1. Senat | REWIS RS 2019, 11924
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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
In der Patentnichtigkeitssache
…
betreffend das europäische Patent 1 698 380
([X.] 2006 009 719)
(hier: Kostenfestsetzungsverfahren)
werden die aufgrund des Urteils des 1. Senats des [X.] vom 2. Juli 2015 sowie des Urteils des [X.] des [X.] vom 26. September 2017 von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf
27.300,10 €
– in Worten: siebenundzwanzigtausenddreihundert 10/100 Euro –
festgesetzt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Der zu erstattende Betrag ist vom 2. März 2018 an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Verzinsung des festgesetzten Betrages ab dem Tag des Eingangs des Festsetzungsgesuchs beim [X.] ergibt sich aus §§ 84 Abs. 2, 121 Abs. 2 [X.] i. V. m. §§ 104 Abs. 1 Satz 2, 103 Abs. 1 ZPO.
I
Mit Urteil des 1. Senats des [X.] vom 2. Juli 2015 sowie Urteil des X. [X.]ivilsenats des [X.] vom 26. September 2017 wurden der Klägerin die Kosten des Verfahrens zu 3/4 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt. Der Streitwert für das Verfahren vor dem [X.] wurde auf 375.000,-- € festgesetzt, der für das Verfahren vor dem [X.] auf ebenfalls 375.000,-- €.
Die Beklagte hat die Kostenausgleichung beantragt, die Klägerin hat ihre Kosten ebenfalls zur Ausgleichung mitgeteilt. Die Klägerin hat um Entscheidung nach Aktenlage gebeten. Die Beklagte hat sich zu den Anträgen der Klägerin nicht geäußert. [X.]um Vortrag der [X.]en wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die eingereichten Belege Bezug genommen.
II
Erstattungsfähig sind folgende Kosten:
Außergerichtliche Kosten der Klägerin in der [X.]
Kosten des Patentanwalts
1) |
1,3 Verfahrensgebühr |
|
|
2) |
1,2 Terminsgebühr |
€ |
3.279,60 |
3) |
Pauschsatz für Post- und [X.] gemäß § 2 Abs. 2 Anl. 1 [X.] 7002 [X.] |
|
|
4) |
Kosten für Eigenübersetzungen |
€ |
320,00 |
Summe: |
€ |
7.172,50 |
Kosten des Rechtsanwalts
1) |
1,3 Verfahrensgebühr |
|
|
2) |
1,2 Terminsgebühr |
€ |
3.279,60 |
3) |
Pauschsatz für Post- und [X.] gemäß § 2 Abs. 2 Anl. 1 [X.] 7002 [X.] |
|
|
4) |
Kosten einer Informationsreise des Rechtsanwalts zum bevollmächtigten Patentanwalt nach München gemäß § 2 Abs. 2 Anl. 1 [X.] 7003 bis 7006 [X.] |
€ |
636,50 |
5) |
Reisekosten des Vertreters zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am [X.] in München gemäß § 2 Abs. 2 Anl. 1 [X.] 7003 bis 7006 [X.] |
€ |
425,32 |
Summe: |
€ |
7.914,32 |
Kosten der [X.]
1) |
Reisekosten des [X.]vertreters ( |
€ |
352,41 |
Kosten der Klägerin in der I[X.]
Kosten des Patentanwalts
1) |
1,6 Verfahrensgebühr |
|
|
2) |
1,2 Terminsgebühr |
€ |
3.279,60 |
3) |
Pauschsatz für Post- und [X.] gemäß § 2 Abs. 2 Anl. 1 [X.] 7002 [X.] |
|
|
4) |
Reisekosten des Vertreters zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 26.9.17 in [X.] gemäß § 2 Abs. 2 Anl. 1 [X.] 7003 bis 7006 [X.] |
€ |
331,96 |
5) |
Kosten für Eigenübersetzungen |
€ |
5.210,00 |
Summe: |
€ |
13.169,36 |
Kosten des Rechtsanwalts
1) |
1,6 Verfahrensgebühr |
|
|
2) |
1,2 Terminsgebühr |
€ |
3.279,60 |
3) |
Pauschsatz für Post- und [X.] gemäß § 2 Abs. 2 Anl. 1 [X.] 7002 [X.] |
|
|
4) |
Reisekosten des Vertreters zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 26.9.2017 in [X.] gemäß § 2 Abs. 2 Anl. 1 [X.] 7003 bis 7006 [X.] |
€ |
562,57 |
Summe: |
€ |
8.189,97 |
Außergerichtliche Kosten der Beklagten in der [X.]
