Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.03.2014, Az. AnwZ (Brfg) 60/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 7280

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Gegenstand

Fachanwaltserwerb im Bau- und Architektenrecht: Durchführung eines Fachgesprächs bei Verfehlen der Mindestfallzahlen


Tenor

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes [X.] vom 29. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 12.500 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger beantragte am 5. Februar 2010 bei der [X.], ihm die Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung "Bau- und Architektenrecht" zu verleihen. Mit Bescheid vom 17. März 2011 lehnte die Beklagte den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Kläger die besonderen praktischen Erfahrungen nach § 5 Abs. 1 Buchst. [X.] nicht nachgewiesen habe; so habe eines der vorgelegten selbständigen Beweisverfahren (Fall [X.]) keinen hinreichenden baurechtlichen Bezug. Entsprechend einem vor dem [X.] geschlossenen Vergleich wurde vor dem Fachausschuss der [X.] am 6. Dezember 2011 ein 95 Minuten dauerndes Fachgespräch zu den Themen "Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung, insbesondere selbständige Beweisverfahren" sowie "Recht der Architekten und Ingenieure" durchgeführt, um dem Kläger auf diese Weise den Nachweis der erforderlichen praktischen Erfahrungen zu ermöglichen. Mit Bescheid vom 23. Januar 2012 lehnte die Beklagte den Antrag des [X.] erneut ab, weil dieser das Fachgespräch "nicht bestanden" und damit den von der Fachanwaltsordnung geforderten Nachweis weiterhin nicht erbracht habe. Auf die dagegen gerichtete Klage hat der [X.] den Bescheid vom 23. Januar 2012 aufgehoben. Dieser stütze sich tragend auf zwei Beanstandungen von im Fachgespräch durch den Kläger gegebenen Antworten, die nach der Niederschrift über den Verlauf des Gesprächs so nicht gegeben worden seien. Die auf Verpflichtung der [X.] zur Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung gerichtete weitergehende Klage hat der [X.] abgewiesen und in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck gebracht, dass nochmals ein Fachgespräch durchgeführt werden müsse. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 21. März 2013 zugelassen.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige [X.]erufung hat keinen Erfolg. Die [X.]eklagte ist im Ergebnis mit Re[X.]ht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Verleihung der [X.]efugnis zum Führen der Fa[X.]hanwaltsbezei[X.]hnung ni[X.]ht erfüllt sind.

3

1. Na[X.]h § 43[X.] Abs. 1 Satz 1 [X.], § 2 Abs. 1 [X.] hat der Antragsteller besondere theoretis[X.]he Kenntnisse und besondere praktis[X.]he Erfahrungen na[X.]hzuweisen, die demna[X.]h erhebli[X.]h das Maß dessen übersteigen müssen, was übli[X.]herweise dur[X.]h die berufli[X.]he Ausbildung und praktis[X.]he Erfahrung im [X.]eruf vermittelt wird (§ 2 Abs. 2 [X.]). Der Erwerb besonderer praktis[X.]her Erfahrungen im [X.]au- und Ar[X.]hitektenre[X.]ht setzt dabei na[X.]h § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. l [X.] 80 Fälle, davon mindestens 40 geri[X.]htli[X.]he Verfahren voraus, unter denen si[X.]h mindestens se[X.]hs selbständige [X.]eweisverfahren befinden müssen; jeweils mindestens fünf Fälle müssen si[X.]h auf die in § 14e Nr. 1 und 2 [X.] bezei[X.]hneten [X.]erei[X.]he ([X.]auvertragsre[X.]ht, Re[X.]ht der Ar[X.]hitekten und Ingenieure) beziehen.

