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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 227/08 Verkündet am: 28. April 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 28. April 2009 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], Dr. Ellen[X.]ger, Dr. Grüne[X.]g und [X.] für Recht erkannt: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 7. Zi-vilsenats des O[X.]landesgerichts Braunschweig vom 1. Juli 2008 wird auf seine Kosten, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der [X.], zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten ü[X.] einen [X.] im Zu-sammenhang mit der Ablösung zur Baufinanzierung aufgenommener [X.]. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1 Der Kläger, ein Arzt, beteiligte sich aus Gründen der Steuererspar-nis mit zwei Objekten an einem Bauherrenmodell. Dem Anlagekonzept entsprechend beauftragte und bevollmächtigte er im Rahmen eines [X.]n Geschäftsbesorgungsvertrages am 18. Dezem[X.] 1980 in no-2 - 3 - tarieller Form den Streithelfer der beklagten Bank, einen Steuer[X.]ater und Wirtschaftsprüfer (nachfolgend: [X.]händer), ihn bei den zur Er-richtung und Finanzierung der Immobilien notwendigen Vertragsab-schlüssen oder Rechtshandlungen zu vertreten. Am 5./12.Mai 1981 schloss der [X.]händer, der keine Erlaubnis nach dem Rechts[X.]a-tungsgesetz besaß, im Namen des [X.] mit der Rechtsvorgängerin der [X.] (nachfolgend: Beklagte) zwei [X.]sverträge ü[X.] insgesamt 866.500 DM. Die [X.] wurden vereinba-rungsgemäß auf das von dem [X.]händer eröffnete [X.] ü[X.]wiesen und zur Durchführung der Bauvorhaben verwendet. Zuvor hatte die Beklagte dem Kläger mit Formularschreiben vom 5. Mai 1981 mitgeteilt, dass der [X.]händer für ihn ein [X.] eröffnet und die [X.] aufgenommen habe. Ferner heißt es in dem Schreiben: "Gemäß [X.]/[X.] bitten Sie um Vorfinanzierung des Eigenkapitals. Wir sind grundsätzlich [X.]eit, Ihnen das Eigenkapital für die Dauer eines Jahres vorzufinanzieren. Wir bitten Sie daher abschließend, uns Ihr Einverständnis mit den Bedingungen in den beigefügten [X.] durch rechtsverbindliche Unterzeich-nung und Rücksendung dieses Schreibens zu bestätigen."
Der Kläger kam dieser Bitte nach. 3 Am 15./16. Dezem[X.] 1981 schloss der Kläger persönlich mit der [X.] zwei endgültige Realkreditverträge ü[X.] zu- sammen 952.500 DM. Die [X.] wurden vertragsgemäß an die Beklagte zur Ablösung der [X.] ü[X.]wiesen. 4 - 4 - Der Kläger hält die von dem [X.]händer in seinem Namen ge-schlossenen [X.]sverträge mangels Wirksamkeit des [X.]n Geschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht für nichtig. Er verlangt daher von der [X.] die Erstattung des zur Tilgung der Zwischenfinanzierungskredite geleisteten Betrages zuzüglich [X.] ü[X.] insgesamt 587.337,47 •. 5 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelasse-nen - Revision verfolgt er seinen Klageantrag weiter. 6 Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet. 7 [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 8 Dem Kläger stehe kein Anspruch aus [X.] (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) gegen die Beklagte zu. Allerdings sei der [X.] Geschäftsbesorgungsvertrag und die dem [X.]händer erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 [X.] in Verbindung mit § 134 BGB nichtig, so dass der Kläger bei Abschluss der [X.] nicht wirksam vertreten worden sei. Ob der Kläger die 9 - 5 - schwebend unwirksamen Verträge durch Unterzeichnung des Schreibens der [X.] vom 5. Mai 1981 genehmigt habe, könne offen bleiben, weil die Ablösung der [X.] mangels einer wirksamen An-weisung nicht auf einer Leistung des [X.] [X.]uhe. 10 Ein [X.] sei dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] ([X.]) für und auf Rechnung des [X.] (Schuldner) einen Vermögensgegenstand unmittelbar an den [X.] (Gläubiger) ü[X.]trage, was grundsätzlich eine wirksame Anweisung voraussetze. Danach habe der Kläger keinen [X.] gegen die Beklagte als vermeintliche Darlehensgläubigerin er-worben. Nach seinen eigenen Angaben habe nämlich nicht er, sondern der [X.]händer als vollmachtloser Vertreter die [X.] angewiesen, die [X.] an die Beklagte zwecks Ablö-sung der [X.] zu ü[X.]weisen. Da die schwebend unwirk-same Anweisung nicht genehmigt worden sei, sei der Kläger mithin kein Leistender im Sinne des Bereicherungsrechts.
