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PDF anzeigen [X.] [X.] vom 13. September 2007 in dem Rechtsstreit 1. 2. Kläger und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt - gegen 1. 2. Beklagte und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -- 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 13. September 2007 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 4. Dezember 2006 - I-9 [X.] - wird [X.], weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat durch Beschluss vom 6. Juni 2007 - [X.]/06 - klargestellt, dass sich die von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführte Rechtsprechung zu den Amtspflichten beim Bau öffent-licher Straßen auf das Verhältnis zwischen privaten Grundstücks-nachbarn nicht übertragen lässt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert wird auf 50.000 • festgesetzt. [X.] [X.] [X.]
Herrmann [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.03.2006 - 3 O 534/04 - [X.], Entscheidung vom 04.12.2006 - I-9 [X.] - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.03.2006 - 3 O 534/04 - [X.], Entscheidung vom 04.12.2006 - I-9 [X.] -
Meta
13.09.2007
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2007, Az. III ZR 150/07 (REWIS RS 2007, 2045)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2045
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