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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 201/05 vom 20. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 20. Juli 2007 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegen den Senatsbe-schluss vom 21. Juni 2007 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Ein-zelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrück-lich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem [X.]uss vom 21. Juni 2007 die von der Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin erneut geltend gemachten Verstöße gegen das Grundrecht der Beklagten auf [X.] Gehör in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt eine Zulassung nicht für veranlasst gesehen und seinem die Beschwerde zurückweisenden [X.]uss eine [X.] der Angriffe betreffende Begründung (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem [X.] - 3 - schnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der [X.]uss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. [X.] hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im [X.] auszuhebeln. Nach der Gesetzesbe-gründung kann aber eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nicht-zulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergän-zung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; [X.], [X.]. v. 24. Fe-bruar 2005 - [X.]/04, NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 63, 64; v. 6. Oktober 2005 - [X.] ZR 120/03; siehe ferner [X.], [X.]. v. 19. Januar 2004 - [X.], [X.], 1894, 1895). Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.08.2003 - 18 O 159/00 - [X.], Entscheidung vom 27.10.2005 - 27 U 167/03 -
Meta
20.07.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2007, Az. IX ZR 201/05 (REWIS RS 2007, 2740)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2740
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