Das gelte selbst dann, wenn der [X.] eine Ausfertigung der notariellen [X.]handvollmacht bei Abschluss der [X.] Darlehensverträge vorgelegen habe, d.h. die vollmachtlose An-weisung gemäß § 172 Abs. 1 BGB ihr gegenü[X.] als wirksam anzusehen sei. Da die Vorschrift nur die [X.] als Kreditge[X.]in, nicht a[X.] den Kläger schütze, sei auch in diesem Fall eine Leistungsbe-ziehung zwischen ihm und der [X.] als Zuwendungsempfängerin nicht begründet worden. 11 - 6 - Zudem sei das Klagebegehren gemäß § 242 BGB rechtsmiss-bräuchlich. Denn abgesehen davon, dass die [X.]sverträge [X.]eits im Jahre 1982 vollständig und ordnungsgemäß abgewickelt [X.] seien, habe der [X.] erst in seinem Urteil vom 28. Septem[X.] 2000 ([X.], 265) die Rechtsprechung zur [X.] der vorliegenden Art aufgegeben. Der [X.] ([X.], 543) habe daher den [X.]händer trotz seines Verstoßes gegen das Rechts[X.]atungsgesetz und der daraus [X.] Nichtigkeit für schutzwürdiger erachtet als den Auftragge-[X.], der von den schon viele Jahre zurückliegenden Dienstleistungen profitiert habe. Auch wenn damit das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der [X.] als Kreditge[X.]in nicht in jeder Hinsicht zu vergleichen sei, so komme a[X.] der für diese Entscheidung maßgebliche Vertrauensschutzgedanke auch hier zum Tragen. 12 I[X.] Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. 13 1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.], dass der Kläger von dem [X.]händer bei Abschluss der streitgegen-ständlichen [X.]sverträge nicht wirksam vertreten worden ist. 14 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche 15 - 7 - Abwicklung eines Fondsbeitritts oder Erwerbs einer Eigentumswohnung im Rahmen eines Steuersparmodells für den Auftragge[X.] besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 [X.]. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlos-sener umfassender Geschäftsbesorgungs- bzw. [X.]handvertrag und eine Vollmacht zum Abschluss aller mit dem Erwerb und der [X.] zusammenhängenden Verträge bzw. Rechts-handlungen sind nichtig (st. Rspr., vgl. etwa [X.], 265, 269 ff.; 159, 294, 299 f.; 167, 223, [X.]. 12; 174, 334, [X.]. 15; 178, 271, [X.]. 33; Senatsurteile vom 5. Dezem[X.] 2006 - [X.] ZR 341/05, [X.], 440, [X.]. 14, vom 27. Februar 2007 - [X.] ZR 56/06, [X.], 731, [X.]. 15 und vom 26. Februar 2008 - [X.] ZR 74/06, [X.], 683, [X.]. 26). Der [X.] und die Vollmacht haben, wie auch die Revisionserwiderung nicht in Zweifel zieht, einen solchen umfassen-den Charakter mit mannigfaltigen rechtlichen Beratungsleistungen. Da der [X.]händer keine Erlaubnis zur Rechts[X.]atung besaß, konnte er den Kläger somit bei Abschluss der [X.]sverträge nicht wirksam vertreten. b) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hat das [X.] es nicht versäumt, aus § 172 Abs. 1 BGB eine Wirksamkeit der [X.]sverträge im Verhältnis zur [X.] herzuleiten. Zwar muss der Kläger im Rahmen des geltend gemachten [X.] die tatsächlichen Voraussetzungen des Fehlens der [X.] und damit auch das Fehlen einer Rechtsscheinsvollmacht im Sinne der §§ 171, 172 BGB darlegen und beweisen (Senatsurteile vom 23. Septem[X.] 2008 - [X.] ZR 262/07, [X.], 2155, [X.]