Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2010, Az. IX ZA 15/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5014

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[X.][X.] vom 8. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp am 8. Juli 2010 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von [X.] für die Einlegung und Durchführung der Rechtsbeschwerde ge-gen den [X.]uss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 4. März 2009 wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Nach dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Schuldners in der Begründung seines Antrags ist nicht erkennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Be-deutung haben oder eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sein könnte (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Rechtsanwalt gemäß § 4a Abs. 2 [X.] beizuordnen, wenn der Schuldner im Rahmen seiner Möglichkeiten dartut, dass er nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen im kon-kreten Fall nicht in der Lage ist, ohne anwaltliche Hilfe eine Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Erhebung des Widerspruchs zu treffen ([X.], [X.]. 2 - 3 - v. 18. September 2003 - [X.] ZB 44/03, [X.], 39, 40). Das [X.] hat dies einzelfallbezogen verneint und hierbei entgegen der Ansicht der Antragsbegründung keine Verfahrensgrundrechte des Schuldners verletzt. Ganter Gehrlein [X.]

Fischer Grupp

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.04.2008 - 2 [X.][X.], Entscheidung vom 04.03.2009 - 1 T 1129/08 -

Meta

IX ZA 15/09

08.07.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2010, Az. IX ZA 15/09 (REWIS RS 2010, 5014)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5014

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