(1) Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 richten sich gegen das Land,
(2) Versorgung wegen eines Impfschadens nach den §§ 60 bis 63 ist zu gewähren
(3) In den Fällen des § 63 Abs. 1 sind die Kosten, die durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung verursacht werden, von dem Leistungsträger zu übernehmen, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig ist.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 17.7.2023 I Nr. 190
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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09.09.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
16.06.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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21.04.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
31.03.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
11.03.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
19.11.2020 | Synopse | |
30.03.2020 | Synopse |
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