. 21 und [X.] ZR 253/07, [X.], 2158, [X.]. 36). Der Kläger hat a[X.] bestritten, dass der [X.] bei Abschluss der [X.] - 8 - schendarlehensverträge eine Ausfertigung der den [X.]händer als sei-nen Vertreter legitimierenden Vollmachtsurkunde vom 18. Dezem[X.] 1980 vorlag (zu dieser Voraussetzung siehe etwa Senat BGHZ 161, 15, 29; Senatsurteil vom 29. Juli 2008 - [X.] ZR 394/06, [X.], 716, [X.]. 20 m.w.[X.]). Die Beklagte war daher aufgrund der ihr obliegenden sekundä-ren Darlegungslast (vgl. dazu [X.], [X.] 24/2008, [X.]; [X.], EWiR 2009, 103, 104) gehalten, konkret zu den Um-ständen einer Urkundenvorlage vorzutragen. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nicht nachgekommen.
2. Die schwebend unwirksamen [X.]sverträge sind nicht durch eine ausdrückliche oder konkludente Genehmigung des voll-machtlosen [X.] des [X.]händers wirksam geworden (§ 177 Abs. 1, § 184 Abs. 1 BGB). 17 a) Eine stillschweigende Genehmigung setzt im [X.], dass der Genehmigende die schwebende Unwirksamkeit des [X.] bzw. Rechtsgeschäftes kennt oder zumindest mit ihr rechnet (st. Rspr., [X.], 294, 304; siehe ferner Senatsurteil vom 27. Septem[X.] 2005 - [X.] ZR 79/04, [X.], 501, 503). Dies ist von der [X.] nicht vorgetragen und infolgedessen vom Berufungsge-richt nicht festgestellt worden. 18 b) Der Kläger hat die vollmachtlosen [X.] auch nicht durch die Unterzeichnung des Formularschreibens der [X.] vom 5. Mai 1981 ausdrücklich genehmigt. Nach seinem klaren Wortlaut bezog sich die von der [X.] erbetene Unterzeichnung ih-res Schreibens ausschließlich auf das von ihr unterbreitete Angebot zur 19 - 9 - Finanzierung des vom Kläger aufzubringenden Eigenkapitals. Nur in [X.] Zusammenhang sollte er, was die Revisionserwiderung verkennt, sein Einverständnis mit der Kreditzusage erklären. Für eine [X.] Genehmigung, bei der sich die Frage ihrer Deutung nicht stellt ([X.], 341, 351 f.; siehe auch Senatsurteil vom 27. Septem[X.] 2005 - [X.] ZR 79/04, [X.], 501, 503), fehlt daher jeder Anhaltspunkt. Im Gegenteil zeigt das Schreiben, dass die Beklagte die umfassende [X.]-handvollmacht dem damaligen allgemeinen Rechtsverständnis entspre-chend (siehe dazu Senatsurteil vom 21. Juni 2005 - [X.] ZR 88/04, [X.], 1520, 1522) für wirksam hielt, weil sie den Kläger sonst nicht ü[X.] den "Abschluss" der [X.]sverträge unterrichtet und sich hierbei ausdrücklich auf den "Vollmachts- und [X.]handauftrag" be-rufen hätte. 3. Indessen hält die Begründung, mit der das Berufungsgericht ei-nen Bereicherungsanspruch des [X.] im Zusammenhang mit der [X.] Ablösung der [X.] verneint hat, den An-griffen der Revision nicht stand. 