Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2009, Az. V ZB 11/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2471

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[X.][X.] vom 16. Juli 2009 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 50 Hat der Verwalter einen Rechtsanwalt beauftragt, die beklagten [X.] in einem [X.]ussanfechtungsverfahren zu vertreten, und lassen sich einzelne dieser Eigentümer, ohne dass dies geboten ist, durch weitere [X.] vertreten, sind die Kosten des von dem Verwalter beauftragten Anwalts vorrangig zu erstatten. [X.], [X.]uss vom 16. Juli 2009 - [X.] - [X.]

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Juli 2009 durch [X.] [X.], [X.] [X.] und Dr. [X.]t-Räntsch, die Rich-terin Dr. [X.] und [X.] [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 11. Zivilkammer des [X.] vom 12. Dezember 2008 wird auf Kos-ten der Beklagten zu 11 zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 2.259,33 •. Gründe: [X.] Die drei Kläger sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit der gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten Klage wollten sie einen im September 2007 gefassten [X.]uss der Gemeinschaft über die [X.] der Kosten für durchgeführte Wärmeschutzmaßnahmen für ungültig er-klären lassen. Ferner beantragten sie, die Beklagten zum Abschluss einer [X.] zu verurteilen, wonach nur Eigentümer, deren Wohnungen von der Wärmedämmung profitierten, mit Kosten zu belasten waren. 1 Die Verwalterin beauftragte im Namen aller elf Beklagten einen Rechts-anwalt mit der Prozessvertretung. Die Beklagten zu 9 bis 11, die die Kosten der Wärmeschutzmaßnahmen zusammen mit der Beklagten zu 7 vorschussweise 2

- 3 -getragen hatten, ließen sich in dem Verfahren durch einen eigenen Anwalt ver-treten. Das Amtsgericht wies die Klage ab und erlegte den Klägern die [X.] auf. Beide auf Seiten der Beklagten tätigen Anwälte haben die Festsetzung außergerichtlicher Kosten gegen die Kläger beantragt. Das Amtsgericht hat die Kosten des von der Verwalterin beauftragten Anwalts in Höhe von 3.331,51 • festgesetzt und den weiteren Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten zu 9 bis 11 ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte zu 11 den Antrag weiter, auch die Kosten des zweiten Anwalts in Höhe von 2.259,33 • gegen die Kläger festzusetzen. 3 I[X.] Das Beschwerdegericht meint, einer Festsetzung der Kosten des Pro-zessbevollmächtigten der Beklagten zu 9 bis 11 stehe § 50 [X.] entgegen. Gründe für eine Einzelvertretung dieser Beklagten lägen nicht vor. [X.] hätten sie nicht befürchten müssen, die von ihnen verauslagten Kosten nicht erstattet zu bekommen. Den Klägern sei es nur darum gegangen, den auf sie entfallenen Kostenanteil für die Wärmedämmung auf andere zu verlagern. Mangels Interessenkonflikts könnten die Beklagten lediglich die Kosten eines Prozessbevollmächtigten erstattet verlangen. Dies seien die Kosten des von der Verwalterin beauftragten Anwalts. 4

- 4 -II[X.] 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m § 43 [X.] n.F. statt-hafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere genügt die [X.] trotz Fehlens der - erst nach Ablauf der Begründungfrist nachgereich-ten - Seite 5 den Anforderungen gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 1 u. 3a ZPO. Einer Entscheidung über den vorsorglich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist bedarf es [X.] nicht. 5 2. In der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Das Be-schwerdegericht nimmt zutreffend an, dass die Kläger nur die Kosten des von der Verwalterin beauftragten Rechtsanwalts erstatten müssen. Das folgt aus § 50 [X.], wonach den Wohnungseigentümern als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Kosten nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten sind, wenn nicht aus Grün-den, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertre-tung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten war. 6 a) Eine Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer durch mehrere Anwälte war nicht geboten. 7 aa) Bei einer [X.]ussanfechtungsklage im Sinne von § 46 Abs. 1 [X.] verfolgen die beklagten Wohnungseigentümer in der Sache dasselbe Ziel, näm-lich die Abwehr der von der Klägerseite erhobenen Einwendungen gegen die Wirksamkeit eines von ihnen gefassten [X.]usses. Deshalb ist die Beauftra-gung eines gemeinsamen Rechtsanwalts grundsätzlich ausreichend. 8 Etwas anderes gilt nicht schon deshalb, weil die beklagten [X.] von dem [X.]uss, insbesondere finanziell, in unterschiedlicher Weise betroffen sind. Andernfalls liefe der Zweck der Vorschrift weitgehend 9

