Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2010, Az. V ZB 153/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5011

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[X.]BESCHLUSS [X.]/09 vom 8. Juli 2010 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 91 Abs. 1 Satz 1 Beauftragen mehrere Kläger denselben Rechtsanwalt mit der Erhebung einer Anfechtungsklage gegen dieselben [X.]üsse der Wohnungseigentümer, sind die Kosten der Kläger insoweit nicht zur Rechtsverfolgung notwendig, als sie darauf beruhen, dass der Rechtsanwalt statt für alle Kläger gemeinschaftlich für jeden Kläger gesondert Klage erhebt. [X.] § 50 § 50 [X.] beschränkt den Kostenerstattungsanspruch einer Mehrzahl obsie-gender Anfechtungskläger nicht. [X.], [X.]uss vom 8. Juli 2010 - [X.]/09 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.] hat am 8. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. [X.]t-Räntsch und Dr. [X.] beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Verwalterin werden unter Zurückweisung im Übrigen der [X.]uss der 19. Zivilkammer des [X.] vom 8. September 2009 aufgehoben und der Kosten-festsetzungsbeschluss [X.] des [X.] vom 23. Juni 2009 abgeändert. Die von der Verwalterin den Klägern zu 2 bis 6 zu erstattenden Kosten werden auf insgesamt 2.375,74 • zuzüglich 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17. Februar 2009 festge-setzt. Die weitergehenden Kostenfestsetzungsanträge der Kläger zu 2 bis 6 werden zurückgewiesen. Die Verwalterin trägt die dem Kläger zu 1 in den Rechtsmittelver-fahren außergerichtlich entstandenen Kosten und die Hälfte dieser den Klägern zu 2 bis 6 entstandenen Kosten. Im Übrigen tragen die Beteiligten die ihnen in den Rechtsmittelverfahren entstande-nen außergerichtlichen Kosten selbst. Von den gerichtlichen Kos-ten der Rechtsmittelverfahren tragen die Verwalterin 50 % und die Kläger zu 2 bis 6 je 10 %. - 3 - Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 3.836,43 •. Gründe: [X.] Die Parteien sind die Mitglieder einer [X.]. In der Versammlung vom 28. April 2008 beschlossen die [X.] mehrheitlich, den Antrag auf Abwahl der Verwalterin der Gemein-schaft abzulehnen und die Verwalterin vorzeitig auf die Dauer von fünf Jahren erneut zu bestellen. 1 Der Kläger zu 1 beauftragte die Rechtsanwälte [X.]und [X.]. mit der Erhebung einer Anfechtungsklage gegen diese [X.]üsse. Seine Klage ging am 27. Mai 2008 bei dem Amtsgericht ein. Mit gleichlautenden am 28. Mai 2008 bei Gericht eingegangenen Klageschriften fochten die von Rechtsanwalt [X.]vertretenen Kläger zu 2 bis 6 dieselben [X.]üsse an und beantragten darüber hinaus, die Verwalterin abzuberufen. 2 Das Amtsgericht hat die Verfahren miteinander verbunden. Es hat den [X.] stattgegeben, die von den Klägern zu 2 bis 6 erhobene weitergehende Klage abgewiesen und der Verwalterin die Kosten des [X.] auferlegt. 3 Der Kläger zu 1 hat beantragt, die ihm zu erstattenden Kosten auf 1.069,93 • zuzüglich 588 • vorgelegter Gerichtskosten festzusetzen. Die Kläger zu 2 bis 6 haben beantragt, die ihnen entstandenen Kosten auf jeweils 4 - 4 - 1.093,73 • zuzüglich jeweils 588 • vorgelegter Gerichtskosten festzusetzen. Das Amtsgericht hat die dem Kläger zu 1 zu erstattenden Kosten durch als "[X.]" bezeichneten [X.]uss antragsgemäß fest-gesetzt. Zugunsten der Kläger zu 2 bis 6 hat es insgesamt 1.787,74 • [X.] Kosten zuzüglich 2.960 • (588 • x 5) vorgelegter Gerichtskosten in dem "Kostenfestsetzungsbeschluss [X.]" festgesetzt. Mit der sofortigen Beschwerde hat die Verwalterin beantragt, den Betrag der allen Klägern zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf insgesamt 1.961,24 • zuzüglich 588 • vorgelegter Gerichtkosten, insgesamt 2.529,24 •, herabzusetzen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das [X.] hat sie zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Verwalterin den Antrag auf Herabsetzung weiter. 