Kosten des Rechtsanwalts
1) |
1,3 Verfahrensgebühr |
|
|
2) |
1,2 Terminsgebühr |
€ |
3.279,60 |
3) |
Pauschsatz für Post- und [X.] gemäß § 2 Abs. 2 Anl. 1 [X.] 7002 [X.] |
|
|
4) |
Kosten für Eigenübersetzungen gemäß Rechnungen vom 28.8.13, 19.2.14, 4.5.15, 23.6.15, 29.5.15 und 21.9.15 |
€ |
5.428,80 |
5) |
[X.] gemäß Rechnung vom 6.7.15 |
€ |
2.260,00 |
Summe: |
€ |
14.541,30 |
Kosten des Patentanwalts
1) |
1,3 Verfahrensgebühr |
|
|
2) |
1,2 Terminsgebühr |
€ |
3.279,60 |
3) |
Pauschsatz für Post- und [X.] gemäß § 2 Abs. 2 Anl. 1 [X.] 7002 [X.] |
|
|
Summe: |
€ |
6.852,50 |
Kosten der [X.]
1) |
Kosten für eine Informationsreise nach München gemäß § 91 [X.]PO i.V.m. §§ 5, 6 [X.] (Frederik Tuxen) |
€ |
500,50 |
2) |
Reisekosten der [X.] (E…- |
€ |
819,13 |
Summe: |
€ |
1.319,63 |
Kosten der Beklagten in der I[X.]
Kosten des Rechtsanwalts
1) |
1,6 Verfahrensgebühr |
|
|
2) |
1,2 Terminsgebühr |
€ |
3.279,60 |
3) |
Pauschsatz für Post- und [X.] gemäß § 2 Abs. 2 Anl. 1 [X.] 7002 [X.] |
|
|
4) |
Reisekosten des Vertreters zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 26.9.2017 in [X.] gemäß § 2 Abs. 2 Anl. 1 [X.] 7003 bis 7006 [X.] |
€ |
419,49 |
5) |
Kosten für Eigenübersetzungen gemäß Rechnungen vom 14.1.16, [X.], 10.5.16, 23.5.17, 18.8.17, 24.8.17, 1.6.17 |
€ |
4.552,80 |
6) |
Übersetzungskosten gemäß Rechnung vom 22.3.16 |
€ |
2.221,80 |
Summe: |
€ |
14.866,49 |
Kosten des Patentanwalts
1) |
1,6 Verfahrensgebühr |
|
|
2) |
1,2 Terminsgebühr |
€ |
3.279,60 |
3) |
Pauschsatz für Post- und [X.] gemäß § 2 Abs. 2 Anl. 1 [X.] 7002 [X.] |
|
|
4) |
Reisekosten des Vertreters zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 26.9.2017 in [X.] gemäß § 2 Abs. 2 Anl. 1 [X.] 7003 bis 7006 [X.] |
€ |
428,07 |
Summe: |
€ |
8.100,47 |
Kosten der [X.]
1) |
Reisekosten der [X.] (T…) zur |
€ |
903,93 |
III
[X.]usammenstellung und Quotelung der außergerichtlichen Kosten:
Kosten der Klägerin:
Kosten des Patentanwalts in der [X.] |
€ |
7.172,50 |
Kosten des Rechtsanwalts in der [X.] |
€ |
7.914,32 |
Kosten der [X.] in der [X.] |
€ |
352,41 |
Kosten des Patentanwalts in der I[X.] |
€ |
13.169,36 |
Kosten des Rechtsanwalts in der I[X.] |
€ |
8.189,97 |
Summe: |
€ |
36.798,56 |
Kosten der Beklagten:
Kosten des Rechtsanwalts in der [X.] |
€ |
14.541,30 |
Kosten des Patentanwalts in der [X.] |
€ |
6.852,50 |
Kosten der [X.] in der [X.] |
€ |
1.319,63 |
Kosten des Rechtsanwalts in der I[X.] |
€ |
14.866,49 |
Kosten des Patentanwalts in der I[X.] |
€ |
8.100,47 |
Kosten der [X.] in der I[X.] |
€ |
903,93 |
Summe: |
€ |
46.584,32 |
Quotelung der Kosten:
Kosten der Klägerin |
€ |
36.798,56 |
Kosten der Beklagten |
€ |
46.584,32 |
Gesamtkosten: |
€ |
83.382,88 |
Hiervon trägt die Klägerin 3/4: |
€ |
62.537,16 |
Ihre eigenen Kosten betragen: |
€ |
36.798,56 |
Sie hat der Beklagten somit zu erstatten: |
€ |
25.738,60 |
Die Beklagte trägt hiervon1/4: |
€ |
20.845,72 |
Ihre eigenen Kosten betragen: |
€ |
46.584,32 |
Die Klägerin hat ihr somit zu erstatten: |
€ |
25.738,60 |
IV
Gerichtskosten
[X.]
