Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.10.2019, Az. AnwZ (Brfg) 14/19

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2019, 2165

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Gegenstand

Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Mehrfache Anrechenbarkeit einer Fachanwaltsfortbildung


Tenor

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 2. Januar 2019 an [X.] statt zugestellte Urteil des 2. Senats des [X.] wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 6.250 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Rechtsanwalt und führt in den Fachanwaltsgebieten "Verwaltungsrecht", "Bau- und Architektenrecht" und "Vergaberecht" einen Fachanwaltstitel. [X.] nahm er u.a. am 12. Mai 2017 an der Veranstaltung "Vergabe von Planungs- und Beratungsleistung (Architekten und Ingenieure)" mit fünf Zeitstunden teil, die als geeignete Fortbildungsveranstaltung sowohl für das Fachgebiet "Vergaberecht" als auch für das Fachgebiet "Bau- und Architektenrecht" ausgewiesen war.

2

Mit der Vorlage seiner Fortbildungsnachweise als Fachanwalt für das [X.] gemäß § 15 Abs. 3 [X.] beantragte der Kläger, die Veranstaltung vom 12. Mai 2017 sowohl für das Gebiet "Vergaberecht" als auch für das Gebiet "Bau- und Architektenrecht" mit jeweils fünf Stunden in Ansatz zu bringen, sowie vorsorglich hilfsweise, sie mit einer Stunde für das Gebiet "Vergaberecht" und vier Stunden für das Gebiet "Bau- und Architektenrecht" anzurechnen.

3

Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 7. Februar 2018 ein Pflichtversäumnis des [X.] über eine Zeitstunde Fachanwaltsfortbildung im Fachbereich "Bau- und Architektenrecht" mit der Begründung fest, die mit der Veranstaltung vom 12. Mai 2017 absolvierte [X.] könne zwar auf verschiedene Fachgebiete verteilt, insgesamt aber nur einmal angerechnet werden. Die daher entsprechend dem Hilfsantrag des [X.] vorgenommene Aufteilung der [X.] habe zur Folge, dass er - unter Berücksichtigung seiner übrigen Fortbildungen - seine Fortbildungsverpflichtung gemäß § 15 [X.] mit fünfzehn Zeitstunden zwar im Fachgebiet "Vergaberecht", nicht aber im Fachgebiet "Bau- und Architektenrecht" erfüllt habe, da er dort insgesamt nur vierzehn Zeitstunden absolviert habe.

4

Hierauf hat der Kläger Klage auf Aufhebung des Bescheids vom 7. Februar 2018 und auf Feststellung erhoben, dass er im [X.] die erforderlichen Zeitstunden für Fachanwaltsfortbildungen für den Fachbereich "Bau- und Architektenrecht" absolviert hat. Der [X.] hat der Anfechtungsklage stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 7. Februar 2018 sei zulässig und begründet, weil die Beklagte weder nach den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung noch der Fachanwaltsordnung ermächtigt sei, ein Pflichtversäumnis des [X.] über nicht erbrachte Zeitstunden der Fachanwaltsfortbildung durch Verwaltungsakt festzustellen. Die Feststellungsklage sei dagegen zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Regelung des § 15 Abs. 3 [X.] sei ihrem Wortlaut nach eindeutig dahingehend zu verstehen, dass pro Fachgebiet jährlich fünfzehn Zeitstunden Fortbildung abzuleisten seien. Die Vorschrift enthalte keine Regelung zu einer [X.] von Kombinations- oder fachgebietsübergreifenden Veranstaltungen; dies wäre jedoch erforderlich gewesen, wenn der Satzungsgeber derartiges vorgesehen hätte. Insoweit liege auch keine Regelungslücke vor, da sich aus den vom Senat herangezogenen Materialien der Satzungsversammlung eindeutig ergebe, dass der Satzungsgeber keine [X.] gewollt habe. Von Bedeutung sei auch, dass es sich um einen formalisierten Fortbildungsnachweis zur Wahrung eines Mindeststandards handele, der nicht "aufgeweicht" werden könne, und die Anerkennung einer [X.] zu einer Ungleichbehandlung der Fachanwälte verbunden mit einem Eingriff in Art. 3 GG führen würde.

5

Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des [X.]s.

II.

6

Der Zulassungsantrag des [X.] ist nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er hat jedoch keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben.

7

1. Trotz seiner unbeschränkten Formulierung ist davon auszugehen, dass der Zulassungsantrag des [X.] auf die Abweisung seines Feststellungsantrags durch den [X.] beschränkt ist, da sich die Begründung des Zulassungsantrags durch den Kläger allein gegen die Abweisung dieses Antrags richtet und er im Übrigen durch das angefochtene Urteil nicht beschwert ist.

