Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24.07.2019, Az. 2 BvR 686/19

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2019, 5127

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Zu den fachgerichtlichen Sachaufklärungspflichten im asylrechtlichen Klageverfahren bei drohender Gefährdung von Leib und Leben im Fall einer Abschiebung des Rechtsuchenden - sowie zu Maßgaben des Rechtsschutzanspruchs in Bezug auf die Prüfung der Voraussetzungen des § 80 Abs 7 S 2 VwGO - Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

1. Der Beschluss des [X.] vom 11. März 2019 - 5 L 35/19.F.A - verletzt das Recht des Beschwerdeführers aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben und die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

3. Das [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

4. Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ...

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 [X.] (in Worten: zehntausend [X.]) und für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 [X.] (in Worten: fünftausend [X.]) festgesetzt.

Gründe

1

Der [X.]eschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines - vierten - Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Er macht ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot wegen einer psychischen Erkrankung nach Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet geltend.

2

1. Der [X.]eschwerdeführer, nach eigenen Angaben 1989 in [X.] geboren und eritreischer Staatsangehörigkeit, reiste im Juli 2016 in die [X.] ein und stellte im August 2016 einen Asylantrag.

3

Zur [X.]egründung des Antrags gab er bei seiner ersten Anhörung durch das [X.] ([X.]) an, er sei im Alter von zwei Jahren zusammen mit seiner Mutter von [X.] nach [X.] gegangen. [X.] seien sie nach [X.] deportiert worden. Dort habe sein Vater sich in einer [X.] Gemeinde engagiert. [X.]ei einer Zusammenkunft seien Soldaten gekommen, hätten ihn geschlagen und seinen Vater und seine [X.]rüder verschleppt. Danach hätten seine psychischen Probleme begonnen. Er nehme seit vier Jahren Medikamente. 2005 sei er nach [X.] zurückgekehrt und 2014 ausgereist. Er habe Angst, nach [X.] zurückzukehren, weil er das Land illegal verlassen habe.

4

[X.]ei einer zweiten Anhörung zur Klärung der Staatsangehörigkeit gab er an, er habe von 2000 bis 2005 mit seinen Eltern in [X.]/[X.] gelebt. Damals seien Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seinen Vater und [X.]ruder abgeholt. Es habe ein Handgemenge geben, bei dem er geschlagen worden und ohnmächtig geworden sei. 2005 sei er nach [X.] zurückgekehrt. Er habe dort bei einem Freund des [X.] in [X.] gelebt, der ihn als Kind aufgenommen und einen Ausweis auf einen anderen Namen und Geburtsort besorgt habe. Er habe in dessen [X.]uchladen gearbeitet. Sie hätten [X.]ücher und Zeitschriften verkauft, die gegen die Regierung gewesen seien. Deswegen sei er zwischen 2010 und 2012 einen Monat inhaftiert worden. Wegen der Haft sei er an Depressionen erkrankt. Er sei alle vier Monate beim Arzt gewesen und habe Medikamente bekommen. 2014 habe er [X.] verlassen. Er habe Angst, nach [X.] zurückzukehren, weil das Verlassen des [X.] eine Straftat sei. Auch in [X.] drohe ihm Gefahr, weil er dort oppositionelle Schriften verkauft habe.

5

Der [X.]eschwerdeführer legte mehrere ärztliche Atteste vor, wonach er sich seit November 2016 wegen einer schweren depressiven Episode im Rahmen einer Posttraumatischen [X.]elastungsreaktion ([X.]) in ambulanter und vom 10. Januar 2017 bis 22. Februar 2017 in stationärer psychiatrischer [X.]ehandlung befand.

6

Mit [X.]escheid vom 3. April 2018 lehnte das [X.] den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass [X.] nach § 60 Abs. 5 und 7 [X.] in [X.]ezug auf [X.] nicht vorliegen und drohte binnen einer Woche ab [X.]ekanntgabe des [X.]escheids die Abschiebung nach [X.] an.

7

2. Am 11. April 2018 erhob der [X.]eschwerdeführer Klage, über die noch nicht entschieden ist, und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

8

Mit [X.]eschluss vom 20. April 2018 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab. An der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet bestünden keine ernstlichen Zweifel. Der [X.]eschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, eritreischer Staatsangehöriger zu sein. Ob dies der Fall sei, könne offenbleiben. Jedenfalls habe er nicht glaubhaft gemacht, [X.] aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen zu haben. [X.] wegen der geltend gemachten psychischen Erkrankung bestünden nicht. Die Atteste entsprächen nicht den vom [X.] aufgestellten Mindestanforderungen an ärztliche Atteste. Zudem sei der [X.]eschwerdeführer nach eigenen Angaben in [X.] in medizinischer [X.]ehandlung gewesen und habe Zugang zum Versorgungssystem gehabt.

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3. Am 12. Juni 2018 beantragte der [X.]eschwerdeführer unter Vorlage zweier [X.]escheinigungen einer [X.] und einer Stellungnahme der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie die Änderung dieses [X.]eschlusses. Sein Gesundheitszustand habe sich erheblich verschlechtert. Es bestünden daher ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung zu den [X.]n. Die [X.] gab an, dass der [X.]eschwerdeführer sich in einer akuten Krisensituation einhergehend mit Suizidalität befinde. Er habe von einem Suizidversuch vor zwei Wochen und wiederkehrenden Suizidgedanken berichtet. Die Fachärztin gab an, dass es wegen der drohenden Abschiebung zu einer erheblichen Verschlechterung des Zustands des [X.]eschwerdeführers mit Zunahme der depressiven Symptome und Suizidalität gekommen sei.

