Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2013, Az. AnwZ (Brfg) 44/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2013, 838

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

AnwZ ([X.]) 44/12

Verkündet am:

25. November 2013

[X.]oppel

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung

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Der [X.], [X.],
hat auf die mündliche Verhand-lung vom 25. November 2013
durch [X.] [X.], die Richterinnen Roggenbuck und [X.] und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und
Dr. Martini

für Recht erkannt:

Auf die [X.]erufung der [X.]eklagten wird das Urteil des [X.] Senats des [X.]s [X.]erlin vom 27. März 2012 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Der Streitwert wird auf

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist im [X.]ezirk der [X.]eklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen. Er hat beantragt, ihm die Führung der
[X.]ezeichnung "Fachanwalt für Ver-waltungsrecht"
zu gestatten.
Die Parteien stimmen darin überein, dass die [X.] von 80 Fällen, die er persönlich und weisungsfrei bearbeitet
haben muss, nur dann erreicht ist, wenn vier Fälle
aus dem [X.]ereich des Strafvollzuges anerkannt werden. Die [X.]eklagte
hat den Antrag mit [X.]escheid vom 20. April 2011 abgelehnt.
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Der Kläger hat die Ansicht vertreten, das Recht des Strafvollzuges gehö-re zum besonderen Verwaltungsrecht im Sinne von §
5 Abs.
1 lit. a, § 8 Nr.
2 [X.]. Er hat beantragt,

den [X.]escheid der Antragsgegnerin vom 20. April 2011 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die [X.]efugnis zu verleihen, die Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht"
zu führen.

Die [X.]eklagte hat
die Ansicht vertreten, das Recht des Strafvollzuges sei ausschließlich dem Strafrecht (§ 5 Abs.
1 lit. f, § 13
[X.]) zuzuordnen. Sie hat
beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der [X.] hat die [X.]eklagte verpflichtet, den [X.]escheid vom 20.
April 2011 aufzuheben und dem Kläger die [X.]efugnis zu verleihen, die [X.] "Fachanwalt für Verwaltungsrecht"
zu führen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen [X.]erufung will die [X.]eklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidungsgründe:

Die [X.]erufung führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Abweisung der
Klage.

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1. Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann die [X.]efugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen (§ 43c Abs. 1 Satz 1 [X.]). [X.] gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeits-recht und das Sozialrecht sowie für die Rechtsgebiete, die durch Satzung in einer [X.]erufsordnung nach § 59b Abs. 2 Nr. 2 lit. a [X.] bestimmt sind. Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet der [X.], nachdem ein Ausschuss der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat. Die Voraussetzungen für die Verlei-hung der Fachanwaltsbezeichnung werden in der aufgrund § 59b Abs. 2 Nr.
2 lit.
b [X.] erlassenen Fachanwaltsordnung geregelt. Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen im Verwaltungsrecht setzt voraus, dass der [X.] innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung 80 Fälle, davon mindestens 30 gerichtliche Verfahren, als Rechtsanwalt persönlich und wei-sungsfrei bearbeitet hat
(§ 5 Abs.
1 lit. a [X.]).

2. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Das Strafvollzugsrecht ist kein Verwaltungsrecht im Sinne von § 5 Abs.
1 lit. a, § 8 [X.].

a) Der Wortlaut des § 8 [X.], der die nachzuweisenden besonderen Kenntnisse im Verwaltungsrecht
näher beschreibt, ist offen.
Das Recht des Strafvollzugs wird hier zwar
nicht genannt.
Die Aufzahlung der zum besonderen Verwaltungsrecht gehörenden [X.]e (§ 8 Nr. 2 [X.]) ist jedoch
nicht ab-schließend.
Das zeigt ein Vergleich mit § 2 Nr. 2 des Entwurfs einer Verordnung über Fachanwaltsbezeichnungen nach der [X.]undesrechtsanwaltsordnung (RAFach[X.]ezV) vom 14. Juni 1991 ([X.]. 381/91,
S. 2 f.), die zahlreiche weitere [X.]e ausweist (z.[X.]. Kommunalrecht, Straßen-
und Straßenverkehrs-6
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recht, Luft-
und Luftverkehrsrecht, allgemeines Polizei-
und Ordnungsrecht, Versammlungsrecht, Personenordnungsrecht, Waffenrecht, öffentliches Ge-sundheitsrecht, Lebensmittel-
und Arzneimittelrecht, Ausländerrecht, Asylrecht, Staatsangehörigkeitsrecht). Das Recht des Strafvollzugs wird hier allerdings ebenfalls nicht genannt. [X.] wird es dem Strafrecht zugeordnet, wel-ches zwar als öffentliches Recht verstanden werden kann, aber neben dem öf-fentlichen Recht und dem Zivilrecht ein eigenes Rechtsgebiet darstellt.

