Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2013, Az. AnwZ (Brfg) 60/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2013, 7143

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Verleihungsvoraussetzungen für die Bezeichnung Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht: Verweigerung der Berufungszulassung gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofes; Berufungszulassungsgrund; Nachweiswert eines Fachgesprächs


Tenor

Auf Antrag des [X.] wird die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes [X.] vom 29. Juni 2012 zugelassen.

Gründe

1

Der Kläger stellte am 5. Februar 2010 den Antrag auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung "[X.]au- und Architektenrecht", der von der [X.]eklagten mit [X.]escheid vom 17. März 2011 abgelehnt wurde. Entsprechend einem vor dem [X.] geschlossenen Vergleich wurde vor dem Fachausschuss der [X.]eklagten ein Fachgespräch zu den Themen "[X.]esonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung, insbesondere selbständige [X.]eweisverfahren" sowie "Recht der Architekten und Ingenieure" durchgeführt. Mit [X.]escheid vom 23. Januar 2012 lehnte die [X.]eklagte den Antrag des [X.] erneut ab. Auf die dagegen gerichtete Klage hat der [X.] den [X.]escheid vom 23. Januar 2012 aufgehoben und die weitergehende Klage abgewiesen; die [X.]erufung hat er nicht zugelassen. Gegen die Klageabweisung wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der [X.]erufung.

2

1. Der nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat Erfolg. Die [X.]erufung ist zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1, §124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

3

Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ([X.] 110, 77, 83; [X.], [X.], 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; [X.], [X.]eschluss vom 23. März 2011 - [X.] ([X.]) 9/10, juris Rn. 3). Der [X.], der allerdings nicht auf die Frage eingegangen ist, ob eine Verfehlung des in § 5 [X.] vorgesehenen Fallquorums überhaupt im Wege der Durchführung eines Fachgesprächs ausgeglichen werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. April 2007 - [X.] ([X.]) 31/06, NJW 2007, 2125 Rn. 13 f.; vom 25. Februar 2008 - [X.] ([X.]) 14/07, [X.]RAK-Mitt. 2008, 133 Rn. 6 ff.), hat sich im angefochtenen Urteil gehindert gesehen, hinsichtlich des Antrags des [X.], die [X.]eklagte zur Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung zu verpflichten, die Entscheidungsreife herzustellen. Er hat sich ferner nicht dazu geäußert, ob der Kläger die Ablehnung seines Antrags zu Recht insbesondere insoweit angreift, als bestimmte im Fachgespräch gegebene Antworten als falsch bewertet worden sind. Zumindest dagegen wendet sich der Kläger mit beachtlichen Argumenten, deren abschließende [X.]eurteilung dem [X.]erufungsverfahren vorzubehalten ist.

4

2. Das Verfahren wird als [X.]erufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer [X.]erufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Die [X.]erufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des [X.]eschlusses über die Zulassung der [X.]erufung zu begründen. Die [X.]egründung ist beim [X.]undesgerichtshof, [X.] 45a, 76133 [X.], einzureichen. Die [X.]egründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die [X.]egründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung ([X.]erufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im [X.]erufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung [X.]ezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die [X.]erufung unzulässig (§ 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 6 VwGO).

Kayser                     König                           Fetzer

                [X.]

Meta

AnwZ (Brfg) 60/12

21.03.2013

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 29. Juni 2012, Az: 1 AGH 3/12, Urteil

§ 5 FAO, § 7 FAO, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2013, Az. AnwZ (Brfg) 60/12 (REWIS RS 2013, 7143)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7143

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.