Mit [X.]eschluss vom 21. Juni 2018 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Der [X.]eschwerdeführer habe keine veränderten Umstände vorgetragen, die eine andere Entscheidung rechtfertigten. Die Stellungnahmen genügten nicht den Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche [X.]escheinigung sowie den höchstrichterlichen Anforderungen an fachärztliche Atteste.

4. Am 12. Juli 2018 stellte der [X.]eschwerdeführer unter Vorlage eines psychotherapeutischen Gutachtens einer Fachärztin für Allgemeinmedizin mit dem Zusatztitel Psychotherapie erneut einen Antrag auf Änderung der vorangegangenen [X.]eschlüsse. In dem Gutachten wird eine [X.] ([X.]: [X.]) und eine depressive Störung ([X.]: F 32.1) diagnostiziert. Die Schwierigkeiten des [X.]eschwerdeführers, über die Traumageschichte zu sprechen - er habe von [X.] während der Haft in [X.] und einem deswegen in der Haft unternommenen Suizidversuch berichtet -, seien deutliche Symptome einer [X.]. Die Fortsetzung der psychiatrischen [X.]ehandlung sei notwendig. [X.]ei deren Ausbleiben sei mit einem erhöhten [X.] bei gleichzeitiger Handlungsunfähigkeit zu rechnen. Eine Rückführung nach [X.] bedeute eine Retraumatisierung, da der [X.]eschwerdeführer ständig Hinweisreizen auf das [X.] ausgesetzt sei. Die Abschiebung stelle eine erhebliche, nicht regulierbare [X.]elastung dar. Die Gefahr einer Lebensaufgabe, passiv oder aktiv, sei hochwahrscheinlich.

Mit [X.]eschluss vom 25. September 2018 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Es seien keine Umstände vorgetragen, die eine andere Entscheidung rechtfertigten. Das Gutachten genüge nicht den höchstrichterlichen Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags einer Erkrankung an [X.]. Die in Reaktion auf die gerichtlichen [X.]eschlüsse nachgeschobenen und auf konkrete Fragen des Prozessbevollmächtigten gemachten Aussagen der Gutachterin dienten nur der Ergänzung des bisherigen Vortrags. Die Diagnose sei nicht von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie gestellt. Das Gutachten übernehme ungeprüft die Angaben des [X.]eschwerdeführers zur [X.]. Ob das behauptete traumatisierende Ereignis tatsächlich stattgefunden habe, müsse aber gegenüber dem Tatrichter nachgewiesen werden. Das Gutachten sei auch in mehreren Punkten unschlüssig. Im Übrigen begründe eine Suizidgefahr im Rahmen der Abschiebung kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot. Darüber hinaus sei die psychische Erkrankung, falls eine [X.]ehandlung erforderlich werden sollte, nach den vorliegenden Erkenntnissen auch in [X.], jedenfalls in [X.], psychotherapeutisch und medikamentös behandelbar. Der [X.]eschwerdeführer habe sich nach eigenen Angaben bereits in [X.] in ärztlicher [X.]ehandlung befunden.

Eine Anhörungsrüge verwarf das Verwaltungsgericht als unzulässig. Dem [X.]eschwerdeführer gehe es nur darum, das vom Gericht zur Kenntnis genommene, aber nicht in seinem Sinne gewürdigte Vorbringen einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Dieses Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich.

5. Am 19. November 2018 stellte der [X.]eschwerdeführer unter Vorlage einer fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. W ... vom selben Tag einen weiteren Änderungsantrag. In der Stellungnahme wird eine schwere Depression ([X.]: F 32.2) diagnostiziert. Ob diese im Zusammenhang mit einer [X.] stehe, müssten weitere Untersuchungen zeigen. [X.]ei einem Wegfall der aktuellen [X.]ehandlung sei mit einer massiven Verschlimmerung der Erkrankung zu rechnen. Eine hochgradige Suizidgefahr bestehe nicht nur im Rahmen der Abschiebung, sondern auch im Heimatland, wo der [X.]eschwerdeführer wegen seiner psychischen [X.]eeinträchtigungen nicht zurechtkommen werde.

Mit [X.]eschluss vom 10. Dezember 2018 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Das Änderungsverfahren sei kein Rechtsmittelverfahren zur Überprüfung einer vorhergehenden Entscheidung. Es diene allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage Rechnung zu tragen. Wie im [X.]eschluss vom 21. Juni 2018 ausgeführt genügten die bisher vorgelegten Atteste nicht den höchstrichterlichen Mindestanforderungen an fachärztliche Atteste. Wie im [X.]eschluss vom 25. September 2018 ausgeführt dienten die nachgeschobenen und auf Fragen des Prozessbevollmächtigten erstellten Atteste nur der Ergänzung des bisherigen Vortrags. Nichts Anderes gelte hinsichtlich der nun vorgelegten Stellungnahme. Der [X.]eschwerdeführer selbst bewerte sie nicht als abschließend. Eine Neubewertung der gesundheitlichen Situation sei ihr nicht zu entnehmen.

6. Am 4. Januar 2019 stellte der [X.]eschwerdeführer unter Vorlage eines fachärztlich-psychiatrischen Gutachtens der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. W ... vom 2. Januar 2019 einen vierten Änderungsantrag. Das Gutachten sei ein neuer Umstand, den er ohne Verschulden nicht früher habe geltend machen können. Er leide an einer psychischen Erkrankung, aufgrund der die erhebliche und konkrete Gefahr bestehe, dass sich diese alsbald nach einer Rückkehr nach [X.] wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern werde. In [X.] existierten weder [X.] Sicherungssysteme noch bestünden ausreichend [X.]ehandlungsmöglichkeiten. Zwar gebe es nach Auskunft der [X.] vom 5. September 2013 - in sehr begrenztem Umfang - psychiatrische [X.]ehandlungsmöglichkeiten für eine [X.] (Psychopharmakabehandlung und kurzfristige Psychotherapien). Diese seien für ihn finanziell aber nicht erreichbar, weil er wegen seines Gesundheitszustands nicht in der Lage sei, ein Einkommen zu erzielen. Zwar sei es ihm vor der Ausreise mit Hilfe seines väterlichen Freundes möglich gewesen, Medikamente zu erhalten. Diese finanzielle Unterstützung stünde ihm heute aber nicht mehr zur Verfügung. Auch sei eine medikamentöse Therapie nicht ausreichend.

