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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 164/06 vom 10. März 2009 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. März 2009 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Kuffer, die Richterin [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 11. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verjährung veranlassen die Zulassung der Revision nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats beginnt auch nach einer Kündigung der Lauf der fünfjährigen Frist grundsätzlich erst mit der Abnahme oder mit einer endgültigen Abnahmeverweigerung. Dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen hat das Berufungsgericht festgestellt. Die Kündigung selbst ist keine endgültige Abnahmeverweigerung ([X.], Urteil vom 19. Dezember 2002 Œ [X.] ZR 103/00, [X.]Z 153, 244). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 34.614,46 • [X.] Kuffer [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.08.2004 - 7 O 1/02 - [X.], Entscheidung vom 11.07.2006 - 4 U 128/04 -
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10.03.2009
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2009, Az. VII ZR 164/06 (REWIS RS 2009, 4637)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4637
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