8

2. Ernstliche Zweifel an der Zulässigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 28. Oktober 2011 - [X.] ([X.]) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es.

9

Der [X.] hat zutreffend angenommen, dass der Kläger im [X.] die gemäß § 15 Abs. 3 [X.] erforderlichen Zeitstunden für Fachanwaltsfortbildungen im Fachbereich "Bau- und Architektenrecht" nicht erbracht hat.

a) Entgegen der Ansicht des [X.] kann die Teilnahme an einer Kombinations- bzw. fachgebietsübergreifenden Veranstaltung im Rahmen des § 15 Abs. 3 [X.] nicht gleichzeitig vollständig auf mehrere Fachanwaltsbezeichnungen angerechnet werden (ebenso: [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 15 [X.] Rn. 6; [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 15 [X.] Rn. 23; Offermann-Burckart in [X.], [X.], 5. Aufl., § 15 [X.] Rn. 60 f.; dies. in Fachanwalt werden und bleiben, 3. Aufl., Rn. 370, Rn. 1347 ff.; [X.] in Hartung/[X.], [X.]/[X.], 6. Aufl., § 15 [X.] Rn. 78 ff.; [X.]/[X.] in Festschrift zum 125-jährigen Bestehen der [X.], 2006, [X.], 488). Eine vollständige Anrechnung der Teilnahme des [X.] an der Veranstaltung vom 12. Mai 2017 sowohl auf den Fachbereich "Vergaberecht" als auch auf den Fachbereich "Bau- und Architektenrecht" kommt danach nicht in Betracht.

aa) Nach § 43c Abs. 1 Satz 1, § 59b Abs. 2 Nr. 2b [X.] i.V.m. § 15 Abs. 1, Abs. 3 [X.] darf die Gesamtdauer der Fortbildung je Fachgebiet im Kalenderjahr fünfzehn Zeitstunden nicht unterschreiten.

Aus der Formulierung des § 15 Abs. 3 [X.] ("je Fachgebiet") ergibt sich, dass in jedem Fachgebiet jeweils das volle Stundenkontingent zu erbringen ist, d.h., dass bei zwei oder drei Fachanwaltsbezeichnungen insgesamt mindestens 30 bzw. mindestens 45 Fortbildungszeitstunden erbracht und nachgewiesen werden müssen. Nach dem Wortlaut der Regelung kommt somit eine [X.] Anrechnung der Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung auf zwei oder drei Fachanwaltsbezeichnungen nicht in Betracht; vielmehr muss für jedes Fachgebiet für sich genommen die gebotene [X.] und damit bei mehreren Fachanwaltsbezeichnungen auch die entsprechend höhere Gesamtzahl an [X.] erreicht werden.

bb) Dieses [X.] entspricht - wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat - dem ausdrücklichen Willen des [X.], der mit der Einfügung der Formulierung "je Fachgebiet" in § 15 Abs. 2 [X.] a.F. (nunmehr § 15 Abs. 3 [X.]) durch Beschluss der 3. Sitzung der 4. Satzungsversammlung am 15. Juni 2009 unter [X.]. 1. ([X.]. 2009, 279, 280) gerade klarstellen wollte, dass eine Doppelzählung der Teilnahme an einer Veranstaltung bei Führen mehrerer Fachanwaltsbezeichnungen grundsätzlich ausgeschlossen sein sollte. So ergibt sich aus den vom Senat herangezogenen Materialien der Satzungsversammlung, dass bereits in der 3. Sitzung des [X.] der 4. Satzungsversammlung am 6. Oktober 2008 beschlossen wurde, dass ein Fachanwalt die erforderlichen Zeitstunden "pro Fachgebiet" nachweisen müsse; die Teilnahme an einer Kombinationsveranstaltung sollte auch bei sich überschneidenden Rechtsgebieten für eine doppelte Anrechnung laut Protokoll nicht ausreichen. Mit [X.] 3.2 der Antragsliste des [X.] der 4. Satzungsversammlung ([X.]. 20/2009) wurde u.a. die Einfügung der Formulierung "je Fachgebiet" in § 15 Abs. 2 [X.] a.F. (nunmehr § 15 Abs. 3 [X.]) beantragt und in Ziffer 4 der Begründung dazu ausdrücklich ausgeführt, damit solle klargestellt werden, dass bei mehreren Fachanwaltsbezeichnungen die erforderliche [X.] nachzuweisen sei und dies auch bei dem Besuch von [X.] gelte, die thematisch mehrere Gebiete abdecken. Auf dieser Grundlage wurde am 19. Januar 2009 in der 4. Sitzung des [X.] der 4. Satzungs-versammlung zu [X.] 4 einstimmig beschlossen, dass die beantragte Klarstellung im Rahmen des § 15 [X.] bedeute, dass eine Doppelzählung von Veranstaltungen grundsätzlich ausgeschlossen sei. Dementsprechend ist die Einfügung der Formulierung "je Fachgebiet" anlässlich der 3. Sitzung der 4. Satzungsversammlung am 15. Juni 2009 unter [X.]. 1. ([X.]. 2009, 279, 280) beschlossen worden. Auch hier lag laut Protokoll der Sitzung (dort Seite 18) die Absicht zugrunde, dass auch bei dem Besuch von [X.] bei mehreren Fachanwaltsbezeichnungen die entsprechende mehrfache [X.] erbracht werden müsse.