In dem Gutachten wird eine schwere depressive Episode ([X.]: F32.2) diagnostiziert. Auch sei die klinische Symptomatik einer komplexen [X.] ([X.]: 6[X.]41) festzustellen. Der [X.]eschwerdeführer leide an einer schweren psychiatrischen Störung, die mit einem ausgeprägten depressiven Syndrom einhergehe. Außerdem bestünden weitere schwerwiegende psychische Symptome, die darauf hinwiesen, dass eine oder mehrere Traumatisierungen ursächlich geworden seien. Dabei wiesen die Schwere der Symptome und die Ausprägung der [X.]eziehungsstörung darauf hin, dass eine Störung vorliege, die über eine einfache [X.] nach einem singulären Ereignis hinausgehe und an eine komplexe [X.] nach interpersoneller Traumatisierung denken lasse. Der [X.]eschwerdeführer habe drei Erlebnisse geschildert, die geeignet seien, die psychische Traumatisierung hervorzurufen (Deportation nach [X.] mit Auseinanderreißen der Familie, Verhaftung von Vater und [X.]ruder mit eigener körperlicher Misshandlung in [X.] sowie Inhaftierung mit eigener sowie beobachteter Folter von Mitgefangenen in [X.]). [X.] man seine Angaben zu den traumatisierenden Erlebnissen zugrunde, sei eine komplexe [X.] zu diagnostizieren. Letztlich sei auch ohne Objektivierung der potentiell traumatischen Erlebnisse festzustellen, dass der [X.]eschwerdeführer an einer schweren psychiatrischen Störung leide, durch die er schwer beeinträchtigt sei. Eine Fortsetzung der aktuellen zweigleisigen [X.]ehandlung in Form einer psychiatrischen [X.]ehandlung mit Psychopharmakotherapie sowie stützenden psychologisch und psychotraumatologisch ausgerichteten Gesprächen sei notwendig. Eine Psychopharmakotherapie allein sei nicht ausreichend. [X.]ei Wegfall des doppelten [X.]ehandlungsregimes sei mit einer erheblichen Verschlimmerung der [X.]eschwerden und einer Verstärkung der Depression zu rechnen. Der [X.] Rückzug und die [X.] würden zunehmen, die Angstzustände massiver und gehäufter auftreten und die Konzentrationsstörungen und Zustände der Orientierungslosigkeit sich verstärken. Dies führe dazu, dass die Alltagsbewältigung immer stärker beeinträchtigt werde, was eine Verschlimmerung der Selbstwertproblematik in einem sich gegenseitig verstärkenden Prozess zur Folge habe. Daraus ergebe sich entweder eine ernste Suizidgefahr oder eine so massive [X.], dass der [X.]eschwerdeführer nicht mehr zu irgendeiner Form der Selbstversorgung beziehungsweise Verrichtung ganz basaler Notwendigkeiten fähig sei. Wenn er sich nicht das Leben nehme, werde er durch eine massive Antriebsstörung daran gehindert, im Alltag für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.

Mit - hier angegriffenem - [X.]eschluss vom 11. März 2019 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. In den [X.]eschlüssen vom 21. Juni 2018 und 10. Dezember 2018 sei ausgeführt worden, dass die bisher vorgelegten ärztlichen [X.]erichte nicht den höchstrichterlichen Anforderungen an fachärztliche Atteste zur Glaubhaftmachung einer psychischen Erkrankung genügten. Auch sei in den [X.]eschlüssen vom 25. September 2018 und 10. Dezember 2018 festgestellt worden, dass die nachgeschobenen und auf konkrete Fragen des Prozessbevollmächtigten erstellten ärztlichen Dokumente nur der Ergänzung des bisherigen Vortrags dienten, mithin keine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage begründeten. Nichts Anderes gelte hinsichtlich des nun vorgelegten Gutachtens. Es handele sich nicht um eine "neue Erkenntnis, die der [X.]eschwerdeführer ohne Verschulden nicht früher habe geltend machen können", sondern um den Versuch, den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu genügen. Zudem habe sich der Vortrag in allen Verfahren auf die psychische [X.]eeinträchtigung, Suizidalität und eine Verschlimmerung bezogen. Wenn der [X.]eschwerdeführer jetzt vortrage, "die Gutachterin komme zu dem Ergebnis, dass diagnostisch eine schwere depressive Episode sowie die klinische Symptomatik einer komplexen [X.] vorliege", werde damit keine Veränderung der Umstände dargetan. Letztlich gehe es nur darum, das vom Gericht nicht in seinem Sinne gewürdigte Vorbringen einer erneuten Sachprüfung zuzuführen. Dies werde auch daran deutlich, dass der [X.]eschwerdeführer sein Vorbringen zu den [X.]ehandlungsmöglichkeiten in [X.] wiederhole. Dies sei nur eine Reaktion auf die Ausführungen im [X.]eschluss vom 25. September 2018, wonach eine benötigte psychotherapeutische oder medikamentöse [X.]ehandlung nach den vorliegenden Erkenntnissen auch in [X.], insbesondere in [X.] erhältlich sei. Es seien keine neuen Erkenntnismöglichkeiten zur Sachlage unterbreitet worden.

