Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2014, Az. V ZR 26/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2088

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BUNDES[X.]RI[X.]HTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

V [X.]
Verkündet am:

17. Oktober 2014

Mayer

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 10 Abs. 6, § 16 Abs. 8, § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
a)
Die [X.] der Wohnungseigentümer kann jedenfalls dann die Aufbringung von [X.] beschließen, um den Verwalter in die Lage zu versetzen, einen Rechtsanwalt mit der Rechtsverteidigung der übrigen Wohnungseigentümer ge-gen
Beschlussanfechtungsklagen zu beauftragen, wenn solche Klagen allgemein zu erwarten sind.
b)
In diesem Fall können Mittel im [X.] und in den Einzelwirt-schaftsplänen aller Wohnungseigentümer angesetzt werden. Sind [X.] nicht abzusehen, können die Wohnungseigentümer den [X.] durch Mehrheitsbeschluss ermächtigen, dafür [X.]smittel einzu-setzen.
[X.], Urteil vom 17. Oktober 2014 -
V [X.] -
LG Dresden

[X.]

-
2
-

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2014
durch die Vorsitzende Richterin
Dr.
[X.], die Richterin Prof. Dr. [X.]t-Räntsch, [X.] Roth
und die Richterinnen
Dr. [X.] und Weinland

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 8. Januar 2014 wird auf Kosten der Kläger zu-rückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Auf der Ei-gentümerversammlung am 7.
November 2012 beschlossen die [X.], soweit hier von Interesse, unter Tagesordnungspunkt 4.1 mehrheit-lich den [X.]
und die Einzelwirtschaftspläne für das Wirt-schaftsjahr 2013. Darin ist
mit Blick auf laufende Beschlussanfechtungsklagen -
vorgesehen und nach [X.] in den [X.] aller [X.] angesetzt. Gegen die Beschlüsse der Wohnungseigentümerver-sammlung haben die Kläger zu 1 bis 3 mit am 5. Dezember 2012 bei dem Amtsgericht eingegangenem
Schriftsatz Klage gegen den Beschluss zu [X.] 2.1 und die Kläger zu 4 und 5 mit am 6. Dezember 2012 einge-gangenem
Schriftsatz Klage gegen den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 4.1
1
-
3
-

erhoben. Sie beanstanden darin den
Ansatz der angesprochenen
Kostenpositi-on
in den [X.].

Das Amtsgericht hat den Beschluss insoweit antragsgemäß für ungültig erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] die Klage insoweit abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision möchten
die Kläger
die Wiederher-stellung der Entscheidung des Amtsgerichts erreichen. Die Beklagten [X.], das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht meint, die Klage der Kläger zu 1 bis 3 sei schon deshalb unbegründet, weil sie
die Klagefrist versäumt hätten. In ihrer [X.] hätten sie sich nur gegen den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 2.1 gewandt. Dem Schriftsatz sei nicht zu entnehmen, dass sie auch den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 4.1 hätten anfechten wollen, wie sie

hätten. Die Klage der Kläger zu 4 und 5 sei ebenfalls unbegründet, weil der [X.] zu Tagesordnungspunkt 4.1 ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Zwar sei die Anfechtungsklage kein Verbandsprozess, sondern ein Prozess der Verbandsmitglieder. Der Verwalter der Anlage sei aber berechtigt, für die [X.] vorläufig auf das [X.] zuzugreifen. Die Anfechtungsklage sei zudem einem Ver-bandsprozess angenähert. Daher
entspreche es auch ordnungsgemäßer Ver-waltung, die Mittel dafür durch eine Sonderumlage aufzubringen. Den [X.] hindere das nicht an einer effektiven Prozessführung, weil er nur 2
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-

anteilig belastet werde und weil die Kosten am Ende entsprechend der Kosten-entscheidung in dem [X.] umgelegt würden.

II.

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis
stand.

