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PDF anzeigen [X.][X.] vom 8. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp am 8. Juli 2010 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von [X.] für die Einlegung und Durchführung der Rechtsbeschwerde ge-gen den [X.]uss der 85. Zivilkammer des [X.] vom 4. März 2010 wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Nach dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Schuldners in der Begründung seines Antrags ist nicht erkennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Be-deutung haben oder eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sein könnte (§ 574 Abs. 2 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Se-nats hängt die Frage, unter welchen Voraussetzungen nach § 4a Abs. 2 [X.] dem Schuldner ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl [X.] werden muss, typischerweise von den besonderen Umständen, na-mentlich der Person des Schuldners, dem Umfang der Insolvenzsache, den Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sowie den Fürsorgemöglichkeiten des zuständigen Insolvenzgerichts, ab ([X.], [X.]. v. 5. Dezember 2002 1 - 3 - - [X.] ZA 20/02, [X.] 2003, 226; v. 18. Dezember 2002 - [X.] ZA 22/02, [X.] 2003, 225). Das Beschwerdegericht hat dies einzelfallbezogen verneint. Ganter Gehrlein [X.]
Fischer Grupp
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.06.2009 - 39 IK 38/09 - [X.], Entscheidung vom 04.03.2010 - 85 T 99/09 -
Meta
08.07.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2010, Az. IX ZA 12/10 (REWIS RS 2010, 5048)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 5048
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