20 a) In den Fällen der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der [X.] nach ständiger Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich innerhalb des jeweiligen [X.], also zum einen zwischen dem [X.] und dem Angewiesenen im sogenannten Deckungsverhältnis und zum anderen zwischen dem [X.] und dem Anweisungsempfänger im sogenannten [X.] (st. Rspr., siehe z.B. [X.], 269, 273; [X.], 234, [X.]. 9, jeweils m.w.[X.]). Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Bank aufgrund einer wirksamen Anweisung für den [X.] - 10 - [X.] tätig wird oder diesem der Rechtsschein einer Anweisung zuzurech-nen ist (st. Rspr., siehe etwa [X.], 362, 364 f.; 66, 372, 374 f.; 67, 75, 78; 111, 382, 386 f.; 152, 307, 311 f. und jüngst [X.], 234, [X.]. 10 m.w.[X.]). Andernfalls kann die Bank den Empfänger im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) auf Rück-zahlung des ü[X.]wiesenen Geldbetrages in Anspruch nehmen, und zwar auch dann, wenn diesem gegenü[X.] dem vermeintlich [X.] ein fälliger und einredefreier Anspruch in gleicher Höhe zusteht (st. Rspr., siehe nur [X.], 145, 151; 152, 307, 312; 158, 1, 5 f.; siehe ferner Senatsurteil vom 21. Juni 2005 - [X.] ZR 152/04, [X.], 1564, 1565 f.). Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr hat der Kläger als vermeintlicher Darlehensnehmer nach dem [X.]eicherungsrechtlichen Leistungsbegriff eine eigene Leistung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gegenü[X.] der [X.] bewirkt.
b) Bereits der Ausgangspunkt des [X.], wonach die Ü[X.]weisung der [X.] auf einer vollmachtlosen An-weisung und Tilgungsbestimmung des [X.]händers [X.]uht, hält den An-griffen der Revision nicht stand. Zwar ist nach den für den erkennenden Senat gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit §§ 314, 525 ZPO bindenden Feststellungen des [X.] davon auszuge-hen, dass der [X.]händer und nicht der Kläger selbst die B.
bank veranlasst hat, die Kreditmittel aus den endgültigen Darle- hensverträgen an die Beklagte zur Ablösung der [X.] aus-zuzahlen. Der Kläger hat a[X.], worauf die Revision zu Recht hinweist, nicht nur die endgültigen Darlehensverträge mit der [X.]
bank persönlich abgeschlossen, sondern zugleich eine entspre- chende Anweisung erteilt. 22 - 11 - 23 Nach dem ü[X.]einstimmenden Willen der Vertragsparteien sollten die bei der [X.]
bank aufgenommenen Darlehen aus- schließlich zur Ablösung der [X.] verwendet werden, mit denen die beiden Bauvorhaben dem Anlagekonzept entsprechend [X.]eits bezahlt worden waren. Den Darlehensverträgen war daher eine zur [X.] des Verwendungszwecks erforderliche Zahlungsanweisung nebst Tilgungsbestimmung des [X.] immanent. Folgerichtig hat er sich mit einer Ü[X.]weisung der neuen Kreditmittel an die Beklagte [X.] erklärt (§ 362 Abs. 2, § 185 BGB).
c) Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sach-verhalt steht dem Kläger auch deshalb ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gegen die Beklagte zu, weil der B.
