Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2014, Az. AnwZ (Brfg) 60/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 7294

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
AnwZ ([X.]) 60/12
Verkündet am:

10. März 2014

[X.]oppel,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Verleihung der [X.]efugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung

-
2
-
Der [X.], [X.],
hat auf die mündliche [X.] vom 10. März 2014
durch den
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Kayser, den Richter Prof.
Dr.
König, die Richterin Dr.
Fetzer
sowie die
Rechtsanwälte
Dr.
[X.] und Prof. Dr. Quaas
für Recht erkannt:
Die [X.]erufung des [X.] gegen das Urteil des 1. [X.]s des [X.] vom 29. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des [X.]erufungsverfahrens.

festgesetzt.

Tatbestand:
Der Kläger beantragte am 5.
Februar 2010 bei der [X.], ihm die [X.]efugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung "[X.]au-
und Architektenrecht"
zu verleihen. Mit [X.]escheid vom 17.
März 2011 lehnte die [X.]eklagte den Antrag im Wesentlichen mit der [X.]egründung ab, dass der Kläger die besonderen [X.] Erfahrungen nach §
5 Abs.
1 [X.].
[X.] nicht nachgewiesen habe; so habe eines der vorgelegten selbständigen [X.]eweisverfahren (Fall [X.]
3) keinen hinreichenden baurechtlichen [X.]ezug. Entsprechend einem vor dem [X.] geschlossenen Vergleich wurde vor dem Fachausschuss der [X.]eklag-ten am 6.
Dezember 2011 ein 95
Minuten dauerndes Fachgespräch zu den Themen "[X.]esonderheiten der Verfahrens-
und Prozessführung, insbesondere 1
-
3
-
selbständige [X.]eweisverfahren"
sowie "Recht
der Architekten und Ingenieure"
durchgeführt, um dem Kläger auf diese Weise den Nachweis der erforderlichen praktischen Erfahrungen zu ermöglichen. Mit [X.]escheid vom 23.
Januar 2012 lehnte die [X.]eklagte den Antrag des [X.] erneut ab, weil dieser das [X.] "nicht bestanden"
und damit den von der Fachanwaltsordnung
geforder-ten Nachweis weiterhin nicht erbracht habe. Auf die dagegen gerichtete Klage hat der [X.] den [X.]escheid vom 23.
Januar 2012 aufgehoben. Dieser stütze
sich tragend auf zwei [X.]eanstandungen von im Fachgespräch durch den Kläger gegebenen Antworten, die nach der Niederschrift über den Verlauf des Gesprächs so nicht gegeben worden
seien. Die auf Verpflichtung der [X.] zur Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung gerichtete weiter-gehende Klage hat der [X.] abgewiesen und in den [X.] zum Ausdruck gebracht, dass nochmals ein Fachgespräch durchgeführt werden müsse. Der [X.] hat die [X.]erufung mit [X.]eschluss vom 21.
März 2013 zugelassen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige [X.]erufung hat keinen Erfolg. Die [X.]eklagte ist im Ergebnis mit Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Verleihung der [X.]efugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung nicht erfüllt sind.
1. Nach §
43c Abs.
1 Satz 1 [X.], §
2 Abs.
1 [X.] hat der Antragsteller besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen, die demnach erheblich das Maß dessen übersteigen müssen, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im [X.]eruf vermittelt wird (§
2 Abs.
2 [X.]). Der Erwerb besonderer praktischer Er-fahrungen im [X.]au-
und Architektenrecht setzt dabei nach §
5 Abs.
1 [X.].
l
[X.] 80
Fälle, davon mindestens 40
gerichtliche Verfahren voraus, unter denen 2
3
-
4
-
sich mindestens sechs selbständige [X.]eweisverfahren befinden müssen; jeweils mindestens fünf Fälle müssen sich auf die in §
14e Nr.
1 und 2 [X.] bezeichne-ten [X.]ereiche ([X.]auvertragsrecht, Recht der Architekten und Ingenieure) bezie-hen.
2.
Entsprechend den Ausführungen des [X.]s, die von den Parteien im [X.]erufungsverfahren auch nicht angegriffen worden sind, hat der Kläger den Nachweis der besonderen theoretischen und praktischen Erfah-rungen (§§