b) Die systematische Auslegung der Vorschrift des § 8 [X.] spricht, wie der [X.] durchaus gesehen hat, gegen eine Einbeziehung des Rechts des Strafvollzugs
in das besondere Verwaltungsrecht. Die Fachan-waltsordnung regelt
das Strafvollzugsrecht
anderweitig, weist es nämlich
dem Fachgebiet Strafrecht zu (§ 13 Nr. 3 [X.]).
Das allein würde eine Zuordnung zu einem weiteren Fachgebiet, nämlich demjenigen des Verwaltungsrechts, noch nicht ausschließen. Es gibt durchaus Rechtsgebiete, die mehr als einem Fach-gebiet zugeordnet sind. Das öffentliche [X.]aurecht gehört ebenso zum [X.] Verwaltungsrecht (§ 8 Nr. 2 lit.
a
[X.]) wie (in seinen Grundzügen) zum Fachgebiet [X.]au-
und Architektenrecht (§ 14e Nr. 4 [X.]), das Wettbewerbs-recht zum Fachgebiet gewerblicher Rechtsschutz (§ 14h [X.]) wie (fachbezo-gen) zum Fachgebiet Urheber-
und Medienrecht (§ 14j Nr. 5 [X.]), das Gesell-schaftsrecht zum Fachgebiet Handels-
und Gesellschaftsrecht (§ 14i
Nr. 2 [X.]) sowie (fachbezogen) zum Fachgebiet Insolvenzrecht (§ 14 Nr. 1 lit. k [X.]); der [X.] hat weitere [X.]eispiele aufgeführt. Ebenfalls zutreffend hat der [X.] darauf hingewiesen, dass nicht alle Rechtsgebiete, die hoheitliches Handeln des Staates und seiner Organe betreffen, dem Fachgebiet Verwaltungsrecht zugeordnet werden können; denn dann wären auch das Steuerrecht und das Sozialrecht erfasst, welche aber eigene Fachgebiete [X.]
(vgl. §§ 9, 11 [X.]). Das Abgabenrecht, welches zweifellos insgesamt öf-9
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fentliches Recht darstellt, wird in § 8 Nr. 2 lit. b [X.] nur insoweit dem [X.] Verwaltungsrecht zugeordnet, als die Zuständigkeit der [X.] gegeben ist.

c) Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Fachanwaltsbe-zeichnungen verbieten -
jedenfalls solange eine eindeutige Rechtsgrundlage fehlt
-
eine Einbeziehung des Rechts des Strafvollzugs in das Fachgebiet Ver-waltungsrecht. Auf die verwaltungsrechtlichen [X.]ezüge des [X.] und dessen ergänzenden Vorschriften, welche der [X.] für ausschlaggebend gehalten hat, kommt es nicht an.

aa) Der Rechtsanwalt, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, weist damit das rechtsuchende Publikum auf Spezialkenntnisse hin, über welche er im Unterschied zu anderen Rechtsanwälten verfügt, die keine Fachanwaltsbe-zeichnung führen dürfen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 14. Mai 1990 -
AnwZ ([X.]) 4/90, [X.]Z 111, 229, 231).
Im Gesetzgebungsverfahren wurde die
Einfügung der
§§
43a
ff.
[X.]
a.[X.], welche die Fachanwaltschaft regelten, wie folgt [X.] ([X.]T-Drucks. 11/8307, S. 19):
"Wegen der raschen Zunahme und wach-senden Kompliziertheit des Normenbestandes und der Fortbildung des Rechts durch verschiedene Zweige der
Gerichtsbarkeit bedarf die [X.]eschäftigung des Rechtsanwalts mit Rechtsfragen außerhalb eines Kernbereichs, vor allem des Straf-
und Zivilrechts, auf den in der "[X.]"
immer wieder einzuge-hen ist, einer nachdrücklichen Einarbeitung in das betreffende Rechtsgebiet. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist sie häufig nur dann lohnend, wenn die einmal erlangten Kenntnisse in ständiger [X.]eschäftigung mit dem [X.] weiter angewandt und ausgebaut werden können. Eine nicht geringe Zahl von Rechtsanwälten hat sich daher Spezialgebieten zugewandt. Ihre beruflichen Interessen treffen sich mit dem Verlangen der Rechtsuchenden nach einer 10
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-
möglichst hohen [X.]efähigung der Rechtsanwälte, die sie beraten und vertreten sollen