Am 26. März 2019 erhob der [X.]eschwerdeführer eine Anhörungsrüge, über die noch nicht entschieden ist.

1. Der [X.]eschwerdeführer hat am 12. April 2019 Verfassungsbeschwerde erhoben und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.

a) Der angegriffene [X.]eschluss verletze ihn in seinem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung des Antrags weder den zutreffenden Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt noch diesen angewendet. Mit der Annahme, das Gutachten vom 2. Januar 2019 stelle keine neue Erkenntnis dar, bei gleichzeitiger Ablehnung der früheren Eilanträge mit der [X.]egründung, die bisher vorgelegten ärztlichen Atteste entsprächen nicht den höchstrichterlichen Mindestanforderungen an den Vortrag einer psychischen Erkrankung, nehme es ihm jede Möglichkeit, effektiven Rechtsschutz zu erlangen. Ausgehend von dieser Auffassung könne ein Antragsteller, wenn er einmal ein unzureichendes Attest vorgelegt habe, seine Erkrankung nie mehr geltend machen. Dies stehe im Widerspruch zu Sinn und Zweck von § 80 Abs. 7 VwGO, bei dessen Anwendung die Richtigkeitsgewähr der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Vordergrund zu stehen habe. Ein Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO könne nur damit begründet werden, dass sich entscheidungserhebliche Umstände, auf denen die ursprüngliche Entscheidung beruhe, geändert hätten oder im ursprünglichen Verfahren nicht hätten geltend gemacht werden können. Das Verwaltungsgericht habe die vorangegangenen Eilanträge mit der [X.]egründung abgelehnt, er habe eine psychische Erkrankung nicht substantiiert dargelegt, weil die vorgelegten ärztlichen Atteste nicht den höchstrichterlichen Mindestanforderungen entsprächen. Mit dem Gutachten vom 2. Januar 2019 habe er nun ein Attest vorgelegt, das diese Anforderungen erfülle. Damit liege eine Änderung der Umstände vor, auf die die früheren Entscheidungen gestützt worden seien. Die Annahme, es handele sich nicht um eine "neue Erkenntnis", verletze daher Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Nach den Ausführungen der Gutachterin stelle die drohende Verschlimmerung seiner Erkrankung im Fall der Abschiebung nach [X.] eine [X.]eeinträchtigung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit dar. Das Verwaltungsgericht verkenne angesichts der Schwere seiner Erkrankung die [X.]edeutung und Tragweite der Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

b) Der [X.]eschluss verletze ihn mit der Feststellung, das Gutachten vom 2. Januar 2019 entspreche nicht den höchstrichterlichen Mindestanforderungen an fachärztliche Atteste, auch in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Das Verwaltungsgericht habe keinerlei Ausführungen dazu gemacht, warum dies nicht der Fall sei. Tatsächlich entspreche das 26 Seiten umfassende Gutachten in jeder Hinsicht den Maßstäben des [X.]s, weil es ausführlich auf jeden einzelnen der von diesem geforderten Punkte eingehe. Sofern das Verwaltungsgericht dennoch feststelle, das Gutachten genüge diesen Anforderungen nicht, überspitze es die Anforderungen an die Substantiierung eines medizinisch begründeten Abschiebungsverbots derart, dass sie nicht mehr im Einklang mit § 60 Abs. 7 Satz 1 [X.] stünden. Es wende die Vorschrift in nicht mehr nachvollziehbarer Weise an. Daneben verkenne es die Maßstäbe hinsichtlich der Pflicht eines Asylsuchenden, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 VwGO).

c) Der [X.]eschluss verletze auch sein Recht auf rechtliches Gehör. Das Verwaltungsgericht habe wesentlichen Vortrag unberücksichtigt gelassen. Soweit es feststelle, mit dem Gutachten vom 2. Januar 2019 sei kein neuer Umstand dargetan, weil sich der Vortrag in allen Verfahren auf seine psychische [X.]eeinträchtigung, Suizidalität und eine Verschlimmerung bezogen habe, setze es sich erkennbar nicht mit dessen Inhalt auseinander. In dem Gutachten werde neben einer schweren depressiven Episode ([X.]: F.32.2) - legte man die Angaben zu den traumatischen Erlebnissen zugrunde - nun eine komplexe [X.] ([X.]: 6[X.]41) diagnostiziert. Diese Diagnose sei gegenüber der bisherigen Diagnose einer einfachen [X.] neu.

2. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem [X.] vorgelegen. Das [X.] und das [X.] hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

[X.] nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.] liegen vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 [X.]uchstabe b [X.] zur Durchsetzung der Rechte des [X.]eschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angezeigt. Die für die [X.]eurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das [X.] bereits geklärt. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.

1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht die fehlende Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]) entgegen, weil das Verwaltungsgericht noch nicht über die gegen den angegriffenen [X.]eschluss erhobene Anhörungsrüge entschieden hat. [X.] ein [X.]eschwerdeführer - wie hier - auch einen Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör, gehört zum Rechtsweg grundsätzlich die erfolglose Erhebung einer Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO. Dies ist allerdings dann nicht zu verlangen, wenn die Anhörungsrüge von vornherein aussichtslos und damit unzumutbar ist. [X.] ist ein Rechtsbehelf von vornherein, wenn er offensichtlich unstatthaft oder unzulässig ist. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Anhörungsrüge verfristet ist, wenn mit ihr lediglich durch ein [X.] nicht geheilte, also perpetuierte Gehörsverstöße gerügt werden oder wenn in der Sache gar kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht wird (vgl. [X.], [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 21. April 2013 - 1 [X.]vR 423/11 -, Rn. 8 ff.).

