Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2005, Az. IX ZA 22/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2552

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[X.][X.]/03
vom 14. Juli 2005 in dem Insolvenzverfahren

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
am 14. Juli 2005 beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der 10. Zivilkammer des [X.] vom 22. August 2003
wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Prozeßkostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil das [X.] Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Eine Rechtsbe-schwerde wäre unzulässig; denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung über die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwaltes unter anderem darauf gestützt, daß der Schuldner trotz seiner attestierten krankheitsbedingten Beeinträchtigungen zu einer Wahrnehmung seiner Interessen im Insolvenzverfahren in der Lage sei und die Sach- und Rechtslage keine besonderen Schwierigkeiten aufweise, - 3 - sondern den gewöhnlichen Anforderungen eines Regelinsolvenzverfahrens entspreche. Damit hat es die Umstände des Einzelfalls gewürdigt, die einer grundsätzlichen Klärung durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht zugänglich sind.

2. Die Frage, ob dem Schuldner für die beabsichtigte Vorlage eines [X.] wegen der damit verbunden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, stellt sich im Streitfall nicht. Der Schuldner hat ohne weitere konkrete Angaben lediglich geltend gemacht, es sei beabsichtigt, "eventuell einen Insolvenzplan aufzustellen, um das [X.] derart zu gestalten, daß eventuell dem Antragsteller die Möglichkeit ge-währleistet wird, sich wieder selbständig zu machen". Ein derart unbestimmter Vortrag gibt keine ausreichende Grundlage, Erfolgsaussichten und möglicher-weise entstehende Schwierigkeiten eines Insolvenzplanverfahrens zu beurtei-len und unter diesem Gesichtspunkt die Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu erwägen.

3. Auch gegen die Zurückweisung des im Prüfungstermin gestellten [X.] wäre die Rechtsbeschwerde nicht zulässig. Ein Rechtsanwalt ist beizuordnen, wenn der Schuldner im Rahmen seiner Möglichkeiten dartut, daß er nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen im konkreten Fall nicht in der Lage ist, ohne anwaltliche Hilfe eine Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Erhebung des Widerspruchs zu treffen. Dafür hat der [X.] beratende Schuldner im Streitfall [X.] nicht vorgetragen. Wie der [X.] bereits entschieden hat, ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht allein deshalb geboten, weil ein Gläubiger eine Forderung aus einer vor-sätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Tabelle anmeldet und das [X.] 4 - solvenzgericht den Schuldner gemäß § 175 Abs. 2 [X.] auf die Rechtsfolgen des § 302 [X.] und die Möglichkeit des Widerspruchs hinweist ([X.], [X.]. v. 18. September 2003 - [X.] ZB 44/03, [X.], 2342, 2343 f). Die angefoch-tene Entscheidung steht in Einklang mit dieser Rechtsprechung.
[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZA 22/03

14.07.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2005, Az. IX ZA 22/03 (REWIS RS 2005, 2552)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2552

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