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PDF anzeigen [X.] [X.] vom 17. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 31, 56, 66 Abs. 1 Eine Klage auf Entschädigung des Verdienstausfalls wegen eines beruflichen [X.]s im Sinn des § 31 [X.] ist gegen das Land, in dem das Ver-bot erlassen wurde, zu richten (§ 66 Abs. 1 [X.]); insoweit ist der Träger der zuständigen Behörde, die im Verwaltungsverfahren nach § 56 [X.] mit sol-chen Ansprüchen befasst ist, nicht passivlegitimiert. [X.], Beschluss vom 17. September 2008 - [X.]/07 - [X.]
[X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 17. September 2008 durch [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 23. November 2007 - 6 U 121/07 - wird [X.]. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schließlich der Kosten des Streithelfers zu tragen. Der [X.] und der Streitwert für die Vorinstanzen wird unter Abänderung der Beschlüsse der 3. Zivilkammer des [X.] vom 9. März 2007 und des 6. Zivilsenats des [X.] vom 9. November 2007 auf 51.954,36 • festgesetzt. Gründe: [X.] Mit Bescheid vom 29. März 2005 untersagte die Stadt [X.] der Klägerin, einer Krankenschwester, wegen einer Erkrankung an Hepatitis C nach § 31 des [X.]es ([X.]) mit sofortiger Wirkung ihre Tätigkeit 1 - 3 - im [X.]. Dieser kündigte daraufhin am 20. April 2005 das Arbeitsverhältnis. Im nachfolgenden arbeitsge-richtlichen Verfahren kamen die Arbeitsvertragsparteien überein, dass das [X.] durch ordentliche krankheitsbedingte Kündigung mit dem 31. Mai 2005 sein Ende gefunden habe. Im vorliegenden Verfahren nimmt die Klägerin mit ihrer im August 2005 eingegangenen Klage den beklagten [X.] wegen des beruflichen Tätig-keitsverbots und des nach ihrer Auffassung hierauf beruhenden Verdienstaus-falls auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Anspruch. Insoweit hat sie für den [X.]raum vom 1. Juni 2005 bis 28. Februar 2007 Zahlung von 24.729,72 • nebst Zinsen und für den anschließenden [X.]raum Feststellung einer Entschädigungspflicht in Höhe von 49,32 • kalendertäglich begehrt. 2 Das [X.] hat die Klage abgewiesen, weil der Verdienstausfall der Klägerin nicht auf dem [X.] beruhe und weil sich ein möglicher An-spruch nicht gegen den beklagten [X.] richte. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Klägerin Ansprüche zustehen können, und ebenfalls die Passivlegitimation des [X.]es verneint. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision. 3 I[X.] Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. 4 - 4 - 1. Die Beschwerde hält die Frage nach der Passivlegitimation für grund-sätzlich. Sie ist der Auffassung, § 66 [X.] regele nur die interne Kostentra-gungspflicht des [X.] im Verhältnis zum [X.] als der zuständigen Be-hörde. Demgegenüber müsse der Entschädigungsberechtigte seine Ansprüche an den [X.] richten, der - wie sich aus § 56 Abs. 5 Satz 3 [X.] ergebe - die Entschädigung als zuständige Behörde auf Antrag gewähre. Auch aus § 56 Abs. 5 Satz 2 [X.] folge, dass dem Arbeitgeber von ihm ausgezahlte [X.] auf Antrag durch die zuständige Behörde erstattet würden. 5 2. Die aufgeworfenen Fragen sind in dieser Zuspitzung zwar noch nicht höchstrichterlich entschieden worden. Angesichts der klaren Regelung in § 66 Abs. 1 [X.], über deren Auslegung bisher keine Zweifel aufgekommen sind und der auch das Berufungsgericht gefolgt ist, besteht aber nicht die Notwendigkeit einer Klärung in einem Revisionsverfahren. 