Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.08.2011, Az. B 5 RS 40/11 B

5. Senat | REWIS RS 2011, 4095

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - rechtlicher Hinweis - Beschwerdebegründung


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 19. April 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom [X.] hat das [X.] einen Anspruch des [X.] auf Feststellung der [X.] vom [X.] bis 30.6.1990 als [X.] der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz ([X.]) einschließlich der dabei erzielten Arbeitsentgelte verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum [X.] eingelegt. In der Beschwerdebegründung werden Verfahrensmängel geltend gemacht.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]).

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

        

-       

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 [X.]),

        

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das Urteil von einer Entscheidung des [X.], des [X.] oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO [X.]) oder

        

-       

ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO [X.]).

5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 [X.] dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 [X.] zu verwerfen.

6

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.] Halbs 1 [X.]), so müssen bei der Bezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des [X.] ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.] kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 [X.] und auf eine Verletzung des § 103 [X.] nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

7

Werden - wie vorliegend - Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 [X.]) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das [X.] nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des [X.], auf Grund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des [X.] auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das [X.] mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können ([X.] SozR 4-1500 § 160a [X.] RdNr 5 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, [X.], 2009, § 160a RdNr 55).

8

Die Beschwerdebegründung wird schon dem ersten Erfordernis nicht gerecht. Denn sie versäumt es bereits, Fundstelle und Wortlaut eines prozessordnungskonformen Beweisantrags - im hier maßgeblichen Sinn der ZPO - wiederzugeben und darzulegen, der im Berufungsverfahren rechtskundig vertretene Kläger habe einen solchen Antrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] durch einen entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten (stRspr vgl zB [X.] SozR 4-1500 § 160 [X.] RdNr 11 mwN).

9

Die Bitte des [X.] um einen richterlichen Hinweis für den Fall, dass "das [X.] hier weiteren Sachvortrag für erforderlich halten" sollte, führt nicht dazu, dass zunächst von einer Entscheidung über die unzureichend begründete Beschwerde abzusehen wäre. Denn der Senat ist nicht verpflichtet, den anwaltlich vertretenen Kläger vor einer Entscheidung über seine Beschwerde auf Mängel in der Beschwerdebegründung hinzuweisen. Die Bestimmung des § 106 Abs 1 [X.] gilt insoweit nicht. Das Gesetz unterstellt vielmehr, dass ein Rechtsanwalt auch ohne Hilfe des Gerichts in der Lage ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde formgerecht zu begründen ([X.] Beschlüsse vom 31.5.2011 - B 13 R 103/11 B - RdNr 10 und vom [X.] - [X.] [X.] 60/10 B - Juris RdNr 7).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 [X.]).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 [X.].

Meta

B 5 RS 40/11 B

10.08.2011

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: RS

vorgehend SG Cottbus, 14. Februar 2007, Az: S 3 RA 371/04

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160a Abs 4 S 1 SGG, § 169 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 1 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.08.2011, Az. B 5 RS 40/11 B (REWIS RS 2011, 4095)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4095

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