Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2007, Az. III ZR 50/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 94

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] BESCHLUSS III ZR 50/07 vom 20. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Dezember 2007 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 2. Februar 2007 - 10 U 36/06 ([X.]) - wird [X.]. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. Gegenstandswert: 200.805,92 • Gründe: Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2, § 544 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeu-tung. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung zuzulassen. Das Berufungsgericht hat für einen Aufwendungsersatzan-spruch des Beauftragten nach § 670 [X.] bei objektiv fehlender Notwendigkeit der Aufwendungen zutreffend eine sorgfältige, den Umständen des Falles an-gemessene Prüfung genügen lassen ([X.], 375, 388; MünchKomm/[X.], [X.], 4. Aufl., § 670 Rn. 9 m.w.N.). Die Prüfung des - hier von zahlreichen [X.] geprägten - Einzelfalls liegt im Verantwortungsbereich des [X.] und rechtfertigt in aller Regel keine Zulassung der Revision. Die von der 1 - 3 - Beschwerde herausgestellten, dem Berufungsurteil angeblich zugrunde [X.] unzutreffenden weiteren Obersätze, insbesondere zur Verteilung der Be-weislast, sind der Entscheidung nicht zu entnehmen. Ebenso wenig ist erkenn-bar, dass das Berufungsgericht dabei Sachvortrag der Beklagten nicht, wie es zur Wahrung rechtlichen Gehörs erforderlich wäre, zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen oder dass es willkürlich entschieden hätte. Die Ge-richte sind nicht verpflichtet, auf alle Einzelheiten des Parteivorbringens aus-drücklich einzugehen. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab. 2 [X.] [X.] [X.] Herrmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.03.2006 - 12 O 142/05 - [X.], Entscheidung vom 02.02.2007 - 10 U 36/06 ([X.]) -

Meta

III ZR 50/07

20.12.2007

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2007, Az. III ZR 50/07 (REWIS RS 2007, 94)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 94

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.