1) |
Von der Klägerin auf die [X.] der Beklagten verrechneter Überschuss gemäß Kostenrechnung vom 8. Oktober 2015 |
€ |
1.561,50 |
I[X.]
Bezüglich der Gerichtskosten der I[X.] ist die Quotelung bereits durch den [X.] erfolgt. Aus den Rechnungen des [X.] vom 27. Januar 2016 ist ersichtlich, dass gegenseitige Verrechnungen nicht stattgefunden haben. Insofern bestehen keine gegenseitigen Erstattungsansprüche.
V
Berechnung des [X.] der Beklagten
Erstattungsanspruch außergerichtliche Kosten |
€ |
25.738,60 |
Erstattungsanspruch Gerichtskosten |
€ |
1.561,50 |
Gesamterstattungsanspruch |
€ |
27.300,10 |
[X.]
Als nicht erstattungsfähig waren abzusetzen:
Auf Seiten der Klägerin
Reisekosten der Geschäftsführer zur Besprechung der [X.]ichtigkeitsklage
Angesichts der zahlreichen technischen Kommunikationsmöglichkeiten ist eine Informationsreise eines [X.]vertreters zum bevollmächtigten Anwalt ausreichend, zumal die [X.] anlässlich der mündlichen Verhandlung ihre Prozessbevollmächtigten ergänzend informieren kann (vgl. [X.], Die Vergütung des Patentanwalts, Aufl. 2009, [X.]. 783 sowie [X.]E 33, 160). Berücksichtigt ist dabei auch, dass es sich bei Patentnichtigkeitsverfahren häufig um nicht einfach gelagerte Sachverhalte handelt.
Reisekosten des technischen Experten zur Besprechung der [X.]ichtigkeitsklage
Wie bereits ausgeführt, wird beim [X.] eine Informationsreise eines [X.]vertreters als ausreichend betrachtet. Sofern die Klägerin davon ausging, dass die notwendige Information der Prozessbevollmächtigten nur durch den externen technischen Berater erfolgen konnte, hätte sie diesen mit der Informationsreise beauftragen müssen. [X.]u erstatten wären jedoch nur die Kosten vom Sitz der Klägerin zu ihren Prozessbevollmächtigten, denn es kann unter kostenrechtlichen Aspekten erwartet werden, dass einem Unternehmen zur Abwicklung seiner Geschäftstätigkeit, wozu auch ein Prozess gehören kann, Mitarbeiter zur Verfügung stehen, die über ausreichende Sachkenntnisse verfügen. [X.]udem ist davon auszugehen, dass der beauftragte Patentanwalt, der ja gerade über weitreichenden technischen Sachverstand verfügt, in der Lage gewesen wäre, anhand des Streitpatents, der maßgeblichen Entgegenhaltungen und gegebenenfalls eigener Recherchen die [X.]ichtigkeitsklage selbst zu verfassen.
Auch das Argument, die Abstimmung mit dem parallelen Verletzungsverfahren sei durch den technischen Experten erfolgt, greift nicht. Um die Koordinierung zwischen [X.] und Verletzungsverfahren bestmöglich leisten zu können, wurde bereits die [X.]otwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts anerkannt (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 18.12.2012, [X.] - abrufbar in der Entscheidungssammlung des [X.]).
Reisekosten für zwei Patentanwälte nach [X.]
[X.] sind nur die Reisekosten für einen Patentanwalt. Auch wenn angesichts des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens die Einschaltung eines zweiten Patentanwalts aus Sicht der [X.] hilfreich gewesen sein sollte, so fehlt es doch an der für die [X.]keit erforderlichen Voraussetzung der [X.]otwendigkeit.