4

2. Entspre[X.]hend den Ausführungen des [X.], die von den Parteien im [X.]erufungsverfahren au[X.]h ni[X.]ht angegriffen worden sind, hat der Kläger den Na[X.]hweis der besonderen theoretis[X.]hen und praktis[X.]hen Erfahrungen (§§ 4, 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. l [X.]) im Wesentli[X.]hen erbra[X.]ht. In Streit steht aber, ob er das in § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. l [X.] vorges[X.]hriebene Mindestquorum von se[X.]hs selbständigen [X.]eweisverfahren errei[X.]ht hat. Das ist entgegen der Auffassung des [X.] ni[X.]ht der Fall.

5

a) Im Ergebnis zutreffend hat nämli[X.]h der [X.] dem [X.] (selbständiges [X.]eweisverfahren wegen des Überbaus einer Zaunanlage) die Anerkennung versagt. Der Kläger verweist insoweit darauf, dass für die [X.]earbeitung bauplanungs- und bauordnungsre[X.]htli[X.]he [X.]elange relevant gewesen seien; denn das selbständige [X.]eweisverfahren stehe ni[X.]ht nur im Zusammenhang mit einer zivilre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hbarklage, sondern habe au[X.]h auf die Verhinderung der Erteilung einer [X.]augenehmigung für die Zaunanlage abgezielt. Zudem habe eine denkbare [X.]aure[X.]htswidrigkeit in einem na[X.]hgehenden [X.] relevant werden können. Mit diesem Vortrag vermag der Kläger ni[X.]ht dur[X.]hzudringen.

6

aa) Das dur[X.]h ihn angestrengte [X.]eweisverfahren kann keiner der in § 14e Nr. 1 bis 4 [X.] aufgeführten Materien zugeordnet werden. Namentli[X.]h sind die in § 14e Nr. 1 und 2 [X.] bezei[X.]hneten Kernberei[X.]he des [X.]auvertragsre[X.]hts sowie des Re[X.]hts der Ar[X.]hitekten und Ingenieure ni[X.]ht tangiert. Glei[X.]hes gilt für das öffentli[X.]he [X.]aure[X.]ht, das vom [X.]ewerber in seinen Grundzügen beherrs[X.]ht werden muss (§ 14e Nr. 4 [X.]), weswegen [X.] grundsätzli[X.]h au[X.]h aus diesem Re[X.]htsgebiet herrühren können (vgl. etwa Offermann-[X.]ur[X.]kart in [X.]Prütting, [X.], 4. Aufl., § 5 [X.] Rn. 146, 149; s. au[X.]h [X.] in [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 5 [X.] Rn. 56). Denn der Kläger hat ni[X.]ht den Verwaltungsre[X.]htsweg bes[X.]hritten (vgl. § 98 VwGO i.V.m. §§ 485 ff. ZPO), sondern ist auf dem Gebiet des bürgerli[X.]hen Re[X.]hts gegen den Grundstü[X.]ksna[X.]hbarn seiner vormaligen Mandantin vorgegangen, um den Überbau zu beseitigen.

7

Dass das selbständige [X.]eweisverfahren als sol[X.]hes der Vors[X.]hrift des § 14e Nr. 5 [X.] ([X.]esonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung) unterfällt (vgl. Offermann-[X.]ur[X.]kart, aaO, § 14e [X.] Rn. 12), führt zu keinem anderen Ergebnis. Es kann nämli[X.]h keinem Zweifel unterliegen, dass die Fertigkeiten in der Verfahrens- und Prozessführung gerade das Fa[X.]hgebiet [X.]au- und Ar[X.]hitektenre[X.]ht betreffen müssen (vgl. au[X.]h [X.] in Hartung, [X.]/[X.], 5. Aufl., § 14e [X.] Rn. 12), der [X.]ewerber also ni[X.]ht [X.]eweisverfahren aus jedwedem Re[X.]htsgebiet na[X.]hzuweisen bere[X.]htigt ist. Dies findet im Wortlaut von § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. l [X.] ("davon mindestens se[X.]hs selbständige [X.]eweisverfahren ...") sowie in dem in § 14e Nr. 5 [X.] verwendeten [X.]egriff der "[X.]esonderheiten ..." seine [X.]estätigung.