5 [X.]. Das Beschwerdegericht meint, die gegen jeden Kläger zur Anfechtung des [X.]usses der Wohnungseigentümer gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 [X.] laufende Frist stelle einen Umstand dar, der die Vertretung jedes Klägers durch jeweils einen Rechtsanwalt rechtfertige. Das gelte auch für den Zeitraum nach der Verbindung der Verfahren, zumal eine Übertragung des Mandats auf einen gemeinschaftlichen Rechtsanwalt weitere Gebühren auslöse, die der [X.] nicht zu erstatten habe. 6 - 5 - [X.][X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis teilweise nicht stand. Der den Klägern zu 2 bis 6 zu erstattende Betrag ist zu hoch festgesetzt. 7 Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, einen [X.]uss der [X.] im Wege der Klage anzufechten. Die Klage ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 [X.] gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu erheben. Sie hat Erfolg, wenn sie rechtzeitig erhoben und begründet wird und der [X.] [X.]uss an dem geltend gemachten Mangel leidet. Die beklagten übri-gen Wohnungseigentümer haben jedem obsiegenden Kläger gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die diesem entstandenen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. 8 1. Der Kostenerstattungsanspruch ist jedoch nicht unbeschränkt. Jede Prozesspartei ist vielmehr gehalten, die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinba-ren lässt (Senat, [X.]. v. 15. März 2007, [X.], [X.], 411, 412; [X.], [X.]. v. 2. Mai 2007, X[X.] ZB 156/06, [X.], 2257; MünchKomm-ZPO/Giebel, 3. Aufl., § 91 Rdn. 38; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 91 Rdn. 8). 9 a) Das bedeutet nicht, dass ein Wohnungseigentümer im Kosteninteres-se der beklagten Wohnungseigentümer gehalten wäre, von der Erhebung der Klage deshalb abzusehen, weil die erfolgreiche Klage eines anderen [X.] nach § 48 Abs. 3 [X.] gegenüber allen Eigentümern Rechtskraft bewirkt. Erst recht ist kein Wohnungseigentümer veranlasst, unter Verzicht auf sein An-fechtungsrecht sich in die Rolle der beklagten übrigen Wohnungseigentümer zu begeben. Das folgt schon daraus, dass ein Wohnungseigentümer grundsätzlich 10 - 6 - keinen Einfluss darauf hat, dass ein anderer Eigentümer rechtzeitig Anfech-tungsklage erhebt, diese rechtzeitig und sachgerecht begründet und das [X.] bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung führt. b) Jeder Wohnungseigentümer, der sein Anfechtungsrecht wahrnehmen will, ist vielmehr berechtigt, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. Grundsätzlich ist auch kein Wohnungseigentümer gehalten, einen bestimmten Rechtsanwalt zu beauftragen, weil dieser von ei-nem anderen Wohnungseigentümer beauftragt ist, der sich gegen denselben [X.]uss wendet oder wenden will. Einer Abstimmung über die Person des zu beauftragenden Rechtsanwalts steht häufig schon entgegen, dass sich die Wohnungseigentümer untereinander nicht kennen, das Recht zur Klageerhe-bung nicht von der Anmeldung eines Widerspruchs zu Protokoll abhängig ist und auch denjenigen Wohnungseigentümern zusteht, die an der [X.]ussfas-sung nicht teilgenommen oder mit der Mehrheit gestimmt haben. 