Letzteres ist hier der Fall. Der [X.]eschwerdeführer rügt mit der Anhörungsrüge lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht. So beanstandet er, das Gericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass das Gutachten vom 2. Januar 2019 den höchstrichterlichen Anforderungen an fachärztliche Atteste zur Substantiierung des Vortrags einer psychischen Erkrankung nicht entspreche. Auch sei die Annahme fehlerhaft, bei dem Gutachten handele es sich nicht um eine neue Erkenntnis im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, weil es eine neue Diagnose enthalte. Das Verwaltungsgericht war offensichtlich auch nicht gehalten, vor der Entscheidung auf die beabsichtigte rechtliche [X.]ewertung des Gutachtens hinzuweisen, weil dem [X.]eschwerdeführer die diesbezüglichen rechtlichen Maßstäbe spätestens aus den vorangegangenen Verfahren bekannt waren. Dass das Verwaltungsgericht bei der [X.]ewertung des Gutachtens diese Maßstäbe nach Ansicht des [X.]eschwerdeführers falsch angewendet hat, ist hingegen nicht geeignet, einen Gehörsverstoß zu begründen. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass die vom Fachgericht zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die auf mangelnder Kenntnisnahme oder Erwägung des Sachvortrags der [X.]eteiligten beruhen (vgl. [X.]E 50, 32 <35>; 65, 305 <307>). Der Schutzbereich von Art. 103 Abs. 1 GG ist daher auf das vom Gericht einzuhaltende Verfahren, nicht aber auf die inhaltliche Kontrolle der Entscheidung in der Sache ausgerichtet. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG deshalb keine Pflicht des Fachgerichts, der von einem [X.]eteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. [X.]E 64, 1 <12>; 80, 269 <286>; 87, 1 <33>).

2. Der angegriffene [X.]eschluss verletzt den [X.]eschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beschränkt sich nicht auf die Einräumung der Möglichkeit, die Gerichte gegen Akte der öffentlichen Gewalt anzurufen, sondern gewährleistet einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verlangt nicht nur, dass jeder potentiell rechtsverletzende Akt der Exekutive in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen Prüfung unterstellt ist; vielmehr müssen die Gerichte den betroffenen Rechten auch tatsächliche Wirksamkeit verschaffen (vgl. [X.]E 35, 263 <274>; 40, 272 <275>; 67, 43 <58>; 84, 34 <49>). Das Maß dessen, was wirkungsvoller Rechtsschutz ist, bestimmt sich entscheidend auch nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt gerügten Rechts (vgl. [X.]E 60, 253 <297>), hier des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Gewährleistet ist der Rechtsweg im Rahmen der jeweiligen [X.], so dass der Weg zu den Gerichten, insbesondere auch zur inhaltlichen Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung, von der Erfüllung und dem Fortbestand bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig gemacht werden darf (vgl. [X.]E 9, 194 <199 f.>; 10, 264 <267 f.>; 27, 297 <310>; 35, 65 <72 f.>; 40, 272 <274>; 77, 275 <284>). Der Zugang zu den Gerichten und zu den in den [X.] eingeräumten Instanzen darf dabei nicht in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. [X.]E 40, 272 <274 f.>; 78, 88 <99>; 88, 118 <124>). Entsprechendes gilt auch innerhalb des jeweils eingeleiteten Verfahrens, soweit es darum geht, sich dort effektiv Gehör verschaffen zu können (vgl. [X.]E 81, 123 <129>). Der gerichtlichen Durchsetzung des materiellen Anspruchs dürfen auch hier nicht unangemessen hohe verfahrensrechtliche Hindernisse in den Weg gelegt werden (vgl. [X.]E 53, 115 <128>). Insbesondere darf ein Gericht nicht durch die Art und Weise der Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzen (vgl. [X.]E 84, 366 <369 f.>).

Auch die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung haben dem hohen Wert der hier betroffenen Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Rechnung zu tragen (vgl. [X.]E 117, 71 <106 f.>; 111, 307 <323 ff.>). In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, dass sich eine Verletzung von Art. 3 [X.] auch daraus ergeben kann, dass im Fall der Rückführung einer Person, die an einer schwerwiegenden Erkrankung leidet, die ernsthafte Gefahr besteht, dass diese wegen des Fehlens einer angemessenen [X.]ehandlung im [X.] der Rückführung oder wegen des fehlenden Zugangs zu einer solchen [X.]ehandlung einer ernsten, schnellen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt sein wird, die zu erheblichem Leiden oder einer beachtlichen Verminderung der Lebenserwartung führen wird (vgl. EGMR Paposhvili v. [X.]elgium, Urteil vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, § 183). In Fällen, in denen es um die [X.]eurteilung des Vorliegens einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 [X.] oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden [X.]ehandlung im Sinne von § 60 Abs. 5 [X.] in Verbindung mit Art. 3 [X.] wegen einer schwerwiegenden Erkrankung geht, die sich mangels ausreichender medizinischer [X.]ehandlungsmöglichkeiten im Abschiebezielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, kommt der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verfassungsrechtliches Gewicht zu (vgl. zur Gefahr, Folter oder unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt zu sein: [X.], [X.]eschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2017 - 2 [X.]vR 2259/17 -, Rn. 18; zur [X.]eurteilung der Situation im [X.]: [X.], [X.]eschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 26. Juli 2017 - 2 [X.]vR 1606/17 -, Rn. 22). Die fachgerichtliche Verneinung einer solchen Gefahr muss daher jedenfalls dann, wenn bei schwerwiegenden Erkrankungen das Fehlen ausreichender medizinischer [X.]ehandlungsmöglichkeiten nicht von vornherein auszuschließen ist, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. [X.], [X.]eschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 8. Mai 2017 - 2 [X.]vR 157/17 -, Rn. 16; [X.]eschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2012 - 2 [X.]vR 2954/09 -, Rn. 27).