bank spätestens bei Ausführung der Anweisung eine Ausfertigung der notariell beglaubigten [X.]handvollmacht vom 18. Dezem[X.] 1980 vorlag. Zwar müsste der Kläger sich eine vollmacht-lose Anweisung des [X.]händers grundsätzlich nicht zurechnen lassen (vgl. Senat BGHZ 147, 145, 149 ff.; vgl. auch [X.] in [X.]/Bunte/[X.], [X.], [X.]., § 50 Rn. 6). Dessen Anweisung wäre a[X.] gemäß § 172 Abs. 1 BGB gegenü[X.] der [X.] als wirksam anzusehen, wenn sie, wie die Be- klagte substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen hat, bei [X.] hatte (siehe dazu Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - [X.] ZR 149/07, [X.], 1266, [X.]. 35 m.w.[X.]). 24 - 12 - Der Umstand, dass die §§ 171, 172 BGB nur die [X.]
bank als Kreditge[X.]in, nicht a[X.] den Kläger schützen, rechtfertigt es - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - nicht, eine Leis-tung des [X.] gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB im Verhältnis zur [X.] als gutgläubige Zuwendungsempfängerin zu verneinen. Ist der Rechtsschein einer ordnungsgemäßen Ü[X.]weisung dem ver-meintlich [X.] zuzurechnen, so entsteht, unabhängig davon, worauf der Rechtsschein im konkreten Einzelfall [X.]uht, im [X.] eine Leistungsbeziehung (vgl. auch [X.], [X.], [X.], 295). Die gegenteilige Ansicht würde dazu führen, dass in den besonderen Fällen der §§ 171, 172 BGB zwar im Verhältnis zwischen dem Angewiesenen und dem [X.] eine Leistung vorläge, der [X.] a[X.] den ü[X.]wiesenen Betrag von dem [X.] niemals kondizieren könnte, sondern sich dieser trotz et-waiger Einwendungen oder Gegenansprüche gegen den [X.] mit der ü[X.]weisenden Bank auseinandersetzen müsste. Dass dies nicht den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für das Mehrpersonen-verhältnis entwickelten [X.]eicherungsrechtlichen Grundsätzen entspricht, liegt auf der Hand. 25 d) Darü[X.] hinaus hätte der Kläger gegebenenfalls die [X.] des [X.]händers gegenü[X.] der [X.] als Zuwendungsempfängerin konkludent genehmigt. [X.] kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht das Verhalten des [X.] insoweit hinreichend gewürdigt und seine Erwägungen lediglich nicht näher darlegt oder ü[X.]sehen hat, dass eine Auslegung geboten gewesen wäre. Eine Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, da insoweit weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. etwa 26 - 13 - [X.], 39, 45). Sie ergibt, dass der Kläger mit der Inanspruchnahme der [X.] und seinem gesamten Vortrag im vorliegenden Rechts-streit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich die Ü[X.]weisung der [X.] durch die B.
bank zurechnen lassen will. Darin liegt gegenü[X.] der [X.] als Zu-wendungsempfängerin gemäß § 185 Abs. 2, § 182 BGB eine stillschwei-gende Genehmigung für den Fall, dass die Anweisung nicht von Anfang an wirksam sein sollte. Der Einwand der Revisionserwiderung, der Kläger habe die schwe-bend unwirksame Anweisung des [X.]händers nach [X.] (§ 242 BGB) nur zusammen mit den vollmachtlosen [X.]s-verträgen genehmigen können, greift nicht. Eine derartige Pflicht oder Obliegenheit würde sowohl dem Grundsatz der Privatautonomie als auch der Wertung des § 139 BGB widersprechen. 27 4. Der Kläger ist jedoch, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, nach dem allgemeinen Grundsatz von [X.] (§ 242 BGB) daran gehindert, sich gegenü[X.] der [X.] auf die Nichtigkeit der Zwischenfinanzierungsverträge zu [X.]ufen. 28 a) Durch eine Anwendung des allgemeinen Grundsatzes von [X.] (§ 242 BGB) darf allerdings der Schutzzweck des Rechts-[X.]atungsgesetzes (siehe dazu [X.], [X.], 976, 977 m.w.