- 5 -leer. Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung von § 50 [X.] die Kostener-stattungspflicht des Klägers insbesondere in [X.]ussanfechtungsverfahren im Regelfall auf die Kosten eines Rechtsanwalts beschränken (BT-Drucks. 16/3843 [X.]). Wäre eine Beauftragung mehrerer Anwälte bereits dann gebo-ten, wenn sich der angefochtene [X.]uss auf die einzelnen Wohnungseigen-tümer unterschiedlich auswirkt oder wenn diese aus nur in ihrer Person liegen-den Gründen ein besonderes Interesse an der Aufrechterhaltung des [X.]us-ses haben, stellte die Mehrfachvertretung nicht die Ausnahme, sondern den Regelfall dar. [X.]) Mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängende Gründe, aufgrund derer eine Vertretung der Beklagten zu 9 bis 11 durch einen eigenen Rechtsanwalt geboten war, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. 10 (1) Dass einigen Beklagten an einem Erfolg des Klageantrags, den Be-schluss für ungültig zu erklären, gelegen gewesen sein soll, ist unerheblich. Da eine [X.]ussanfechtungsklage zwingend gegen alle anderen [X.] zu richten ist (§ 46 Abs. 1 Satz 1 [X.]), zählen zu den Beklagten immer auch die von der Mehrheit überstimmten Eigentümer, also diejenigen, die sich gegen den [X.]uss ausgesprochen haben, diesen aber nicht anfech-ten. Deren ablehnende Haltung zu dem angefochtenen [X.]uss kann daher für sich genommen nicht die Notwendigkeit einer Mehrfachvertretung begrün-den. Dies gilt hier umso mehr, als der von der Verwalterin beauftragte Anwalt selbstverständlich verpflichtet war, auf eine Abweisung der Klage hinzuwirken, um dem Willen der Mehrheit der Wohnungseigentümer Geltung zu verschaffen. 11 (2) Eine Mehrfachvertretung war entgegen der Auffassung der Rechts-beschwerde auch nicht im Hinblick auf den weiteren, auf Abschluss einer [X.] gerichteten Klageantrag erforderlich, durch den die Kosten der [X.] auf nur fünf Wohnungseigentümer, darunter die Beklagte zu 11, 12