1. Entgegen der Ansicht der Beklagten
ist allerdings nicht nur die [X.] der Kläger zu 4 und 5, sondern auch das Rechtsmittel der Kläger zu 1 bis 3 zugelassen und auch sonst zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision in dem Ausspruch seiner Entscheidung uneingeschränkt zugelassen. Eine an sich mögliche (vgl. [X.], Beschluss vom 26. September 2012

IV
ZR 108/12, [X.], 120 Rn. 7) Beschränkung der Zulassung auf die Kläger zu 4 und 5 enthält die Begründung der Zulassung nicht. Eine solche Beschränkung bei -
wie hier -
unbeschränkter Zulassung im [X.] ist nämlich nur anzuerkennen, wenn sie sich klar und eindeutig den Entscheidungsgründen entnehmen lässt ([X.], Urteile vom 10. Mai 2012

[X.], [X.]Z
193, 193 Rn.
11;
vom 29. Januar 2003

XII
ZR 92/01,
[X.]Z 153, 358, 361 f. und vom 3.
Dezember 1987

VII ZR 374/86 -
[X.]Z 102, 293, 295). Daran fehlt es hier.

2. Die Revisionen
aller Kläger sind
jedoch unbegründet.

a)
Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht allerdings in seiner Ansicht, die Klage der Kläger zu 1 bis 3 sei schon deshalb unbegründet, weil sie die Klagefrist versäumt hätten. Die Kläger zu 1 bis 3 haben zwar den [X.] zu Tagesordnungspunkt 4.1 in der fristgerecht eingereichten [X.] nicht angegriffen. Ihr hätte sich dazu zumindest im [X.] entnehmen lassen müssen, dass sie auch diesen Beschluss angreifen wollten
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-

(vgl. Senat, Urteil vom 6.
November 2009

V ZR 73/09, [X.], 446 Rn.
15), woran es fehlt. Die Versäumung der Klagefrist hinderte die Kläger zu 1 bis 3 aber nicht daran, die (Teil-)Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses
wegen Fehlens der Beschlusskompetenz geltend zu machen.

b)
Die Rechtsmittel
aller Kläger sind indes deshalb unbegründet, weil, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat, weder Nich-tigkeits-
noch Anfechtungsgründe vorliegen. Die Wohnungseigentümer waren befugt,
die umstrittene Kostenposition auch in den [X.] an-zusetzen. Der Ansatz entspricht auch im Übrigen nach Anlass, Umfang und Verteilungsmodus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung.

3.
Die Wohnungseigentümer sind jedenfalls dann befugt, im [X.] Mittel
für die Rechtsverteidigung der übrigen Wohnungseigentümer gegen Beschlussanfechtungsklagen anzusetzen, wenn solche Klagen allgemein zu erwarten sind.

a) Das versteht sich nicht von selbst. Die Beschlussanfechtungsklage ist nach § 46 Abs. 1
Satz 1
[X.] nicht gegen die [X.] der [X.] als Verband, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten. Die dafür entstehenden Kosten sind deshalb keine Kosten der Verwal-tung des [X.]seigentums, der das Verbandsvermögen dient. [X.] darf der Verwalter nach herrschender Meinung den von ihm
mit der [X.] der übrigen Wohnungseigentümer gegen eine Beschlussanfechtungs-klage beauftragten Rechtsanwalt aus [X.]smitteln
bezahlen ([X.], NJW-RR 1992, 1431, 1432; [X.], [X.], 241, 242; [X.], [X.] 2009, 207; [X.], [X.], 712; [X.], [X.], 280, 281; [X.], [X.], 172; [X.] in [X.], [X.], 12. Aufl., 8
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-

§
16 Rn. 167; Jennißen
in Jennißen, [X.], 3. Aufl., §
16 Rn. 169; Nieden-führ/Kümmel/Vandenhouten, [X.], 10. Aufl., §
16 Rn.
88; [X.]/[X.]/Elzer, [X.], 3. Aufl., § 16 Rn. 322; Sauren, [X.], 6.
Aufl., §
16 Rn. 12 P unter Stich-wort Kostenvorschuss; [X.] in [X.]/Then, [X.], 2. Aufl., § 16 Rn.
81 S. 383; [X.]/[X.]/Wanderer, Praxis des Wohnungseigentums, 6.
Aufl., Rn. [X.] 1585; [X.], [X.] 2009, 63, 66; [X.], [X.] 2009, 151, 152
und [X.], 341, 350; [X.], [X.], 85, 86). Die Mittel hierfür könnten
durch Ansatz in der Jahresabrechnung oder im Wirtschaftsplan, Sonderumlage oder eine besondere Rücklage aufgebracht werden (KG, [X.], 224; [X.], [X.], 241, 242; [X.], [X.]
2009, 207
und Ur-teil vom 17. November 2009