11 Die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Erhebung der Klage ist [X.]. Die Beurteilung der Kompetenz des Rechtsanwalts ist den zur Klage entschlossenen einzelnen Wohnungseigentümern in der Regel nicht möglich. Ein Auswahlverfahren oder die Bestimmung der Art und Weise, wie bei [X.] um die Frage, welchem Rechtsanwalt das Mandat [X.] werden soll, sieht das Wohnungseigentumsgesetz nicht vor. Jeder [X.], der sich zur Anfechtung entschlossen hat, muss jedoch die Klage innerhalb der von § 46 Abs. 1 Satz 2 [X.] bestimmten Frist erheben und innerhalb eines weiteren Monats begründen, um eine Abweisung zu vermeiden. Das schließt es grundsätzlich aus, einen Wohnungseigentümer unter dem Ge-sichtpunkt, die Kosten des Verfahrens im Interesse der beklagten übrigen [X.] gering zu halten, für verpflichtet anzusehen, sich vor der [X.] - 7 - hebung der Klage zu vergewissern, ob weitere Wohnungseigentümer densel-ben [X.]uss anfechten wollen, und sich mit diesem auf einen Rechtsanwalt zu einigen, der alle Anfechtungskläger vertreten soll ([X.]/[X.], [X.], § 50 Rdn. 15; [X.], [X.], 185, 186; Drasdo, [X.], 266, 267). Die hier-durch begründeten Kosten jedes Rechtsanwalts haben die unterlegenen übri-gen Wohnungseigentümer jedem Anfechtungskläger als zur [X.] Rechtsverfolgung notwendig ebenso wie die vorgelegten Gerichtskos-ten zu erstatten. Insoweit verhält es sich anders als auf Seiten der beklagten [X.], die einen angefochtenen [X.]uss verteidigen. Sie werden in dem Anfechtungsverfahren grundsätzlich von dem Verwalter der [X.] vertreten (Senat, [X.]. v. 27. September 2007, [X.], [X.], 975) und stehen jedem Kläger von Beginn des gerichtlichen Verfahrens an mit einem einheitlichen Prozessziel gegenüber. Die Gemein-schaftlichkeit ihres Vorgehens ist institutionell gesichert; die Beauftragung des gemeinschaftlichen Rechtsanwalts erfolgt durch den Verwalter (vgl. Senat, [X.]. v. 16. Juli 2009, [X.], [X.], 51). 13 c) Aus der Befugnis jedes Klägers, einen Rechtsanwalt auszuwählen und mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen, folgt jedoch nicht, dass von den beklagten Wohnungseigentümern Mehrkosten zu erstatten sind, die darin ihren Grund finden, dass ein Rechtsanwalt, der von einer Mehrzahl von Wohnungseigentümern zur klageweisen Anfechtung desselben [X.]us-ses beauftragt worden ist, für jeden seiner Auftraggeber getrennt Klage erhebt. Die durch die rechtzeitig mit demselben Ziel erhobenen Klagen anhängig ge-machten Verfahren müssen von dem Gericht gemäß § 47 [X.] miteinander verbunden werden. Mit der gesetzlich gebotenen Verbindung entsteht dieselbe 14 - 8 - Situation wie bei einer anfänglichen subjektiven Klagehäufung. Zur [X.] Rechtsverfolgung sind im Falle der Beauftragung desselben Rechtsanwalts durch eine Mehrheit von [X.] nur eine Verfah-rensgebühr des Rechtsanwalts, die Mehrvertretungsgebühr und die bei Erhe-bung einer einheitlichen für alle von demselben Rechtsanwalt vertretenen Klä-ger vorzuschießenden Gerichtskosten notwendig (Musielak/Wolst, aaO, Rdn. 9; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 91 Rdn. 94). 