2015, Az: S 8 SO 1114/13, Urteil

§ 53 Abs 1 S 1 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 57 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 57 S 2 SGB 12 vom 27.12.2003, § 55 Abs 1 SGB 9, § 17 Abs 2 S 1 SGB 9, § 29 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 29 Abs 4 SGB 9 2018, § 159 Abs 5 SGB 9, § 53 Abs 2 SGB 10, § 55 Abs 2 SGB 10, § 55 Abs 3 SGB 10, § 32 Abs 1 SGB 10, § 32 Abs 2 Nr 1 SGB 10, § 131 Abs 1 S 3 SGG, § 6 Abs 1 Nr 7 SGB 9 2018, § 4 Abs 1 BudgetV

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 28.01.2021, Az. B 8 SO 9/19 R (REWIS RS 2021, 9102)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9102

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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