Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2005, Az. IX ZR 182/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 889

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[X.] [X.] ZR 182/04
vom 10. November 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
am 10. November 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 17. August 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 33.164,83 •.

Gründe:

Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfor-dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der geltend gemachte Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Die Beschwerde geht davon aus, dass den [X.] (Insol-venzschuldnerinnen) die Gegenstände, welche der Beklagte verwertet hat, le-diglich 1 2 - 3 - unter einfachem Eigentumsvorbehalt an die Gemeinschuldnerin verkauft [X.]. Dann wurden sie nach dem eindeutigen Wortlaut des [X.] nicht von diesem erfasst. Ob die [X.] unberechtigte Poolforderungen an-gemeldet haben, berührt das Verhältnis zwischen den Prozessparteien nicht.
[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.07.2002 - 8 O 405/00 - [X.], Entscheidung vom 17.08.2004 - 27 U 114/02 -

Meta

IX ZR 182/04

10.11.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2005, Az. IX ZR 182/04 (REWIS RS 2005, 889)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 889

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27 U 114/02

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