4, 5 Abs.
1 [X.].
l [X.]) im Wesentlichen erbracht. In Streit steht aber, ob er das in §
5 Abs.
1 [X.].
l [X.] vorgeschriebene Mindestquorum von sechs selbständigen [X.]eweisverfahren erreicht hat. Das ist entgegen der Auffassung des [X.] nicht der Fall.
a) Im Ergebnis zutreffend hat nämlich der [X.] dem Fall [X.]
3 (selbständiges [X.]eweisverfahren wegen des Überbaus einer Zaunanlage) die Anerkennung versagt. Der Kläger verweist insoweit darauf, dass für die [X.]e-arbeitung bauplanungs-
und bauordnungsrechtliche [X.]elange relevant gewesen seien; denn das selbständige [X.]eweisverfahren stehe nicht nur im [X.] mit einer zivilrechtlichen Nachbarklage, sondern habe auch auf die Ver-hinderung der Erteilung einer [X.]augenehmigung für die Zaunanlage abgezielt. Zudem habe eine denkbare [X.]aurechtswidrigkeit in einem nachgehenden [X.] relevant werden können. Mit diesem Vortrag vermag der Kläger nicht durchzudringen.
aa) Das durch ihn angestrengte [X.]eweisverfahren kann keiner der in §
14e Nr.
1 bis 4 [X.] aufgeführten Materien zugeordnet werden. Namentlich sind die in §
14e Nr.
1 und 2 [X.] bezeichneten Kernbereiche des [X.]auvertrags-rechts sowie des Rechts der Architekten und Ingenieure nicht tangiert. Gleiches gilt für das öffentliche [X.]aurecht, das vom [X.]ewerber in seinen Grundzügen be-4
5
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-
5
-
herrscht werden muss (§
14e Nr.
4 [X.]), weswegen [X.] grund-sätzlich auch aus diesem Rechtsgebiet herrühren können (vgl. etwa Offermann-[X.]urckart in [X.]Prütting, [X.], 4.
Aufl., §
5 [X.] Rn.
146, 149; s. auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], 8.
Aufl., §
5 [X.] Rn.
56). Denn der Kläger hat nicht den Verwaltungsrechtsweg beschritten (vgl. §
98 VwGO
i.[X.]. §§
485
ff. ZPO), sondern ist auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts gegen den Grundstücksnachbarn seiner vormaligen Mandantin vorgegangen, um den Überbau zu beseitigen.
Dass das selbständige [X.]eweisverfahren als solches der Vorschrift des §
14e Nr.
5 [X.] ([X.]esonderheiten der Verfahrens-
und Prozessführung) unter-fällt (vgl. Offermann-[X.]urckart, aaO, §
14e
[X.]
Rn.
12), führt zu keinem ande-ren Ergebnis. Es kann nämlich keinem Zweifel unterliegen, dass die [X.] in der Verfahrens-
und Prozessführung gerade das Fachgebiet [X.]au-
und Architektenrecht betreffen müssen (vgl. auch [X.] in Hartung, [X.]/[X.], 5.
Aufl., §
14e
[X.] Rn.
12),
der [X.]ewerber also nicht [X.]eweisverfahren aus jed-wedem Rechtsgebiet nachzuweisen berechtigt ist. Dies findet im Wortlaut von §
5 Abs.
1 [X.].
l [X.] ("davon mindestens sechs selbständige [X.]eweisverfah-) sowie in dem in §
14e Nr.
5 [X.] verwendeten [X.]egriff der "[X.]esonder-"
seine [X.]estätigung.
bb) Allerdings kann es nach ständiger Rechtsprechung genügen, wenn die zugrunde liegende Konstellation einen hinreichenden, d.h. konkret festzu-stellenden [X.]ezug zum jeweiligen Fachgebiet aufweist; hierfür ist erforderlich, dass Fragen aus dem Rechtsgebiet erheblich sind oder erheblich werden [X.] ([X.], [X.]eschluss vom 6.
März 2006 -
AnwZ ([X.]) 36/05, [X.], 1513, teilweise nicht abgedruckt in [X.]Z 166, 292, Rn. 22, 29 [zum Steuerrecht]; vom 20. April 2009 -
AnwZ ([X.]) 48/08, [X.]RAK-Mitt. 2009, 177 Rn. 8 [zum [X.]]). Auch daran fehlt es.
7
8
-
6
-
(1) Wenngleich das selbständige [X.]eweisverfahren auf die Ermittlung tat-sächlicher Umstände gerichtet ist, Rechtsfragen also nicht zentral inmitten ste-hen (vgl. etwa [X.]/[X.], 4. Aufl., §
485 Rn. 1 m.w.[X.]), muss sich der erforderliche [X.]ezug zum Fachgebiet doch in seinem Gegenstand [X.]. Dies trifft nach den durch den Kläger vorgelegten Unterlagen [X.] nicht zu. Ausweislich des im [X.]eweisverfahren ergangenen [X.]eschlusses des Amtsgerichts [X.].

