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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS III ZR 52/07 vom 20. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 20. Dezember 2007 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 17. Januar 2007 - 1 U 45/06-14 - wird als unzu-lässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Der [X.] wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Klägerin begehrt Auskunft über Willenserklärungen, die der Beklagte aufgrund einer ihm von der Klägerin am 23. Dezember 1982 erteilten General-vollmacht abgegeben oder entgegengenommen hat. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin - sinngemäß - beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 1 - 3 - 1. ihr eine Kopie des im Jahre 1999 mit der [X.] geschlossenen Mietvertrags herauszugeben, 2. Auskunft darüber zu geben, welche Willenserklärungen er im Zusammenhang mit der zugunsten der [X.] bestellten Grunddienstbarkeit abgegeben und welche Erklä-rungen er von [X.] in diesem Zusammenhang entgegenge-nommen hat, 3. Auskunft darüber zu erteilen, welche weiteren [X.] über den Antrag zu 2 hinaus er aufgrund der General-vollmacht gegenüber [X.] abgegeben oder empfangen hat, 4. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern, 5. beglaubigte Abschriften der entsprechenden Urkunden her-auszugeben. Landgericht und [X.] haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen und den Streitwert auf 200.000 • festgesetzt. Mit der Nichtzulas-sungsbeschwerde will die Klägerin ausschließlich ihre Berufungsanträge zu 3 und 4 weiterverfolgen. 2 - 4 - I[X.] Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin nicht dargetan hat, dass sie mit der beabsichtigten Revision eine Abänderung des Berufungsurteils in einem die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigenden Umfang errei-chen will. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 • übersteigt. Die hierfür erforderlichen Tatsachen hat der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerde-begründungsfrist darzulegen und glaubhaft zu machen ([X.], Beschluss vom 16. Dezember 2003 - [X.] - [X.]R EGZPO § 26 Nr. 8 Wertgrenze 4; MünchKomm/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 544 Rn. 5). 3 Dem ist die Beschwerde nicht hinreichend nachgekommen. Der Hinweis auf den durch die Vorinstanzen festgesetzten Streitwert von 200.000 • reicht nicht aus. Diese Bewertung beruht entscheidend auf der Einschätzung, dass die Klägerin die begehrten Auskünfte dazu benötige, nach ihrem Rücktritt vom Kauf- und Abtretungsvertrag einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 4 Mio. • zu begründen, und bezieht sich damit der Sache nach allein auf die im Beschwerdeverfahren nicht weiterverfolgten Klage- und Berufungsanträge zu 1 und 2. Der hier interessierende Klageantrag zu 3 betrifft ausweislich der Klage-begründung lediglich nicht auszuschließende sonstige Rechtsgeschäfte; in der Beschwerdebegründung werden in anderem Zusammenhang außerdem Zustel-lungen des Finanzamts sowie Behördenverkehr in Bezug auf nicht näher be-zeichnete Grundstücke in [X.]genannt. Ausführungen zu einem Wert-ansatz dieser Vorgänge fehlen. Die auf einen Hinweis des Senats mit Schrift-satz vom 31. August 2007 erfolgten nachträglichen Ausführungen der Klägerin enthalten neuen Vortrag und sind nach Ablauf der [X.] 4 - 5 - grundsätzlich nicht mehr verwertbar. Davon abgesehen kommt es nicht auf den Wert der Grundstücke an, auf die sich weitere Willenserklärungen des [X.] bezogen haben sollen, sondern auf den Umfang etwa von der Klägerin hierauf gestützter Herausgabe- oder Schadensersatzansprüche, zu deren [X.] die Auskünfte dienen könnten. Auch in dieser Beziehung lässt die Beschwerde jedoch jegliche Darlegung vermissen. Auf dieser Grundlage [X.] der Senat auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass der Wert eines Auskunftsanspruchs um so höher anzusetzen ist, je geringer die [X.] und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsan-spruchs maßgeblichen Tatsachen sind ([X.], Beschluss vom 25. Januar 2006 - [X.]/04 - [X.], 619), den Wert des [X.] nach freiem Ermessen nur auf 5.000 • zu schätzen (§ 3 ZPO). [X.] [X.] [X.] Herrmann [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.12.2005 - 9 O 309/05 - [X.], Entscheidung vom 17.01.2007 - 1 U 45/06-14- -
Meta
20.12.2007
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2007, Az. III ZR 52/07 (REWIS RS 2007, 88)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 88
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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