55 [X.]/09, juris Rn. 18; [X.], [X.], 400,
401;
AG
Dortmund, [X.], 172; [X.], [X.], 559, 560; [X.] in [X.]/Kümmel/Vandenhouten, [X.], 10. Aufl., §
16 Rn. 88; [X.]/[X.]/Elzer, [X.], 3. Aufl., § 16 Rn. 323; Sauren, [X.], 6. Aufl., §
16 Rn. 12 P; [X.] in [X.]/Then, [X.], 2. Aufl., § 16 Rn. 81;
Tim-me/[X.], [X.], 2.
Aufl., § 16 Rn. 285; [X.], [X.], 63, 67; [X.], [X.] 2009, 196, 198; J.
H. [X.]t, [X.] 2009, 151, 152; [X.], [X.], 84, 86; aM
[X.] in [X.], [X.]., §
16 Rn. 167: [X.] sei nicht erforderlich). Dabei wird eine Kompetenz der [X.] zur Beschlussfassung meist stillschweigend vorausgesetzt, teilweise aus der [X.] des Verwalters nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 [X.], teilweise auch aus § 10 Abs. 6 Satz 3 [X.] abgeleitet. Nach der Gegenansicht darf der [X.] [X.]smittel weder endgültig noch vorläufig für die Verteidigung der übrigen
Wohnungseigentümer gegen eine Beschlussanfechtungsklage ein-setzen ([X.], [X.]Z 1976,
223, 225 f.; [X.], NJW-RR 2007, 593; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 16 [X.] Rn. 15; Hügel, [X.] 2008, 265, 269 f.; [X.], [X.], 385, 386; Wolicki, [X.], 717, 718 f.). Zur Begründung wird auf die Regelung in §
16 Abs. 8 [X.] verwiesen, wo--
7
-

nach die Kosten eines Rechtsstreits gemäß §
43 [X.] nur dann zu den Kosten der Verwaltung im Sinne von § 16 Abs. 2 [X.] gehören, wenn es sich um Mehrkosten gegenüber der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts auf Grund einer Vereinbarung über die Vergütung nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 6 [X.] handelt. Daraus folge, dass die Kosten der Verteidigung gegen eine Beschlussanfechtungsklage Angelegenheit allein der einzelnen [X.], nicht aber des Verbands
sei. Der Senat hat die Frage eines Zugriffs des Verwalters auf [X.]smittel bislang offen gelassen ([X.] vom 15. März 2007

V
ZB
1/06, [X.]Z 171, 335 Rn.
18)
und sich mit der Frage nach einer Beschlusskompetenz der [X.] bislang nicht be-fasst.

b) Die Kompetenz der [X.] ergibt sich jedenfalls in der hier vor-liegenden Fallgestaltung aus § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 [X.].

[X.]) Allerdings gehören die Kosten einer Beschlussanfechtungsklage, wie sich aus § 16 Abs. 8 [X.] im Umkehrschluss ergibt, von dem dort angespro-chenen Sonderfall der Mehrkosten auf Grund einer Gebührenvereinbarung ab-gesehen, nicht zu den umlagefähigen Kosten der Verwaltung des gemein-schaftlichen Eigentums nach § 16 Abs. 2 [X.]. Sie dürfen deshalb im Grund-satz auch nicht in dem Wirtschaftsplan angesetzt werden. Die Führung eines solchen Rechtsstreits wird, anders als das Berufungsgericht meint,
auch nicht dadurch zu einer (geborenen) [X.]sangelegenheit, dass der Verwalter nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 [X.] befugt ist, die Rechtsverteidigung der übrigen Wohnungseigentümer zu organisieren und
mit der Vertretung der verklagten Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Der Gesetzgeber hat dem Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage zwei unterschiedlichen Rollen zugewiesen: die Rolle als Organ der
[X.] als Verband und die 11
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Rolle als Vertreter
der (einzelnen) Wohnungseigentümer als Mitglieder des Verbands. Mit der Neufassung von § 27 [X.] hat er die mit beiden Rollen ver-bundenen Befugnisse klar trennen wollen. § 27 Abs. 1 und
3 [X.] soll die Be-fugnisse des Verwalters als Organ des Verbands beschreiben, § 27 Abs. 2 [X.] die Befugnisse des Verwalters als Vertreter der Wohnungseigentümer (Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des [X.] zur [X.]-Novelle 2007 in BT-Drucks.
16/887 S. 69
f.
zu § 27 [X.]-E). Die [X.] der übrigen Wohnungseigentümer gegen eine [X.] ist keine originäre Angelegenheit des Verbands, weil das Verfahren nach §
46 Abs. 1 [X.] nicht als Verbandsprozess, sondern als
Mitgliederpro-zess
ausgestaltet ist. Die Rechtsverteidigung der zu verklagenden übrigen Wohnungseigentümer ist deren eigene Angelegenheit, bei der sie der Verwalter auf Grund von § 27 Abs. 2 Nr. 2 und 4 [X.] nach dem Konzept des Gesetzge-bers
als ihr gesetzlicher Vertreter, nicht als Organ des Verbands, unterstützt.