- 6 -umgelegt werden sollten. Ein solcher, auf die Ersetzung des angefochtenen [X.]usses gerichteter Antrag erfordert schon deshalb keine [X.], weil er nach der Eigenart der [X.]ussanfechtungsklage in aller Regel ohne Aussicht auf Erfolg ist (vgl. Senat, [X.] 156, 192, 205 f.). Die Klage ge-mäß § 46 Abs. 1 [X.] hat kassatorischen Charakter; der angefochtene Be-schluss wird im Erfolgsfall also nur beseitigt (vgl. Jennißen/Suilmann, [X.], § 46 Rdn. 8). Darüber, was an seine Stelle treten soll, hat nicht das Gericht, sondern die Gemeinschaft der Eigentümer in Ausübung ihres Selbstverwal-tungsrechts zu befinden. Bei Anwendung der im Kostenrecht gebotenen typisie-renden Betrachtungsweise (vgl. Senat, [X.]. v. 25. Januar 2007, [X.], [X.], 2048, 2049) ist es daher sachgerecht, Interessenkonflikte zwischen den beklagten Wohnungseigentümern, die sich bei einer erneuten Befassung mit der in dem angefochtenen [X.]uss geregelte Angelegenheit voraussicht-lich ergeben werden, im Rahmen von § 50 [X.] unberücksichtigt zu lassen. (3) Die Beauftragung eines eigenen Anwalts durch die Beklagte zu 11 war schließlich nicht deshalb geboten, weil sie zusammen mit den Beklagten zu 9 und 10 die Kosten für die - bereits durchgeführte - Wärmedämmung [X.] hatte. Gegenstand des angefochtenen [X.]usses war nämlich nicht ihr Aufwendungsersatzanspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern nur der Verteilungsmaßstab für die Sonderumlage, durch die der [X.] die zur Rückzahlung des Vorschusses notwendigen Mittel zugeführt werden sollte. 13 b) Die Begrenzung der Erstattungspflicht nach § 50 [X.] führt hier dazu, dass nur die Kosten des von der Verwalterin beauftragten Rechtsanwalts gegen die Kläger festzusetzen sind. 14 aa) Die Vorschrift enthält allerdings keine Regelung, welche [X.] zu erstatten sind, wenn sich die Wohnungseigentümer - wie hier - 15

- 7 -durch mehrere Rechtsanwälte haben vertreten lassen, ohne dass dies geboten war. In Betracht kommt die vorrangige Erstattung eines "Hauptanwalts" oder, wenn es hieran fehlt, eine Quotelung des Erstattungsanspruchs (vgl. [X.], 596). Eine vorrangige Kostenerstattung ist gerechtfertigt, wenn der Verwalter im Auftrag der Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt mandatiert hat. Dies trägt der gesetzlichen Befugnis des Verwalters gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 [X.] Rechnung, das [X.]ussanfechtungsverfahren im Namen aller [X.] mit Wirkung für und gegen sie zu führen (ebenso Jennißen/Suilmann, [X.], § 50 Rdn. 16; [X.] in [X.], [X.], 10. Aufl., § 50 Rdn. 11 a.E.; Spielbauer/Then, [X.], § 50 Rdn. 5; AnwK-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 50 [X.] Rdn. 5; [X.]/[X.], Handbuch [X.], § 8 Rdn. 203; Drasdo, [X.], 266, 268; a.A. Hügel/[X.], Das neue [X.]-Recht, § 13 Rdn. 252; [X.], Das neue [X.], Rdn. 678). Wohnungseigentümer, die einen weiteren Rechtsanwalt mit ihrer Prozessvertretung beauftragen, können dann im Regelfall nicht mit einer Kostenerstattung rechnen. Entsprechendes gilt, wenn die [X.] einen [X.]uss über die Beauftragung eines bestimmten Rechtsan-walts fassen (ebenso [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 50 [X.] Rdn. 5). Hier rechtfertigt sich die vorrangige Kostenerstattung aus dem Mehrheitsprinzip (vgl. [X.] in [X.]/[X.], Wohnungseigentumsrecht, 2. Aufl., § 50 Rdn. 2). 16 [X.]) Danach erweist sich die Festsetzung (nur) der Kosten des von der Verwalterin beauftragten Anwalts als richtig. Eine anteilige Erstattung der Kos-ten des von den Beklagten zu 9 bis 11 beauftragten Anwalts kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines nicht verbrauchten Restbetrages in Betracht (vgl. dazu Jennißen/Suilmann, aaO; Spielbauer/Then, aaO), da der nach § 50 [X.] erstattungsfähige Höchstbetrag, insbesondere die Mehrvertretungsgebühr (Nr. 1008 VV RVG), erschöpft ist. 17

- 8 - [X.] Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 18 [X.] [X.]t-Räntsch

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.05.2008 - 5 C 20/07 - [X.], Entscheidung vom 12.12.2008 - 11 T 377/08 -

Meta

V ZB 11/09

16.07.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2009, Az. V ZB 11/09 (REWIS RS 2009, 2471)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2471

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