Verfassungsrechtlich kann es in solchen Konstellationen geboten sein, dass sich die [X.]ehörden und Gerichte vor einer Rückführung in den [X.] über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen [X.]ehörden einholen (vgl. [X.]E 94, 49 <100>; [X.], [X.]eschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2017 - 2 [X.]vR 2259/17 -, Rn. 19 und vom 8. Mai 2017 - 2 [X.]vR 157/17 -, Rn. 18). Andernfalls kann es zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes geboten sein, die aufschiebende Wirkung der Klage - zunächst - anzuordnen (vgl. zur [X.]edeutung des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes für Art. 19 Abs. 4 GG: [X.]E 126, 1 <27 ff.>; [X.], [X.]eschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 [X.]vR 2013/16 -, Rn. 17 und vom 14. Dezember 2017 - 2 [X.]vR 1872/17 -, Rn. 17).

b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird der angegriffene [X.]eschluss nicht gerecht.

Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des [X.] in erster Linie auf die Erwägung gestützt, dass mit dem Gutachten vom 2. Januar 2019 ein veränderter Umstand im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht vorgetragen worden sei. Darüber hinaus hat es die Ablehnung, wie sich aus der [X.]ezugnahme auf die Gründe der [X.]eschlüsse vom 21. Juni 2018 und vom 10. Dezember 2018 ergibt, - selbständig tragend - damit begründet, dass das Gutachten nicht den höchstrichterlichen Mindestanforderungen an ärztliche Atteste zur Substantiierung des Vortrags einer psychischen Erkrankung genüge. Mit beiden [X.]egründungen verfehlt das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren.

aa) Mit der Annahme, der [X.]eschwerdeführer habe mit dem Gutachten vom 2. Januar 2019 keine eine erneute Sachentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eröffnende Änderung der Umstände vorgetragen, überspannt das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen der Verfahrensvorschrift des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO mit der Folge, dass der Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des geltend gemachten materiellen Rechts in unzumutbarer Weise verkürzt wird.

Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung formell oder materiell richtig ist. Es eröffnet vielmehr die Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung über einen zulässigen Abänderungsantrag ist, ob nach der jetzigen Sach- oder Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 10. März 2011 - 8 VR 2.11 -, juris, Rn. 8). Der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann nur damit begründet werden, dass sich entscheidungserhebliche Umstände, auf denen die ursprüngliche Entscheidung beruhte, nachträglich geändert haben oder im ursprünglichen Verfahren unverschuldet nicht geltend gemacht werden konnten. [X.] Voraussetzung für die Ausübung der dem Gericht der Hauptsache eröffneten [X.] ist somit eine Änderung der maßgeblichen Umstände, auf die die frühere Entscheidung gestützt war. Liegt eine derartige Änderung nicht vor, ist dem Gericht eine Entscheidung in der Sache grundsätzlich verwehrt, weil sie auf eine unzulässige Rechtsmittelentscheidung hinausliefe (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 25. August 2008 - 2 VR 1.08 -, juris, Rn. 6). Allerdings kann der Antrag des [X.]eteiligten auch als Anregung an das Gericht verstanden werden, die angegriffene Entscheidung gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu ändern (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 10. März 2011 - 8 VR 2.11 -, juris, Rn. 7). Schließen sich - wie hier - an das ursprüngliche Eilrechtsschutzverfahren mehrere Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO an, so ist maßgeblicher Zeitpunkt dafür, ob nachträgliche Änderungen eingetreten sind oder ob sonstige Umstände ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten, der Zeitpunkt des jeweils letzten [X.]eschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 6. Mai 2002 - 11 [X.]/02 -, juris, Rn. 6; [X.], in: [X.]/[X.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 185).

Der [X.]eschwerdeführer hat mit dem Gutachten vom 2. Januar 2019 eine neue ärztliche Stellungnahme vorgelegt, die ausführliche neue Angaben zu seinem Gesundheitszustand, insbesondere zu Art und Schwere der Erkrankung, zu deren [X.]ehandlungsbedürftigkeit und zu den gesundheitlichen Folgen einer fehlenden [X.]ehandlung sowie Abschiebung nach [X.] enthält. Mit diesen Gesichtspunkten hat sich das Verwaltungsgericht in der letzten Entscheidung vom 10. Dezember 2018 bisher nicht befasst. Es hatte den vorangegangenen Änderungsantrag mit der - im [X.] gleichlautenden - [X.]egründung abgelehnt, dass mit der ärztlichen Stellungnahme vom 19. November 2018 kein veränderter Umstand im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vorgetragen worden sei und dass die Stellungnahme auch nicht den höchstrichterlichen Anforderungen an fachärztliche Atteste zur Substantiierung des Vortrags einer psychischen Erkrankung entspreche. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den ärztlichen Feststellungen fand dabei nicht statt. Auch in den Entscheidungen davor hat sich das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die unzureichende Qualität der vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen nicht näher mit den medizinischen Feststellungen auseinandergesetzt.