[X.]) Das bedeutet aber nicht, dass die Wohnungseigentümer die Bereit-stellung von Mitteln
für die Bezahlung eines Rechtsanwalts der bei einer [X.]anfechtungsklage zu verklagenden
übrigen Wohnungseigentümer nicht nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 [X.]
zu einer [X.]sangelegenheit ma-chen dürften.

(1) Ein solcher Mittelansatz dient der Erfüllung einer Verpflichtung der Wohnungseigentümer, die gemeinschaftlich erfüllt werden kann.

(a) Das ergibt sich nicht schon daraus, dass die verklagten
[X.] das Recht haben, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, und im Falle der Beauftragung auch die Pflicht, diesen
zu bezahlen. Dieses Recht könnte bei einer Beschlussanfechtungsklage nicht von allen, sondern nur von allen ver-13
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9
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klagten Wohnungseigentümern gemeinsam wahrgenommen werden. Auch könnte der einzelne verklagte Wohnungseigentümer nicht durch [X.] gezwungen werden, sich von dem gemeinschaftlich bestellten Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Er dürfte vielmehr auch gegen den Willen der Mehrheit der verklagten Wohnungseigentümer einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen (vgl.
Senat, Urteil vom 5. Juli 2013

[X.], [X.], 3098 Rn. 15).

(b) Darauf zielt die Bereitstellung von Mitteln zur Bestreitung von [X.] in einem Wirtschaftsplan aber auch nicht. Ein entsprechender Mittelansatz soll vielmehr den Verwalter in die Lage versetzen, die ihm als [X.] der Wohnungseigentümer auf Grund von § 27 Abs. 2 Nr. 2 [X.] kraft Gesetzes obliegende Aufgabe zu erfüllen, einen Rechtsanwalt mit der Verteidi-gung der übrigen
Wohnungseigentümer gegen eine Beschlussanfechtungskla-ge zu beauftragen. Der Rechtsanwalt ist nämlich nach Erteilung des Auftrags gemäß § 9 RVG berechtigt, einen Vorschuss auf seine Gebühren und Auslagen
zu verlangen. Diesen soll der Verwalter zahlen können. Die Bereitstellung sol-cher Mittel steht nicht im Belieben der verklagten Wohnungseigentümer. [X.] sind sie hierzu auf Grund des mit § 27 Abs. 2 Nr. 2 [X.] begründeten gesetzlichen Geschäftsbesorgungsverhältnisses nach § 675 Abs. 1, § 669 [X.] auf Anforderung des Verwalters verpflichtet.

(c) Diese Vorschusspflicht kann jedenfalls dann gemeinschaftlich erfüllt werden, wenn

wie hier

noch kein konkretes Beschlussanfechtungsklagever-fahren anhängig
ist. Dann nämlich kann jeder Wohnungseigentümer Beklagter einer Beschlussanfechtungsklage und damit vorschusspflichtig werden. Den Verwalter für diesen Fall mit den erforderlichen Mitteln auszustatten, sei es durch Bereitstellung spezieller Mittel, sei es
durch die Ermächtigung, zur Erfül-16
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lung seiner Aufgaben als Vertreter der Wohnungseigentümer unter dem Vorbe-halt einer Abrechnung unter Belastung nur der tatsächlich verklagten [X.], ist jedenfalls dann eine Verpflichtung der Wohnungseigen-tümer, die gemeinschaftlich erfüllt werden kann.