Soweit der Kläger dagegen einwendet, laut Protokoll der Ausschusssitzung vom 19. Januar 2009 sei eine Doppelzählung nur grundsätzlich ausgeschlossen, so dass unter Umständen auch Ausnahmen davon möglich seien, zeigen die oben wiedergegebenen Materialien, dass jedenfalls für Kombinations- oder fachgebietsübergreifende Veranstaltungen keine Ausnahme beabsichtigt war. Dass sich die "[X.]" unter II. 14 (abgedruckt bei Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, 3. Aufl., Rn. 1449) dafür ausgesprochen haben, dass bei Überschneidung von Themen durch den Besuch eines Fachlehrgangs in einem Gebiet eine Fortbildung für ein anderes Gebiet nachgewiesen werden könne und hier eine "[X.]" ausnahmsweise möglich sein solle, führt zu keiner anderen Beurteilung, da die Satzungsversammlung diese Anregung jedenfalls bislang nicht zu einer Änderung von § 15 Abs. 3 [X.] zum Anlass genommen hat. Ohne Erfolg macht der Kläger auch geltend, der Wille des [X.] könne nach der Andeutungstheorie des [X.] ([X.] 11, 126, 130) nur insoweit berücksichtigt werden, als er in der Regelung selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden habe, da diese Voraussetzung hier mit der Formulierung "je Fachgebiet" - wie oben unter a) ausgeführt - erfüllt ist.

cc) Anders als der Kläger meint, sprechen auch Sinn und Zweck des § 15 Abs. 3 [X.] gegen eine gleichzeitige Anrechnung einer Fortbildungsveranstaltung auf mehrere Fachanwaltsbezeichnungen.

Die Fortbildungspflicht nach § 15 [X.] dient der Qualitätssicherung. Sie soll erreichen, dass der Fachanwalt durch den Aufbau, die Vertiefung und die Aktualisierung seiner bereits vorhandenen Kenntnisse nicht nur bei Erwerb des [X.] über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf seinem Fachgebiet verfügt, sondern auch später und dauerhaft (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juli 2016 - [X.] ([X.]) 46/13, NJW-RR 2016, 1459 Rn. 20 mwN). Dadurch wird das rechtsuchende Publikum geschützt, dem gegenüber der Rechtsanwalt mit der Verleihung und Führung der Fachanwaltsbezeichnung eine auf diesem Gebiet besondere Qualifikation in Anspruch nimmt. Es entspricht der verständigen Erwartung der Rechtsuchenden und damit vernünftigen Gründen des Gemeinwohls, dass er seine spezifischen Kenntnisse jeweils auf dem neuesten Stand hält. Zudem dient die Fortbildungspflicht der Sicherung eines einheitlichen Qualitätsstandards aller Fachanwälte (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Mai 2014 - [X.] ([X.]) 76/13, NJW-RR 2014, 1083 Rn. 8; Urteil vom 18. Juli 2016 aaO; jeweils mwN; ebenso [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 15 [X.] Rn. 8;Offermann-Burckart in [X.], [X.], 5. Aufl., § 15 [X.] Rn. 10, 12).

Dieser Schutz des rechtsuchenden Publikums durch Sicherung eines seinen verständigen Erwartungen entsprechenden Qualitätsstandards eines Fachanwalts wäre im Fall der gleichzeitigen Anrechnung einer Fortbildungsveranstaltung auf mehrere Fachanwaltsbezeichnungen nicht gewahrt. Führt ein Rechtsanwalt mehrere Fachanwaltsbezeichnungen nimmt er nicht nur im Vergleich zu anderen Anwälten ohne Fachanwaltsbezeichnung eine besondere Qualifikation auf den jeweiligen Gebieten in Anspruch, sondern auch gegenüber anderen Anwälten mit nur einer Fachanwaltsbezeichnung. Es entspricht der berechtigten Erwartung des rechtsuchenden Publikums, dass ein Rechtsanwalt, der mehrere Fachanwaltstitel führt, in jedem der betreffenden Gebiete über besondere, vertiefte Kenntnisse und damit auch über eine entsprechend weitergehende Qualifikation verfügt als ein Rechtsanwalt mit (nur) einem Fachanwaltstitel.