Angesichts der Tatsache, dass bei der Anwendung von § 80 Abs. 7 VwGO die materielle Gerechtigkeit und die inhaltliche Richtigkeit der lediglich interimistischen Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Vordergrund zu stehen hat (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]ier, VwGO, 22. Ergänzungslieferung September 2011, § 80 Rn. 550), kann auch eine neue ärztliche Stellungnahme, die bereits bestehende medizinische Probleme präziser darstellt, jedenfalls dann als veränderter Umstand im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO anzusehen sein, wenn dem Gericht durch sie neue, bisher nicht oder nur unzureichend erkannte medizinische Erkenntnisse vermittelt werden (vgl. [X.], [X.]eschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2007 - 2 [X.]vR 542/07 -, Rn. 20; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]ier, VwGO, 35. Ergänzungslieferung September 2018, § 80 Rn. 550). Außerdem kann eine solche ergänzende ärztliche Stellungnahme Anlass zur Ausübung des dem Gericht in § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO eröffneten Ermessens bieten, von Amts wegen in eine erneute Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO einzutreten. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Sicherung der im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Rechte des [X.]etroffenen dient, in dem Änderungen der Sach- und Rechtslage einschließlich neuer [X.]eweismittel - vorbehaltlich der Zurückweisung präkludierten Vorbringens (§ 74 Abs. 2 [X.]) - auch noch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beziehungsweise der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen sind (§ 77 Abs. 1 [X.]).

[X.] vermittelt in diesem Sinne neue, vom Verwaltungsgericht bisher nicht, beziehungsweise nicht hinreichend berücksichtigte medizinische Erkenntnisse. In dem Gutachten werden neue, weitergehende medizinische Feststellungen als in den bisherigen ärztlichen Stellungnahmen zu Art und Schwere der Erkrankung des [X.]eschwerdeführers, zu deren [X.]ehandlungsbedürftigkeit und zu den gesundheitlichen Folgen einer fehlenden [X.]ehandlung sowie einer Abschiebung nach [X.] getroffen. So stellt die Fachärztin neben der schon früher diagnostizierten schweren depressiven Episode ([X.]: F.32.2) unter Zugrundelegung der Angaben des [X.]eschwerdeführers zu drei traumatischen Erlebnissen, deren abschließende Glaubhaftigkeitsbewertung sie ausdrücklich dem Verwaltungsgericht zuweist, nun erstmals die Diagnose einer komplexen [X.] ([X.]: 6[X.]41). Diese fachlich-medizinische [X.]eurteilung des Krankheitsbildes ist, was die Schwere der Erkrankung angeht, von neuer Qualität, wie auch die eigenständige Klassifizierung nach dem neuen internationalen Klassifizierungssystem [X.] zeigt, welche die Diagnose einer [X.] ([X.]: [X.]) ausschließt. Insbesondere betont die Fachärztin, dass unabhängig von einer Objektivierung der geschilderten potentiell traumatischen Erlebnisse aufgrund der nach einer Plausibilitäts- und Authentizitätsprüfung zweifelsfrei festgestellten klinischen Symptomatik jedenfalls eine schwere psychiatrische Störung vorliegt, die den [X.]eschwerdeführer schwer beeinträchtigt. Ferner finden sich in dem Gutachten erstmals hinreichend konkrete Angaben dazu, welche medizinische [X.]ehandlung der [X.]eschwerdeführer benötigt und welche konkreten Auswirkungen ein Wegfall dieser [X.]ehandlung und eine Abschiebung nach [X.] auf seinen Gesundheitszustand hätten. Im Hinblick auf diese fachlich-medizinische Einschätzungen ist bei der Anwendung von § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO auch die Rechtsprechung des [X.]s zur [X.]eurteilung medizinischer Fachfragen zu berücksichtigen, für die es keine eigene, nicht durch entsprechenden medizinischen Sachverstand vermittelte Sachkunde des Richters gibt (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 23. Juli 2007 - 10 [X.] 85.07 -, juris, Rn. 3 und vom 24. Mai 2006 - 1 [X.] 118.05 -, juris, Rn. 3).

Indem das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die in den vorangegangenen Eilverfahren bereits geltend gemachte psychische Erkrankung und deren Verschlimmerung die Voraussetzung veränderter Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO verneint hat, hat es die verfahrensrechtlichen Anforderungen im Abänderungsverfahren überspannt. Wenn eine neue ärztliche Stellungnahme zu einer bereits bestehenden Erkrankung weitergehende, bei der früheren Entscheidung bisher nicht oder nicht hinreichend berücksichtigte medizinische Erkenntnisse vermittelt, stellt die Verneinung eines Änderungsgrunds und damit die Verweigerung einer erneuten Sachprüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine unzumutbare Erschwerung des Rechtswegs dar. Im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO stehen - wie dargelegt - die materielle Gerechtigkeit und die inhaltliche Richtigkeit der lediglich vorläufigen Aussetzungsentscheidung im Vordergrund. Die Durchsetzung des materiellen Rechts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gewinnt insbesondere im Schutzbereich von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG besondere [X.]edeutung, wenn irreversible, nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen. Vor diesem Hintergrund kann eine - wie hier - zu restriktive Handhabung der Änderungsgründe des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO mit der Folge, dass eine erneute inhaltliche [X.]efassung mit der Sache unterbleibt, geeignet sein, den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz in unzumutbarer Weise zu verkürzen. Dies gilt umso mehr, als das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung auch nicht die in § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO eröffnete Möglichkeit in Erwägung gezogen hat, von Amts wegen in eine erneute Sachprüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO einzutreten.

bb) Soweit das Verwaltungsgericht die Ablehnung des [X.] auch darauf gestützt hat, dass das Gutachten vom 2. Januar 2019 nicht den höchstrichterlichen Anforderungen an fachärztliche Atteste entspreche, hat es darüber hinaus die Anforderungen an die prozessuale Mitwirkungspflicht des [X.]eschwerdeführers überspannt und damit der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht eine im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu geringe [X.]edeutung beigemessen.