(2) Die Vergemeinschaftung der Vorschusspflicht dient dann auch der Bündelung von jedenfalls in dieser Lage gleichgerichteten Interessen der [X.] (zu diesem Erfordernis: Senat, Urteile vom 8. Februar 2013

[X.], [X.], 3092 Rn. 12 und vom 15. Januar 2010

V
ZR 80/09, [X.], 933 Rn. 8; [X.], Urteil vom 12. April 2007

VII
ZR 236/05, [X.]Z 172, 42
Rn. 24). Jeder Wohnungseigentümer kann, wie ausgeführt, betroffen sein. Eine klare Regelung darüber, wie die Vorschusspflicht gegenüber dem Verwalter erfüllt wird, dient dem Interesse aller Wohnungseigentümer.

(3) (a) Der weiter erforderliche [X.]sbezug für eine solche Re-gelung ergibt sich aus dem Gegenstand der Beschlussanfechtungsklage, einem Beschluss der Wohnungseigentümer, einerseits und der Rolle, die der [X.] dem Verwalter in dem Beschlussanfechtungsverfahren zugewiesen hat, andererseits. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hat nach § 21 Abs. 4 [X.] in erster Linie nach den Vereinbarungen und Beschlüssen der Wohnungseigentümer zu erfolgen. Die Beschlüsse wiederum müssen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Die Einhaltung dieser Grundsätze lässt sich nur durchsetzen, wenn für die Wohnungseigentümer ein effektiver Rechtsschutz besteht. Dazu gehört neben der Beschlussersetzungs-klage nach § 21 Abs. 8 [X.] die Beschlussanfechtungsklage. Sie kann der [X.] Wohnungseigentümer fristgerecht nur erheben, weil der Verwalter [X.] der übrigen Wohnungseigentümer ist (vgl. § 45 [X.]) und die Klage nicht jedem
einzelnen der übrigen Wohnungseigentümer 18
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zugestellt werden muss. Nur deshalb ist dem [X.] vor-läufig und damit zur Fristwahrung die Benennung der übrigen Wohnungseigen-tümer erspart (vgl. §
44 [X.]).

(b) Kehrseite der gesetzlichen Vertretung der übrigen Wohnungseigen-tümer durch den Verwalter ist die in § 27 Abs. 2 [X.] vorgesehene Berechti-gung des Verwalters, für diese das nach Zustellung der Beschlussanfechtungs-klage Notwendige zu veranlassen. Diese Befugnisse müssen aus dem [X.] ebenso effektiv wahrgenommen wer-den können wie das Klagerecht des [X.]s. Denn [X.], die ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, sollen nicht aufgeho-ben, sondern bestandskräftig werden. Eine effektive Verteidigung der gefassten (ordnungsmäßigen) Beschlüsse ist nur gewährleistet, wenn dem Verwalter die für die Wahrnehmung seiner Befugnisse notwendigen Geldmittel zur Verfügung stehen. Mit den [X.], die der Verwalter nach § 675 Abs. 1, § 669 [X.] bei der Weiterleitung der Klageschrift an die übrigen Wohnungseigentümer ver-langen könnte, ist dieses Ziel regelmäßig nicht zu erreichen, weil sie nicht ein-heitlich und nicht zeitnah eingehen werden und dieser Umstand die Beauftra-gung eines Rechtsanwalts und dessen Tätigkeit erschwert. Die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 27 Abs. 2 [X.] wird dem Verwalter nur gelingen, wenn er auf im Vorgriff auf den Klagefall
bereit stehende
Mittel zurückgreifen kann.

(4) Die gemeinschaftliche Erfüllung der Vorschusspflicht gegenüber dem Verwalter ist deshalb auch dem [X.]sinteresse förderlich (zu diesem Erfordernis: Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 -
V [X.], NJW 2011, 1351 Rn. 9).