Eine solche besondere, weitergehende Qualifikation bei mehreren Fachanwaltsbezeichnungen wäre nicht dauerhaft gewährleistet, wenn der Rechtsanwalt seiner Fortbildungsverpflichtung für mehrere Fachgebiete durch Teilnahme an nur einer Kombinations- oder fachgebietsüberschreitenden Fortbildungsveranstaltung nachkommen könnte. Auch wenn diese Veranstaltung inhaltlich als Fortbildung für mehrere Gebiete geeignet ist und daher als solche auch bei jedem Gebiet für sich genommen in Anrechnung gebracht werden kann, würde die Anerkennung ihrer vollständigen Anrechnung auf mehrere Fachanwaltsbezeichnungen im Ergebnis dazu führen, dass sich die Fortbildung eines Rechtsanwalts mit mehreren Fachanwaltstiteln nicht von derjenigen eines Rechtsanwalts unterscheidet, der nur über einen dieser Fachanwaltstitel verfügt. Die berechtigte Erwartung des rechtsuchenden Publikums in eine weitergehende Qualifikation des Rechtsanwalts mit mehreren Fachanwaltsbezeichnungen aufgrund seiner dauerhaften intensiven Befassung mit jedem der betreffenden Spezialgebiete wäre damit nicht mehr erfüllt, sondern es käme zu einer - für den Rechtsuchenden nicht erkennbaren und von ihm auch nicht erwarteten - Angleichung des Qualitätsstandards mit demjenigen eines Rechtsanwalts mit nur einem Fachanwaltstitel. Daraus folgt sich zugleich, dass ein Rechtsanwalt seine Fortbildungspflicht für mehrere Fachanwaltsbezeichnungen - anders als der Kläger einwendet - auch nicht schlicht dadurch erfüllen könnte, dass er ein und dieselbe (inhaltsgleiche) Veranstaltung doppelt, d.h. an zwei verschiedenen Terminen besucht, da in diesem Fall - wie der Kläger selbst erkennt - mit der zweiten Teilnahme an der Veranstaltung kein besonderer, fortbildender Erkenntnisgewinn verbunden wäre.

Eine andere Beurteilung ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass im Schrifttum bei Fachanwaltslehrgängen zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse für den Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung gemäß § 4 [X.] bei Überschneidungen von [X.] unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Anrechnung eines Lehrgangs für ein Fachgebiet auch auf ein anderes Fachgebiet befürwortet wird (vgl. [X.] in Hartung/ [X.], [X.]/[X.], 6. Aufl., § 4 [X.] Rn. 47; Offermann-Burckart in [X.], [X.], 5. Aufl., § 4 [X.] Rn. 19 f.; [X.] in [X.]/ [X.], [X.], 9. Aufl., § 4 [X.] Rn. 2; [X.] in [X.]/Wolf/Göcken,Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 4 [X.] Rn. 19 f.). Beim Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung findet gemäß § 4a [X.] durch schriftliche Aufsichtsarbeiten eine Leistungskontrolle statt, durch die sichergestellt werden soll, dass der Rechtsanwalt die erforderlichen besonderen Kenntnisse in seinem Fachgebiet erworben hat. Eine solche Kontrolle findet hinsichtlich der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung nach § 15 [X.] nicht statt; hier genügt - worauf der [X.] zutreffend hingewiesen hat - der rein formale Nachweis der Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen in dem erforderlichen zeitlichen Mindestumfang.

dd) Die Entscheidung verletzt den Kläger auch nicht in seinen Grundrechten.

Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Es fehlt bereits an der erforderlichen Vergleichbarkeit von Fachanwälten mit mehreren Fachanwaltsbezeichnungen mit Fachanwälten mit (nur) einer Fachanwaltsbezeichnung. Zudem ist die nur einfache Berücksichtigung der Teilnahme an einer Kombinations- bzw. fachgebietsüberschreitenden Veranstaltung bei Fachanwälten mit mehreren Fachanwaltsbezeichnungen - wie bereits ausgeführt - durch den gebotenen Schutz der Rechtsuchenden gerechtfertigt.