So heißt es in der – entsprechend auch auf Patentanwälte übertragbaren – Kommentierung im [X.] Online-Kommentar [X.]PO, Stand 01.01.2015, § 91 [X.]. 182 explizit: „Beauftragt eine [X.] mehrere Rechtsanwälte als [X.] nebeneinander, so sind deren Kosten zu erstatten, soweit sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen (§ 91 Abs. 2 S 2 [X.]PO). … : Auch wenn der Rechtsstreit besondere Schwierigkeiten aufweist oder Spezialkenntnisse erfordert, ist es nicht notwendig, mehrere Rechtsanwälte zu beauftragen.“ Dass der Umfang oder die Komplexität eines Verfahrens die Einschaltung mehrerer Anwälte rechtfertigen sollen, geht daraus nicht hervor. Ein großer Umfang und auch eine hohe Komplexität zeichnen eine Vielzahl von [X.] aus, ohne dass dies die Hinzuziehung mehrerer Rechtsanwälte rechtfertigen würde. Dies zeigt sich auch in der Rechtsprechung des [X.] zum vergleichbaren Problem der Reisekosten für mehrere [X.]vertreter, wonach im [X.] lediglich die Kosten einer Reise der [X.] oder eines ihrer Angestellten zum Verhandlungstermin erstattungsfähig sind ([X.]E 19, 133). Auch dabei ist bereits berücksichtigt, dass [X.] häufig durch besonders verwickelte Sachverhalte und eine ungewöhnliche wirtschaftliche Bedeutung gekennzeichnet sind. [X.]u erstatten sind somit nur die Kosten für einen Patentanwalt.
Mehrwertsteuer in den Reisekosten der Patent- und Rechtsanwälte
Eine ausländische [X.], die ein Unternehmen ist und ihren Sitz im Ausland hat, kann zu dem [X.] ihres inländischen Anwalts nicht die Festsetzung von Umsatzsteuer verlangen (vgl. [X.], [X.], 42. Aufl., [X.], [X.]. 18 m.w.[X.]). Insofern war aus den Reisekosten der Anwälte die Mehrwertsteuer herauszurechnen, sofern dies noch nicht geschehen war.
Auf Seiten der Beklagten
Flugkosten der [X.] für die Informationsreise nach München
Die vorgelegte Rechnung vom [X.] wurde für einen Flug von [X.] nach [X.] am 20.5.15 und für einen Flug von [X.] nach [X.] am 20.6.2015 ausgestellt. Der Flug vom 20.6.2015 stand in keinem Bezug zum gegenständlichen Verfahren, so dass die Kosten dafür auch nicht berücksichtigt werden können. Die Flugkosten waren daher hälftig aufzuteilen.
Flugkosten der [X.] für die Reise zur mündlichen Verhandlung in München
Für einen Kurzstreckenflug sind nur die Kosten der [X.] erstattungsfähig (vgl. [X.], B. v. 6.11.2014 in der Sache I [X.]B 38/14, [X.], 509 ff; [X.], B. v. [X.] in der Sache 6 W 77/13, veröffentlicht in Juris; [X.], B. v. 10.3.2010 in der Sache 8 W 121/10, [X.], 898 sowie [X.], B. v. 17.12.2008 in der Sache [X.], [X.]JW-RR 2009, 1422 f. - beide auch abrufbar über Juris). Für den Rückflug hatte die [X.] jedoch einen Flug in der Business Class gewählt. [X.] ist dem Anwalt, einen Flex - Tarif zu wählen, da dieser eine Umbuchung ermöglicht, da im Voraus nicht ersichtlich ist, wann mit dem Ende der Verhandlung zu rechnen ist. [X.]ach der hier erfolgten Internet-Recherche beträgt der [X.] - Tarif der [X.] für den Flug [X.] - [X.] – [X.] zu den von der [X.] gewählten [X.]eiten circa 569,13 € (vgl. Anlage 1).
[X.]weiter [X.]vertreter
[X.]ach der Rechtsprechung des [X.] und der ständig geübten Praxis sind im [X.] lediglich die Kosten einer Reise der [X.] oder eines ihrer Angestellten zum Verhandlungstermin erstattungsfähig (vgl. [X.], [X.]E 19, 133; [X.], B. v. 13.3.2012 in der Sache 2 [X.]A (pat) 19/10
- veröffentlicht in Juris, dort [X.]. 17). Dabei ist bereits berücksichtigt, dass [X.] häufig durch besonders verwickelte Sachverhalte und eine ungewöhnliche wirtschaftliche Bedeutung gekennzeichnet sind. Da die [X.] gehalten ist, die Kosten des Verfahrens im Rahmen des Verständigen möglichst niedrig zu halten, sind die beteiligten Anwälte und die Person, die mit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung betraut wurde, so umfassend zu informieren und gegebenenfalls zu bevollmächtigen, dass die Hinzuziehung weiterer Personen nicht notwendig ist. Auch wenn der Senat in der Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hinweist, dass sowohl die technische als auch die kaufmännische Sachkunde des [X.]vertreters (der Senat spricht von einer Person!) vorteilhaft wären, rechtfertigt dies unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten nicht die Entsendung zweier Personen. Vielmehr hat, wie bereits ausgeführt, die umfassende Information und Bevollmächtigung eines Vertreters zu erfolgen.