".
[X.]eim rechtsuchenden Publikum erweckt die [X.] die Erwartung besonderer, in einem formalisierten Verfahren nachgewie-sener theoretischer und praktischer Kenntnisse ([X.]VerfG, NJW
1992, 816; NJW 2007, 1945; vgl. [X.]VerfG, NJW 1992, 493).

[X.]) Als "besonders"
wurden zunächst die Rechtsgebiete angesehen, die außerhalb des im Wesentlichen durch das Zivil-
und Strafrecht bestimmten Kernbereichs anwaltlicher Tätigkeit in einer [X.] lagen. Es handelte sich um die Rechtsgebiete, auf denen sich nach damaliger Einschätzung nur ein Teil der Anwaltschaft intensiv betätigte und für die das [X.]edürfnis des recht-suchenden Publikums, spezialisierte Rechtsanwälte in Erfahrung zu bringen, daher besonders deutlich hervortrat.
Gesetzlich geregelt wurde deshalb, dass es Fachanwaltsbezeichnungen für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht
gab
(§ 43c Abs. 1 Satz 2 [X.]).
Abgegrenzt wurden diese Fachgebiete
im Grundsatz durch die Zuständigkeit der Gerichte der allgemeinen Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits-
und der Sozialgerichts-barkeit ([X.]T-Drucks. 11/8307, S. 19 zu § 42a
[X.] a.[X.]).
Diese Abgrenzung hat sich in der bereits genannten Vorschrift des § 8 Nr. 2 lit. b [X.] -
Einbeziehung des [X.] in das Fachgebiet Verwaltungsrecht nur insoweit, als
die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben ist
-
erhalten. Das Recht des Strafvollzugs gehörte
danach nicht zum Fachbereich Verwaltungsrecht. [X.] für Anträge
auf gerichtliche Entscheidung gegen
eine
Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem [X.] des Strafvollzuges (§
109 StVollzG) waren und sind die bei den Landgerichten eingerichteten [X.]
(vgl. § 78a [X.]), und zwar auch dann, wenn das Landes-recht ein Verwaltungsvorverfahren vorsieht (§ 110 Satz
2 StVollzG
a.[X.]).

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cc) Mittlerweile gibt es Fachanwaltsbezeichnungen auch für Rechtsge-biete, die im Jahre 1990 noch zum Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit gerechnet wurden. Das gilt insbesondere für das Strafrecht, § 13
[X.], und für die Fach-gebiete, welche dem
Zivilrecht zuzurechnen sind (z.[X.]. Miet-
und Wohnungsei-gentumsrecht, § 14c [X.]; [X.]au-
und Architektenrecht, § 14e [X.]; Erbrecht, §
14f [X.]). Es gibt Fachgebiete, die Rechtsgebiete aus dem Zivilrecht, dem Strafrecht und dem öffentlichen Recht in sich vereinen, zum [X.]espiel das Fach-gebiet Verkehrsrecht (§ 14d [X.]), zu dem das Verkehrszivilrecht, das Ver-kehrsstraf-
und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Recht der Fahrerlaubnis ge-hören.
Viele Fachgebiete umfassen Grundzüge anderer [X.]e, etwa des Steuerrechts oder
des besonderen Verwaltungsrechts, welche
für das betref-fende [X.] bedeutsam sind. Daraus folgt jedoch nicht, dass es nicht mehr auf die förmliche Zuordnung eines Rechtsgebiets
zu einem Fachgebiet ankommt. Die Grenzen zwischen den herkömmlich nach den Gerichtsbarkeiten definierten Fachgebieten werden dann überschritten, wenn die Fachanwaltsordnung dies bestimmt, nicht nach einem vermeintlichen oder wirklichen inhaltlichen Zusam-menhang
der bisher unterschiedlichen Fachgebieten zugeordneten
Rechtsge-biete.
Es reicht danach nicht aus, dass das Recht des Strafvollzugs -
insbe-sondere das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §
109 StVollzG
-
Ähnlichkeiten zum Verwaltungsverfahren aufweist. Das [X.] gehört zur ordentlichen Gerichtsbarkeit; für die Rechtsbeschwerde ge-gen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer gelten [X.] die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend (§
116 Abs.
4 StVollzG).