[X.]; vgl. auch [X.], 258, 261 f.) grundsätzlich nicht außer [X.] gesetzt wer-den. Vielmehr müssen unter Berücksichtigung des Verhaltens des Auf-tragge[X.]s besondere Gründe vorliegen, die es bei Abwägung aller Um-stände des konkreten Einzelfalles sachlich rechtfertigen, die Interessen 29 - 14 - des redlichen Vertragspartners für schutzwürdiger zu erachten als die des nur scheinbar wirksam vertretenen Auftragge[X.]s (vgl. [X.], 294, 305). 30 Vor diesem Hintergrund hat es der erkennende Senat abgelehnt, in der Mitwirkung des nicht wirksam vertretenen Kreditnehmers an einer Prolongation oder Ablösung bzw. Erfüllung des nichtigen Darlehensver-trages ein widersprüchliches und damit treuwidriges Verhalten zu sehen (Senatsurteile vom 27. Septem[X.] 2005 - [X.] ZR 79/04, [X.], 501, 504 und vom 29. Juli 2008 - [X.] ZR 387/06, [X.], 1782, [X.]. 18). Ebenso ist der Umstand, dass der Betroffene den Kontoeröffnungsantrag auf Wunsch der kreditgebenden Bank in Unkenntnis der Nichtigkeit der umfassenden [X.]handvollmacht unterzeichnet hatte, nicht für [X.] erachtet worden, um eine Bindung an den vollmachtlosen [X.] zu bejahen (Senatsurteile vom 29. Juli 2008 - [X.] ZR 387/06, [X.], 1782, [X.]. 17 und [X.] ZR 394/06, [X.], 716, [X.]. 17). [X.] hat der Senat in der Berufung des Kreditnehmers auf die Nichtig-keit des vollmachtlosen [X.] einen Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz von [X.] (§ 242 BGB) erblickt, weil dieser den konzeptionsgemäß untrennbar damit verbundenen [X.] mit der kreditgebenden [X.] hatte (Senatsurteil vom 29. April 2003 - [X.] ZR 201/02, [X.], 21, 24). b) Nach diesen Maßstäben ist es dem Kläger auch hier nach [X.] verwehrt, sich gegenü[X.] der [X.] auf die Nichtigkeit der Zwischenfinanzierungsverträge mangels wirksamer Vollmacht des [X.]händers zu [X.]ufen. Nach der Konzeption des [X.] - sollten die [X.] schon nach kurzer Zeit durch endgültige Darlehen abgelöst und bedient werden. Dabei bildete der Abschluss der Endfinanzierungsverträge allein schon wegen der ungleich längeren Laufzeit gegenü[X.] den kurzfristigen [X.]sverträgen den Schwerpunkt der sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als eine Einheit darstellenden Kreditgeschäfte. Dadurch, dass der Kläger die endgültigen Darlehensverträge selbst abgeschlossen und ü[X.] Jahre hinweg [X.] bedient hat, hat er klar und deutlich zum Ausdruck ge-bracht, dass die Rechtsgeschäfte im Ganzen dem Anlagekonzept ent-sprechend durchgeführt werden sollen. Das ergibt sich auch aus der [X.] zur Vorfinanzierung des geschuldeten Eigenkapitals durch den Kläger durch Unterzeichnung des Formularschreibens der [X.] vom 5. Mai 1981. Unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls verhält sich der Kläger wider-sprüchlich und daher treuwidrig, wenn er sich zwar an den langfristigen und immer noch laufenden Endfinanzierungsverträgen, hingegen nicht an - 16 - den schon vor vielen Jahren ordnungsgemäß abgewickelten Zwischen-darlehensverträgen festhalten lassen und auf diese Weise aus der Nich-tigkeit der [X.]sverträge Nutzen ziehen will.
[X.] [X.] Ellen[X.]ger Grüne[X.]g [X.]: [X.], Entscheidung vom 11.05.2006 - 2 O 796/05 - [X.], Entscheidung vom 01.07.2008 - 7 U 98/06 -
Meta
28.04.2009
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2009, Az. XI ZR 227/08 (REWIS RS 2009, 3815)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3815
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