vom 17.
März 2010 waren [X.]elange des öffentlichen Rechts dort völlig unerheblich. Dessen Gegenstand war vielmehr allein die ei-gentumsrechtlich relevante Frage, ob und in welchem Umfang sich [X.]eton-
oder sonstige [X.]auteile der Zaunanlage auf dem Grundstück der Mandantin [X.]. Demnach ist nicht einmal ein mittelbarer [X.]ezug zum öffentlichen [X.]aurecht erkennbar. Die bloß theoretische Möglichkeit, dass in einem
trotz des mit dem selbständigen [X.]eweisverfahren verfolgten Zieles der Vermeidung eines Rechtsstreits (§
485 Abs.
2 Satz
2 ZPO) doch nachgehenden Zivilprozess Fra-gen des öffentlichen [X.]aurechts unter Umständen auch zur Sprache kommen könnten, kann nicht genügen.
(2) Der [X.] braucht daher nicht zu entscheiden, ob im Regelungsbe-reich des §
5 Abs.
1 [X.].
l [X.]
zumindest die sechs selbständigen [X.]eweis-verfahren nur dann "zählen", wenn sie
wenigstens auch konkrete [X.]ezüge zu den Kernbereichen der der Fachanwaltsbezeichnung [X.]au-
und Architektenrecht zugewiesenen Materie (§
14e Nr.
1 und 2 [X.]) enthalten. Dafür spricht, dass der Satzungsgeber mit dem Erfordernis ersichtlich bezweckt hat, die besonde-ren praktischen Erfahrungen des [X.]ewerbers in diesem gerade im (privaten) [X.]auvertrags-
und Architektenrecht tatsächlich besonders relevanten und [X.] nicht einfachen Verfahren (vgl. etwa [X.] in [X.]/[X.], [X.] des [X.]aurechts, 3. Aufl., 2.
Teil, Rn.
41
ff.) zu gewährleisten (vgl. auch
Offermann-[X.]urckart, aaO, §
14e [X.] Rn.
12;
[X.], aaO). Darüber hinaus
ist das öffentliche [X.]aurecht "klassisches"
Aufgabengebiet des Fachanwalts für 9
10
-
7
-
Verwaltungsrecht (§
8 Nr.
2
[X.]. a
[X.]), wohingegen es für das hier rele-vante Fachgebiet in §
14e Nr.
4 [X.] auf die Grundzüge beschränkt wurde (vgl. zu §
5 Abs.
1 [X.].
c, §
10 Nr.
1 [X.] a.F.
[X.], [X.]eschluss vom 25. Februar 2008 -
AnwZ ([X.]) 17/07, NJW-RR 2008, 925
Rn. 10 ff.).
b) Nach der Rechtsprechung des [X.]s (vgl. Urteil vom 8. April 2013
-
AnwZ ([X.]) 54/11, [X.]Z 197, 118
Rn. 20 ff.) ist im [X.] an die Ermitt-lung der berücksichtigungsfähigen Fälle zu prüfen, welches Gewicht den einzelnen Fällen zukommt, d.h., ob [X.]edeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle zu einer höheren oder niedrigeren Gewichtung
führen (§
5 Abs.
4 [X.]). [X.] für eine Höher-
oder Mindergewichtung lassen sich dem Vortrag der Parteien [X.] nicht entnehmen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
3. Soweit der [X.] davon ausgegangen ist, dass bei [X.] der in der Fachanwaltsordnung
für den Erwerb der besonderen prakti-schen Erfahrungen in §
5 [X.] vorgegebenen Mindestquoren das Defizit in ei-nem Fachgespräch kompensiert werden kann, entspricht dies nicht der Recht-sprechung des [X.]s (vgl. [X.], Urteil vom 16. Dezember 2013 -
AnwZ ([X.]) 29/12, Anw[X.]l.
2014, 270 Rn.
28
f. m.w.[X.]). Während der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse nach §
4 Abs.
1 [X.] nur "in der Regel"
den [X.]esuch eines fachanwaltsspezifischen Lehrgangs voraussetzt (vgl. dazu [X.], [X.]e-schluss
vom 30. Mai 2012 -
AnwZ ([X.]) 3/12, [X.]RAK-Mitt. 2012, 243 Rn. 6), sind die Fallzahlen in §
5 [X.] vom Satzungsgeber absolut vorgegeben. Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen im [X.]au-