8

bb) Allerdings kann es na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung genügen, wenn die zugrunde liegende Konstellation einen hinrei[X.]henden, d.h. konkret festzustellenden [X.]ezug zum jeweiligen Fa[X.]hgebiet aufweist; hierfür ist erforderli[X.]h, dass Fragen aus dem Re[X.]htsgebiet erhebli[X.]h sind oder erhebli[X.]h werden können ([X.], [X.]es[X.]hluss vom 6. März 2006 - [X.] ([X.]) 36/05, [X.], 1513, teilweise ni[X.]ht abgedru[X.]kt in [X.]Z 166, 292, Rn. 22, 29 [zum Steuerre[X.]ht]; vom 20. April 2009 - [X.] ([X.]) 48/08, [X.]RAK-Mitt. 2009, 177 Rn. 8 [zum Erbre[X.]ht]). Au[X.]h daran fehlt es.

9

(1) Wennglei[X.]h das selbständige [X.]eweisverfahren auf die Ermittlung tatsä[X.]hli[X.]her Umstände geri[X.]htet ist, Re[X.]htsfragen also ni[X.]ht zentral inmitten stehen (vgl. etwa [X.]/[X.], 4. Aufl., § 485 Rn. 1 m.w.[X.]), muss si[X.]h der erforderli[X.]he [X.]ezug zum Fa[X.]hgebiet do[X.]h in seinem Gegenstand widerspiegeln. Dies trifft na[X.]h den dur[X.]h den Kläger vorgelegten Unterlagen vorliegend ni[X.]ht zu. Ausweisli[X.]h des im [X.]eweisverfahren ergangenen [X.]es[X.]hlusses des Amtsgeri[X.]hts [X.].      vom 17. März 2010 waren [X.]elange des öffentli[X.]hen Re[X.]hts dort völlig unerhebli[X.]h. Dessen Gegenstand war vielmehr allein die eigentumsre[X.]htli[X.]h relevante Frage, ob und in wel[X.]hem Umfang si[X.]h [X.]eton- oder sonstige [X.]auteile der Zaunanlage auf dem Grundstü[X.]k der Mandantin befanden. Demna[X.]h ist ni[X.]ht einmal ein mittelbarer [X.]ezug zum öffentli[X.]hen [X.]aure[X.]ht erkennbar. Die bloß theoretis[X.]he Mögli[X.]hkeit, dass in einem trotz des mit dem selbständigen [X.]eweisverfahren verfolgten Zieles der Vermeidung eines Re[X.]htsstreits (§ 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO) do[X.]h na[X.]hgehenden Zivilprozess Fragen des öffentli[X.]hen [X.]aure[X.]hts unter Umständen au[X.]h zur Spra[X.]he kommen könnten, kann ni[X.]ht genügen.

(2) Der [X.] brau[X.]ht daher ni[X.]ht zu ents[X.]heiden, ob im Regelungsberei[X.]h des § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. l [X.] zumindest die se[X.]hs selbständigen [X.]eweisverfahren nur dann "zählen", wenn sie wenigstens au[X.]h konkrete [X.]ezüge zu den Kernberei[X.]hen der der Fa[X.]hanwaltsbezei[X.]hnung [X.]au- und Ar[X.]hitektenre[X.]ht zugewiesenen Materie (§ 14e Nr. 1 und 2 [X.]) enthalten. Dafür spri[X.]ht, dass der Satzungsgeber mit dem Erfordernis ersi[X.]htli[X.]h bezwe[X.]kt hat, die besonderen praktis[X.]hen Erfahrungen des [X.]ewerbers in diesem gerade im (privaten) [X.]auvertrags- und Ar[X.]hitektenre[X.]ht tatsä[X.]hli[X.]h besonders relevanten und oftmals ni[X.]ht einfa[X.]hen Verfahren (vgl. etwa Koeble in [X.]/Koeble, Kompendium des [X.]aure[X.]hts, 3. Aufl., 2. Teil, Rn. 41 ff.) zu gewährleisten (vgl. au[X.]h Offermann-[X.]ur[X.]kart, aaO, § 14e [X.] Rn. 12; [X.], aaO). Darüber hinaus ist das öffentli[X.]he [X.]aure[X.]ht "klassis[X.]hes" Aufgabengebiet des Fa[X.]hanwalts für Verwaltungsre[X.]ht (§ 8 Nr. 2 [X.]u[X.]hst. a [X.]), wohingegen es für das hier relevante Fa[X.]hgebiet in § 14e Nr. 4 [X.] auf die Grundzüge bes[X.]hränkt wurde (vgl. zu § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. [X.], § 10 Nr. 1 [X.] a.F. [X.], [X.]es[X.]hluss vom 25. Februar 2008 - [X.] ([X.]) 17/07, NJW-RR 2008, 925 Rn. 10 ff.).

b) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s (vgl. Urteil vom 8. April 2013 - [X.] ([X.]rfg) 54/11, [X.]Z 197, 118 Rn. 20 ff.) ist im Ans[X.]hluss an die Ermittlung der berü[X.]ksi[X.]htigungsfähigen Fälle zu prüfen, wel[X.]hes Gewi[X.]ht den einzelnen Fällen zukommt, d.h., ob [X.]edeutung, Umfang und S[X.]hwierigkeit einzelner Fälle zu einer höheren oder niedrigeren Gewi[X.]htung führen (§ 5 Abs. 4 [X.]). Anhaltspunkte für eine Höher- oder Mindergewi[X.]htung lassen si[X.]h dem Vortrag der Parteien jedo[X.]h ni[X.]ht entnehmen und sind au[X.]h sonst ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

3. Soweit der [X.] davon ausgegangen ist, dass bei Verfehlen der in der Fa[X.]hanwaltsordnung für den Erwerb der besonderen praktis[X.]hen Erfahrungen in § 5 [X.] vorgegebenen Mindestquoren das Defizit in einem Fa[X.]hgesprä[X.]h kompensiert werden kann, entspri[X.]ht dies ni[X.]ht der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s (vgl. [X.], Urteil vom 16. Dezember 2013 - [X.] ([X.]rfg) 29/12, Anw[X.]l. 2014, 270 Rn. 28 f. m.w.[X.]). Während der Erwerb besonderer theoretis[X.]her Kenntnisse na[X.]h § 4 Abs. 1 [X.] nur "in der Regel" den [X.]esu[X.]h eines fa[X.]hanwaltsspezifis[X.]hen Lehrgangs voraussetzt (vgl. dazu [X.], [X.]es[X.]hluss vom 30. Mai 2012 - [X.] ([X.]rfg) 3/12, [X.]RAK-Mitt. 2012, 243 Rn. 6), sind die Fallzahlen in § 5 [X.] vom Satzungsgeber absolut vorgegeben. Der Erwerb besonderer praktis[X.]her Erfahrungen im [X.]au- und Ar[X.]hitektenre[X.]ht setzt dana[X.]h ni[X.]ht im Regelfall, sondern ausnahmslos die Mindestzahl von se[X.]hs selbständigen [X.]eweisverfahren voraus (§ 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. l [X.]), die der Kläger indessen ni[X.]ht errei[X.]ht hat. Deshalb durfte ein Fa[X.]hgesprä[X.]h ni[X.]ht dur[X.]hgeführt werden. Der ursprüngli[X.]he ablehnende [X.]es[X.]heid der [X.]eklagten, dessen Aufhebung dur[X.]h das angefo[X.]htene Urteil diese jedo[X.]h ni[X.]ht angegriffen hat, erweist si[X.]h in der Sa[X.]he als zutreffend.

