Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2008, Az. IX ZA 46/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 215

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[X.][X.]/08 vom 16. Dezember 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja RPflG § 8 Abs. 4, § 11 Abs. 2 Trifft der Rechtspfleger über eine sofortige Beschwerde gegen einen von ihm erlassenen [X.]uss ohne Vorlage an das [X.] selbst die Be-schwerdeentscheidung, so ist diese unwirksam. In diesem Fall ist Gegen-stand der ursprünglichen Beschwerde auch die über eine Abhilfeentschei-dung hinausgehende vermeintliche Endentscheidung des [X.]. [X.], [X.]uss vom 16. Dezember 2008 - [X.] 46/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 16. Dezember 2008 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des [X.] - Rechtspflegerin - vom 19. Juli 2007 in der Fassung des [X.] vom 12. September 2008 wird abgelehnt. Gründe: [X.] Über das Vermögen des Schuldners wurde auf dessen mit einem Rest-schuldbefreiungsgesuch verbundenen Eigenantrag das Insolvenzverfahren [X.]. Zugleich wurden dem Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet. Da der Schuldner am 3. Juli 2007 zu einem Anhörungstermin nicht erschien, hat das Amtsgericht - [X.] - die Kostenstundung durch [X.]uss vom 19. Juli 2007 aufgehoben. Gegen den ihm durch Einlegen in den Briefkasten am 26. Juli 2007 zugestellten [X.]uss hat der Schuldner mit Schriftsatz vom 23. Juli 2008, eingegangen bei 1 - 3 - dem Amtsgericht am 24. Juli 2008, sofortige Beschwerde eingelegt und [X.] in den vorigen Stand beantragt. Durch [X.]uss vom 12. September 2008 hat das Amtsgericht - Rechtspflegerin - die Beschwerde einschließlich des [X.] zurückgewiesen. Gegen diesen [X.]uss hat der Schuldner am 30. Sep-tember 2008 Rechtsbeschwerde zum [X.] eingelegt. Auf dessen Hinweis, dass eine Rechtsbeschwerde bei dem [X.] durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen ist, hat der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2008 Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt [X.]zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde, hilfsweise einer außerordentlichen Beschwerde, beantragt. 2 I[X.] Dem Schuldner kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die von dem Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 7 [X.]). 3 1. Gegen die Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten steht dem Schuldner nach § [X.] Abs. 1 [X.] das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Dies gilt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch, wenn - wie im Streitfall - die Entscheidung im eröffneten Verfahren durch den Rechtspfleger (§ 18 Abs. 1 [X.]) ergangen ist (MünchKomm-[X.]/Ganter, 2. Aufl. § [X.] Rn. 3, 9; [X.]/ [X.], [X.] § [X.] Rn. 7). Über die sofortige Beschwerde entscheidet nach §§ 567, 568 ZPO das [X.] als Beschwerdegericht ([X.]/[X.], 4 - 4 - aaO § 6 Rn. 19). Erst gegen die Beschwerdeentscheidung des [X.]s findet gemäß § 7 [X.] die Rechtsbeschwerde zum [X.] statt (MünchKomm-[X.]/Ganter, aaO § [X.] Rn. 12; [X.]/[X.], aaO § [X.] Rn. 35). 2. Die von dem Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist [X.], weil bislang eine Entscheidung des [X.] über seine so-fortige Beschwerde nicht ergangen ist (MünchKomm-[X.]/Ganter, aaO § 7 Rn. 17) und eine "[X.]" gegen eine amtsgerichtliche Entscheidung ausscheidet (MünchKomm-[X.]/Ganter, aaO). Zwar kann der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde abhelfen (MünchKomm-[X.]/Ganter, aaO § 6 Rn. 45; [X.]/[X.], aaO § 6 Rn. 21, 36). Hält er die sofortige Be-schwerde hingegen für unbegründet, hat er sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen (MünchKomm-[X.]/Ganter, aaO). Ebenso ist zu ver-fahren, wenn der Rechtspfleger die Beschwerde - wie im Streitfall - als unzuläs-sig erachtet (Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 572 Rn. 7; [X.]/ [X.], 3. Aufl. § 572 Rn. 10). Da eine Vorlage der Sache an das Beschwerdege-richt und daher eine Beschwerdeentscheidung bislang aussteht, ist die von dem Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde unstatthaft. 5 3. Ein weitergehendes Rechtsmittel ist auch dann nicht gegeben, wenn die Rechtspflegerin - wofür zumindest der äußere Anschein spricht - endgültig über die sofortige Beschwerde befinden wollte. 6 a) In diesem Fall erweist sich ihre Entscheidung wegen der Inanspruch-nahme dem Beschwerdegericht [X.] richterlicher Befugnisse nach § 8 Abs. 4 Satz 1 RPflG als unwirksam (BayObLGZ 1959, 89, 93; [X.] RPflG 2000, 98 f; [X.] in [X.]/[X.], [X.]. § 8 Rn. 4). Die 7 - 5 - gleichwohl existente und daher anfechtbare ([X.], [X.]. v. 5. Dezember 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 565, 566) Entscheidung ist auf die sofortige Beschwerde des Schuldners im Rechtsmittelverfahren von dem [X.] als zuständigem Beschwerdegericht aufzuheben (vgl. [X.], [X.]. v. 2. Juni 2005 - [X.] ZB 287/03, NJW-RR 2005, 1299). b) Der Einlegung eines gesonderten Rechtsmittels gegen die - über eine Nichtabhilfe hinausgehende - vermeintliche (End-)Entscheidung der [X.] bedarf es jedoch nicht. Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung steht der [X.] sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richti-gen Form getroffenen Entscheidung gegeben gewesen wäre ([X.] 98, 362, 364 f; 152, 213, 216). Bei richtiger Entscheidungsform ist schon aufgrund der gegen die Ausgangsentscheidung eingelegten sofortigen Beschwerde auch [X.] den nicht selbständig anfechtbaren ([X.] 2006, 462; [X.]/[X.], ZPO 27. Aufl. § 572 Rn. 15) Nichtabhilfebeschluss zu befinden ([X.]/[X.], 3. Aufl. § 572 Rn. 13). Da der Schuldner das gegen die Ausgangsentscheidung eröffnete Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde bereits eingelegt und damit die ihm zukommende [X.] getroffen hat, ist in Konstellationen der vorliegenden Art trotz des gegebenen rechtswidri-gen Tätigwerdens der Rechtspflegerin als Beschwerdegericht für die Alternative einer Rechtsbeschwerde kein Raum. Der Beschwerdeführer kann die Vorlage an das Beschwerdegericht durchsetzen, indem er von der Befugnis des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO Gebrauch macht, seine Beschwerde nochmals unmittelbar bei dem Beschwerdegericht einzureichen ([X.]/[X.]/Al-bers/[X.], ZPO 67. Aufl. § 572 Rn. 7). 8 - 6 - 4. Nach Rückgabe der Akte hat das Amtsgericht die Vorlage der Sache an das [X.] Hildesheim zur Entscheidung über die sofortige Beschwer-de des Schuldners zu veranlassen. 9 Ganter Gehrlein [X.] [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 12.09.2008 - 50 IN 128/06 -

Meta

IX ZA 46/08

16.12.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2008, Az. IX ZA 46/08 (REWIS RS 2008, 215)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 215

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