Der Kläger wird auch nicht in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsfreiheit verletzt. Der mit der Fortbildungsverpflichtung nach § 15 [X.] als solcher und der nur einfachen Anrechnung der Teilnahme an Kombinations- oder fachgebietsüberschreitenden Fortbildungsveranstaltungen insbesondere verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des [X.] ist - wie oben im Einzelnen ausgeführt - durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt, hierfür geeignet und auch erforderlich.

b) Aufgrund der vom Kläger hilfsweise beantragten und ihm zuerkannten zeitanteiligen Anrechnung der Veranstaltung vom 12. Mai 2017 mit einer Stunde auf den Fachbereich "Vergaberecht" und vier Stunden auf den Fachbereich "Bau- und Architektenrecht" hat er (unter Berücksichtigung seiner übrigen Fortbildungsveranstaltungen) im Fachbereich "Bau- und Architektenrecht" im [X.] lediglich vierzehn Zeitstunden und damit nicht die nach § 15 Abs. 3 [X.] erforderliche [X.] erbracht.

3. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2011 - [X.] ([X.]) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 10; vom 8. Januar 2018 - [X.] ([X.]) 10/17, juris Rn. 31; vom 9. Mai 2018 - [X.] ([X.]) 43/17, juris Rn. 22; jeweils mwN).

Das ist nicht der Fall. Wie oben ausgeführt ergibt sich der Ausschluss der "[X.]" einer Teilnahme an einer Kombinations- oder fachgebietsübergreifenden Fortbildungsveranstaltung durch Anrechnung auf mehrere Fachanwaltsbereiche bereits aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 [X.], bestätigt durch den entsprechenden ausdrücklich bekundeten Willen des [X.], sowie aus Sinn und Zweck der Fortbildungsverpflichtung und entspricht - soweit die Frage behandelt wird - der allgemeinen Auffassung in der Literatur.

4. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Fall nicht auf (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Voraussetzung hierfür ist, dass der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ([X.], Beschluss vom 29. Dezember 2016 - [X.] ([X.]) 53/16, [X.], 1181 Rn. 21 mwN). Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer darzulegen ([X.], Beschluss vom 29. Mai 2018 - [X.] ([X.]) 71/17, [X.], 1637 Rn. 9). Das ist hier nicht geschehen.

Die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage, ob die bei einer Kombinationsveranstaltung (also einer Fortbildung, die ausweislich ihrer Beschreibung im thematischen Überschneidungsbereich zweier Fachanwaltschaften liegt) absolvierten [X.] geeignet sind, die Fortbildungsverpflichtung hinsichtlich beider Fachanwaltschaften im Umfang der Veranstaltung auszufüllen ("[X.]"), ist nicht klärungsbedürftig. Wie oben ausgeführt, ist diese Frage in Rechtsprechung und Literatur nicht umstritten und ergibt sich ihre Beantwortung unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. [X.], Beschluss vom 5. März 2012 - [X.] ([X.]) 8/11, juris Rn. [X.] vom 23. Juli 2012 - [X.] ([X.]) 6/11, juris Rn. 3).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 194 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren, welche das Führen von Fachanwaltsbezeichnungen betreffen, setzt der Senat den Streitwert regelmäßig auf 12.500 € fest (vgl. [X.], Urteil vom 9. Februar 2015 - [X.] ([X.]) 54/13, juris Rn. 65 mwN). Da hier jedoch nicht die Berechtigung des [X.] zum Führen des [X.] für den Bereich "Bau- und Architektenrecht", sondern nur die Erfüllung seiner diesbezüglichen Fortbildungspflicht Verfahrensgegenstand ist und die erstmalige Verletzung dieser Pflicht nach der Rechtsprechung des Senats nicht zwingend zu einem Widerruf der diesbezüglichen Erlaubnis nach § 43c Abs. 4 Satz 2 [X.] führt (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2016 - [X.] ([X.]) 46/13, NJW-RR 2016, 1459 Rn. 10 mwN), war der Wert des Verfahrens auf den hälftigen Betrag, d.h. auf 6.250 € festzusetzen.

Kayser     

        

Paul     

        

Grüneberg

        

Schäfer     

        

Schmittmann     

        

Meta

AnwZ (Brfg) 14/19

28.10.2019

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Celle, 2. Januar 2019, Az: AGH 13/18 (II 12/12)

§ 15 Abs 3 FAO, § 43c Abs 1 S 1 BRAO, § 59b Abs 2 Nr 2 Buchst b BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.10.2019, Az. AnwZ (Brfg) 14/19 (REWIS RS 2019, 2165)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2165

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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