6 a) Nach § 66 Abs. 1 [X.] ist das Land, in dem das Verbot erlassen [X.] ist, zur Zahlung der Entschädigung nach § 56 [X.] verpflichtet. Die Rege-lung beruht auf dem Gedanken, dass das Land den Vorteil davon hat, wenn eine Person als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Interesse der [X.] einem [X.] unterworfen wird. 7 Wie dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Neuord-nung seuchenrechtlicher Vorschriften zu entnehmen ist, entspricht die Bestim-mung des § 66 [X.] im Wesentlichen der Vorgängerregelung in § 59 [X.] ([X.]. 566/99 S. 202). Zu dieser Bestimmung war der Senat mehrfach mit Klagen befasst, die sich sämtlich gegen das jeweils betroffene Bundesland [X.] und bei denen die gesetzlich klar geregelte Zahlungspflicht des [X.] 8 - 5 - keiner besonderen Erwähnung wert war (vgl. nur Senatsurteile [X.] 73, 16; vom 31. Januar 1972 - [X.] - NJW 1972, 632; vom 1. Februar 1979 - [X.] - NJW 1979, 1460; vom 27. Januar 1983 - [X.]/81 - NJW 1983, 2029). b) Dass die Bestimmung des § 56 [X.], die im Wesentlichen dem [X.] § 49 [X.] entspricht (vgl. Regierungsentwurf aaO S. 199), in verschie-denen Zusammenhängen davon spricht, dass die zuständige Behörde auf [X.] Beträge erstattet oder die Entschädigung auf Antrag gewährt, beschreibt nur näher, dass die zuständige Behörde im Rahmen der verwaltungsmäßigen Abwicklung solche Anträge zu bearbeiten und - bei Vorliegen der Vorausset-zungen - die entsprechenden Bescheide zu erteilen und auszuführen hat. Wird - wie hier - eine Leistung abgelehnt und ist das Verwaltungsverfahren damit beendet, muss die Klage, für die nach der besonderen Bestimmung des § 68 [X.] der ordentliche Rechtsweg gegeben ist, selbstverständlich gegen die zah-lungspflichtige Körperschaft gerichtet werden. Zwar haben die [X.]regierun-gen nach § 54 [X.] durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im [X.] dieses Gesetzes zu bestimmen, soweit eine landesrechtliche Regelung nicht besteht. Insoweit sind nach § 2 Nr. 13 der [X.] Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr vom 18. Oktober 1994 (GVBl. [X.]) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 7. Dezember 2004 (GVBl. [X.]) die [X.]e und die kreisfreien Städte für die Aufgaben des Gesundheitsamts und der zuständigen Behörden nach dem [X.] zuständig. Eine - gesetzlich gar nicht mögliche - Über-tragung der durch § 66 Abs. 1 [X.] bestimmten Zahlungspflicht des [X.] ist hiermit jedoch nicht verbunden. 9 - 6 - 3. Der Streitwert ist hier, da die Sondervorschriften in § 42 Abs. 2 und 3 GKG nicht anwendbar sind, auf der Grundlage des § 9 ZPO nach § 3 ZPO zu bestimmen. Es kommt daher - neben den Rückständen für Juni und Juli 2005 - auf den 3½-fachen Wert des einjährigen Bezugs der begehrten Leistung an. Für die [X.] bis zum 28. Februar 2007 hat die Klägerin ihre Ansprüche unter Ein-schluss der Rückstände mit 24.729,72 • beziffert. Der 3½-jährige Bezug endet - beginnend von August 2005 - im Januar 2009; daher sind von März 2007 bis Januar 2009 noch 23 Monate zu berücksichtigen, in denen die Klägerin Fest-stellung eines kalendertäglichen Verdienstausfalls von 49,32 • begehrt. Daraus ergibt sich ein Wert von (49,32 x 30 x 23 =) 34.030,80 • und unter Berücksichti-gung eines Abschlags für die Feststellungsklage von 20 % ein Wert von 27.224,64 •. Insgesamt beträgt der Wert daher 51.954,36 •. Der Senat 10 - 7 - macht insoweit von der Möglichkeit Gebrauch, die [X.] durch die Vorinstanzen entsprechend zu ändern (§ 63 Abs. 3 GKG). [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] (229) - [X.], Entscheidung vom 23.11.2007 - 6 U 121/07 -
Meta
17.09.2008
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2008, Az. III ZR 326/07 (REWIS RS 2008, 1957)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1957
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