und Architektenrecht setzt danach nicht im Regelfall, sondern ausnahmslos die Mindestzahl von sechs selbständigen [X.]eweisverfahren voraus (§
5 Abs.
1 [X.]. l [X.]), die der Klä-ger indessen nicht erreicht hat. Deshalb durfte ein Fachgespräch nicht durchge-führt werden.
Der ursprüngliche ablehnende [X.]escheid der [X.], dessen 11
12
-
8
-
Aufhebung durch das angefochtene Urteil diese
jedoch nicht angegriffen hat, erweist sich in der Sache als zutreffend.
Der vor dem [X.] ursprünglich geschlossene Vergleich vermag daran nichts zu ändern. Damit sollten nicht Zweifel ausgeräumt werden, ob nach dem [X.]eschrieb des Falles [X.]
3 ein hinreichender baurechtlicher [X.]ezug gegeben war. Die [X.]eklagte hat vielmehr -
durch den [X.] bestä-tigt und ohne Rechtsfehler -
auch im [X.]escheid vom 23.
Januar 2012
sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] an der schon zuvor von ihr stets vertretenen Auffassung festgehalten, dass der Fall [X.]
3 nicht genüge. Auch [X.] nicht eine rechtliche Ungewissheit darüber beseitigt werden, ob ein Defizit der Fallzahlen durch das Fachgespräch kompensiert werden kann. Vielmehr ging es um die [X.]eseitigung der Ungewissheit, ob der Kläger ungeachtet des Verfehlens des [X.] (§
2 Abs.
1, §
5 Abs.
1 [X.].
l [X.]) beson-dere praktische Erfahrungen im Rechtsgebiet nachzuweisen imstande sein würde. Für diesen Fall sollte sich die [X.]eklagte dahin binden, dem Kläger bei "[X.]estehen"
des Fachgesprächs die [X.]efugnis zum Führen der Fachanwaltsbe-zeichnung zu verleihen. Jedoch war angesichts der zwingenden Voraussetzun-gen des §
5 Abs.
1 [X.]. l [X.]
(vgl. [X.], [X.]eschluss
vom 30. Mai 2012
-
AnwZ ([X.]) 3/12, aaO)
für ein Fachgespräch zu dem angestrebten Zweck kein Raum. Der Vergleich zielte somit auf die [X.]eseitigung einer Ungewissheit, die mit der Unzulässigkeit seines Gegenstandes in keinem Zusammenhang stand
(vgl. [X.]VerwG, NJW 1976, 686, 687
f.). Er ging mithin ins Leere, weswe-gen das Ergebnis des Fachgesprächs weder zugunsten noch zuungunsten des [X.] berücksichtigt werden durfte (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 7.
März 2005
-
AnwZ ([X.]) 11/04, NJW 2005, 2082, 2083). Unter diesen Vorzeichen muss der [X.] nicht entscheiden, ob der Vergleich im [X.]lick auf die rechtsirrigen Auffas-sungen der Parteien bei dessen Abschluss nicht schon als unwirksam nach §
32 Abs.
1 [X.], §
62 Satz
2 [X.] i.[X.]. §
779 [X.]G[X.] anzusehen wäre (vgl. 13
-
9
-
[X.], Urteile vom 6. November 2003
-
III ZR 376/02, [X.]R [X.]G[X.] § 779 Abs. 1 Sachverhalt 2 m.w.[X.]; vom 21.
Dezember 2006 -
VII ZR 275/05, [X.], 838; [X.]/[X.]onk/Sachs, [X.], 8.
Aufl., § 55 Rn.
53
ff. m.w.[X.]; [X.] in [X.]eckOK, [X.], Stand 1.
Januar 2014, §
55 Rn.
56
f.).
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz 1 [X.], §
154 Abs.
2
VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
1 Satz 1 [X.], §
52 Abs.
1 GKG.

Kayser

König Fetzer

[X.] Quaas

Vorinstanz:

[X.], Entscheidung vom 29.06.2012 -
1 [X.] 3/12 -

14

Meta

AnwZ (Brfg) 60/12

10.03.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2014, Az. AnwZ (Brfg) 60/12 (REWIS RS 2014, 7294)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7294

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