Der [X.]eschwerdeführer rügt mit der Verfassungsbeschwerde zu Recht, die Annahme des [X.], das Gutachten vom 2. Januar 2019 entspreche nicht den höchstrichterlichen Anforderungen an fachärztliche Atteste, sei nicht tragfähig. Tatsächlich spricht sehr viel dafür, dass das Gutachten den vom [X.] aufgestellten Mindestanforderungen an fachärztliche Atteste zur Substantiierung des Vorbringens einer psychischen Erkrankung genügt (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 und 10 C 17.07 -, jeweils juris, Rn. 15, vgl. auch § 60a Abs. 2c Satz 3 [X.]). Es enthält Ausführungen dazu, auf welcher Grundlage die Fachärztin die Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Insbesondere trifft es Aussagen über die einbezogenen Quellen, über die eigen- und fremdanamnestischen Erhebungen sowie die eingehende eigene psychiatrische Untersuchung im Rahmen von drei Gesprächsterminen. Auch enthält es Angaben dazu, seit wann und wie häufig sich der [X.]eschwerdeführer in ärztlicher [X.]ehandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten [X.]eschwerden den durch die Fachärztin erhobenen [X.]efunden entsprechen. In diesem Zusammenhang enthält das Gutachten insbesondere eine ausführliche Überprüfung des [X.]eschwerdevortrags auf Plausibilität und Nachvollziehbarkeit. Ferner gibt es Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren [X.]ehandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen [X.]ehandlungsverlauf.

Indem das Verwaltungsgericht ungeachtet dessen und zudem ohne jede [X.]egründung gleichwohl festgestellt hat, das Gutachten entspreche - ebenso wie die bisherigen ärztlichen Stellungnahmen - nicht den höchstrichterlichen Anforderungen, überspannt es die Anforderungen an die Substantiierung des Sachvortrags einer psychischen Erkrankung bei der Geltendmachung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 [X.]. Die Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des [X.]eteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gelten, die in die eigene Sphäre des [X.]eteiligten fallen (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 und 10 C 17.07 -, jeweils juris, Rn. 15). Erfüllt ein [X.]eteiligter - wie hier - seine prozessuale Mitwirkungspflicht und legt durch ein aussagekräftiges fachärztliches Attest substantiiert dar, dass er an einer schwerwiegenden Erkrankung leidet, die sich im Fall der Abschiebung aufgrund der Verhältnisse im [X.] der Abschiebung, insbesondere mangels ausreichender oder verfügbarer [X.]ehandlungsmöglichkeiten, wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, ist es Sache des Gerichts, solchen konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 [X.] unter [X.]erücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse in [X.]ezug auf den [X.] der Abschiebung nachzugehen und sich mit diesen im Einzelnen auseinanderzusetzen. Gelangt das Gericht hierbei zu der Einschätzung, dass die ihm vorliegenden Informationen, sei es zu den Verhältnissen im Abschiebezielstaat, sei es zu der fachlich-medizinischen [X.]eurteilung des Sachverhalts nicht ausreichend, hat es weitere Ermittlungen anzustellen. Die Pflicht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts obliegt in diesem Fall ausschließlich dem Gericht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz VwGO). Da das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall die Anforderungen an die prozessuale Mitwirkungspflicht des [X.]eschwerdeführers überspannt hat und zudem jede [X.]egründung dazu fehlt, weshalb es dem Gutachten die gebotene Substantiierung abgesprochen hat, ist schon nicht erkennbar, dass es die [X.]edeutung der ihm obliegenden verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht, der im Schutzbereich von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtliches Gewicht zukommt, überhaupt erkannt und bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen hat.

c) Die angegriffene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als offensichtlich richtig, so dass der [X.]eschwerdeführer aus der Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht keinen Vorteil ziehen würde (vgl. [X.]E 90, 22 <25 f.>).

Insbesondere ist der auf das Gutachten vom 2. Januar 2019 gestützte Änderungsantrag nicht deswegen von vornherein unbegründet, weil die psychische Erkrankung des [X.]eschwerdeführers - wie das Verwaltungsgericht im [X.]eschluss vom 25. September 2018 festgestellt hat - auch in [X.] behandelbar wäre. Denn die neuen fachärztlich-medizinischen [X.]ewertungen in dem Gutachten in Verbindung mit den Ausführungen des [X.]eschwerdeführers zu den nach Auskunft der [X.] vom 5. September 2013 nur sehr begrenzten und für ihn aufgrund seines spezifischen Krankheitsbilds finanziell auch nicht verfügbaren psychiatrischen [X.]ehandlungsmöglichkeiten in [X.] lassen eine erneute Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 [X.] beziehungsweise § 60 Abs. 5 [X.] in Verbindung mit Art. 3 [X.] geboten erscheinen. Insbesondere bieten sie konkreten Anlass zu einer näheren Auseinandersetzung mit den Fragen, ob eine schwerwiegende psychische Erkrankung vorliegt, die eine Gefahr im Sinne der genannten Vorschriften begründet, und ob diese in [X.] ausreichend behandelbar ist.

3. Hat die Verfassungsbeschwerde schon wegen des Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Erfolg, bedarf es keiner Entscheidung, ob die weiter geltend gemachten Grundrechtsverstöße (Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG) vorliegen.

4. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht bei hinreichender [X.]erücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu einer anderen, dem [X.]eschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre. [X.] hebt deshalb gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 [X.] den angegriffenen [X.]eschluss auf und verweist die Sache an das Verwaltungsgericht zurück.

Das [X.] hat dem [X.]eschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 2 [X.] die notwendigen Auslagen zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. [X.]E 79, 365 <366 ff.>).

Meta

2 BvR 686/19

24.07.2019

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend VG Frankfurt, 11. März 2019, Az: 5 L 35/19.F.A, Beschluss

Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 S 1 AufenthG 2004, Art 3 MRK, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 80 Abs 5 VwGO, § 80 Abs 7 S 1 VwGO, § 80 Abs 7 S 2 VwGO, § 86 Abs 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24.07.2019, Az. 2 BvR 686/19 (REWIS RS 2019, 5127)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5127

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