Der vor dem [X.] ursprüngli[X.]h ges[X.]hlossene Verglei[X.]h vermag daran ni[X.]hts zu ändern. Damit sollten ni[X.]ht Zweifel ausgeräumt werden, ob na[X.]h dem [X.]es[X.]hrieb des Falles [X.] 3 ein hinrei[X.]hender baure[X.]htli[X.]her [X.]ezug gegeben war. Die [X.]eklagte hat vielmehr - dur[X.]h den [X.] bestätigt und ohne Re[X.]htsfehler - au[X.]h im [X.]es[X.]heid vom 23. Januar 2012 sowie in der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem [X.] an der s[X.]hon zuvor von ihr stets vertretenen Auffassung festgehalten, dass der [X.] ni[X.]ht genüge. Au[X.]h sollte ni[X.]ht eine re[X.]htli[X.]he Ungewissheit darüber beseitigt werden, ob ein Defizit der Fallzahlen dur[X.]h das Fa[X.]hgesprä[X.]h kompensiert werden kann. Vielmehr ging es um die [X.]eseitigung der Ungewissheit, ob der Kläger ungea[X.]htet des Verfehlens des [X.] (§ 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. l [X.]) besondere praktis[X.]he Erfahrungen im Re[X.]htsgebiet na[X.]hzuweisen imstande sein würde. Für diesen Fall sollte si[X.]h die [X.]eklagte dahin binden, dem Kläger bei "[X.]estehen" des Fa[X.]hgesprä[X.]hs die [X.]efugnis zum Führen der Fa[X.]hanwaltsbezei[X.]hnung zu verleihen. Jedo[X.]h war angesi[X.]hts der zwingenden Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. l [X.] (vgl. [X.], [X.]es[X.]hluss vom 30. Mai 2012 - [X.] ([X.]rfg) 3/12, aaO) für ein Fa[X.]hgesprä[X.]h zu dem angestrebten Zwe[X.]k kein Raum. Der Verglei[X.]h zielte somit auf die [X.]eseitigung einer Ungewissheit, die mit der Unzulässigkeit seines Gegenstandes in keinem Zusammenhang stand (vgl. [X.]VerwG, NJW 1976, 686, 687 f.). Er ging mithin ins Leere, weswegen das Ergebnis des Fa[X.]hgesprä[X.]hs weder zugunsten no[X.]h zuungunsten des [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt werden durfte (vgl. [X.], [X.]es[X.]hluss vom 7. März 2005 - [X.] ([X.]) 11/04, NJW 2005, 2082, 2083). Unter diesen Vorzei[X.]hen muss der [X.] ni[X.]ht ents[X.]heiden, ob der Verglei[X.]h im [X.]li[X.]k auf die re[X.]htsirrigen Auffassungen der Parteien bei dessen Abs[X.]hluss ni[X.]ht s[X.]hon als unwirksam na[X.]h § 32 Abs. 1 [X.], § 62 Satz 2 [X.] i.V.m. § 779 [X.]G[X.] anzusehen wäre (vgl. [X.], Urteile vom 6. November 2003 - [X.], [X.]R [X.]G[X.] § 779 Abs. 1 Sa[X.]hverhalt 2 m.w.[X.]; vom 21. Dezember 2006 - [X.], [X.], 838; [X.]/[X.]onk/Sa[X.]hs, [X.], 8. Aufl., § 55 Rn. 53 ff. m.w.[X.]; [X.] in [X.]e[X.]kOK, [X.], Stand 1. Januar 2014, § 55 Rn. 56 f.).

4. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 112[X.] Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 52 Abs. 1 GKG.

Kayser                     [X.]

              [X.]

Meta

AnwZ (Brfg) 60/12

10.03.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 21. März 2013, Az: AnwZ (Brfg) 60/12, Beschluss

§ 2 Abs 1 FAO, § 2 Abs 2 FAO, § 5 Abs 1 Buchst l FAO, § 14e Nr 1 FAO, § 14e Nr 2 FAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.03.2014, Az. AnwZ (Brfg) 60/12 (REWIS RS 2014, 7280)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7280

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