Flugkosten der [X.] für die Reise zur mündlichen Verhandlung in [X.]
Die vorgelegte [X.] – Rechnung weist die Kosten für Herrn [X.] für einen Flug von [X.] nach [X.] und zurück aus. Für die Rückreise nach [X.] wurde jedoch tatsächlich ein Flug von [X.] nach [X.] mit der [X.] getätigt. Insofern können die [X.] – Kosten von Herrn [X.] nur für
den Hinflug, also zur Hälfte berücksichtigt werden. Da der [X.] - Flug von [X.] bereits um 17.30 Uhr startete und es sich dabei auch um einen Direktflug gehandelt hat, sind diese Kosten ausnahmsweise zu erstatten, da es der [X.] so möglich war, die Reise nicht erst zur [X.]achtzeit zu beenden. Bei dem [X.]-Flug hat es sich jedoch um einen Flug in der Business Class ([X.]) gehandelt. Diese Kosten sind, wie bereits oben erläutert, nicht in voller Höhe zu erstatten. Die Kosten für den [X.] für einen Flug von [X.] nach [X.] und zurück hätten zu den von der [X.] gewählten [X.]eiten ca. 647,41 betragen (vgl. Anlage 1). Die Hälfte davon kann somit als erstattungsfähig anerkannt werden. Mögliche Mehrkosten (z.B. für einen Flug in der Business Class, weil ein anderer Flug so kurzfristig nicht mehr buchbar war), die dadurch entstanden sind, dass die [X.] den Rückflug erst am Tag der mündlichen Verhandlung gebucht hat, sind von der Gegenseite nicht zu erstatten. Ein Flex Ticket hätte eine Umbuchung möglich gemacht.
[X.]kosten von [X.] nach [X.]
Die [X.]en eines Verfahrens haben die allgemeine Pflicht zu beachten, die Kosten des Verfahrens im Rahmen des Verständigen möglichst niedrig zu halten. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes sind die Kosten für das [X.] vom Flughafen [X.] nach [X.] im vorliegenden Fall nicht in voller Höhe zu erstatten. [X.] sind lediglich die (fiktiven) Kosten für die Bahn sowie die (fiktiven) Kosten für die erforderlichen [X.]fahrten.
[X.]ach der heute erfolgten [X.] dauert die Fahrt mit der (stündlich fahrenden) Bahn vom Flughafen [X.] bis zum [X.] in [X.] im Schnitt etwa 1 Stunde 35 Minuten. Die Kosten für eine Person in der 1. Klasse der Bahn betragen dafür ca. 48,-- € (vgl. Anlage 1). [X.]udem wäre noch eine Fahrt mit dem [X.] (maximal 10 Minuten) vom Bahnhof zum Hotel zu erstatten, die erfahrungsgemäß etwa 15,-- € kostet. Die (fiktiven) Gesamtkosten bei der Reise mit der Bahn hätten somit ca. 63,-- € betragen.
Die Fahrt mit dem [X.] vom Flughafen [X.] zum Hotel in [X.] beträgt im Idealfall ca. 1 Stunde. Die [X.]eitersparnis von bestenfalls 45 Minuten gegenüber der Anreise mit der Bahn rechtfertigt damit nicht die etwa zweieinhalb mal höheren [X.]kosten.
[X.]u erstatten sind somit nur die niedrigeren (fiktiven) Kosten für die Anreise mit der Bahn.
Anlage 1
Flug [X.] – [X.] – [X.]
Flug [X.] – [X.] – [X.]
Bahn [X.] – [X.]
Meta
28.06.2019
Beschluss
Sachgebiet: Ni
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.06.2019, Az. 1 Ni 18/14 (EP) (REWIS RS 2019, 11924)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 11924
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
35 W (pat) 1/14 (Bundespatentgericht)
Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – Kostenfestsetzungsverfahren – "Doppelvertretungskosten im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren" – zur Erstattungsfähigkeit – Maßgeblichkeit der für die …
21 WF 163/17 (Oberlandesgericht Celle)
5 ZA (pat) 103/14 und 5 ZA (pat) 104/14 (Bundespatentgericht)
Patentnichtigkeitsklageverfahren – Kostenfestsetzungsverfahren – "Erstattungsfähigkeit der Kosten für mehrere Anwälte" – zur Zahlung einer Klagegebühr …
35 W (pat) 7/16 (Bundespatentgericht)
35 W (pat) 11/14 (Bundespatentgericht)