20
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-
12
-

cc) Dem Ansatz von Mitteln für die Verteidigung gegen eine Beschluss-anfechtungsklage steht schließlich auch nicht entgegen, dass sich der [X.]anfechtungskläger bei Inanspruchnahme der bereitgestellten Mittel durch den Verwalter jedenfalls vorübergehend an der Finanzierung seiner [X.] beteiligt.

(1) Das wäre zwar im Hinblick auf § 16 Abs. 8 [X.] bedenklich, wenn es dabei endgültig oder jedenfalls für längere [X.] bliebe. So liegt es hier
aber nicht. Entnommene Vorschüsse sind, unabhängig davon, ob die Entnahme [X.] war oder nicht,
in die nächste Jahresrechnung einzustellen (Senat, [X.] vom 15. März 2007

[X.], [X.]Z 171, 335 Rn.
18). Sie dürfen
in den Einzelabrechnungen dieser Jahresrechnung nur denjenigen [X.]n angelastet werden, die tatsächlich vorschusspflichtig waren
(KG, [X.], 224; [X.], [X.], 241, 242; [X.], [X.]
2009, 207; [X.], [X.], 400, 401; [X.], [X.], 172; [X.], [X.], 559, 560; [X.] in [X.], [X.],
12. Aufl., §
16 Rn. 167; [X.] in [X.]/Kümmel/Vandenhouten, [X.], 10. Aufl., §
16 Rn. 88; [X.]/[X.]/Elzer, [X.], 3. Aufl., § 16 Rn. 323; Sauren, [X.], 6.
Aufl., §
16 Rn. 12 P; [X.] in [X.]/Then, [X.], 2. Aufl., § 16 Rn.
81 S.
383; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 16 Rn. 285; [X.], [X.], 63, 67; [X.], [X.] 2008, 265, 272; [X.], [X.] 2009, 151, 152; [X.], [X.], 85, 86). Der [X.] würde deshalb wirtschaft-lich
auch bei einer Inanspruchnahme der bereitgestellten Mittel für Vorschüsse nie länger als bis zum Ende des [X.] an der Finanzierung der [X.]anfechtungsbeklagten beteiligt.

(2) Diese Belastung widerspricht auch nicht dem Zweck der Zuordnung der Kosten einer Beschlussanfechtungsklage in § 16 Abs. 8 [X.]. Die Norm 22
23
24
-
13
-

soll -
wie zuvor § 16 Abs. 5 [X.] aF -
verhindern, dass Konflikte innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Kosten aller Wohnungseigentümer ausgetragen werden (Senat, Urteil vom 4. April 2014

V
ZR
168/13, NJW 2014, 2197
Rn. 15; zu § 16 Abs. 5 [X.] aF Senat, Beschluss vom 15. März 2007

V
ZB 1/06, [X.]Z 171, 335 Rn. 22). Daran ändert sich aber auch nichts [X.], weil
für die Verteidigung gegen allfällige Beschlussanfechtungs-klagen im Verlauf des Wirtschaftsjahres entnommene Mittel mit der [X.] von den betroffenen Wohnungseigentümern wieder zurückgeführt werden
müssen.

4. Der hier vorgenommene Ansatz von Mitteln für Rechtsanwaltskosten in allgemein zu erwartenden Beschlussanfechtungsklagen in dem [X.] entspricht auch in seiner konkreten Ausgestaltung den Grundsätzen ord-nungsmäßiger Verwaltung.

a) Eine solche Position darf ebenso wie andere Ausgaben in einem Wirt-schaftsplan nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] nur angesetzt werden, wenn sie voraussichtlich entstehen wird. Die Ausgaben müssen
also feststehen oder im kommenden Wirtschaftsjahr zu erwarten sein
([X.], Urteil vom 17. No-vember 2009

55 [X.]/09, juris Rn. 18). Fehlen dagegen Anhaltspunkte
dafür, dass es zu Beschlussanfechtungsklagen kommt, ist ein Ansatz von Kosten [X.] nicht gerechtfertigt. Die Wohnungseigentümer müssen sich dann auf die Ermächtigung an den Verwalter beschränken, dennoch erforderlich werdende Vorschüsse aus den
nicht für spezielle Zwecke bestimmten [X.]smit-teln zu entnehmen. Eine solche Ermächtigung ist zulässig. Bei der Beantwor-tung der Frage, ob der eine oder andere Fall vorliegt, haben die [X.] einen Prognosespielraum ([X.], NJW-RR 1998, 1624; [X.] in [X.], [X.], 12. Aufl., § 28 Rn. 20; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., §
28 25
26
-
14
-

