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PDF anzeigen[X.] [X.] vom 6. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit 1. – 2. – Beklagter zu 2 und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - gegen Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin -- 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Dezember 2007 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten zu 2 gegen den [X.]sbe-schluss vom 2. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der [X.] hat das Vorbringen der [X.] einer Verletzung rechtlichen [X.] in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.). Das gilt für diesen Beschluss ebenso wie für die angegriffene Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO; siehe ferner [X.]sbeschluss vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1432, 1433). 1 [X.] [X.] [X.] Herrmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.05.2006 - 35 O 25261/05 - [X.], Entscheidung vom 23.11.2006 - 8 U 3528/06 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.05.2006 - 35 O 25261/05 - [X.], Entscheidung vom 23.11.2006 - 8 U 3528/06 -
Meta
06.12.2007
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2007, Az. III ZR 302/06 (REWIS RS 2007, 430)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 430
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