2. Dass nach § 50 [X.] den Wohnungseigentümern grundsätzlich nur die Kosten eines Rechtsanwalts zu erstatten sind, führt nicht zu einer weiteren Begrenzung der Kostenerstattungspflicht. Ziel von § 50 [X.] ist es, die Ver-pflichtung zur Kostenerstattung gering zu halten, wenn eine Mehrheit von [X.] Wohnungseigentümern sich bei gleichem Prozessziel von verschiede-nen Rechtsanwälten vertreten lässt. So liegt es insbesondere, wenn die beklag-ten Wohnungseigentümer einer Anfechtungsklage entgegentreten und sich hierbei von verschiedenen Rechtsanwälten vertreten lassen (vgl. Senat, [X.]. v. 16. Juli 2009, [X.], [X.], 51). 15 Ob diese Situation, auf der die gesetzliche Regelung beruht (BT-Drucks. 16/887 S. 28), den Anwendungsbereich von § 50 [X.] ausschöpft, ist umstritten. Nach den bisher veröffentlichten Entscheidungen und der Mehrheit der Stimmen der juristischen Literatur soll § 50 [X.] auch in dem umgekehrten Fall, in dem mehrere Wohnungseigentümer als Kläger gegen die übrigen [X.] dasselbe Rechtsschutzziel verfolgen, zugunsten der übrigen Wohnungseigentümer Anwendung finden ([X.] [X.], 143; [X.] [X.], 309; Jennißen/Suil[X.], [X.], 2. Aufl. § 50 Rdn. 6; Tim-me/[X.], [X.], § 50 Rdn. 2; [X.], [X.], 185; a.[X.] in [X.] - 9 - [X.], [X.], 10. Aufl., § 50 Rdn. 7). Die Frage kann für die Entscheidung da-hingestellt bleiben. An der Voraussetzung einer Anwendung der Vorschrift, dass eine Mehr-heit von Klägern den Wohnungseigentümern gegenüber steht, fehlt es, solange die von den [X.] anhängig gemachten Verfahren nicht gemäß § 47 [X.] miteinander verbunden sind. Diese Voraussetzung wird erst durch die Verbindung der Verfahren begründet. Die Verbindung kann jedoch nur in die Zukunft wirken und nicht rückwirkend den aus der Befugnis zur Beauftragung verschiedener Rechtsanwälte folgenden Kostenerstattungsanspruch beschrän-ken ([X.]/[X.], aaO, Rdn. 4; Niedenführ, NJW 2008, 1768, 1772; [X.], [X.], 185, 186; Drasdo, [X.], 266, 267). 17 Die Verbindung nötigt auch keinen Kläger, das Mandatsverhältnis zu sei-nem Rechtsanwalt zu beenden und an dessen Stelle einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der einen oder mehrere andere Anfechtungskläger vertritt (Tim-me/[X.], aaO, Rdn. 15; Niedenführ, NJW 2008, 1768, 1772; a.[X.]/Suil[X.], aaO, § 50 Rdn. 6). 18 3. Dass das Amtsgericht die Kosten nicht den beklagten [X.]n, sondern gemäß § 49 Abs. 2 [X.] an deren statt der Verwalterin der Eigentümergemeinschaft auferlegt hat, erweitert oder beschränkt den An-wendungsbereich von § 50 [X.] nicht. 19 - 10 - [X.][X.] Die Beschwerde hat mithin gegenüber dem Kläger zu 1 keinen Erfolg. Der den Klägern zu 2 bis 6 von der Verwalterin zu erstattende Betrag ist zu re-duzieren. Es sind festzusetzen: 20 1,3 Verfahrensgebühr 631,80 • 1,2 Erhöhungsgebühr 583,20 • 1,2 Terminsgebühr 583,20 • Auslagenpauschale 20,00 • nach dem Antrag der Kläger zu 2 bis 6 anzu- rechnende Minderung aufgrund der Anrechen- barkeit einer Geschäftsgebühr ./. 315,90 • 19 % Mehrwertsteuer 285,44 • 1.787,74 • vorgelegte Gerichtskosten 588,00 •

2.375,74 • zuzüglich der zur Festsetzung beantragten gesetzlichen Zinsen. - 11 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. 21 [X.] [X.] Lemke
Richter am [X.] [X.] Dr. [X.]t-Räntsch ist infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.06.2009 - 101 C 102/08 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 19 T 210/09 -

Meta

V ZB 153/09

08.07.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2010, Az. V ZB 153/09 (REWIS RS 2010, 5011)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5011

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