Rn. 14), der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Wohnungseigen-tümer und ihnen folgend das Berufungsgericht haben aus den Verhältnissen in der Wohnungseigentümergemeinschaft der Parteien, insbesondere den [X.] die Erwartung abgeleitet, dass weite-re Verfahren anfallen werden. Das ist in dem aufgezeigten Rahmen nicht zu beanstanden.

b) Entsprechendes
gilt für
den Umfang der zu erwartenden Kosten, bei denen sich die Wohnungseigentümer und das Berufungsgericht an den Kosten der bereits anhängigen Verfahren orientiert haben.

c) Die Wohnungseigentümer haben ihren im Rahmen der Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung bestehenden Ermessensspielraum auch nicht dadurch überschritten, dass sie die zu erwartenden Kosten in den Einzelwirt-schaftsplänen aller Wohnungseigentümer, darunter auch in denen der [X.]anfechtungskläger, nach [X.] angesetzt haben.

[X.]) Ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht die Aufbringung von Rechtsanwaltskosten der in einem Beschlussanfechtungsverfahren verklagten Wohnungseigentümer im
Ansatz zwar nur, wenn diese Kosten vor der endgülti-gen Verteilung der Kosten in dem
betreffenden Verfahren in den [X.] nur diesen, nicht auch den [X.]n angelastet werden. Denn der [X.] förderlich ist es nur, den Verwalter in die Lage zu versetzen, seiner Aufgabe nach § 27 Abs. 2 [X.] nachzukommen,
aber
nicht den
[X.] an der endgültigen Finanzierung der Rechtsverfolgung
seiner Prozessgegner
zu beteiligen.

27
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15
-

[X.]) Die danach gebotene Differenzierung nach den Parteirollen der Wohnungseigentümer in dem jeweiligen [X.] ist aber nur möglich, wenn diese feststehen. Das ist bei der Abrechnung entnommener Vorschüsse in der Jahresabrechnung und auch bei [X.] für ein oder mehrere konkrete Klageverfahren der Fall. Eine vergleichbare Situation kann auch bei der Aufstellung des [X.] gegeben sein, nämlich dann, wenn Rechtsverfolgungskosten aus einem bestimmten anhängigen oder zu erwartenden Beschlussanfechtungsklageverfahren mit feststehenden Betei-ligten anzusetzen sind. Dieser Sonderfall liegt hier nicht vor. Die [X.] und das Berufungsgericht haben sich zwar bei dem Ansatz der Rechtsverfolgungskosten an den laufenden Klageverfahren orientiert, diese Kosten aber nicht wegen gerade dieser Verfahren angesetzt, sondern deshalb, weil allgemein mit weiteren Klageverfahren zu rechnen ist. Es entspricht dann ordnungsmäßiger Verwaltung, solche Kosten allen Wohnungseigentümer nach dem allgemein geltenden oder für solche Fälle in der Teilungserklärung oder einer
Vereinbarung vorgesehenen [X.] anzulasten ([X.], Urteil vom 17. November 2009

55 [X.]/09, juris Rn. 18).

30
-
16
-

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]

[X.]t-Räntsch

Ri[X.] Dr. Roth

ist infolge Krankheit an

der Unterschrift gehindert.

[X.], den 29. Oktober 2014

Die Vorsitzende

[X.]

[X.]

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.03.2013 -
5 [X.] 1024/12 [X.] -

LG Dresden, Entscheidung vom 08.01.2014 -
2 S 326/13 -

31

Meta

V ZR 26/14

17.10.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2014, Az. V ZR 26/14 (REWIS RS 2014, 2088)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2088

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 125/17 (Bundesgerichtshof)


V ZR 244/14 (Bundesgerichtshof)


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V ZR 26/14

IX ZR 125/10

V ZR 241/12

V ZR 238/11

V ZR 125/10

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