dd) Entscheidend ist, dass
diese Auslegung des § 8 [X.]
den Erwartun-gen des rechtsuchenden Publikums
entspricht, für welches die Fachanwaltsbe-zeichnung maßgeblich bestimmt ist. Der [X.] hat zutreffend da-13
14
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-
rauf hingewiesen, dass das Recht des Strafvollzugs als Annex zum Strafpro-zessrecht angesehen wird. Wer [X.]eratung in Angelegenheiten des Strafvollzugs sucht, wendet sich an einen Strafverteidiger, nicht an einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Wer einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht aufsucht, rech-net umgekehrt nicht damit, dass dieser seine besonderen praktischen Erfah-rungen zu wesentlichen Teilen auf dem [X.] des Strafvollzugsrechts gesam-melt hat. Es mag, wie der [X.] weiter ausgeführt hat, dem öffent-lichen Recht angehörende "entlegene"
Rechtsgebiete geben, mit denen das rechtsuchende Publikum ebenfalls nicht rechnet, auf denen der Fachanwalt für Verwaltungsrecht aber seine besonderen praktischen Erfahrungen gesammelt haben kann. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um [X.]e, die sowohl nach allgemeiner Ansicht als auch
normativ, nämlich durch
§ 13
Nr. 3 [X.], einem anderen Fachgebiet -
dem Strafrecht
-
zugeordnet werden. Die [X.]eklagte hat alle Rechtsanwaltskammern im [X.]undesgebiet sowie die [X.]undesrechtsanwalts-kammer
um Stellungnahme dazu gebeten, ob strafvollzugsrechtliche
Fälle dem besonderen Verwaltungsrecht nach § 8 Nr. 2 [X.] zugerechnet werden können. Nicht alle befragten Kammern haben geantwortet; in keiner einzigen der [X.] zehn Stellungnahmen wird jedoch von praktischen Erfahrungen be-richtet. Das heißt, dass bisher auch die
Rechtsanwälte, welche die [X.]efugnis zur Führung der [X.]ezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht"
angestrebt haben, davon ausgegangen sind, dass das Strafvollzugsrecht nicht Teil des [X.]s "Verwaltungsrecht"
ist.

d) Entgegen der Ansicht des [X.] verstößt es nicht gegen Art.
3 Abs.
1 GG, strafvollzugsrechtliche Fälle nicht als besondere praktische Erfah-rung im Sinne von § 5 Abs.
1 lit. a, § 8 Nr. 2 [X.] anzuerkennen. [X.]ei der [X.]ear-beitung dieser Fälle kann der Kläger durchaus
seine Kenntnisse des
Verwal-tungs-
und Verwaltungsverfahrensrechts ebenso angewandt und vertieft haben 15
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wie bei der [X.]earbeitung derjenigen Fälle, welche dem besonderen Verwal-tungsrecht zuzurechnen sind. Im Rahmen des formalisierten Verfahrens nach der Fachanwaltsordnung kommt es hierauf nicht an. Den Anforderungen der Fachanwaltsordnung hat der Kläger nicht genügt.

3. [X.] beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. §
154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 1 [X.], §
52 Abs. 1 GKG.
In Verfahren, welche das Führen von [X.]en betreffen, setzt der Senat den Streitwert regelmäßig auf 12.500

(vgl. [X.], Urteile
vom 26. November 2012 -
AnwZ ([X.]) 56/11, [X.], 175 Rn.
13; vom 8. April 2013 -
AnwZ ([X.])
16/12, [X.], 2364 Rn. 17). Umstände, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von dieser Praxis erfordern könnten, sind nicht ersichtlich.

Kayser
Roggenbuck
[X.]

Stüer
Martini

Vorinstanz:
[X.] [X.]erlin, Entscheidung vom 27.03.2012 -
I [X.] 12/11 -

16

Meta

AnwZ (Brfg) 44/12

25.11.2013

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2013, Az. AnwZ (Brfg) 44/12 (REWIS RS 2013, 838)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 838

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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